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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-279/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:350
In der Rechtssache 279/85
Rudolf Misset, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte]. Putzeys und X. Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher G. Nickts, 87, avenue Guillaume, Luxemburg,
Kläger,
unterstützt durch
Fabio Bolognese und andere, Beamte des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, boîte postale 335, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Peeters als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Direktor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, 1020 Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1984, mit der dieser den Antrag des Klägers auf einen Wechsel von der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A im Wege der Änderung seiner dienstlichen Verwendung abgelehnt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1987,
folgendes
Urteü
1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe LA 7 des Rates der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 13. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1984, mit der dieser seinen Antrag auf einen Wechsel von der Sonderlaufbahn LA auf einen Dienstposten der Laufbahn A 7/A 6 im Wege der Änderung seiner dienstlichen Verwendung abgelehnt hat.
2 Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung macht der Rat geltend, die Anträge von Beamten der Sonderlaufbahn LA auf einen Wechsel auf Dienstposten der Laufbahngruppe A im Wege der Änderung ihrer dienstlichen Verwendung seien wegen Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts unzulässig, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist]. Der Rat macht im wesentlichen geltend, diese Vorschrift lasse einen Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst zur Laufbahngruppe A ohne Auswahlverfahren nicht zu, da die Laufbahngruppe sich in bezug auf die Einstellungskriterien sowie die zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten ihrem Wesen nach zwangsläufig von der Sonderlaufbahn unterscheide.
3 Der Kläger, dessen Anträge von den Streithelfern unterstützt werden, führt aus, daß die Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst als Inhaber einer LA-Planstelle ebenso zur Laufbahngruppe A gehörten wie die A-Beamten und daher nicht an einem Auswahlverfahren teilzunehmen brauchten, um Zugang zu einer Laufbahngruppe zu erhalten, der sie bereits angehörten. Da mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 6 des Statuts keine Verwaltungslaufbahn eingeführt worden sei, treffe auf den Kläger keiner der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Fälle zu. Die vom Rat behaupteten Unterschiede zwischen den Dienstposten der Beamten des Sprachendienstes und denen der A-Beamten seien nicht größer als diejenigen zwischen den Dienstposten von A-Beamten, die verschiedenen Generaldirektionen zugewiesen seien. Letztere könnten, ohne daß dem rechtlich etwas entgegenstehe, den Wechsel auf eine freie A-Stelle im Wege der Änderung ihrer dienstlichen Verwendung beantragen.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73, Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361) enthält Artikel 45 Absatz 2 ... eine Grundregel, die darauf abgestimmt ist, daß der öffentliche Dienst der Gemeinschaft in einzelne Laufbahngruppen gegliedert ist, die eine unterschiedliche Befähigung erfordern.
6 Die spezifische Befähigung, die für die fachlich spezialisierten Aufgaben der Übersetzer und Dolmetscher sowie der wissenschaftlichen oder technischen Beamten erforderlich ist, ist auch der Grund dafür, daß das Statut von den allgemeinen Regeln für die Einstufung der Dauerplanstellen der Gemeinschaftsorgane in die vier Laufbahngruppen A, B, C und D abgewichen ist. Die Dienstposten mit solch fachlich spezialisierten Aufgaben sind daher in einer Sonderlaufbahn Sprachendienst, die sechs — Besoldungsgruppen 3 bis 8 der Laufbahngruppe A gleichgestellte — Besoldungsgruppen umfaßt, und in wissenschaftlichen oder technischen Sonderlaufbahnen mit den genannten vier Laufbahngruppen zusammengefaßt.
7 Anhang I A und B des Statuts enthält, gesondert für die einzelnen Laufbahngruppen, die Sonderlaufbahn Sprachendienst und die wissenschaftlichen oder technischen Sonderlaufbahnen, Übersichten über die Zuordnung von Grundamtsbezeichnungen und Laufbahnen der zu diesen einzelnen Laufbahngruppen oder Sonderlaufbahnen gehörenden Beamten. Aufgrund dieser verschiedenen Übersichten über die Zuordnung erstellt jedes Organ nach Artikel 5 Absatz 4 eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede zu diesen Laufbahngruppen oder Sonderlaufbahnen gehörende Grundamtsbezeichnung.
8 Artikel 1 Buchstabe c des Anhangs III des Statuts legt durch Bezugnahme auf die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind, die Auswahlkriterien fest, denen die Bewerber für eine Stelle im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft nach Artikel 28 Buchstabe d des Statuts genügen müssen, um nach einem Auswahlverfahren in einer Dauerplanstelle eines der Organe zu Beamten ernannt werden zu können.
9 Die in der Sonderlaufbahn LA zusammengefaßten Dauerplanstellen der Fachrichtung Sprachendienst werden somit nach Abschluß von Auswahlverfahren besetzt, die eigens zu dem Zweck durchgeführt werden, die Eignung der Bewerber zur Wahrnehmung von Aufgaben des Sprachendienstes festzustellen, die insoweit andere Fähigkeiten erfordern, als sie für die Ausübung von Aufgaben im Rahmen der A-Planstellen verlangt werden.
10 Im übrigen räumt der Kläger selbst ein, daß die Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst Aufgaben besonderer Art wahrzunehmen haben; in seiner Klageschrift hat er ausgeführt, daß für den Übergang eines Beamten von A nach LA ein besonderer Eignungstest für die Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit erforderlich sei.
11 Umgekehrt folgt daraus, daß die den A-Beamten übertragenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche von denen der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst verschieden sind. Die spezifische Eignung der letztgenannten zur Erfüllung der mit A-Dienstposten verbundenen Aufgaben muß daher nach der derzeitigen Fassung des Statuts durch Auswahlverfahren festgestellt werden, die eigens zur Besetzung von A-Planstellen durchgeführt werden und deren Bedingungen die A-Beamten selbst nach Artikel. 28 Buchstabe d des Statuts vor ihrer Ernennung in diesen Planstellen erfüllen müssen.
12 Somit handelt es sich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269 und 292/84, Fabbro und andere/Kommission, Slg. 1986, 2983, 3010) bei den Begriffen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn in der derzeit geltenden Regelung des Beamtenstatuts um zwei unterschiedliche Begriffe mit präzisen Rechtswirkungen. Das Statut hat Sonderlaufbahnen (Sprachendienst sowie wissenschaftliche und technische Beamten) eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, weitere Sonderlaufbahnen zu bilden. Darin können die Dienstposten von Beamten zusammengefaßt werden, die spezifische Fähigkeiten erfordernde besondere Tätigkeiten ausüben, mit dem Ziel, ihnen eine getrennte dienstliche Laufbahn zu ermöglichen, die diesen Besonderheiten Rechnung trägt. Schließlich geht aus den verschiedenen die Laufbahn und die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Bestimmungen des Statuts eindeutig hervor, daß diese Materien gerade unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn geregelt sind. Die Streithelfer haben im übrigen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die in einer Reihe von Statutsbestimmungen getroffene Unterscheidung zwischen Sonderlaufbahnen und Laufbahngruppen sich unter anderem dadurch erklären lasse, daß es sich um Tätigkeiten oder Laufbahnen handele, die, je nachdem, ob sie zur Laufbahngruppe oder zur Sonderlaufbahn gehörten, tatsächlich verschieden seien.
13 Unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte unterscheidet auch Artikel 45 Absatz 2 zwischen der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn LA in dem Sinne, daß der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen A-Dienstposten zwangsläufig das Ausscheiden aus einer spezialisierten Sonderlaufbahn und die Übernahme der Tätigkeiten und Aufgaben bedeutet, die zu einer A-Planstelle gehören und andere Fähigkeiten verlangen, als sie für die Fachrichtung Sprachendienst erforderlich sind. Daher ist, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis, Slg. 1985, 1939, 1945) entschieden hat, der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen A-Dienstposten nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.
14 Nach alledem ist festzustellen, daß der auf die unzutreffende Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 gestützte Klagegrund der Nichtigkeit zurückzuweisen ist.
Kosten
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.