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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1987 – C-279/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:273

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 11. Juni 1987

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klage von R. Misset, einem Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 7 im Generalsekretariat des Rates, wirft erneut das Problem auf, ob Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst der Gemeinschaften (Inhaber einer LA-Planstelle) auf einen Dienstposten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A versetzt werden können, ohne an einem Auswahlverfahren teilnehmen zu müssen.

Der Kläger und die fünfzehn Mitglieder des Übersetzungsdienstes des Rates, die zur Unterstützung der Anträge in der Klageschrift als Streithelfer beigetreten sind, vertreten insbesondere die Auffassung, Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts stehe solchen Änderungen ihrer dienstlichen Verwendung nicht entgegen.

Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 11. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269 und 292/84 (Fabbro, Giuffrida, Herbin und Scharf/Kommission) ausgeführt habe, ist es nicht meine Sache, dazu Stellung zu nehmen, ob die Einführung einer größeren Mobilität innerhalb des europäischen öffentlichen Dienstes unter anderem durch die Erleichterung des Übergangs von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf die Dienstposten außerhalb des Sprachendiensts und umgekehrt zweckmäßig ist. Meine Rolle beschränkt sich darauf, Ihnen meine Auffassung zu der Frage vorzutragen, ob solche Ernennungen aufgrund des Beamtenstatuts in seiner derzeitigen Fassung ohne Auswahlverfahren rechtlich zulässig sind.

Meines Erachtens enthalten die Argumente des Klägers und der Streithelfer keinen wirklich neuen Gesichtspunkt gegenüber den Argumenten, die die Kommission zur Stützung derselben Ansicht in den verbundenen Rechtssachen 269 und 292/84 vorgetragen hatte.

Zwar geben die Streithelfer eine detaillierte Beschreibung der Umstände, unter denen der Ausdruck Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere Sonderlaufbahn in den Text des Artikels 45 Absatz 2 eingefügt wurde. Sie schließen aus dieser kurzen historischen Darstellung, daß die Verpflichtung für die Beamten des Sprachendienstes zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren (der, vergessen wir dies nicht, die gleiche Verpflichtung für die Beamten der Laufbahngruppe A entspricht, die in den Sprachendienst wechseln wollen) nur einer Praxis entspringe, die im Statut keine Grundlage habe und im übrigen mit dem Statut nicht in Einklang stehe.

Dieser Schluß wird jedoch sowohl durch den endgültigen Wortlaut des Artikels 45 selbst als auch durch die verschiedenen anderen Vorschriften des Statuts über die dienstliche Laufbahn und die Rechtsstellung des Beamten widerlegt, die laut dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1986 in den oben erwähnten Rechtssachen gerade unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn geregelt sind. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil ebenfalls festgestellt, daß die... Ansicht, die Auswirkungen der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Sonderlaufbahn würden durch die rechtlichen Folgen aufgehoben, die sich aus der Zugehörigkeit zu seiner Laufbahngruppe ergäben, ... in den Bestimmungen des Statuts keine Grundlage finde.

Der Gerichtshof kam schließlich zu dem Ergebnis, daß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts der Verwaltung keinerlei Ermessensspielraum für eine andere Verfahrensweise als die Durchführung eines Auswahlverfahrens lasse.

Infolgedessen kann ich nicht umhin, Ihnen vorzuschlagen, die Auslegung des Statuts, wie sie sich aus diesem Urteil ergibt, (die im wesentlichen mit der Auslegung übereinstimmt, die sich in meinen Schlußanträgen vom 11. Juni 1986 findet) zu bestätigen und die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten sind gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen ihrer Bediensteten ihre Kosten selbst.

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits einschließlich der Streithelfer haben daher ihre eigenen Kosten zu tragen.