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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-44/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:348

Zitiert von 8 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen 44, 77, 294 und 295/85

Ingfried Hochbaum, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

und

Edward Rawes, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Liesenberg, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

im wesentlichen wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 30. Mai 1984 und vom 30. Januar 1985 über die Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen aufgrund der Stellenbekanntgabe KOM/902/84,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kläger Ingfried Hochbaum und Edward Rawes, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 15. Februar, 29. März und 3. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1984 über die Ernennung von Paul Waterschoot zum Leiter der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen in der Generaldirektion Wettbewerb und der Entscheidung vom 30. Januar 1985, durch die diese Ernennung bestätigt wurde. In der Rechtssache 44/85 wird mit der Klage auch die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines symbolischen BFR für den immateriellen Schaden begehrt, den der Kläger Hochbaum aufgrund dieser Entscheidungen erlitten haben will.

2 Am 13. April 1984 schrieb die Kommission mit Stellenbekanntgabe KOM/902/84 die Stelle des Leiters der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen aus. Die Kläger bewarben sich ebenso wie vierzehn weitere Beamte um diese Planstelle. Am 30. Mai 1984 beschloß die Kommission, die freie Planstelle durch Beförderung zu besetzen und einen der Bewerber, Herrn Waterschoot, in diese Planstelle einzuweisen.

3 Aus den Akten geht hervor, daß sich eine nicht näher bezeichnete Anzahl von Beurteilungen nicht bei den Personalakten einiger Bewerber befand, als die Kommission die Entscheidung vom 30. Mai 1984 erließ. Nachdem die Kommission dies festgestellt hatte, nahm sie am 30. Januar 1985 eine neue Abwägung der Verdienste sämtlicher Bewerber vor. Hierbei bezog sie in ihre Erwägungen auch die Beurteilungen ein, die bei der Abwägung vor der Entscheidung vom 30. Mai 1984 gefehlt hatten. Bei dieser Überprüfung kam sie zu dem Schluß, daß die freie Planstelle aus guten Gründen durch Beförderung von Herrn Waterschoot besetzt worden sei: Die Kommission hat somit ihre Entscheidung vom 30. Mai 1984 bestätigt und entschieden, daß kein Anlaß bestanden hat, die Ernennung [des ausgewählten Bewerbers] aufzuheben.

4 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

5 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klagen in den Rechtssachen 44 und 77/85 seien, soweit sie sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1984 richteten, im Gegensatz zu den Klagen in den Rechtssachen 294 und 295/85, die die Entscheidung vom 30. Januar 1985 beträfen, unzulässig. Da letztere Entscheidung durch die nach erneuter Abwägung der Verdienste der Bewerber getroffene Entscheidung vom 30. Januar 1985 ersetzt worden sei, sei der Antrag auf Aufhebung der ersten Entscheidung gegenstandslos.

6 In dieser Hinsicht genügt es festzustellen, daß die Klagen in den Rechtssachen 44 und 77/85 an die Tatsache anknüpfen, daß die Kommission Herrn Waterschoot in die freie Planstelle eingewiesen und somit stillschweigend die Bewerbung der Kläger um diese Planstelle abgelehnt hat. Da die Kommission die Entscheidung vom 30. Mai 1984 nicht geändert, sondern im Gegenteil bestätigt hat, sind die Kläger durch die erste Entscheidung weiterhin beschwert.

7 Mithin sind die Klagen zulässig.

Zur Begründetheit

8 Die Kläger stützen ihre Anträge im wesentlichen auf folgende Gründe: a) Verstoß gegen die Artikel 45, 25 und 27 Absatz 3 des Beamtenstatuts; b) Nichtbeachtung der in der Stellenbekanntgabe gestellten Anforderungen und c) Überschreitung von Befugnissen und Ermessensmißbrauch. Diese Klagegründe lassen sich im wesentlichen auf zwei Arten von Rügen zurückführen, nämlich auf Mängel des Verfahrens, das mit den angefochtenen Maßnahmen abschloß, und auf einen Beurteilungsfehler, der sich daraus ergeben soll, daß die Kommission nicht den für den Dienstposten am besten geeigneten Beamten ausgewählt habe.

9 Zunächst ist dem Vorbringen der Kläger nachzugehen, das Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang machen die Kläger geltend, die Kommission habe die Verdienste der Bewerber nicht gegeneinander abwägen können, da die Beurteilungen bestimmter Bewerber gefehlt hätten, als sie ihre Entscheidung vom 30. Mai 1984 erlassen habe. Deshalb seien die Besetzung der freien Planstelle im Wege der Beförderung und die damit verbundene Ablehnung der Bewerbung der Kläger unter Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts erfolgt, der die Beförderung an die Voraussetzung knüpfe, daß zuvor eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten stattfinde. Da die Entscheidung vom 30. Mai 1984 somit rechtswidrig gewesen sei, habe die Kommission sie nicht später bestätigen können.

10 Der Entscheidung vom 30. Mai 1984 haftete in der Tat insofern ein formeller Fehler an, als es unterlassen wurde, bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber die Beurteilungen bestimmter Bewerber zu berücksichtigen. Allerdings konnte dieser Fehler durch Eintritt in eine erneute Prüfung der Bewerbungsakten geheilt werden. Demnach ist das Verfahren zu untersuchen, das der Entscheidung vom 30. Januar 1985 vorausging, wobei die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung selbstverständlich nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil sie inhaltlich mit der früheren, verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Entscheidung übereinstimmt.

11 In diesem Punkt rügen die Kläger, die Kommission habe den beratenden Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 (nachstehend: Ausschuß) bei der Vorbereitung der Entscheidung vom 30. Januar 1985 nicht angehört.

12 Die Kommission führt aus, der Ausschuß habe kein zweites Mal befaßt werden müssen, da er bereits bei der Vorbereitung der Entscheidung vom 30. Mai 1984 Stellung genommen habe.

13 Dies nötigt dazu, auf die Aufgabe des Ausschusses und die Wirkung seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1984 auf die Vorbereitung der Entscheidung vom 30. Januar 1985 einzugehen.

14 Aus den Akten und insbesondere aus den Auskünften, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes erteilt hat, geht hervor, daß der Ausschuß aufgrund einer 1980 getroffenen Grundsatzentscheidung eingerichtet worden ist. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, bei der Besetzung von Planstellen der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 im Wege der Beförderung, Versetzung oder Übernahme von einem anderen Organ die Bewerbungen unter dem Gesichtspunkt der Befähigung und Eignung der verschiedenen Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen des Dienstpostens zu prüfen. In diesem Rahmen gibt er gegenüber dem für den betreffenden Fachbereich sowie gegenüber dem für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission eine Stellungnahme ab.

15 Im vorliegenden Fall benannte der Ausschuß am 25. Mai 1984 in alphabetischer Reihenfolge unter den sechzehn Beamten, die sich um die Stelle beworben hatten, vier Bewerber, die näher in Erwägung gezogen werden sollten. Unter diesen vier Bewerbern befanden sich der Kläger Hochbaum und Herr Waterschoot. Der Ausschuß stellte indes keine Rangfolge unter den Bewerbern auf, die er als geeignet für die Stelle erachtete, und brachte auch nicht auf andere Weise zum Ausdruck, daß er einem von ihnen den Vorzug gab.

16 Wenn die Kommission einen vom Statut nicht vorgeschriebenen Ausschuß bildet, um bei der Besetzung bestimmter Stellen unter dem Gesichtspunkt der Befähigung und der Eignung der Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen eine Stellungnahme zu erlangen, dann soll diese Maßnahme ihr als Anstellungsbehörde eine breitere Grundlage für die von Artikel45 des Beamtenstatuts geforderte Abwägung der Verdienste der Bewerber sichern. Obwohl der Ausschuß eine ausschließlich beratende Funktion hat, gehört seine Stellungnahme somit doch zu den Grundlagen, auf die die Kommission ihre eigene Beurteilung der Bewerber stützt.

17 Sieht die Kommission sich veranlaßt, eine Ernennung zu überdenken, die nach Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses ausgesprochen wurde, so muß sie folglich den Ausschuß erneut anhören, da die erneute Prüfung der Bewerbungsakten notwendig mit einer neuen vergleichenden Betrachtung der Verdienste der Bewerber einhergeht. Allerdings ist die Kommission hierzu nicht verpflichtet, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles die Tatsache, daß der Ausschuß nicht erneut angehört wird, nicht zur Folge haben kann, daß die Interessen der betroffenen Bewerber beeinträchtigt werden.

18 Dies ist hier indes nicht der Fall. Als der Ausschuß nämlich seine Stellungnahme am 25. Mai 1984 abgab, fehlte nicht nur die Beurteilung eines einzigen Bewerbers, sondern eine unbestimmte Anzahl von Beurteilungen mehrerer Bewerber um die streitige Planstelle. Es läßt sich deshalb nicht leugnen, daß eine auf sämtliche Beurteilungen gestützte erneute Würdigung der Befähigung und der Eignung der Bewerber den Ausschuß hätte veranlassen können, die Liste der Bewerber, die näher in Erwägung gezogen werden sollten, entweder durch Streichung von Namen oder durch Aufnahme neuer Namen abzuändern. Es läßt sich überdies nicht ausschließen, daß eine solche Änderung einem der beiden Kläger hätte günstig sein können.

19 Die Kommission verfügte mithin bei der Überprüfung der streitigen Stellenbesetzung ohne vorherige erneute Anhörung des beratenden Ausschusses nicht über die notwendige Grundlage, um die von Artikel 45 des Statuts geforderte Abwägung vornehmen zu können, und dieser Verfahrensfehler kann sich auf das Ergebnis ihrer Überprüfung ausgewirkt haben.

20 Hieraus ist zu folgern, daß die erste Ernennungsentscheidung vom 30. Mai 1984 aufgrund des Fehlens mehrerer Beurteilungen ungültig ist und daß die zweite Entscheidung vom 30. Januar 1985 mangels erneuter Anhörung des beratenden Ausschusses ungültig ist.

21 Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Mai 1984, durch die Herr Waterschoot zum Leiter der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen in der Generaldirektion Wettbewerb ernannt wurde, und vom 30. Januar 1985, durch die diese Ernennung bestätigt wurde, sind deshalb aufzuheben. Infolgedessen sind auch die Entscheidungen der Kommission, durch die die Bewerbung der Kläger abgelehnt wurde, aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung der weiteren von den Klägern geltend gemachten Klagegründe bedarf.

22 Was den Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache 44/85 angeht, so bieten diese Aufhebungen als solche einen angemessenen Ausgleich für einen etwaigen immateriellen Schaden, den der Kläger Hochbaum im vorliegenden Fall erlitten haben mag. Der Antrag auf Schadensersatz ist somit gegenstandslos, so daß insoweit für eine Sachentscheidung kein Raum ist.

Kosten

23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission, mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Mai 1984, durch die Herr Waterschoot zum Leiter der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen in der Generaldirektion Wettbewerb ernannt wurde, und vom 30. Januar 1985, durch die diese Ernennung bestätigt wurde, werden aufgehoben.

2) Die Entscheidungen der Kommission, durch die die Bewerbung der Kläger um diese Stelle abgelehnt wurde, werden ebenfalls aufgehoben.

3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.