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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1990 – C-343/87

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1990:49

Zitiert von 19 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache C-343/87,

Annibale Culin, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Yvette Hamilius, 11, boulevard Royal, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Claude Verbraeken, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der eine Stelle eines Abteilungsleiters, um die sich auch der Kläger beworben hatte, einem anderen Beamten übertragen wurde, der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers sowie der Entscheidung, mit der seine Beschwerde gegen diese Maßnahmen ausdrücklich zurückgewiesen worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1989,

folgendes

Urteil§

1 Der Kläger, ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 5. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1986 über die Übertragung der Stelle eines Abteilungsleiters (Besoldungsgruppe A 3) an Nicholas Argyris, der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung um diese Stelle sowie der Entscheidung vom 3. August 1987, mit der seine dagegen gerichtete Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen worden ist. Mit der Klage wird außerdem beantragt, die Kommission zu verurteilen, dem Kläger einen symbolischen Betrag von einem Franc als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu zahlen, den er nach seiner Auffassung durch diese Entscheidung erlitten hat.

2 Der Kläger trat am 7. September 1959 in den Dienst der Kommission und ist seit dem 1. Oktober 1984 der Abteilung Textil-, Bekleidungs-, Leder- und sonstige Fertigungsindustrien der Direktion B der Generaldirektion Wettbewerb (im folgenden: GD IV/B-2) zugewiesen.

3 Nachdem die Kommission am 26. September 1986 die Stellenausschreibung KOM/1607/86 über die Stelle des Leiters dieser Abteilung veröffentlicht hatte, bewarben sich der Kläger, der seinerzeit die Vertretung des Abteilungsleiters wahrnahm, sowie 17 andere Beamte um diese Stelle.

4 Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 1986 stellte der Beratende Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 entsprechend dem Vorschlag des Leiters der Generaldirektion Wettbewerb eine Liste der fünf Bewerber auf, die in die engere Wahl zu ziehen seien. Diese Liste enthielt den Namen des Klägers nicht. Die Kommission entschied am 24. November 1986, die in Frage stehende Stelle Herrn Argyris zu übertragen, der seinerzeit Aufgaben außerhalb der Generaldirektion IV wahrnahm.

5 In der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1987, durch die die in der Zwischenzeit vom Kläger eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, wurde u. a. ausgeführt: Die Anstellungsbehörde hat... insbesondere die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens durch... [den Kläger] vom 12. November 1985 an berücksichtigt; dieser letztgenannte Punkt ist nicht als zufriedenstellend angesehen worden. Die Kommission hat daher nach Abschluß dieser vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens beschlossen, diesen einem anderen Beamten zu übertragen ... Nachdem die Kommission hiermit auf das Hauptargument geantwortet hat, ist sie der Auffassung, daß die anderen von ... [dem Kläger] in bezug auf die Ernennung von Herrn Argyris vorgebrachten Argumente nicht mehr erheblich sind.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Rechtssache sowie der Anträge und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Vorab ist hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde darauf hinzuweisen, daß die Klageerhebung beim Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bewirkt, daß der Gerichtshof mit der beschwerenden Maßnahme befaßt wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (siehe zuletzt das Urteil vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23). Es ist demnach davon auszugehen, daß mit der Klage im vorliegenden Fall die Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der streitigen Stelle an Herrn Argyris und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers begehrt wird.

Zur Rüge des Verstoßes gegen Artikel 45 des Statuts

8 Der Kläger macht einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts geltend; dieser bestimmt: Die Beförderung ... wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.

9 Der Kläger trägt vor, die oben genannte Bewertung der Art und Weise seiner vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens, die die Kommission in der Antwort auf seine Beschwerde vorgenommen habe, entspreche in keiner Weise den in seiner Personalakte befindlichen Beurteilungen, die seine Dienstvorgesetzten darüber abgegeben hätten.

10 Daraus, daß seine Bewerbung aus dem in der Antwort auf seine Beschwerde angegebenen Grund nicht berücksichtigt worden sei, folge, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber im vorliegenden Fall offensichtlich fehlerhaft gewesen sei; dadurch sei das gesamte Verfahren, das zur Übertragung der streitigen Stelle an Herrn Argyris gerührt habe, rechtswidrig geworden.

11 Die Kommission bezeichnet die in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers enthaltene Bezugnahme auf die fragliche Bewertung als schlichtes Mißverständnis; die Beantwortung der Beschwerde sei lange nach der angefochtenen Entscheidung erfolgt und könne daher deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen. Sie habe sich am 24. Mai 1988 nach Erhebung der vorliegenden Klage für ein Addendum zu der Antwort auf die Beschwerde des Klägers entschieden, in dem diese Bewertung richtiggestellt und der wahre Grund für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers angegeben werde: Dieser besitze nämlich nicht alle die Qualifikationen die erforderlich sind, um ihn zu den am besten geeigneten Bewerbern zu zählen ....

12 Nach alledem ist vor der Behandlung des Aufhebungsgrundes, daß ein Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts vorliege, zu prüfen, wie die angefochtenen Maßnahmen begründet sind.

13 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet ist, Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, daß sie dagegen verpflichtet ist, ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Sig. 1974, 1099), wobei anzunehmen ist, daß die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war (siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897). Diese Rechtsprechung gilt auch für Fälle wie den vorliegenden.

14 Die in der Antwort auf die Beschwerde des Klägers angegebene Begründung wäre folglich als Begründung der angefochtenen Maßnahmen anzusehen, da in dieser die Gründe, aus denen die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt worden ist, nicht genannt sind. Die Kommission hat jedoch in der Folge diese Begründung dadurch zurückgezogen, daß sie sie in dem oben genannten Addendum zur Antwort auf die Beschwerde des Klägers als Mißverständnis bezeichnet hat.

15 Die in diesem Addendum enthaltene berichtigte Begründung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nach der Erhebung der vorliegenden Klage abgegeben worden ist.

16 Somit ist festzustellen, daß es keine Begründung der angefochtenen Maßnahmen gibt. Diese sind daher aufzuheben.

Zur Rüge ebes Verstoßes gegen die Stellenausschreibung KOM/1607/86

17 Der Kläger macht geltend, zu den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen für die Besetzung der in Frage stehenden Stelle hätten in Punkt 3 der Stellenausschreibung Kenntnisse in einem oder mehreren der betroffenen Sektoren gehört.

18 Der Bewerber, dem die Stelle übertragen worden sei, habe sich aber niemals mit einem dieser Sektoren befaßt und besitze keine Kenntnis der damit zusammenhängenden Probleme. Dies gehe im übrigen eindeutig aus dem Schreiben hervor, das der Leiter der Generaldirektion Wettbewerb am 28. Oktober 1986 auf dem Weg über ein Mitglied der Kommission an die Verwaltung gerichtet und in dem er zum Ausdruck gebracht habe, daß er diesem Bewerber den Vorzug gebe; in diesem Schreiben heiße es, daß nicht besondere Kenntnisse auf diesem oder jenem Gebiet, sondern die Eigenschaften geistige Aufgeschlossenheit und organisatorische Fähigkeiten ... als die ausschlaggebenden Kriterien bei der Auswahl der Bewerber für die Besetzung der betroffenen Stelle anzusehen seien.

19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfügt die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber zwar über ein weites Ermessen, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann. Sie muß sich dabei aber in den Grenzen bewegen, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat (siehe das Urteil vom 30. Oktober 1974, a. a. O.).

20 Im vorliegenden Fall gehörten zu den für die zu besetzende Stelle geforderten Qualifikationen gemäß Punkt 3 der Stellenausschreibung Kenntnisse in einem oder mehreren der betroffenen Sektoren. Dabei konnte es sich nur um diejenigen Sektoren handeln, die in die Zuständigkeit der Abteilung GD IV/B-2 fielen, d. h. um Kartelle und Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen in der Textil-, der Bekleidungs- und der Lederindustrie sowie in den sonstigen Fertigungsindustrien.

21 Aus den Akten geht jedoch hervor, daß die Anstellungsbehörde als ausschlaggebendes Kriterium bei der Auswahl der Bewerber für die Besetzung der betroffenen Stelle nicht das in der Stellenausschreibung angegebene Kriterium, sondern vielmehr die Eigenschaften geistige Aufgeschlossenheit und organisatorische Fähigkeiten betrachtet hat.

22 Da sich die Anstellungsbehörde somit nicht an die Bedingungen gehalten hat, die in der Stellenausschreibung KOM/1607/86 aufgestellt worden waren, hat sie sich außerhalb der Grenzen rechtmäßigen Vorgehens bewegt, die sie durch die Stellenausschreibung selbst gesetzt hatte.

23 Die Rüge ist daher begründet.

24 Nach alledem ist die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1986 über die Übertragung der Stelle des Leiters der Abteilung Textil-, Bekleidungs-, Leder- und sonstige Fertigungsindustrien in der Generaldirektion Wettbewerb an Herrn Argyris und die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um diese Stelle aufzuheben, ohne daß es erforderlich wäre, die übrigen Rügen zu prüfen.

Zum Schadensersatzantrag

25 Der Kläger beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihm einen Franc als Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen. Da der materielle Schaden, den der Kläger erlitten haben will, sein Vorliegen einmal unterstellt, vernünftigerweise nicht in dem beantragten Betrag bestehen kann, ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Wiedergutmachung des von dem Kläger behaupteten immateriellen Schadens gerichtet ist.

26 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Aktes der Verwaltung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als solche eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellt, den dieser in dem jeweiligen Fall möglicherweise erlitten hat, und daß der Antrag auf Schadensersatz gegenstandslos ist (siehe die Urteile vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 128/84, Van der Stijl/Kommission, Slg. 1985, 3281, und vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Slg. 1987, 3259).

27 Es ist jedoch hervorzuheben, daß im vorliegenden Fall die in der Antwort der Kommission auf die Beschwerde des Klägers enthaltene Begründung eine negative Beurteilung seiner Führungsqualitäten enthielt, die sich als unzutreffend herausgestellt hat. Durch diese Beurteilung, die als solche kränkend war und innerhalb der Kommission eine weite Verbreitung gefunden hat, hat der Kläger — unabhängig von der Ablehnung seiner Bewerbung — mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten.

28 Es ist nicht anzunehmen, daß dieser immaterielle Schaden, den der Kläger erlitten hat, durch die Richtigstellung in vollem Umfang wiedergutgemacht worden ist, die in dem von der Kommission veröffentlichten, vom 24. Mai 1988 datierenden Addendum zur Antwort auf seine Beschwerde enthalten ist. Es ist nämlich nicht sicher, daß durch die Veröffentlichung dieses Addendums der Personenkreis erreicht worden ist, der von der oben genannten kränkenden Beurteilung hat Kenntnis nehmen können, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß diese Richtigstellung über neuneinhalb Monate nach der Antwort auf die Beschwerde des Klägers erfolgt ist.

29 Es ist daher anzunehmen, daß die Aufhebung der Entscheidungen über die Ernennung von Herrn Argyris und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als solche keine angemessene Wiedergutmachung des von diesem erlittenen immateriellen Schadens darstellen kann. Die Kommission ist daher zu verurteilen, dem Kläger einen symbolischen Betrag von einem Franc zur Wiedergutmachung des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen.

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1986 über die Übertragung der Stelle des Leiters der Abteilung Textil-, Bekleidungs-, Leder- und sonstige Fertigungsindustrien in der Generaldirektion Wettbewerb an Herrn N. Argyris wird aufgehoben.

2) Die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um diese Stelle wird ebenfalls aufgehoben.

3) Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger einen symbolischen Betrag von einem Franc als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen.

4) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.