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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1987 – C-136/86
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:364
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 15. September 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Bureau national interprofessionnel du cognac (BNIC) hat Herrn Aubert, einen Winzer, auf Zahlung eines Beitrags von 7916,02 FF verklagt, den er angeblich schuldet, weil er im Wirtschaftsjahr 1979/80 die von ihm einzuhaltende Vermarktungsquote überschritten hat. Herr Aubert vertritt die Ansicht, eine solche Verpflichtung bestehe nicht, weil die Quote und der nach ihr bemessene Beitrag gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, verstießen.
Wie vorgetragen worden ist, handelt es sich hierbei nicht um einen Einzelfall. 465 Winzer haben die Entrichtung des Beitrags verweigert. Ein Tribunal d'instance des Co-gnac-Gebiets hat der Klage des BNIC stattgegeben; fünf solche Gerichte haben eine Beitragspflicht mit einer Begründung verneint, die den von Herrn Aubert vorgebrachten Gründen entspricht. Das Tribunal d'instance Saintes, bei dem die Klage gegen Herrn Aubert erhoben worden ist, hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende beiden Fragen vorgelegt:
1) Sind die Vorschriften zur Festsetzung von Erzeugungsquoten, die sich aus einer Vermarktungsquote und einer Lagerungsquote zusammensetzen, mit Artikel 85 des Vertrags von Rom vereinbar, soweit durch sie die Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses beschränkt werden soll, um dessen Qualität aufrechtzuerhalten?
2) Bei Verneinung der Frage 1: Ist ein Beitrag, dessen Bemessungsgrundlage eine solche Quote ist, mit Artikel 85 des Vertrags von Rom vereinbar?
Der Streit, der offenbar von beträchtlicher Bedeutung für das BNIC und die Winzer und Händler im Cognac-Gebiet ist, hat folgenden Hintergrund:
Das BNIC ist eine spartenübergreifende Organisation für Cognac-Weine und -Branntweine, die mit einer Ministerialverordnung vom 5. Januar 1941 errichtet wurde. Diese Verordnung wurde in der Folgezeit verschiedentlich geändert. Nach Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 14. November 1960, ersetzt durch Artikel 1 einer Verordnung vom 18. Februar 1975 gehören dem BNIC die Winzer und die Weinhändler vertretende Personen sowie weitere Vertreter der Winzer und der Weinhändler und Vertreter bestimmter verbundener Berufe an. Die Vertreter werden zwar von ihren jeweiligen Verbänden vorgeschlagen, alle Mitglieder des BNIC werden aber vom Landwirtschaftsminister ernannt. Bestimmte Regierungsbeamte nehmen beratend an den Versammlungen des BNIC teil. Bei diesen führt ein vom Landwirtschaftsminister ernannter Beamter den Vorsitz; der Minister ernennt außerdem einen Regierungskommissär. Dieser nimmt nach Artikel 4 der Verordnung von 1960 an den Versammlungen des BNIC und seines ständigen Ausschusses teil; er kann getroffene Entscheidungen entweder billigen oder dem Minister zur Billigung vorlegen. Irgendwelche anderen Anordnungen des Regierungskommissärs sind in der Bestimmung nicht vorgesehen.
Nach dem Gesetz Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975, geändert durch das Gesetz Nr. 80-502 vom 4. Juli 1980, können Vereinbarungen, die von anerkannten spartenübergreifenden Organisationen von der Art des BNIC geschlossen worden sind, (wenn sie Zielen wie der Förderung der Qualität der Erzeugnisse, der Absatzförderung und der Festsetzung von Vertriebsregeln, Preisen und Zahlungsbedingungen unter staatlicher Kontrolle dienen) von dem Minister in dem Sinn für allgemeinverbindlich erklärt werden, daß sie in dem fraglichen Erzeugungsgebiet für alle Angehörigen der Sparten gelten, aus denen sich die spartenübergreifende Organisation zusammensetzt. Nach Artikel 3 des Gesetzes können solche Organisationen von allen Angehörigen der in ihnen zusammengeschlossenen Sparten Beiträge nach Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen erheben.
Das Verfahren für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung umfaßt nach der Satzung des BNIC vom 19. Juni 1978 folgende Schritte: a) interne Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Gruppierung der Winzer und derjenigen der Händler, an die sich eine Versammlung jeder der beiden Gruppierungen anschließt, b) die Ausarbeitung eines Vereinbarungsentwurfs oder eines Vorschlags, der der ordentlichen Vollversammlung des BNIC vorgelegt wird, c) auf Beschluß von drei Vierteln der Mitglieder der Versammlung Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, die über den Vereinbarungsentwurf berät und Berichte der beiden Gruppierungen über ihre jeweilige Haltung entgegennimmt, d) im Falle einer Einigung der beiden Gruppierungen Antrag der außerordentlichen Vollversammlung an den Minister, die Vereinbarung für allgemeinverbindlich zu erklären.
Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts fand am 18. Oktober 1979 eine Vollversammlung des BNIC statt. Aus dem Protokoll der ordentlichen Vollversammlung geht hervor, daß der Erzeugungsausschuß des BNIC einen Entwurf für das Wirtschaftsjahr 1979/80 beraten hatte, dessen endgültige Fassung vom Direktor des BNIC (einem Angestellten des BNIC) stammte. Es hatten Gespräche mit Beamten des Ministeriums und anscheinend auch mit dem Regierungskommissär stattgefunden. Es wurden ein Höchstertrag von 10 hl reinen Alkohols je Hektar, eine Vermarktungsquote von 4,5 hl reinen Alkohols je Hektar (mit Anpassungen für junge und für neue Winzer), eine Lagerungsquote für Cognac in unterschiedlicher Höhe je nach dem Erzeugnis und eine Vermarktungsobergrenze von 8,5 hl je Hektar bei Grande Champagne und von 8 hl je Hektar bei anderen Lagen vorgeschlagen. Für jeden 4,5 hl (mit Anpassungen für junge und neue Winzer) überschreitenden Hektoliter reinen Alkohols wurde ein Beitrag von 300 FF je Hektoliter bis zur Erreichung der Vermarktungsobergrenze festgesetzt. Für jeden unter Überschreitung dieser Grenze verkauften Hektoliter reinen Alkohols solle eine Sanktion von 3000 FF und für jede über den Höchstertrag hinausgehende Erzeugung eine Sanktion von 1500 FF je Hektoliter verhängt werden. Der Regierungskommissär stimmte allen Vorschlägen mit Ausnahme desjenigen über einen Höchstertrag von 10 hl je Hektar zu; die ordentliche Vollversammlung beharrte jedoch auf dieser Zahl.
Die Sache gelangte dann vor die außerordentliche Vollversammlung, in der die beiden Gruppierungen berichteten, daß sie dem Vorschlag zustimmten. Der Regierungskommissär schlug vor, das Wort Sanktion durch Beitrag zu ersetzen. Es wurde beschlossen, daß die Vereinbarung, soweit an den von mir zusammengefaßten Bestimmungen keine anderen als redaktionelle Änderungen vorgenommen würden, von den Vorsitzenden der beiden Gruppierungen und dem Direktor unterzeichnet werden sollte, nachdem der Regierungskommissär seine Entscheidung für das Wirtschaftsjahr unterzeichnet haben würde.
Am 29. Oktober 1979 erließ der Regierungskommissär die Entscheidung, mit der er den Höchstertrag auf 10 hl reinen Alkohols je Hektar und die Erzeugungsquote festsetzte, die sich aus einer Vermarktungsquote von 4,5 hl reinen Alkohols je Hektar und einer zusätzlichen Lagerungsquote in der Höhe zusammensetzen sollte, wie sie in dem von der Versammlung gebilligten Entwurf für die verschiedenen Arten von Cognac vorgeschlagen worden war. Artikel 9 der Entscheidung sah vor, daß ausnahmsweise und ausschließlich für das Wirtschaftsjahr 1979/80 ein Berufsbeitrag eingeführt [wird], der dazu bestimmt ist, Maßnahmen zur Organisation des Marktes von Cognac-Weinen und Branntweinen, insbesondere zur Untersuchung und Ermittlung von Absatzmöglichkeiten für die Moste und Weine aus der spezialisierten Anbaufläche für weiße Reben des festgelegten Anbaugebiets Cognac (außerhalb der Gebiete Cognac und Pineau des Charentes) ... zu finanzieren. Der Beitrag sollte 300 FF je Hektoliter reinen Alkohols für jeden 4,5 hl reinen Alkohols je Hektar (mit Anpassungen für junge und für neue Winzer) überschreitenden Absatz bis zu der Höchstgrenze von 8 hl je Hektar oder von 8,5 hl je Hektar bei Grande Champagne betragen. Für die diese Grenze überschreitenden Mengen war ein Zusatzbeitrag von 3000 FF je Hektoliter reinen Alkohols vorgesehen.
Nach Artikel 10 der Entscheidung sollte das Beitragsaufkommen dazu verwendet werden, Winzern, die die ihrer Vermarktungsquote entsprechende Menge nicht unterbringen konnten und im Rahmen dieser Quote auf die Erzeugung von Cognac verzichteten, 300 FF je Hektoliter reinen Alkohols zu gewähren. Der Restbetrag sollte einer Kasse für die Finanzierung der in Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen zufließen.
Am 23. November 1979 beschloß das BNIC eine spartenübergreifende Vereinbarung des Inhalts, daß in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Entscheidung des Regierungskommissärs für denselben Zeitraum, auf derselben Bemessungsgrundlage, nach denselben Sätzen und zu denselben Zwecken wie der in der Entscheidung vorgesehene Beitrag ein Beitrag erhoben werden sollte. Nach Artikel 5 dieser Vereinbarung obliegen die Veranlagung, die Erhebung und die Buchführung über die Vorgänge, die sich aus der Anwendung der vorstehenden Artikel ergeben, dem BNIC.
Die spartenübergreifende Vereinbarung wurde durch eine gemäß dem Gesetz Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975 erlassene Ministerialverordnung vom 2. Januar 1980 für alle betroffenen Gewerbetreibenden des fraglichen Gebiets für verbindlich erklärt.
Wenngleich es Herrn Aubert hauptsächlich darum geht, sich der Zahlung des Beitrags zu widersetzen, habe ich nach dem Wortlaut des Vorlageurteils den Eindruck, daß er in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht sowohl die Rechtmäßigkeit der Ver-marktungs- und der Lagerungsquote als auch die des Beitrags in Frage stellt; die Fragen des Gerichts beziehen sich auf beides.
Es besteht anscheinend Einigkeit darüber, daß die Klage gegen Herrn Aubert nur den Beitrag von 300 FF je Hektoliter betrifft; ein Anspruch auf die Sanktionen oder Zusatzbeiträge von 3000 FF oder von 1500 FF wird nicht geltend gemacht. Der Beitrag dient angeblich dazu, Mittel für die Qualitätserhaltung zu gewinnen, das Tribunal d'instance hat jedoch festgestellt, daß ein Fünftel des Beitragsaufkommens für die Zahlung eines Preisaufschlags an Winzer verwendet wurde.
Die erste Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die Absicht, die Erzeugung eines Erzeugnisses zu beschränken, um seine Qualität aufrechtzuerhalten, ausreicht, um die Vereinbarungen mit Artikel 85 vereinbar zu machen; die zweite Frage geht dahin, ob der Beitrag selbst mit dem Vertrag unvereinbar ist, wenn er auf Bestimmungen gestützt ist, die (weil sie nicht allein wegen der angestrebten Aufrechterhaltung der Qualität dem Verbot des Artikels 85 entzogen sind) mit dem Vertrag unvereinbar sind. Bei der Behandlung der Fragen wurde jedoch davon ausgegangen, daß mit ihnen andere Probleme aufgeworfen werden, die den gestellten Fragen zugrundeliegen.
Das BNIC hat die Schwierigkeiten dargelegt, die für Winzer und Händler im Co-gnac-Gebiet infolge der beträchtlichen Vergrößerung der Anbaufläche für zu Cognac verarbeitetem Weißwein zwischen 1972 und 1977 sowie dem Rückgang oder der Stagnation des Absatzes und der Überproduktion entstanden und die im Wirtschaftsjahr 1975/76 zur Festsetzung von Quoten und im Wirtschaftsjahr 1979/80 zur Erhebung eines Beitrags führten. Das BNIC macht geltend, daß eine Diversifizierung erforderlich gewesen sei, um die große Anzahl von Personen zu schützen, die bei oder im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung eines Erzeugnisses beschäftigt seien, das von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Region sei.
Diese Schwierigkeiten können vielleicht das Geschehene erklären; sie allein können aber nicht zur Unanwendbarkeit von Artikel 85 EWG-Vertrag auf ein sonst unter diese Vorschrift fallendes Verhalten führen.
Weiter ist geltend gemacht worden, Artikel 85 Absatz 1 gelte insoweit nicht für die getroffene Vereinbarung, als diese zur Destillation bestimmte Weine und Moste betroffen habe. Bei diesen handele es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II des EWG-Vertrags. Nach Artikel 42 EWG-Vertrag gelte Artikel 85 für sie nur insoweit, als der Rat dies bestimme. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993) gelte Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht für die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentliche Bestandteile einer einzelstaatlichen Marktordnung seien oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig seien. Die vorliegende spartenübergreifende Vereinbarung beziehe sich auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis (Wein und Most) im Rahmen einer nationalen Marktordnung; der Beitrag habe insofern die Erreichung der Ziele des Artikels 39 durch diese Marktordnung fördern sollen, als er zur Finanzierung eines Programms für die Untersuchung und Ermittlung neuer Absatzmöglichkeiten gedient habe. Die Vermarktungsquote sei lediglich eine Bezugsgröße für die Beitragsbemessung.
Dem kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Es steht fest, daß die spartenübergreifende Vereinbarung und die Entscheidung des Regierungskommissärs von 1979 ebenso wie die Entscheidung des Regierungskommissärs, mit der 1976 Quoten festgesetzt wurden, sich auf Spirituosen bezog, für die die anerkannte Ursprungsbezeichnung Cognac verwendet werden durfte. Sowohl die Quoten als auch die Beiträge betrafen Branntweine, die im Anhang II des EWG-Vertrags ausdrücklich von den landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgenommen sind. Der Umstand, daß das Beitragsaufkommen zum Teil für die Ermittlung von Absatzmärkten für Wein und Most aus dem Cognac-Gebiet bestimmt war, kann daran nichts ändern. Der Gegenstand der Vereinbarung fällt somit unter Artikel 85 EWG-Vertrag.
Jedenfalls war der Beitrag, wie anscheinend auch das Tribunal d'instance annimmt und wie die Kommission vorträgt, insoweit, als er zur Zahlung eines Preiszuschlags an bestimmte Erzeuger bestimmt war, nicht mit den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassenen Preisvorschriften vereinbar.
Artikel 85 bestimmt ausdrücklich, daß Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, verboten sind.
Eine Vereinbarung zur Festsetzung von Quoten der hier gegebenen Art, die durch einen (wie es im Vorlageurteil heißt) auf diese Quoten gestützten und für ihre Überschreitung zu entrichtenden Beitrag ergänzt wird, fällt meines Erachtens ohne weiteres unter diese Vorschrift. Ihr Hauptzweck scheint die Beschränkung der auf den Markt gelangenden Mengen und die Stützung der Preise gewesen zu sein. Ob sie auch der Aufrechterhaltung der Qualität dienen sollte, läßt sich den Akten nicht so eindeutig entnehmen, doch ist diese Frage von dem nationalen Gericht zu beurteilen. Aber selbst wenn mit den fraglichen Bestimmungen beabsichtigt gewesen sein sollte, die Erzeugung zu beschränken, um die Qualität aufrechtzuerhalten, sind diese Bestimmungen deswegen allein nicht der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 entzogen. Dieser Zweck könnte eventuell für die Kommission ein Grund sein, eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zu bewilligen; im vorliegenden Fall sind die getroffenen Vereinbarungen aber nicht angemeldet und es ist keine solche Freistellung bei der Kommission beantragt worden. Es ist vielleicht, wie die Kommission geltend macht, unwahrscheinlich, daß eine Vereinbarung zur Festsetzung von Erzeugungsquoten und eines Beitrags nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt würde, selbst wenn ihr Ziel die Aufrechterhaltung der Qualität sein sollte.
Ein solches Quotensystem für Branntweine, die zur Herstellung von Cognac bestimmt sind, der in großen Mengen in andere Mitgliedstaaten exportiert wird, kann offensichtlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb einschränken oder verfälschen, selbst wenn der Branntwein selbst nicht in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wird (Rechtssache 123/83, BNIC/Clair, Slg. 1985, 391).
Ich meine somit, daß die Festsetzung von Quoten und des Beitrags unter Artikel 85 Absatz 1 fallen kann, wenn eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne dieses Artikels vorlag.
Das BNIC macht geltend, Regelungen der fraglichen Art fielen nicht unter Artikel 85 Absatz 1, weil keine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und keine abgestimmte Verhaltensweise vorliege. Die spartenübergreifende Vereinbarung sei von einer behördenähnlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung geschlossen worden und habe ihren Ursprung in der vom Regierungskommissär ausgeübten Rechtssetzungsbefugnis. Das BNIC vertieft seine Argumentation in diesem Punkt jedoch nicht, sondern stellt diese Frage in das Ermessen des Gerichtshofes.
Das Tribunal d'instance führt folgendes aus: Die Festsetzung der genannten Quoten erfolgt durch eine Entscheidung des Regierungskommissärs und nicht wie im Fall der Festsetzung eines Mindestkaufpreises für Cognac-Branntweine durch eine einfache spartenübergreifende Vereinbarung, die durch interministerielle Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Der Zweck des Beitrags wurde in einer spartenübergreifenden Vereinbarung vom 31. Dezember 1980 (sie; richtig wohl: 23. November 1979), die durch Ministerialverordnung vom 2. Januar 1980 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, im einzelnen festgelegt. Das Gericht stellt sich dann die Frage, ob die Festsetzung einer Erzeugungs-, einer Vermarktungs- und einer Lagerungsquote nicht selbst dann als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen ist, wenn sie zu dem Zweck erfolgt, die Erzeugung zu verbessern und die Qualität des Erzeugnisses aufrechtzuerhalten, so daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag möglicherweise aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf die Erzeugungsquote nicht anwendbar wäre. Das Tribunal d'instance nahm somit anscheinend an, daß eine abgestimmte Verhaltensweise vorliege, daß aber die Quoten vom Regierungskommissär festgesetzt worden seien.
Es ist jedoch zu beachten, daß der Regierungskommissär nach Artikel 4 der Verordnung von 1960 getroffene Entscheidungen entweder billigen oder sie dem Minister zur Billigung vorlegen kann. Das bedeutet, daß das Verfahren mit einer Entscheidung des BNIC beginnt. Wird sie vom Regierungskommissär (statt direkt an den Minister weitergeleitet zu werden) gebilligt, so wird die spartenübergreifende Vereinbarung unterzeichnet und dann vom Minister (in dem Sinn, daß sie alle Angehörigen der betroffenen Sparten in dem fraglichen Gebiet bindet) für allgemeinverbindlich erklärt.
Es ist keine andere Vorschrift des französischen Rechts vorgetragen worden, aus der sich ergäbe, daß der Regierungskommissär andere selbständige Befugnisse besitzt. Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, daß das Tribunal d'instance, obwohl in der Entscheidung des Regierungskommissärs auf die Beratungen (und nicht auf eine Entscheidung) der Vollversammlung vom 18. Oktober 1979 Bezug genommen wurde, wenn das Protokoll der Versammlung richtig ist, durchaus zu dem Ergebnis gelangen kann, daß im Rahmen des BNIC zwischen den beiden Gruppierungen Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Festsetzung der Quoten und des Beitrags erzielt worden ist. Unterläge eine solche Einigung nicht dem Erfordernis der Zustimmung des Regierungskommissärs, so wäre sie meines Erachtens ohne weiteres als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 anzusehen. Zweifellos fanden Verhandlungen mit Regierungsstellen und anscheinend auch mit dem Regierungskommissär oder seinen Mitarbeitern statt; diese Verhandlungen schließen indessen nicht aus, daß eine solche Vereinbarung vorlag, es sei denn, das Tribunal d'instance würde entgegen dem, was sich aus dem Protokoll ergibt, zu der Ansicht gelangen, daß die Vereinbarung dem BNIC aufgezwungen worden ist.
Es mag sein, daß das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung von der Zustimmung des Regierungskommissärs abhängt, so daß sie nicht endgültig verbindlich ist. Tatsache ist jedoch, daß der Entwurf, wenn das Protokoll zutrifft, im Rahmen des BNIC erstellt wurde. Die Vorschläge kamen von seinen Mitgliedern. Der Erzeugungsausschuß des BNIC bereitete den Entwurf vor, sein Direktor brachte ihn in die endgültige Fassung. Die Versammlung machte deutlich, daß ihre Vertreter die Vereinbarung nicht unterzeichnen würden, falls der Regierungskommissär andere als nur redaktionelle Änderungen an den fraglichen Artikeln vornehmen sollte.
Tatsächlich hat der Regierungskommissär dem, was in der Versammlung vereinbart worden war, in seiner Entscheidung seine Zustimmung erteilt. Die spartenübergreifende Vereinbarung wurde dann unterzeichnet und mit dem Datum 23. November 1979 versehen — ihr Wortlaut stimmt im wesentlichen mit der in der Versammlung vereinbarten und in der Entscheidung gebilligten Fassung überein.
Eine solche spartenübergreifende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag (Randnrn. 19 f. des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache BNIC/Clair, a. a. O.). Das Handeln des Ministers, das die Vereinbarung für alle betroffenen Gewerbetreibenden, selbst wenn sie nicht an der Vereinbarung beteiligt sind, verbindlich machen soll, kann die Vereinbarung nicht der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entziehen (Randnr. 23 des genannten Urteils).
Es ist jedoch vorgetragen worden, daß zwischen den Quoten und den Beiträgen zu unterscheiden sei. Während erstere vom Regierungskommissär (und nicht vom BNIC in einer spartenübergreifenden Vereinbarung) festgesetzt würden, würden die letzteren durch spartenübergreifende Vereinbarung festgesetzt, da nur das BNIC und nicht der Regierungskommissär die Befugnis zur Festsetzung solcher Beiträge habe.
Es läßt sich zwar sagen, daß ein formeller Unterschied besteht, da die Vereinbarung, wie sich ohne weiteres aus ihr ergibt, den Beitrag festsetzt. Jedoch heißt es in der Entscheidung, daß der Beitrag unter den festgelegten Bedingungen eingeführt wird und zu entrichten ist. Außerdem wird in der Vereinbarung festgestellt, daß in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Entscheidung des Regierungskommissärs vereinbart werde, daß ein Beitrag eingeführt wird, und der Beitrag wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Quoten in der Entscheidung festgesetzt. Die Vereinbarung bestätigt und übernimmt die in der Entscheidung angegebenen Zahlen für den Höchstertrag und die Vermarktungsquoten. Die einzige zusätzliche Bestimmung ist diejenige über die Durchführung der Regelung, d. h. darüber, daß dem BNIC die Veranlagung, die Erhebung und Buchführung obliegen.
Demgemäß rechtfertigt der Akteninhalt nicht ohne weiteres die Annahme, daß das BNIC in der spartenübergreifenden Vereinbarung nicht die Quoten, sondern lediglich die Beiträge vereinbart habe. Das vorlegende Gericht kann durchaus zu der Ansicht gelangen, daß das BNIC beide initiiert und beide in der spartenübergreifenden Vereinbarung gebilligt hat.
Nach alledem scheinen mir sämtliche Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 erfüllt zu sein. Es lag eine die Erzeugung und Vermarktung beschränkende oder kontrollierende Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vor, die geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte oder bewirkte. Beide Vorlagefragen sind somit zu verneinen.
Wäre ich zu der Ansicht gelangt, daß das BNIC zu Recht vorgetragen hat, daß nur es selbst den Beitrag habe festsetzen können und tatsächlich festgesetzt habe, während der Regierungskommissär die Quoten habe festsetzen können und tatsächlich festgesetzt habe, so würde ich auch die Festsetzung des Beitrags als Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag ansehen.
Das Vorlageurteil geht nicht auf Artikel 5 EWG-Vertrag ein. Die Parteien haben jedoch ausführlich erörtert, ob Frankreich gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hat, falls die Rolle des BNIC gering war und die Quoten und der Beitrag in Wirklichkeit von den staatlichen Behörden initiiert und gebilligt wurden. Das Vereinigte Königreich hat sich an dem Verfahren beteiligt und vorgetragen, die vorliegende Rechtssache biete dem Gerichtshof die Gelegenheit, das Verhältnis zwischen zwei Artikeln und den Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesen Artikeln zu klären. Die Kommission macht geltend, daß eine staatliche Maßnahme, durch die zum Abschluß einer Vereinbarung beigetragen oder ermutigt werde, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoße und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könne, Artikel 85 seine praktische Wirksamkeit nehme und daher im Widerspruch zum Vertrag stehe.
Meines Erachtens bedarf es in der vorliegenden Rechtssache keiner umfassenden Klärung der Tragweite des Artikels 5 in Verbindung mit Artikel 85. Der Gerichtshof hat bereits deutlich gemacht, daß Artikel 85 Tätigkeiten von Unternehmen und nicht Gesetze und Verordnungen von Mitgliedstaaten betrifft. Wenn also Mitgliedstaaten, und zwar allein, Preise festsetzen oder Beschränkungen für die Erzeugung oder Vermarktung festlegen, so fällt eine solche Regelung nicht unter Artikel 85. Jedoch verpflichtet der Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit von Artikel 85 ausschalten könnten. Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 85 zuwiderlaufende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt (Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 213/84, Ministère public/Asjes, Slg. 1986, 1425). Ein solcher Fall ist nach Ansicht des Vereinigten Königreichs ferner dann gegeben, wenn die Regierung Rechtsvorschriften erläßt, durch die Gewerbetreibende dazu verpflichtet oder dazu ermutigt werden, ihr Verhalten aufeinander abzustimmen oder durch Vereinbarung Preise oder Quoten festzusetzen. Es gibt vielleicht Grauzonen, in denen die Regierungen in Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels nach Absprache oder Beratung mit der Wirtschaft Preise oder Quoten festsetzen; in einem solchen Fall stellen sich dann eventuell schwierige Fragen. Jeder Fall muß aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts beurteilt werden.
Wenn das nationale Gericht im vorliegenden Fall feststellen sollte, daß die Entscheidung des Regierungskommissärs oder die Ministerialverordnung lediglich eine bereits vom BNIC erzielte, selbst gegen Artikel 85 verstoßende Übereinkunft in eine amtliche Form kleidete, so stünde damit meines Erachtens fest, daß ein Verstoß gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EWG-Vertrag vorliegt. Die Wirkung der verbotenen Vereinbarung würde dann durch staatliches Handeln verstärkt. Stellt das nationale Gericht fest, daß die Initiative und der Einfluß des BNIC für den Erlaß der Entscheidung des Regierungskommissärs und der Ministerialverordnung vorherrschend oder entscheidend waren und daß der Regierungskommissär und der Minister, wenngleich sie mehr taten, als die Wünsche des BNIC in eine amtliche Form zu kleiden, im wesentlichen den Wünschen des BNIC nachkamen, weil diese vom BNIC gebilligt worden waren, so läge hier ebenfalls ein Verstoß gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 vor. Staatliches Handeln würde sich dann die Wirkung einer verbotenen Vereinbarung zu eigen machen oder sie zumindest verstärken. Zum selben Ergebnis käme man meines Erachtens, wenn das nationale Gericht feststellen würde, daß der Regierungskommissär das BNIC dazu gebracht oder überredet hat, eine Vereinbarung abzuschließen oder eine Verhaltensweise zu praktizieren, die selbst gegen Artikel 85 verstößt.
Angesichts der Tatsachenfeststellungen im Vorlageurteil in Verbindung mit den dort angeführten Dokumenten und den Protokollen der Versammlungen läßt sich nicht behaupten, daß im vorliegenden Fall weder a) eine unter Artikel 85 fallende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise noch b) ein staatliches Verhalten, das die Wirkungen einer unter Artikel 85 fallenden Vereinbarung zu seiner Voraussetzung nimmt oder sie verstärkt, sondern lediglich eine die betreffenden Gewerbetreibenden bindende Regierungsentscheidung vorliege, die Ausfluß der Regierungspolitik wäre und weder unter Artikel 5 noch unter Artikel 85 fallen würde.
Diese Fragen verlangen in gewissem Maße eine Sachverhaltswürdigung durch das nationale Gericht; geht man jedoch, wie es der von mir vertretenen Ansicht entspricht, davon aus, daß hier eine nach Artikel 85 verbotene Vereinbarung vorgelegen hat, so stellen sich diese Fragen nicht. Die Festsetzung der Quoten und des Beitrags sind auf jeden Fall verboten.
Demgemäß bin ich der Ansicht, daß auf die vorgelegten Fragen in dem Sinn geantwortet werden sollte, daß eine spartenübergreifende Vereinbarung, durch die ein Beitrag wegen Überschreitung einer Vermarktungs- und einer Lagerungsquote festgesetzt wird, selbst insoweit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt, als die Quoten dazu dienten, die Erzeugung eines Erzeugnisses einzuschränken, um dessen Qualität aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts. Die Auslagen der Kommission und des Vereinigten Königreichs sind nicht erstattungsfähig.