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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.1987 – C-136/86
ECLI:EU:C:1987:524
In der Rechtssache 136/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Saintes (Charente-Maritime) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bureau national interprofessionnel du cognac, Cognac,
gegen
Ives Aubert, Saint-Porchaise,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit bestimmter Maßnahmen zur Festsetzung von Vermarktungs- und von Lagerungsquoten für Branntwein mit Artikel 85 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Kläger des Ausgangsverfahrens, das Bureau national interprofessionnel du cognac, durch Rechtsanwalt Philippe Calmeis,
der Beklagte des Ausgangsverfahrens Yves Aubert, Saint-Porchaise, durch Rechtsanwalt C. Thiollet, Angoulême,
das Vereinigte Königreich, durch David Donaldson, Queen's Counsel, Gray's Inn,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch Giuliano Marenco als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal d'instance Saintes (Frankreich) hat mit Urteil vom 26. Mai 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, ob die Festsetzung von Erzeugungsquoten für Cognac-Branntweine und von Beiträgen, mit denen die Einhaltung dieser Quoten sichergestellt werden soll, mit den Wettbewerbsregeln vereinbar ist.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, in dem das Bureau national interprofessionnel du cognac (BNIC), Cognac, den in Saint-Porchaise ansässigen Winzer Yves Aubert (im folgenden: Beklagter) auf Zahlung eines Beitrags von 7916,02 FF verklagt hat, den er angeblich wegen Überschreitung der in dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgesetzten Vermarktungsquote schuldet.
3 Nach dem Vorlageurteil und den Akten ist das BNIC eine spartenübergreifende Organisation auf dem Gebiet der Cognac-Weine und -Branntweine, die mit Verordnung vom 5. Januar 1941 errichtet wurde. Es finanziert sich aus parafiskalischen Abgaben. Nach der Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 18. Februar 1975 (JORF vom 26. 2. 1985) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung gehören dem BNIC an:
a) zwei Persönlichkeiten, von denen die eine die Winzer und die andere die Händler des durch Dekret vom 1. Mai 1909 festgelegten Anbaugebiets vertritt,
b) auf Vorlage von Listen, die von den jeweiligen Berufsvereinigungen aufgestellt werden :
neunzehn Vertreter der Winzer und der Brennereigenossenschaften,
neunzehn Vertreter der Händler und der berufsmäßigen Brenner,
ein Vertreter des Brennweinverbandes,
ein Vertreter der Erzeuger von Pineau des Charentes,
ein Vertreter der Makler,
ein Vertreter der dazugehörigen Gewerbe,
ein Vertreter der leitenden Angestellten und Meister (Handel),
ein Vertreter der Kellereiarbeiter von Cognac,
ein Weinbautechniker und
ein Weinbergarbeiter.
Wer Händler, Makler oder Brenner ist oder ein verwandtes Gewerbe ausübt, kann nicht die Winzer vertreten; das gleiche gilt umgekehrt.
Die Mitglieder des BNIC werden durch Verordnung des Landwirtschaftsministers auf drei Jahre ernannt. Erneute Ernennung ist zulässig.
Folgende Personen nehmen an den Beratungen des BNIC mit beratender Stimme teil:
die Landwirtschaftsdirektoren und die Leiter der Finanzämter der Departements Charente und Charente-Maritime;
der Inspecteur divisionnaire de la répression des fraudes;
die Beamten, die für die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle des BNIC zuständig sind.
Weiter ernennt der Minister einen Präsidenten und einen Regierungskommissär.
4 Nach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Satzung des BNIC gehören seine Mitglieder entweder der Gruppierung der Händler oder derjenigen der Winzer an. Ist die Auffassung dieser Gruppierungen nach internen Verhandlungen mit qualifizierter Mehrheit festgestellt, so können sie eine Vereinbarung schließen, die nach dem Gesetz Nr. 75-600 über die spartenübergreifenden Landwirtschaftsorganisationen (Loi relative à l'organisation interprofessionnelle agricole) vom 10. Juli 1975, geändert durch Gesetz Nr. 80-502 vom 4. Juli 1980, dazu dienen kann, die Bekanntheit von Angebot und Nachfrage, die Anpassung und Regelung des Angebots, die Festsetzung von Vertriebsregeln, Preisen und Zahlungsbedingungen unter staatlicher Kontrolle, die Qualität der Erzeugnisse, die spartenübergreifenden Beziehungen auf dem fraglichen Gebiet und den Absatz im In- und Ausland zu fördern.
5 Nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes kann die geschlossene Vereinbarung auf Antrag der Vollversammlung des BNIC durch Ministerialverordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies hat zur Folge, daß die Vereinbarung alle Angehörigen der Sparten bindet, aus denen sich die spartenübergreifende Organisation zusammensetzt.
6 Nach Artikel 3 Absatz 1 des genannten Gesetzes können die anerkannten spartenübergreifenden Landwirtschaftsorganisationen im Sinne des Artikels 1 von allen Angehörigen der in ihnen zusammengeschlossenen Sparten Beiträge nach Maßgabe der Vereinbarungen erheben, die nach dem in Artikel 2 dieses Gesetzes festgesetzten Verfahren für allgemeinverbindlich erklärt worden sind; die Beitragsansprüche bleiben trotz ihrer Unabdingbarkeit privatrechtliche Forderungen.
7 Am 29. Oktober 1979 erließ der Regierungskommissär beim BNIC aufgrund von Beratungen des BNIC vom 18. Oktober 1979 eine für das Wirtschaftsjahr 1979/80 geltende Entscheidung, durch die bestimmte Aspekte dieses Wirtschaftsjahrs geregelt wurden. Es wurde eine Erzeugungsquote festgesetzt, die sich aus einer jeweils nach der Menge reinen Alkohols je Hektar bemessenen Vermarktungsquote und Lagerungsquote zusammensetzt; ferner wurden bei Überschreitung dieser Quoten zu entrichtende Beiträge eingeführt. Die durch die Anwendung dieser Entscheidung erlangten Mittel sollten zum einen zur Gewährung von Subventionen an Winzer, die die ihrer Vermarktungsquote entsprechende Menge ganz oder teilweise nicht unterbringen konnten und im Rahmen dieser Quote auf die Erzeugung von Cognac verzichten, und zum anderen zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen, insbesondere der Untersuchung und Ermittlung von Absatzmöglichkeiten für Moste und Weine aus der spezialisierten Anbaufläche für weiße Reben des Anbaugebiets Cognac (außerhalb der Gebiete Cognac und Pineau des Charentes) verwendet werden.
8 Diese Entscheidung wurde im wesentlichen in eine im Rahmen des BNIC geschlossene spartenübergreifende Vereinbarung vom 23. November 1979 übernommen.
9 Diese Vereinbarung wurde gemäß dem Gesetz Nr. 75-600 durch Ministerialverordnung vom 2. Januar 1980 für allgemeinverbindlich erklärt.
10 Aufgrund dieser Bestimmungen wurde der Beklagte vom BNIC beim Tribunal d'instance Saintes auf Zahlung von Beiträgen wegen Überschreitung der Vermarktungsquote verklagt. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind die Vorschriften zur Festsetzung von Erzeugungsquoten, die sich aus einer Vermarktungsquote und einer Lagerungsquote zusammensetzen, mit Artikel 85 des Vertrags von Rom vereinbar, soweit durch sie die Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses beschränkt werden soll, um dessen Qualität aufrechtzuerhalten?
2) Bei Verneinung der Frage 1: Ist ein Beitrag, dessen Bemessungsgrundlage eine solche Quote ist, mit Artikel 85 des Vertrags von Rom vereinbar?
11 Die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin,
ob eine von zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden im Rahmen und nach dem Verfahren einer Einrichtung wie des BNIC geschlossene spartenübergreifende Vereinbarung, die für den Fall der Überschreitung einer nach der Menge reinen Alkohols je Hektar bemessenen Erzeugungsquote die Entrichtung eines Beitrags vorsieht, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt und
ob eine Ministerialverordnung, durch die eine solche Vereinbarung für allgemeinverbindlich erklärt wird, gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag verstößt.
Zur Vereinbarkeit der spartenübergreifenden Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
12 Das BNIC macht zunächst geltend, Artikel 85 Absatz 1 sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Vereinbarung, sondern um eine behördliche Maßnahme handele.
13 Dem ist nicht zu folgen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC/Clair, Slg. 1985, 391) entschieden hat, ist eine Vereinbarung Artikel 85 EWG-Vertrag nicht etwa deshalb entzogen, weil sie zwischen zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden wie den beiden Gruppierungen der Winzer und der Händler im Rahmen einer Einrichtung wie des BNIC geschlossen worden ist.
14 Das BNIC vertritt die Ansicht, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sei auf die fragliche spartenübergreifende Vereinbarung nicht anwendbar, weil sie landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffe, die unter eine nationale Marktordnung fielen. Diese Erzeugnisse unterlägen den Wettbewerbsregeln des Vertrags nur unter den Voraussetzungen, die in der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 30, S. 993) festgelegt seien. Nach Artikel 2 dieser Verordnung gelte aber Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags ... nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.
15 Hierzu ist zu bemerken, daß sich die fragliche Erzeugungsquote und der genannte Beitrag auf Branntweine beziehen. Diese sind im Anhang II zum EWG-Vertrag (ex 22.09) ausdrücklich von den landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgenommen und stellen industrielle Erzeugnisse dar. Der Umstand, daß das Beitragsaufkommen zum Teil für Maßnahmen bestimmt war, die Weine oder Moste betreffen, ist für die Bestimmung der anzuwendenden Wettbewerbsvorschriften unerheblich.
16 Sodann ist zu prüfen, ob die streitigen Vereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
17 Die fragliche Vereinbarung trägt dadurch, daß sie jede Produktionssteigerung bestraft, dazu bei, den bestehenden Zustand festzuschreiben, und erschwert es dem einzelnen Erzeuger, seine Wettbewerbsposition auf dem Markt zu verbessern. Sie ist daher geeignet, den Wettbewerb zwischen Erzeugern einzuschränken.
18 Zwar betrifft die Vereinbarung bei der Cognac-Herstellung verwendete Branntweine, also ein Zwischenerzeugnis, das normalerweise nicht aus dem Erzeugungsgebiet hinausgelangt. Dieses stellt aber den Ausgangsstoff für ein anderes Erzeugnis — Cognac — dar, das in der ganzen Gemeinschaft vertrieben wird. Daher sind Vereinbarungen, die eine Beitragspflicht für den Fall der Überschreitung von Vermarktungsquoten begründen, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
19 Die fragliche spartenübergreifende Vereinbarung ist somit nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten.
20 Das BNIC macht ferner geltend, die erlassenen Vorschriften könnten nicht mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar sein, weil mit ihnen einer durch die Stagnation des Absatzes und die Zunahme der Lagerbestände von Cognac-Branntweinen gekennzeichneten Situation habe begegnet werden sollen, indem das wirtschaftliche Gleichgewicht einer Region gesichert werde, in der 63000 Winzer und etwa 9000 im Handel beschäftigte Arbeitnehmer vom Weinbau lebten.
21 Hierzu ist festzustellen, daß sich das BNIC auf diese Umstände eventuell zur Begründung eines an die Kommission gerichteten Antrags hätte berufen können, Artikel 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 für auf die fraglichen Vorschriften unanwendbar zu erklären. Ein solcher Antrag ist aber bei der Kommission nicht gestellt worden.
Zur Vereinbarkeit der Allgemeinverbindlicherklärung mit Artikel 5 EWG-Vertrag
22 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob und inwieweit es gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag verstößt, eine gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßende Vereinbarung durch Hoheitsakt für allgemeinverbindlich zu erklären.
23 Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag auf das Verhalten der Unternehmen und nicht auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; dessen ungeachtet verpflichtet aber der EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder aufrechtzuerhalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Vorschriften aufheben könnten (Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, Inno, Slg. 1977, 2115).
24 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat die Wirkungen von gegen Artikel 85 verstoßenden Vereinbarungen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung verstärkt.
25 Auf die Fragen des nationalen Gerichts ist somit wie folgt zu antworten :
Eine von zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden im Rahmen und nach dem Verfahren einer Einrichtung wie des BNIC geschlossene spartenübergreifende Vereinbarung, die für den Fall der Überschreitung einer nach der Menge reinen Alkohols je Hektar bemessenen Erzeugungsquote die Entrichtung eines Beitrags vorsieht, verstößt gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.
Eine Ministerialverordnung, durch die eine solche Vereinbarung für allgemeinverbindlich erklärt wird, verstößt gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag.
Kosten
26 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal d'instance Saintes mit Urteil vom 26. Mai 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Eine von zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden im Rahmen und nach dem Verfahren einer Einrichtung wie des BNIC geschlossene spartenübergreifende Vereinbarung, die für den Fall der Überschreitung einer nach der Menge reinen Alkohols je Hektar bemessenen Erzeugungsquote die Entrichtung eines Beitrags vorsieht, verstößt gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.
2) Eine Ministerialverordnung, durch die eine solche Vereinbarung für allgemeinverbindlich erklärt wird, verstößt gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag.