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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1987 – C-197/86

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:375

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 17. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session, Schottland, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag wirft wichtige Fragen bezüglich der Rechte einer Person auf Berufsausbildung an einer Universität und insbesondere bezüglich der Rechte auf einen Unterhaltszuschuß auf. Es ist das letzte in einer Reihe von fünf Rechtssachen; in den anderen vier habe ich bereits meine Schlußanträge vorgetragen, die zum Teil die hier streitigen Fragen betreffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich auf diese Schlußanträge verweisen. Die wesentlichen Tatsachen, die unstreitig sind, und, wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf, im Vorlagebeschluß äußerst klar dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Steven Malcolm Brown, der Kläger des Ausgangsverfahrens, wurde 1966 in Frankreich geboren. Sein britischer Vater und seine französische Mutter arbeiteten beide in England, jedoch nur bis 1965, als sie nach Frankreich umzogen, wo sie in der entscheidungserheblichen Zeit noch lebten. Der Kläger besitzt sowohl die französische als auch die britische Staatsangehörigkeit, besuchte französische Schulen und legte im Juni 1983 sein Abitur ab. Er wurde von der Universität Cambridge zum Studium der Elektrotechnik zugelassen, das im Herbst 1984 begann.

Bevor er nach Cambridge ging, war er vom 9. Januar 1984 an als Ingenieurpraktikant bei Ferranti pic in Edinburg beschäftigt. Es handelte sich dabei um eine bezahlte Vollzeitbeschäftigung, die als voruniversitäre praktische Ausbildung bezeichnet wurde und für die Sozialabgaben entrichtet wurden. Nach einem zwölfwöchigen Einführungsprogramm sollte er, wie es im Vorlagebeschluß heißt, elektrotechnische Aufgaben praktischer Art ausführen, die Teil des normalen Geschäftsbetriebs des Unternehmens waren. Voraussetzung für die Einstellung als Praktikant war, daß er zuvor zur Universität zugelassen worden war. Am 14. September 1984 verließ er Ferranti, um nach Cambridge zu gehen.

Im Oktober 1984 erklärte sich die Firma Ferranti damit einverstanden, den Kläger im Rahmen ihres Programms zur Förderung von Studenten zu fördern. Aufgrund dessen hatte der Kläger Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag für jedes Trimester und auf weitere praktische Ausbildung in Form einer bezahlten Beschäftigung während der Sommerferien. Der Kläger wurde dadurch nicht verpflichtet, nach Abschluß seines Studiums bei Ferranti zu arbeiten, und diese wurde nicht verpflichtet, ihn dann einzustellen. Normalerweise fördert Ferranti nur diejenigen, die ihr erstes Studienjahr an der Universität abgeschlossen haben, doch wurde unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers während seiner Beschäftigung im ersten Teil des Jahres 1984 in seinem Fall von diesem Erfordernis abgesehen.

Die Universität Cambridge empfiehlt Studenten der Elektrotechnik, vor Studienbeginn Erfahrungen in der Industrie zu sammeln, macht dies aber nicht zur Bedingung. Die Studenten müssen jedoch bis zum Abschluß des zweiten Studienjahres acht Wochen praktische Erfahrung erworben haben.

Der Kläger beabsichtigt, sich als Elektroingenieur ausbilden zu lassen und als solcher zu arbeiten und Mitglied der Berufsorganisation der Elektroingenieure zu werden, nämlich der Institution of Electrical Engineering.

Das mit einem Diplom abschließende Studium des Klägers soll Studenten umfangreiche Kenntnisse und bestimmte praktische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Technik und der Elektrotechnik vermitteln. Es schließt Vorlesungen in Mathematik und Wirtschaftsorganisation ein. Eine ins Gewicht fallende Spezialisierung auf dem Gebiet der Elekrotechnik findet erst im dritten Studienjahr statt.

Die wesentlichen Mitgliedergruppen der Berufsorganisation sind studentische Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Mitglieder und Fellows. Mitglieder und Fellows heißen ordentliche Mitglieder. Ein Prädikatsexamen in Elektrotechnik oder einem verwandten Fach wie Physik, Mathematik, Computerwissenschaften oder Datenverarbeitung, das ein von der Berufsorganisation anerkanntes Studium wie das des Klägers abschließt, genügt den Ausbildungsanforderungen der Berufsorganisation und berechtigt den Graduierten, sofort außerordentliches Mitglied zu werden. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer zusätzlich weitere Anforderungen an praktischer Ausbildung und Erfahrung erfüllt. Der Bewerber muß auch Erfolg in einer Berufsprüfung haben, die aus einem schriftlichen Antrag mit Angaben zu seiner Erfahrung und aus einem Gespräch über diesen Antrag besteht. Während im Vereinigten Königreich jedermann als Ingenieur tätig sein und den Titel Ingenieur führen darf, ohne förmliche Voraussetzungen erfüllen oder Mitglied in einer bestimmten Einrichtung sein zu müssen, darf den Titel chartered engineer und die Abkürzung C. Eng. nur führen, wer in der Abteilung professional engineers des Registers des Engineering Council eingetragen und Mitglied einer dort benannten Einrichtung ist. Ordentliche Mitgliedschaft der Institution of Electrical Engineers berechtigt zu einer solchen Registrierung.

Der Minister für Schottland erließ aufgrund gesetzlicher Ermächtigung die folgenden maßgeblichen Verordnungen über die Zahlung von Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln: die Student's Allowance (Scotland) Regulations 1971 (SI 1971/124), geändert durch die Student's Allowances (Scotland) Amendment Regulations 1983 (SI 1983/798) und die Student's Allowances (Scotland) Amendment (No. 2) Regulations 1983 (SI 1983/1536). Die beiden Hauptformen der Ausbildungsförderung sind der Unterhaltszuschuß (dessen Höhe sich nach dem Beitrag der Eltern richtet, der wiederum von ihren Mitteln abhängt) und die Übernahme der Unterrichtsgebühren, die vom Scottish Education Department (SED) unabhängig vom Einkommen des Studenten oder seiner Eltern unmittelbar an die Universität gezahlt werden.

Meines Erachtens ist es nicht notwendig, die Verordnungen im einzelnen wiederzugeben. Es genügt die Feststellung, daß das SED mit Schreiben vom 6. August und 18. Oktober 1984 den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit folgender Begründung abgelehnt hat; er hätte Anspruch auf eine Förderung gehabt, wenn er die in einem der drei Ablehnungsgründe jeweils angeführten Voraussetzungen erfüllt hätte.

1) Er habe in den drei Jahren vor dem 31. August 1984 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf den britischen Inseln gehabt.

2) Er habe zwar während dieses Zeitraums in der Europäischen Gemeinschaft gewohnt, sei aber in den zwölf Monaten vor dem 31. August 1984 nicht mindestens neun Monate in Schottland beschäftigt gewesen und habe keine Förderung für ein Studium an einer Berufsausbildungseinrichtung (einer Berufsschule im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates, ABl. 1968, L 257, S. 2) beantragt; ein Angehöriger der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der innerhalb der Gemeinschaft in einem anderen Land als Schottland wohne, müsse beide Voraussetzungen erfüllen, um eine Förderung zu erhalten. Als weitere Voraussetzung in dieser Kategorie müsse der Student, der eine Förderung beantrage, in das Vereinigte Königreich ausschließlich oder hauptsächlich zu dem Zweck eingereist sein, eine Arbeit anzutreten oder zu suchen.

3) Er wohne zwar als Kind eines Angehörigen der EWG in der Europäischen Gemeinschaft, doch sei keiner seiner Eltern zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier dem 30. Juni 1984) oder während der vorangegangenen drei Jahre für insgesamt mindestens ein Jahr in Schottland beschäftigt gewesen.

In dem Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung des SED machte der Kläger geltend, daß er Anspruch auf eine Förderung habe und die Verordnungen aufgrund einer der folgenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts außer Kraft gesetzt worden seien: i) Artikel 7 EWG-Vertrag, wie ihn der Gerichtshof in der Rechtssache 293/83, Gravier/Stadt Lüttich, Slg. 1985, 593, ausgelegt habe; ii) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1612/68; iii) Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung oder iv) Artikel 12 dieser Verordnung.

Der Secretary of State for Scotland (dem das SED untersteht) widersprach den klägerischen Ausführungen. Der Court of Session hat dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen bezüglich dieser Artikel des EWG-Vertrags und der Verordnung vorgelegt.

Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet (soweit hier von Bedeutung) folgendermaßen:

1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

2. Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:

Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die dänische Regierung wendet als erstes ein, daß der Kläger als britischer Staatsangehöriger sich gegenüber dem Vereinigten Königreich nicht auf Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Diskriminierung berufen könne. Das Vereinigte Königreich erhebt diesen Einwand nicht und abgesehen von dem kurzen Hinweis in den Erklärungen der dänischen Regierung ist die Frage nicht erörtert worden. Ich gehe davon aus, daß der Kläger als französischer Staatsangehöriger solche Rechte geltend machen kann, da Frankreich das Land ist, in dem er gewohnt hat und mit dem er, abgesehen von der Tatsache, daß er der Sohn eines britischen Staatsangehörigen ist, am engsten verbunden ist.

Frage 1

Stellt ein Vollzeitstudium der Ingenieurswissenschaften an einer Universität, das mit einem Diplom abgeschlossen wird, aufgrund dessen sein Inhaber die Ausbildungsanforderungen für die außerordentliche Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation für Elektroingenieure erfüllt, die es ihm ihrerseits nach zusätzlicher praktischer Erfahrung ermöglicht, als professional engineer registriert zu werden und den Titel chartered engineer zu führen,

a) eine Berufsausbildung, die für die Zwecke des Artikels 7 in der Auslegung der Urteile in den Rechtssachen 152/82 (Forcheri/Belgien) und 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich) unter den EWG-Vertrag fällt,

und/oder

b) die Inanspruchnahme einer Berufsschule im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates dar?

Diese Frage ist im Lichte der Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 152/82 (Forcheri/Belgien, Slg. 1983, 2323) und in der Rechtssache Gravier zu entscheiden, obwohl das nationale Gericht bei der endgültigen Entscheidung Nutzen aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 293/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305) und 24/86 (Blaizot/Universität Lüttich u. a., Slg. 1988, 379) ziehen kann, in denen die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Universitätsausbildung eine Berufsausbildung darstellen kann, ausführlich erörtert wurde.

Ich habe meinen Standpunkt in meinen Schlußanträgen in diesen Rechtssachen dargelegt, insbesondere in der Rechtssache Kommission/Belgien, und ich möchte sie hier nicht in aller Ausführlichkeit wiederholen. Kurz gesagt kam ich dort zu dem Ergebnis, daß eine Universitätsausbildung eine Berufsausbildung ist, wenn sie auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder ... die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, auch wenn sie allgemeinbildenden Unterricht enthält. In ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes scheint die Bundesregierung damit einverstanden, daß alle Formen der Universitätsausbildung, die auf einen Beruf oder eine Beschäftigung vorbereiten, Berufsausbildung ist; die dänische Regierung akzeptiert ebenfalls, daß jede über den allgemeinbildenden Unterricht hinausgehende Ausbildung, die die Befähigung zur Ausübung einer Beschäftigung vermittelt, Berufsausbildung ist.

Andererseits vertritt die Bundesrepublik in ihren Erklärungen die Auffassung, daß das Studium an einer Universität nur Berufsausbildung ist, wenn der Abschluß des Studiums Voraussetzung der Zulassung zur Ausübung eines bestimmten Berufes ist. Ich kann diese Auffassung nicht teilen. Es gibt einige Berufe, die sowohl für Personen mit einem Hochschulabschluß in einer bestimmten Fachrichtung als auch für Personen ohne einen solchen Abschluß mit gewissen akademischen oder praktischen Qualifikationen oder Erfahrungen offenstehen. Die Auffassung, daß eine auf solche Berufe ausgerichtete Universitätsausbildung keine Berufsausbildung sei, da sie keine Voraussetzung für die Zulassung zu diesen Berufen sei, ist eine ungerechtfertigte Einengung der Definition in der Rechtssache Gravier.

Aus dem im Vorlagebeschluß wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres, daß das Studium des Klägers in bezug auf den Beruf eines Elektroingenieurs den Kriterien genügt, die ich als Grundlage des Gravier-Urteils herausgestellt habe. Es verleiht dem Kläger weitgehend die erforderliche Befähigung dafür, um den Beruf eines Elektroingenieurs auszuüben, im elektrotechnischen Bereich beschäftigt zu werden und, wenn er bei seinem Diplom die verlangte Note erreicht, außerordentliches Mitglied der Berufsorganisation zu werden, was ihm die Möglichkeit der vollen Mitgliedschaft eröffnet. Meines Erachtens ist nicht entscheidend, daß das Studium nicht sofort oder unmittelbar dem Kläger die Qualifikation eines chartered engineer verleiht. Es scheint klar, daß das Diplom, das ihn zur außerordentlichen Mitgliedschaft berechtigt, Abschluß einer Ausbildung für einen bestimmten Beruf und gleichzeitig integraler Bestandteil der vollen Qualifikation ist.

Ich bin nicht mit der engeren Auslegung einverstanden, die von der Bundesregierung und der dänischen Regierung befürwortet wird, nämlich daß in Artikel 7 Absatz 3 ein zusätzliches Erfordernis, eine Verbindung mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Arbeitnehmer, hineinzulesen ist. Die Freizügigkeit des Arbeitnehmers, die die Verordnung Nr. 1612/68 fördern soll, ist eines der Mittel..., die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern. Dieses Ziel würde ohne Zweifel zum Teil verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer in der Gemeinschaft sich in einem neuen Fach, insbesondere auf einem höheren Niveau, nicht ausbilden lassen könnte.

Zum zweiten Teil der ersten Frage vertreten der Kläger und die Kommission die Auffassung, daß sich zwischen Berufsausbildung und dem Ausdruck Inanspruchnahme einer Berufsschule in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1612/68 vernünftigerweise nicht unterscheiden lasse. Das Vereinigte Königreich meint, daß der Gerichtshof in diesem Sinne entscheiden könne. Nach meiner Ansicht sollte jede Lehranstalt, in der berufsbildender Unterricht erteilt wird, insoweit als Berufsschule im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 angesehen werden.

Frage 2

Erfaßt der Begriff des Zugangs zur Berufsausbildung für die Zwecke des Artikels 7 EWG-Vertrag in der Auslegung der Urteile in den Rechtssachen 152/82 (Forcheri/Belgien) und 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich) Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht an oder für eine Person insolcher Berufsausbildung für a) deren Unterrichtsgebühren und/oder b) deren Unterhalt vornimmt?

Die Frage bezieht sich nicht auf die Erhebung von Gebühren wie im Fall Gravier, sondern auf die Zahlung der anfallenden Unterrichtsgebühren an oder für eine Person. Der Grund dafür ist, daß im Vereinigten Königreich, allgemein gesprochen, die Universitätsgebühren nicht von dem Studenten gezahlt werden, wenn er Angehöriger des Vereinigten Königreichs ist, sondern von der für ihn im Erziehungswesen örtlich zuständigen Behörde, während bis September 1986 ein Student, der Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft war, diese Gebühren unmittelbar zu entrichten hatte. Ich sehe grundsätzlich keinen Unterschied zwischen der Erhebung oder Nichterhebung von Gebühren auf der einen Seite und der Zahlung oder Nichtzahlung auf der anderen Seite. Beides ist diskriminierend im Sinne des Urteils Gravier.

Gilt das Urteil Gravier auch für die von den Einschreibegebühren verschiedenen Unterrichtsgebühren? Wenn die Zahlung dieser Gebühren Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung im nationalen Rahmen ist, ist die Frage meines Erachtens ohne Zweifel zu bejahen. In der Rechtssache Gravier ist auf eine Einschreibegebühr Bezug genommen worden, doch ergibt sich aus dem Sachverhalt dieser Rechtssache und den Rechtssachen Blaizot sowie Barra/Belgischer Staat und Stadt Lüttich (309/85) klar, daß es in all diesen belgischen Rechtssachen nicht um die allgemeine Einschreibegebühr gegangen ist, die alle Studenten zahlen, sondern um die in der mündlichen Verhandlung als zusätzliche Einschreibegebühr für ausländische Studenten bezeichnete Gebühr, die bis zu 50 % der Ausbildungskosten betragen konnte. Dabei handelt es sich also im wesentlichen oder zumindest hauptsächlich um Unterrichtsgebühren.

Tatsächlich werden aufgrund einer am 1. September 1986 in Kraft getretenen Änderung der maßgeblichen britischen Vorschriften die Unterrichtsgebühren für Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (offensichtlich unabhängig von der Art des Universitätsstudiums) von den britischen Behörden gezahlt. Aus diesem Grund hat das Vereinigte Königreich die Behauptung nicht bestritten, daß Studenten, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft seien, keine Unterrichtsgebühren entrichten müßten. Es scheint jedoch, daß diese Änderung nicht alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche befriedigt. Die Änderung hatte keine Rückwirkung. Der Kläger mußte die Unterrichtsgebühren für die Studienjahre 1984, 1985 und möglicherweise auch für 1986 zahlen. Darüber hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Änderung für die vor ihrem Inkrafttreten begonnenen Studien nicht gilt oder nicht gelten könnte.

Daher brauchte der Kläger, da er eine Berufsausbildung absolvierte, gemäß dem Urteil Gravier diese Unterrichtsgebühren nicht zu zahlen. Wie ich in der Rechtssache Blaizot dargelegt habe, gilt dieses Urteil nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die gesamte Studienzeit von Studenten, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils eine Berufsausbildung absolvierten. Die Gebühren können daher, soweit entrichtet, zurückgefordert werden; soweit sie noch nicht entrichtet sind, sind sie nicht zu zahlen.

Die Zahlungen für den Lebensunterhalt, um die es im zweiten Teil der Frage geht, werfen ein anderes Problem auf.

Der Kläger macht mit guten Gründen unter Hinweis auf die Rechtssachen 9/74 (Casa-grande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, 773) geltend, daß die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausübung nicht nur die Bedingungen umfaßten, unter denen Studenten am Anfang zum Unterricht zugelassen würden, sondern auch alles einschlössen, was erforderlich sei, um an diesem Unterricht teilnehmen zu können. Der Student müsse über die Mittel für seinen Unterhalt sowie für Bücher und Material verfügen. Während inländische Studenten Unterhaltszuschüsse erhielten, müsse der Student eines anderen Mitgliedstaats für seinen eigenen Unterhalt sorgen, was für seine Entscheidung, ob er an dem Unterricht teilnehmen solle, ausschlaggebend sei; hier liege eindeutig eine Ungleichbehandlung vor.

Die Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, und der Secretary of State in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht halten daran fest, daß Unterhaltszuschüsse nicht unter den im Urteil Gravier aufgestellten Grundsatz fielen. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission nicht behauptet, daß sie dies täten. Obwohl sie in früheren Rechtssachen einen anderen Standpunkt vertreten hat, stimmt sie nun wohl letztlich dem zu, daß Unterhaltsstipendien nicht darunter fallen.

Die Frage ist nicht einfach, aber aus den Gründen, die ich ansatzweise in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Gravier dargelegt habe und im folgenden noch ausführen werde, meine ich nicht, daß die im Urteil Gravier genannten Voraussetzungen für den Zugang solche Stipendien umfassen.

Zunächst wird in dem Urteil Gravier herausgestellt, daß die Gebühren ein finanzielles Hindernis für den Zugang zur Ausbildung in dem Sinne waren, daß der Student, der sie nicht bezahlte, die Ausbildung nicht erhalten konnte. Obwohl ich natürlich weiß, daß ein Student, der nichts zu beißen oder kein Dach über dem Kopf hat, nicht studieren kann, scheinen mir die Mittel für den Lebensunterhalt in keinem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Zugang zum Unterricht selbst zu stehen, um von dem im Urteil Gravier angeführten Diskriminierungsverbot erfaßt zu werden. Der unmittelbare Zugang zum berufsbildenden Unterricht fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 7 EWG-Vertrag; die Mittel für den Lebensunterhalt tun dies mangels spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften nicht.

Widerspricht dieses Ergebnis der Ansicht der Kommission — der der Secretary of State zugestimmt hat —, daß ein Arbeitnehmer in bezug auf Unterhaltszuschüsse für eine Berufsausbildung im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht diskriminiert werden dürfe? Meines Erachtens ist dies nicht der Fall. Die Verordnung enthält eine besondere Vorschrift, daß ein Arbeitnehmer mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer einen Anspruch auf access to vocational training (so die englische Fassung) hat oder, wie es in der französischen Fassung dieser Vorschrift heißt, einfach l'enseignement des écoles professionnelles in Anspruch nehmen kann.

Unter Berücksichtigung der französischen und der anderen Fassungen als der englischen meine ich, daß access to vocational training dasselbe bedeutet wie l'enseignement des écoles professionnelles und nicht nur das Recht zur Teilnahme, sondern alle mit dem Besuch eines berufsbildenden Unterrichts zusammenhängenden Aspekte umfaßt. Unter Berücksichtigung der in den Begründungserwägungen der Verordnung genannten Ziele meine ich aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Lair dargelegten Gründen, daß das Recht und die Bedingungen, die in Artikel 7 Absatz 3 genannt werden, Unterhaltszuschüsse mit einschließen, wenn sie inländischen Arbeitnehmern gewährt werden.

Artikel 7 Absatz 2, falls er anwendbar ist (eine Frage, die ich auch in der Rechtssache Lair behandelt habe), ist noch klarer. Eine soziale Vergünstigung, ob sie nun für Berufsausbildung oder für eine andere Ausbildung als Berufsausbildung gilt, umfaßt ohne jeden Zweifel Unterhaltszuschüsse. Wenn er, zumindest für den Bereich der allgemeinen Ausbildung gilt, so ist es undenkbar, daß ein Arbeitnehmer in bezug auf die allgemeine Ausbildung mehr Rechte hat als in bezug auf die Berufsausbildung.

Nach meiner Meinung ist Teil a der Frage zu bejahen, Teil b aber zu verneinen.

Frage 3

Ist jemand, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dort wohnhaft war und der in einen anderen Mitgliedstaat (Gastland) einreist, Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68, wenn er

a) während der acht Monate vor Beginn des Universitätsstudiums eine sozialversicherte bezahlte Vollzeitbeschäftigung als Elektroingenieurpraktikant ausübt,

b) vor der Einreise in das Gastland bereits alle Vorkehrungen dafür getroffen hatte, daß er nach Ablauf der acht Monate ein Vollzeitstudium der Ingenieurswissenschaften an einer Universität des Gastlandes aufnimmt,

c) von seinem Arbeitgeber nicht als solcher Praktikant eingestellt worden wäre, wenn er nicht zuvor zur Universität zugelassen worden wäre,

d) die Stelle annahm, um Erfahrung in der elektrotechnischen Industrie zu gewinnen?

Da die endgültige Entscheidung, ob der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 der Verordnung ist, vom vorlegenden Gericht zu treffen ist, hat der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob der zutreffend ausgelegte Begriff des Arbeitnehmers in diesem Sinne für eine Person gilt, die die in der Frage genannten Tätigkeiten ausübt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er während seiner Beschäftigung bei Ferranti Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag gewesen sei. Er habe die im Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum/Land Baden-Württemberg, Slg. 1986, 2121) aufgestellten Kriterien erfüllt, da er während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen ... [erbracht habe], für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten habe. Er sei in derselben Lage gewesen wie die Studienreferendare in der Rechtssache Lawrie-Blum, die ebenfalls eine mit der eigentlichen Ausübung des Berufes verbundene praktische Vorbereitung absolviert habe. Außerdem habe er als Ingenieurpraktikant der nationalen Sozialversicherung angehört.

Nach Ansicht des Klägers und der Kommission reicht dies aus. Wer einmal Arbeitnehmer sei, sei dies für alle Zwecke, und man könne keinen Mindestbeschäftigungszeitraum vorschreiben, damit er als Arbeitnehmer für die Zwecke des Artikels 48 oder für die Zwecke der Verordnung Nr. 1612/68 angesehen werden könne. Seine Absichten bei der Aufnahme dieser Beschäftigung seien ohne Bedeutung, ebenso die Tatsache, daß diese nur für eine begrenzte Zeit bis zum Beginn seiner Universitätsstudien geplant gewesen sei.

Das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und Dänemark sind auch hier völlig anderer Ansicht. Die Verordnung solle die Aufnahme einer Beschäftigung und die Integration der Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern. Die Auffassung, daß eine kurze Zeit der Beschäftigung vor Studienbeginn oder während der Ferien, auch wenn sie der Ergänzung des Einkommens diene oder für das Studium nützlich sei, einen Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium für Studenten begründe, das vielleicht über einen langen Zeitraum gewährt werde, würde zu einer gänzlich ungerechtfertigten Auslegung von Ziel und Zweck der Verordnung Nr. 1612/68 führen.

Es steht außer Frage, daß Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 weit auszulegen ist (siehe Rechtssache 53/81, Levin/Staatssecretaris van Justitie, Slg. 1982, 1035, 1050). Ebenso ist klar, daß die Tätigkeit des Klägers während seiner Beschäftigung bei Ferranti die Kriterien eines solchen Arbeitsvertrages wie in der Rechtssache Lawrie-Blum erfüllt. Ein Arbeitnehmer kann insoweit auch teilzeitbeschäftigt sein oder weniger als den von den nationalen Behörden festgesetzten Mindestlohn erhalten. Andererseits ergibt sich aus dem Urteil Levin ebenso klar, daß es sich um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handeln muß, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, und daß die Bestimmungen bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nur die Freizügigkeit von Personen gewährleisten, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen.

Wer Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 ist, hat das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und zu diesem Zweck in einen Mitgliedstaat einzureisen. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß er auch das Recht hat, zuzuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen (Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Centre public/Lebon). Einem Arbeitsuchenden stehen nicht die Rechte des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zu; nach meiner Ansicht folgt, auch wenn jemand Rechte nach Artikel 48 EWG-Vertrag besitzt, daraus nicht, daß er zwangsläufig über alle Rechte verfügt, die Artikel 7 der Verordnung verleiht.

Vielmehr muß ein Student bei einem Antrag auf Ausbildungsförderung nach Artikel 7 nachweisen, daß er den Antrag wirklich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer stellt, und er muß sich in dem Mitgliedstaat in eben dieser Eigenschaft und in der Absicht, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen, aufhalten.

Wer die feste Absicht hat, in jedem Fall als Student in einen Mitgliedstaat zu gehen, und wer zu einem bestimmten Zeitpunkt und für einen bestimmten Zeitraum an einer Universität oder Schule zugelassen worden ist, jedoch, um nützliche Erfahrungen zu sammeln, kurze Zeit arbeitet, erfüllt nach meiner Meinung nicht die Voraussetzungen des Artikels 7 Absätze 2 und 3 für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. In gewisser Weise ist die Arbeit dem Studium untergeordnet; obwohl die Absichten, die jemand in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, der eine echte Tätigkeit ausübt, damit verbindet, für unerheblich erklärt worden sind, schließen die Entscheidungen des Gerichtshofes meines Erachtens eine Untersuchung der Gründe, warum jemand sich in einem Mitgliedstaat aufhält und eine zeitlich begrenzte Tätigkeit ausübt, sowie der tatsächlichen Eigenschaft, in der er eine Förderung beansprucht, nicht aus. Ich meine, daß jemand, der die in der Vorlagefrage genannten Etappen absolviert, auf die übliche Art und Weise als Student zur Universität geht; er ist nicht im wirklichen Sinne jemand, der die Rechte eines Arbeitnehmers auf Berufsausbildung als Mittel der Mobilität oder beruflichen Weiterentwicklung ausübt. Er besucht die Universität nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer.

Wenn feststeht, daß jemand als echter Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zugewandert ist, dort eine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen hat und anschließend in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer eine Berufsausbildung absolvieren will, kann er seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung auf Artikel 7 Absätze 2 und 3 stützen. In diesem Fall scheint es mir nicht vertretbar, eine Mindestbeschäftigungszeit zu verlangen (Rechtssachen 249/83, Hoeckx/Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn, Sig. 1985, 973, und 122/84, Scrivener/Centre public d'aide sociale Chastre, Sig. 1985, 1027). Geht es jedoch im Zweifelsfall darum, zu entscheiden, ob jemand Arbeitnehmer ist, dann ist es zulässig, die Länge des Zeitraums zu berücksichtigen, in der er gearbeitet zu haben behauptet. Dieser Zeitraum muß im Hinblick auf den Zweck angemessen sein, und ich meine, daß ein Jahr vielleicht kein unfehlbares, doch ein sachgerechtes Kriterium dafür ist.

Ich bin nicht der Auffassung, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 157/84 (Frascogna/Caisse de dépots et consignations, Urteil vom 6. Juni 1985, Slg. 1985, 1739) es verbietet, eine Mindestzeit als Test dafür festzulegen, ob sich jemand in einem Mitgliedstaat wirklich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aufhält. In dem genannten Fall ging es um eine Altersbeihilfe für eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnte. Sie erfüllte die Altersvoraussetzungen, und der Gerichtshof entschied dahin gehend, daß eine zusätzliche Voraussetzung bezüglich des Wohnsitzes rechtswidrig sei. Entsprechend ist, sobald feststeht, daß jemand ein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 der Verordnung ist, ein Mindestzeitraum zum Nachweis dieser Eigenschaft nicht zulässig. Anders liegt der Fall, wenn man auf den Beschäftigungszeitraum abstellt, um die grundlegende Frage zu entscheiden, ob jemand Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung ist, soweit es um die Ausbildungsförderung geht.

Im vorliegenden Fall war es zulässig, bei der Entscheidung, daß der Kläger keine Ansprüche als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung hatte, darauf abzustellen, daß er nur acht Wochen als Praktikant gearbeitet hatte.

Frage 4

Hat ein Arbeitnehmer, der eine Stelle aufgibt, um ein Studium der Elektrotechnik mit dem Ziel aufzunehmen, Ingenieur zu werden und als solcher zu arbeiten, nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 Anspruch auf eine Förderung, die Studenten nach nationalem Recht für a) ihre Unterrichtsgebühren und/oder b) ihren Unterhalt erhalten?

Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die dritte Frage braucht auf die vierte Frage nicht besonders eingegangen zu werden. Aus den von mir in der Rechtssache Lair dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, daß ein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 Absätze 2 und 3 Anspruch auf Ausbildungsförderung und Befreiung von den Unterrichtsgebühren unter den gleichen Bedingungen wie inländische Arbeitnehmer nach Absatz 2 in bezug auf die allgemeine Ausbildung und nach Absatz 3 in bezug auf die Ausbildung in Berufsschulen oder Umschulungszentren hat.

Frage 5

Kann sich ein Kind eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, das im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Gastland) wohnhaft ist, auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, wenn der Elternteil, der nunmehr im Gastland weder arbeitet noch wohnt, letztmals vor der Geburt des Kindes im Gastland wohnhaft oder beschäftigt war und wenn der Wohnort des Kindes im Gastland nicht auf der Beschäftigung des Elternteils im Gastland beruht?

Der Kläger trägt vor, daß er bei wörtlicher Auslegung des Artikels 12 dessen Tatbestand in jedem Fall erfülle. Seine französische Mutter, durch die ihm der Anspruch zustehe, sei im Vereinigten Königreich beschäftigt gewesen, und er wohne dort. Außerdem würde die Mobilität der Arbeitnehmer in dem Fall erheblich eingeschränkt, daß ein Elternteil und das Kind 15 Jahre in einem Mitgliedstaat gelebt hätten und dann in einen anderen Mitgliedstaat gezogen seien, wenn das Kind zu Studienzwecken nicht wieder im ersten Mitgliedstaat wohnen könnte oder wenn später geborene Kinder dies nicht tun könnten und ihnen die Rechte des Artikels 12 nicht zuständen. Dem hält das Vereinigte Königreich entgegen, daß die Mutter das Vereinigte Königreich 1965 vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs verlassen habe und ihren Kindern keine Ansprüche aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehen könnten, die auf der Beschäftigung und dem Wohnsitz der Mutter im Vereinigten Königreich vor diesem Zeitpunkt beruhten. Außerdem könne es nicht richtig sein, daß Kindern, deren Wohnsitz in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Eltern in einem Mitgliedstaat stehe, solche Ansprüche zuständen, wenn es das Ziel von Artikel 12 sei, die Integration der Familien eines Arbeitnehmers in das Gastland, in dem er beschäftigt sei oder gewesen sei, zu erleichtern.

Artikel 12 ist meiner Meinung nach so zu verstehen, daß er einem Kind ein Recht verleiht, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat gelebt hat, während dieser Elternteil dort beschäftigt war. Die Tatsache, daß der Elternteil den Mitgliedstaat verlassen hat, nimmt diesem Kind nicht seine Rechte. Andererseits meine ich, daß ein Kind, das geboren worden ist, nachdem der Elternteil in einem Mitgliedstaat nicht mehr wohnt und arbeitet, nach dieser Vorschrift kein solches Recht besitzt. Es war niemals Teil der Familie in diesem Mitgliedstaat und dort auch nicht als Teil der Familie eines Arbeitnehmers integriert. Kehrt es in den Mitgliedstaat zurück und wohnt dort zu Studienzwecken, so tut es dies weder als Kind eines Elternteils, der dort beschäftigt ist, noch als jemand, der während des jetzt beendeten Zeitraums der Beschäftigung seiner Eltern dort gelebt hat.

Jedenfalls aber hat das Kind eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der das Vereinigte Königreich vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft verlassen hat, keine solchen Rechte.

Somit sollten die Fragen nach meiner Meinung in folgendem Sinne beantwortet werden :

1) a)Der Begriff Berufsausbildung umfaßt ein Vollzeitstudium der Elektrotechnik an einer Universität, das mit einem Diplom abgeschlossen wird, aufgrund dessen sein Inhaber die Ausbildungsanforderungen für die außerordentliche Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation für Elektroingenieure erfüllt, die es ihm ihrerseits nach zusätzlicher praktischer Erfahrung ermöglicht, als professional engineer registriert zu werden; alternativ gilt dies, wenn die Ausbildung ihm die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht.b)Eine solche Ausbildung ist eine Ausbildung in einer Berufsschule im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates.

2) Nach Artikel 7 EWG-Vertrag in der Auslegung, die ihm der Gerichtshof in der Rechtssache 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich) gegeben hat, ist jede Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zwischen den Angehörigen des Mitgliedstaats, in dem oder durch den die Berufsausbildung stattfindet, und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in bezug auf die Zahlung von Unterrichtsgebühren an oder für eine Person in solcher Berufsausbildung, nicht aber in bezug auf die Zahlung für deren Lebensunterhalt verboten.

3) und 4) Der Begriff Arbeitnehmer umfaßt für die Zwecke der Ausbildungsförderung, die unter Artikel 7 Absatz 2 oder 3 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt, nicht die Personen, die in einen Mitgliedstaat einreisen und dort acht Monate vor Aufnahme eines zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnenden Universitätsstudiums, für das sie bereits vor ihrer Einreise in diesen Mitgliedstaat zugelassen worden sind, arbeiten, um auf ihrem Studiengebiet Erfahrungen zu sammeln, und die von dem Arbeitgeber für diese Arbeit nur unter der Voraussetzung eingestellt worden sind, daß sie zur Universität zugelassen worden sind. Solche Personen haben keinen Anspruch nach Artikel 7 Absätze 2 oder 3 der Verordnung Nr. 1612/68 auf ein Stipendium für die Unterrichtsgebühren oder für ihren Lebensunterhalt.

5) Das Kind eines Angehörigen eines Mitgliedstaats hat keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, wenn der maßgebliche Elternteil bereits vor der Geburt des Kindes nicht mehr im Gastland arbeitete oder wohnte; es hat auch keinen Anspruch, wenn der Elternteil in dem Gastland gearbeitet, diesen aber vor dessen Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlassen hat.

Über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens hat das vorlegende Gericht zu entscheiden. Die Kosten der Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, sowie die der Kommission sind nicht erstattungsfähig.