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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.1987 – C-141/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:377
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 22. September 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 In dem Verfahren, das auf eine Anfrage der Queen's Bench Division des High Court of Justice zustande kam und zu dem ich mich jetzt zu äußern habe, geht es um die Tarifierung von Rippen des flue-cured Virginiatabaks. Dies ist eine bestimmte Tabaksorte, die einem besonderen Trocknungsverfahren unterworfen wurde.
2 Hierzu muß man zunächst wissen — wir erfuhren es aus dem Vorlagebeschluß —, daß Tabak in der Regel nach der Ernte im Herkunftsland vor der Versendung und Lagerung bearbeitet, nämlich gedroschen (oder entrippt) wird, was bedeutet, daß die Blattrippen vom Blattgewebe getrennt werden. Während die Rippen bis vor dreißig Jahren offenbar weggeworfen wurden, werden sie nunmehr bei der Herstellung von Zigaretten verwendet. Dabei erfolgt anscheinend eine getrennte Behandlung von Rippen und Blattgewebe, und es werden diese Bestandteile — je nach erwünschter Mischung — später wieder zusammengeführt.
3 Wie wir auch gehört haben, kommt es heute in der Regel zu einem gemeinsamen Einkauf von — vorher getrennten — Rippen und Blattgewebe; ganze Tabakblätter werden dagegen nur in geringem Umfang importiert, weil anscheinend das Dreschen in den Zigarettenfabriken einen größeren Substanzverlust mit sich bringt.
4 Zu erwähnen ist ferner, daß die Gemeinschaft jedes Jahr im Rahmen des gemeinschaftlichen Präferenzsystems zugunsten bestimmter Entwicklungsländer Zollkontingente unter anderem für Tabak der Sorte Virginia flue-cured festsetzt. Für das Jahr 1985 ist dies geschehen in der Ratsverordnung Nr. 3564/84 * In ihrem Anhang I ist besonders hinzuweisen auf die laufende Nummer 50.00.20, die verweist auf die Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 3400/84 (flue-cured Virginia und light-air-cured Burley einschließlich Burleyhybriden; light-air-cured Maryland und fire-cured Tabak) und die Nimexe-kennziffern 24.01.02, 24.01.09 (in der Fassung der Verordnung Nr. 3529/84), denen zu entnehmen ist, es handle sich um nicht entrippten oder teilweise oder ganz entrippten heißluftgetrockneten Virginiatabak.
5 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens — sie gehört zu der Zigaretten herstellenden Imperial-Gruppe — hat im April 1985 Rippen des heißluftgetrockneten (flue-cured) Virginiatabaks eingeführt. Dafür wurde ein Echtheitszeugnis vorgelegt mit Rücksicht auf die zu der Tarifstelle 24.01 A formulierte Fußnote (Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen) sowie mit Rücksicht auf die Kommissionsverordnung Nr. 3035/79, nach deren Artikel 1 die Zulassung von unter anderen flue-cured Virginia zu der Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs an die Vorlage eines Echtheitszeugnisses gebunden ist, das den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen entspricht.
6 Während die Zollverwaltung früher bei einer solchen Sachlage die Rippen des heißluftgetrockneten Virginiatabaks stets der Tarifstelle 24.01 A zugewiesen hat, ging sie davon im Frühjahr 1985 ab und erklärte die Tarifstelle 24.01 Β (andere) für einschlägig. Dazu kam es aufgrund der Kommissionsverordnung Nr. 3517/84, die erlassen wurde aufgrund der Ratsverordnung Nr. 97/69 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen sowie unter Beteiligung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt, daß Blattstiele, Rippen und Schnitzel von Tabakblättern (letztere sind kleine Teile, die beim Dreschen anfallen) im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: Β andere gehören. Zu ihr ist es offenbar gekommen (auch das sei jetzt noch erwähnt), als die Kommission, die immer für eine Zuweisung solcher Rippen zur Tarifstelle 24.01 Β eintrat, davon erfuhr, daß im Vereinigten Königreich Rippen der in 24.01 A genannten Tabaksorten dieser letzteren Tarifstelle zugewiesen wurden und es so auch zu einer Anrechnung auf das erwähnte Gemeinschaftskontingent kam.
7 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ist der Meinung, die Tarifierung, wie sie von der Zollbehörde im Frühjahr 1985 unter Berufung auf die erwähnte Kommissionsverordnung vorgenommen worden ist, sei nicht korrekt; sie hat daher bei der Queen's Bench Division des High Court ein Verfahren eingeleitet, in dem festgestellt werden soll, daß die Zollbehörde Blattrippen von heißluftgetrocknetem Virginiatabak zu Unrecht der Tarifstelle 24.01 Β zugewiesen hat.
8 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin sieht sich das angerufene Gericht mit dem Problem der Auslegung der Kommissionsverordnung Nr. 3517/84 und gegebenenfalls dem der Beurteilung der Gültigkeit dieser Verordnung konfrontiert. Deshalb hat es durch Beschluß vom 29. April 1986 das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Fallen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3517/84 der Kommission Tabakrippen, für die ein Echtheitszeugnis zum Nachweis dafür ausgestellt worden ist, daß es sich um flue-cured Virginiatabak handelt, unter die Tarifstelle 24.01 B?
2) Wenn ja, ist die Verordnung ungültig, soweit sie gegen den Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3400/84 des Rates verstößt?
9 Hierzu haben sich geäußert die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Regierung des Königreichs Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Ihre Stellungnahmen sind zusammengefaßt im Sitzungsbericht, auf den ich hiermit verweise.
Β — Stellungnahme
Meiner Ansicht nach sollte zu den von der Queen's Bench Division des High Court aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen werden:
10 1. Offensichtlich geht es der Antragstellerin darum, in den Genuß der Präferenzregelung des Rates zu kommen, von der vorhin die Rede war, denn nach dem Gemeinsamen Zolltarif muß ja zweifellos — zumindest in vielen Fällen — die Einordnung einer Ware in die Tarifstelle 24.01 Β vorteilhafter erscheinen. Bei dieser Erkenntnis ergibt sich aber vorweg die Frage, ob es für das Ausgangsverfahren überhaupt auf die erwähnte Kommissionsverordnung ankommt, das heißt, ob ihre Auslegung und die Prüfung ihrer Gültigkeit für das Ausgangsverfahren tatsächlich von Relevanz sind.
11 Was die Tragweite der Präferenzregelung angeht, so bezieht sich nämlich die Ratsverordnung Nr. 3564/84 in ihrem Anhang I und unter der laufenden Nummer 50.00.20 (sie handelt von Tabak der Sorte Virginia flue-cured) nicht nur auf den Gemeinsamen Zolltarif und damit die hierzu ergangene Kommissionsverordnung, sondern gleichwertig auf das Nimexe-Warenverzeichnis der Kommissionsverordnung Nr. 3529/84. Sieht man sich jedoch die nach dem Anhang I der Ratsverordnung in Betracht kommenden Nimexe-Kennziffern an, so ergibt sich daraus, daß nur erfaßt wird nicht entrippter, heißluftgetrockneter Virginiatabak und teilweise oder ganz entrippter Tabak dieser Sorte. Letzteres kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin (die meint, bei entripptem Tabak könnten beide dabei entstehenden Teile — Rippen und Blattgewebe — als entrippt bezeichnet werden) sicher nur bedeuten, daß es sich allein um Blattgewebe ohne Rippen handelt oder um solches, das noch einige unabgetrennte Rippen aufweist. Rippen als solche hierher zu zählen erscheint hingegen nicht angängig, ist es doch tatsächlich logisch unmöglich — wie die Kommission betont hat —, Rippen von Rippen zu entfernen und somit von entrippten Rippen zu sprechen.
12 Sagen ließe sich demnach, daß nach der maßgeblichen iførsregelung eindeutig erscheint, daß Tabakrippen von heißluftgetrocknetem Virginiatabak nicht in den Genuß der Präferenzregelung kamen. (Dies mag man vielleicht wenig verständlich finden unter entwicklungshilfepolitischen Gesichtspunkten, weil das Kontingent — wie die Antragstellerin gezeigt hat — offenbar mit Blattgewebe allein nicht ausgeschöpft werden konnte, von dem nur billigeres für die Präferenzregelung von Interesse ist. Außerdem mag die aufgezeigte Ausdeutung zur Folge haben, daß zunehmend ganze Tabakblätter importiert werden, so daß ein Verarbeitungsvorgang in den Entwicklungsländern entfällt. Tatsächlich scheint dies, weil unwirtschaftlich, nicht der Fall zu sein, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.) Festhalten ließe sich nach dieser Erkenntnis auch, daß tatsächlich die Entscheidungserbeblichkeit der zu der Kommissionsverordnung Nr. 3517/84 gestellten Fragen zweifelhaft erscheint.
13 Wenn ich gleichwohl nicht vorschlage, dem anfragenden Gericht lediglich einen derartigen Bescheid zu geben (also auf die gestellten Fragen nicht weiter einzugehen), so deshalb, weil mir bekannt ist, mit welch außerordentlicher Zurückhaltung der Gerichtshof auf derartige Probleme der Entscheidungserheblichkeit eingeht. Dies kam etwa zum Ausdruck im Urteil der Rechtssache 83/78, wo betont wurde, das nationale Gericht habe die besseren Voraussetzungen, um die Erheblichkeit aufgeworfener Rechtsfragen zu beurteilen. Dies ist auch vor kurzem — im Urteil der Rechtssache 166/84 — wieder deutlich geworden, denn auch hier wurde unterstrichen, es sei Sache des innerstaatlichen Gerichts, der Frage nachzugehen, welches Interesse der Kläger des Ausgangsverfahrens verfolge und zu welchem Zweck um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gebeten werde; insbesondere wurde hervorgehoben, von der Beantwortung aufgeworfener Fragen sei nur abzusehen, wenn die auszulegende Vorschrift offenkundig nicht anwendbar sei. Tatsächlich kann von letzterem im gegenwärtigen Verfahren wohl nicht die Rede sein, nimmt doch die Ratsverordnung über die Präferenzregelung in ihrem Anhang I auch auf den Gemeinsamen Zolltarif Bezug. Es ist also durchaus denkbar, daß ihre Tragweite mitbestimmt wird durch die zum Gemeinsamen Zolltarif ergangene Kommissionsverordnung, weswegen auf die Klärung der dazu aufgeworfenen Fragen nicht verzichtet werden kann.
14 2. Was die Auslegung dieser Verordnung angeht, nach der an erster Stelle gefragt wurde, also das Problem, ob der Verordnung zufolge auch Tabakrippen, die nachweislich von flue-cured Virginiatabak stammen, in die Tarifposition 24.01 Β gehören, so sehe ich keinerlei Schwierigkeiten, eine positive Beantwortung vorzuschlagen.
15 Sie ergibt sich zwingend schon aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung, denn danach gehören Blattstiele, Rippen und Schnitzel von Tabakblättern schlechthin, also von allen Tabakblättern in die Position B. Sagen läßt sich außerdem, daß nur eine solche Auslegung Sinn macht. Dagegen wäre es wenig verständlich, wenn mit der Verordnung nur zum Ausdruck gebracht würde, daß die genannten Teile von Tabaksorten, die in die Position Β gehören, ebenfalls dieser Position zuzuweisen sind. Das ist ohnehin selbstverständlich und ist somit nicht klarzustellen. Hätte aber klargestellt werden sollen, daß die genannten Teile nur zu Β gehören, wenn sie von Tabak stammen, der unter diese Position fällt, dann wäre dafür sicher eine andere als die festgelegte Formulierung gewählt worden.
16 Schließlich ist in diesem Sinne auch ganz deutlich die Begründung der Kommissionsverordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bereits erwähnten Nimexe-Verordnung (der klar zu entnehmen ist, daß Tabakabfälle nicht zu 24.01 A, sondern zu 24.01 Β gehören). In der Begründung der Verordnung wird nämlich ausgeführt, daß die genannten Teile allesamt — gleich von welcher Tabaksorte sie stammen — als Tabakabfälle anzusehen sind. Wenn aber nach der Überschrift der Tarifnummer 24.01 hierher unverarbeiteter Tabak und Tabakabfälle gehören und unter A nur von Tabak gesprochen wird, ist wohl zwingend anzunehmen, daß nach dem System des Gemeinsamen Zolltarifs Tabakabfälle unter Β fallen.
17 Es kann also kein Zweifel daran bestehen, daß die Kommission mit ihrer Verordnung klarmachen wollte, daß alle Tabakrippen unter 24.01 Β fallen. Zu einer anderen Wertung — auch das sei noch gesagt — könnte man wohl nicht einmal bei der Annahme kommen, der Gemeinsame Zolltarif sei in- anderer Weise auszulegen (wir werden darauf gleich zurückkommen). Denn dem Bestreben, eine klarstellende Verordnung — im Interesse ihrer Gültigkeit — ebenso auszulegen wie den Gemeinsamen Zolltarif, sind natürlich Grenzen gesetzt, und es müßte im vorliegenden Fall sicher scheitern an den Elementen, die zur Auslegung der Kommissionsverordnung vorhin anzuführen waren.
18 3. Nach dem zu der ersten Frage sich einstellenden Ergebnis muß noch der weiteren Frage nachgegangen werden, ob die Gültigkeit der Kommissionsverordnung Nr. 3517/84 mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, sie sei nicht in Einklang mit dem Gemeinsamen Zolltarif, wie er der Verordnung des Rates Nr. 3400/84 zu entnehmen ist.
19 Die Kommissionsverordnung ist — wie wir gehört haben — mit Zustimmung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (Nomenklaturausschuß), in dem nur der Vertreter des Vereinigten Königreiches dagegen gestimmt hat, aufgrund der Ratsverordnung Nr. 97/69 erlassen worden, das heißt einer Regelung, die vorsieht, daß im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden, durch die der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen erläutert wird, ohne daß es zu einer Änderung des Wortlautes kommt. Hierzu wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt betont, der Kommission stehe ein großer Beurteilungsspielraum bezüglich der Entscheidung zwischen zwei oder mehreren für die Einreihung einer Ware in Betracht kommenden Tarifnummern zu, was man sicher auch dahin zu verstehen hat, daß dieser Beurteilungsspielraum gleichermaßen für die Abgrenzung von zwei Unterpositionen des Zolltarifs in Betracht kommt. Danach ist es jedenfalls nicht richtig — und dies ist auch nach der umfassenden Formulierung der Verordnung Nr. 97/69 (Alle das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs betreffenden Fragen) klar —, daß es zu solchen Klarstellungsverordnungen — wie Imperial Tobacco meint — nur in Fällen kommen könne, in denen der Zolltarif zu einer allgemeinen Definition lediglich Beispiele gibt und keine erschöpfende Liste von Produkten anführt. Untersagt ist der Kommission allein (wie ebenfalls die Rechtsprechung zeigt), die durch den Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs gezogenen Grenzen zu überschreiten; sie darf also nicht mit dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs in Konflikt kommen und eine Beurteilung geben, die — wie es im Urteil der Rechtssachen 87, 112 und 113/79 heißt — offensichtlich unrichtig ist.
20 Alles spitzt sich demnach auf die Frage zu, ob die Kommission beim Erlaß der Verordnung Nr. 3517/84 diese Grenzen überschritten hat, namentlich ob sie — da ja von den in der Überschrift der Tarifnummer 24.01 genannten Erzeugnissen unter A nur bestimmte Tabaksorten, also nicht Abfälle erwähnt werden — dadurch, daß sie Blattstiele, Rippen und Schnitzel jeglichen Tabaks als Abfälle der Tarifstelle 24.01 Β zuwies, von einem unzutreffenden Begriff des Abfalls ausgegangen ist.
21 a) Diese Frage zu verneinen, könnte man sich berechtigt fühlen nach den in den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens anzutreffenden Formulierungen (die ja nach der Rechtsprechung ein wesentliches Erkenntnismittel darstellen). Denn hier ist die Rede von Tabakabfällen wie Blattstielen, Rippen, Schnitzeln, Staub usw., die bei der Bearbeitung der Blätter oder der Herstellung der Fertigwaren anfallen, das heißt, es werden ausdrücklich unter anderem Rippen, die sich aus der Bearbeitung der Blätter ergeben, als Abfälle bezeichnet.
22 Mit Recht wurde indessen dagegen eingewendet, die Erläuterungen, denen kein zwingender Charakter zukomme, stammten aus einer Zeit, zu der die Rippen als wertlos weggeworfen wurden, und es deshalb nahelag, sie als Abfall anzusprechen. Zu beanstanden sei also, daß sie die inzwischen eingetretene technische Entwicklung (von der tatsächlich im Urteil der Rechtssache 122/80 die Rede ist) nicht berücksichtigten, das heißt den Umstand, daß Tabakrippen seit dreißig Jahren bei der Herstellung des Endprodukts verwendet werden (was für die Beurteilung unter dem Stichwort Abfall sicher von Belang sein kann, auch wenn Abfälle im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs nicht nur wertlose Dinge sind).
23 b) Deutlich für die Annahme, die jetzt interessierende Kommissionsverordnung habe die vom Gemeinsamen Zolltarif (dem es an einer Begriffsbestimmung fehlt) gezogenen Grenzen nicht überschritten, sprechen jedoch einige andere aus der Rechtsprechung zu gewinnende Erkenntnisse.
24 aa) Wenn ich das sage, denke ich zunächst einmal an das Urteil der verbundenen Rechtssachen 69 und 70/76, in denen es um ein Erzeugnis ging, das bei der Fruchtsaftherstellung anfällt und aus Fruchtteilen besteht. Hierzu wurde eine Tarifierung nach Kapitel 23 (Rückstände und Abfälle) für richtig gehalten, und es wurde andererseits — was den Begriff Früchte (aus den Kapiteln 8 und 20 des Gemeinsamen Zolltarifs) angeht — nicht nur betont, die darunter fallenden Erzeugnisse seien als Teile von Früchten erkennbar und als Fruchtbestandteile Gegenstand der Nachfrage, sondern namentlich auch, es gehe nicht an, den Begriff Frucht so weit auszudehnen, daß als Früchte auch Erzeugnisse bezeichnet werden, denen die Grundbestandteile des natürlichen Erzeugnisses fehlen und die nicht aus wesentlichen Teilen der Frucht bestehen (Randnummer 5).
25 Überträgt man dies auf das Gebiet des Tabaks, so läßt sich von Tabakrippen allein schwerlich sagen, sie enthielten die Grundbestandteile des natürlichen Erzeugnisses. Folglich können sie nicht als Tabak angesehen werden (wofür auch spricht, daß sie allein zur Herstellung von Zigaretten nicht geeignet sind, sondern bei dieser Herstellung nur einen Zusatz im Umfang von 15 — 20 % bilden). Damit bleibt nur, sie der anderen in 24.01 genannten Kategorie — Abfälle — zuzuordnen.
26 bb) Von Interesse ist außerdem das Urteil der Rechtssache 90/83, in dem der Begriff Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, eine Rolle spielt. Hier wurde für wesentlich erachtet, was als Urprodukt der Schlachtung anzusehen ist (das heißt wohl: worauf der Herstellungsvorgang in erster Linie abzielt), und es kam auf das Wertverhältnis dieses Urproduktes zu anderen ebenfalls anfallenden Erzeugnissen an, die in anderen Industriezweigen Verwendung finden.
27 Hält man sich in unserem Fall vor Augen, daß der Dreschvorgang beim Tabak wohl vor allem auf die Gewinnung von Blattgewebe abzielt, das für die Zigarettenherstellung ungleich größere Bedeutung hat als die Tabakrippen, und macht man sich auch klar, daß das Wertverhältnis zwischen Blattgewebe und Rippen in der Regel 5: 1 (in der mündlichen Verhandlung sprach die Kommission sogar von 12: 1) beträgt, so kann auch dies zusammen mit der dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 69 und 70/76 zu entnehmenden Erkenntnis (daß es sich nämlich auch bei Produkten von einigem Wert um Abfälle handeln kann) nur zu der Schlußfolgerung führen, die von der Kommission in ihrer Verordnung gegebene Beurteilung sei nicht offensichtlich unrichtig, sondern durchaus sachgerecht.
28 c) Dafür sprechen im übrigen noch zwei weitere Überlegungen, während sich umgekehrt von den von Imperial Tobacco angeführten Argumenten sagen läßt, daß sie nicht besonders überzeugungskräftig sind.
29 aa) So erscheint mir bedeutsam, daß offenbar in allen anderen Mitgliedstaaten eine Tarifierung, wie von der Kommission für richtig gehalten, praktiziert wird (was zu der Erkenntnis paßt, daß sich die Vertreter aller Mitgliedstaaten im Nomenklaturausschuß — außer denen von Dänemark und Irland, die sich der Stimme enthalten haben — für den Verordnungsentwurf der Kommission ausgesprochen haben). Dies kann nicht einfach mit der Bemerkung entwertet werden, die Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten seien nicht in gleicher Weise wie die britischen an Importen aus Ländern interessiert, für die die Präferenzregelung gilt.
30 Von Bedeutung ist außerdem, daß der Gemeinsame Zolltarif vom nächsten Jahr an so gestaltet sein wird, daß die Tarifnummer 24.01 drei Untergliederungen aufweist (nicht entrippter Tabak, ganz oder teilweise entrippter Tabak und Tabakabfälle), was — wie gezeigt — die Wertung aufdrängt, Tabakrippen könnten nur als Abfälle angesehen werden.
31 bb) Wenn sich Imperial Tobacco andererseits auf die aus dem Jahre 1983 stammenden Erläuterungen der Gemeinschaft zum Gemeinsamen Zolltarif bezieht und das Augenmerk auf die dort für Abfälle gegebenen Beispiele lenkt (von denen Tabakrippen ziemlich weit entfernt seien), so läßt sich dagegen nicht nur einwenden, daß die Erläuterungen natürlich nur eine nicht erschöpfende Liste von Beispielsfällen enthalten, sondern namentlich auch, daß diese Erläuterungen ganz allgemein zum Begriff Tabakabfälle auf die vorhin (in Ziffer 21) erwähnten Brüsseler Erläuterungen verweisen, die in diesem Punkt ganz eindeutig sind.
32 Soweit Imperial Tobacco weiter auf die allgemeine Tarifieritngsvorscbrifi A 3 a verweist (die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor), kann dem entgegengehalten werden, daß dies deswegen nicht auf den vorliegenden Fall paßt, weil die Tarifstelle 24.01 A mit der nach Ansicht von Imperial Tobacco genaueren Warenbezeichnung eben nur Tabak und nicht Tubzkabfälle erfaßt. Mit Hilfe der genannten allgemeinen Tarifierungsvorschrift kann also sicher nicht erreicht werden, daß Rippen der besonderen in 24.01 A genannten Tabaksorten — ungeachtet der Tragweite des Begriffes Abfälle — gleichfalls dieser Position zugewiesen werden.
33 Soweit Imperial Tobacco ferner die Meinung geäußert hat, zutreffenderweise könne als Abfall nur bezeichnet werden, was übrigbleibt nach der gemeinsamen Verwendung von Blattgewebe und Rippen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen, als Abfall sei jedoch nicht anzusehen, was — wie die Tabakrippen — im Verfahren der Herstellung von Tabakerzeugnissen gebraucht werde, so ist dazu nicht nur zu sagen, daß sich hierfür keine zwingenden Anhaltspunkte im Gemeinsamen Zolltarif ausmachen lassen, sondern auch, daß die gemeinschaftlichen Erläuterungen zum Zolltarif gegen diese Auffassung sprechen (weil hier die Rede ist von Abfällen, die bei der Bearbeitung der Tabakblätter anfallen, was auf den Dreschvorgang und nicht die Herstellung des Endproduktes hinweist). —Außerdem ist hierzu anzumerken, daß es sicher nicht angebracht ist, aus der im Urteil der Rechtssache 90/83 verwendeten Formulierung (Verwendung in anderen Industriezweigen) für den Abfallbegriff einen Umkehrschluß zu ziehen. Daß er keine Berechtigung hat, zeigen die in den Gemeinschaftserläuterungen zu dem Begriff Tabakabfälle angeführten Beispiele, die durchaus — wie etwa die Schnitzel — Erzeugnisse betreffen, die in der Tabakindustrie selbst verwendet werden können.
34 Wenn im übrigen noch einzuräumen ist, daß es — besonders im Hinblick auf die Präferenzregelung — ungewöhnlich erscheinen mag, daß Rippen eine unterschiedliche Behandlung erfahren je nachdem, ob sie als Bestandteil des ganzen Tabakblattes importiert oder vorher abgetrennt werden, so bleibt doch nur die Erkenntnis, daß dies nach der Struktur des Gemeinsamen Zolltarifs unvermeidlich erscheint und wohl auch kein einmaliges Phänomen im Bereich des Tabaks darstellt. Eine Korrektur läßt sich hier schwerlich durch eine entsprechende Ausdeutung des Gemeinsamen Zolltarifs erreichen; wird sie für richtig gehalten, so bleibt wohl nur eine andere Ausgestaltung der Präferenzregelung.
35. d) Zu der zweiten uns vorgelegten Frage ist somit festzuhalten, daß sich die Gültigkeit der Kommissionsverordnung Nr. 3517/84 nicht mit der Begründung in Zweifel ziehen läßt, sie habe den der Kommission in diesem Bereich zustehenden Beurteilungsspielraum offensichtlich überschritten.
C — Schlußantrag
Mein Vorschlag zur Beantwortung der von der Queen's Bench Division des High Court of Justice gestellten Fragen lautet nach alledem wie folgt:
36. a)Nach der Verordnung Nr. 3517/84 fallen Tabakrippen, auch wenn für sie ein Echtheitszeugnis zum Nachweis dafür ausgestellt worden ist, daß es sich um flue-cured Virginiatabak handelt, unter die Tarifstelle 24.01 B.
37. b)Es sind keine Gründe sichtbar geworden, die dazu berechtigen würden, die Gültigkeit der genannten Kommissionsverordnung wegen Mißachtung des Wortlautes des Gemeinsamen Zolltarifs in Frage zu stellen.