Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1988 – C-141/86
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1988:12
In der Rechtssache 141/86
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Divisional Court der Queen's Bench Division, in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
The Queen
gegen
H. M. Customs and Excise ex parte Imperial Tobacco Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3517/84 der Kommission vom 13. Dezember 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 24.01 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 328, S. 9)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Imperial Tobacco Ltd, Klägerin des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Solicitor R. S. Whiting und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch F. Jacobs, QC, und Barrister J. F. Bellis,
die belgische Regierung, im schriftlichen Verfahren vertreten durch A. Van de Velde, Berater bei der Zollverwaltung, als Bevollmächtigten,
die Regierung des Vereinigten Königreichs, im schriftlichen Verfahren vertreten durch H. R. L. Purse, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 1987,
folgendes
Urteil§
1 Der High Court of Justice von England und Wales hat mit Beschluß vom 2. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3517/84 der Kommission vom 13. Dezember 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 24.01 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 328, S. 9) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Imperial Tobacco Ltd und der britischen Zollverwaltung wegen der Tarifierung der Rippen von Tabakblättern der Sorte flue-cured Virginia.
Rechtlicher Rahmen
3 Mit Verordnung Nr. 3564/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (ABl. L 338, S. 183) wurde in der Gemeinschaft ein Zollkontingent für die Einfuhr von unverarbeitetem Tabak der Sorte flue-cured Virginia der Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet.
4 Die Tarifnummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs in der am 1. Januar 1985 geltenden Fassung [Verordnung Nr. 3400/84 des Rates vom 27. November 1984 (ABl. L 320, S. 1)] lautet folgendermaßen:
24.01Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:A.flue-cured Virginia und light-air-cured Burley, einschließlich Burleyhybriden; light-air-cured Maryland und fire-cured TabakB.andere
5 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3035/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 341, S. 26) ist
die Zulassung... zu der Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ... an die Vorlage eines Echtheitszeugnisses gebunden, das den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen entspricht.
6 Aufgrund der Ermächtigung in den Artikeln 2 Absatz 3 und 3 der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 2055/84 des Rates vom 16. Juli 1984 (ABl. L 191, S. 1) erließ die Kommission die in diesem Verfahren streitige Verordnung Nr. 3517/84 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Artikel 1 dieser Verordnung lautet folgendermaßen :
Blattstiele, Rippen und Schnitzel von Tabakblättern gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle
24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:
...
B. andere.
Der Ausgangsrechtsstreit
7 Die Imperial Tobacco Ltd, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist ein großer Zigarettenhersteller und Tabakimporteur. Im April 1985 führte sie im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 3564/84 des Rates eröffneten Kontingents eine bestimmte Menge Tabakblattrippen der Sorte flue-cured Virginia in das Vereinigte Königreich ein. Bei der Ausfüllung des Einfuhrformulars meldete sie die betreffenden Erzeugnisse entsprechend der bisherigen Praxis unter der Tarifnummer 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs an. Die britischen Zollbehörden ordneten die streitige Ware jedoch aufgrund der Verordnung Nr. 3517/84 der Kommission der Tarifstelle 24.01 Β zu.
8 Die Importfirma erhob gegen diese Tarifierung Klage vor dem High Court, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1) Fallen bei zutreffender Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3517/84 der Kommission die Rippen von Tabakblättern, für die ein Echtheitszeugnis zum Nachweis dafür ausgestellt worden ist, daß es sich um Tabak der Sorte flue-cured Virginia handelt, unter die Tarifstelle 24.01 Β des Gemeinsamen Zolltarifs?
2) Wenn ja, ist die Verordnung ungültig, soweit sie gegen den Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3400/84 des Rates verstößt?
9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
10 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die belgische Regierung und die Kommission zu Recht feststellen, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3517/84 als auch aus ihren Begründungserwägungen, daß die Rippen von Tabakblättern, was eine andere Bezeichnung für die Blattadern ist, unter die Tarifstelle 24.01 Β fallen.
11 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 3517/84 der Kommission dahin auszulegen ist, daß die Rippen von Tabakblättern der Sorte flue-cured Virginia in die Tarifstelle 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sind.
Zur zweiten Frage
12 Die Verordnung Nr. 3517/84 wurde auf der Grundlage der geänderten Fassung der Verordnung Nr. 97/69 des Rates erlassen, nach deren Artikel 3 die Kommission die für die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Vorschriften erläßt, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechen.
13 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt (siehe zuletzt die Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi/Hauptzollamt Bochum, Slg. 1979, 1103, und vom 20. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 87, 112 und 113/79, Slg. 1980, 1159), daß der Rat der eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitenden Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum für die Erläuterung der Tarifpositionen eingeräumt hat, die für eine Tarifierung in Frage kommen.
14 Im vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob die Kommission mit Erlaß der Verordnung Nr. 3517/84 die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat.
15 Wie sich aus den Akten ergibt, gibt der Begriff flue-cured das zur Trocknung des Tabaks angewandte Verfahren an, während der Begriff Virginia eine besondere Sorte des betreffenden Produkts bezeichnet. Tabak, der in vielen Ländern angebaut wird, wird nach der Ernte zunächst getrocknet, dann gedroschen und schließlich wieder getrocknet, bevor er verpackt und an den Hersteller versandt wird. Keiner dieser Arbeitsgänge gehört zum Verarbeitungsverfahren.
16 Beim Dreschen wird die Hauptrippe, die das Tabakblatt in zwei Hälften teilt und es weiter unten als Stiel mit der Pflanze verbindet, vom übrigen Blatt, dem sogenannten Blattgewebe, getrennt. Während früher die Rippe nach dem Dreschen weggeworfen wurde, erlauben die modernen Verarbeitungstechniken die Verwendung des Blattgewebes und auch der Rippen für die Herstellung von Zigaretten. Die Rippen machen etwa 20 % des Blattgewichts des Virginiatabaks aus.
17 Angesichts dieser Entwicklung machen die Kläger geltend, daß die Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs nicht nur das Blattgewebe der dort genannten Tabake umfasse, sondern auch die Blattrippen; insoweit seien weder Zweifel möglich noch eine Lücke erkennbar.
18 Da die Tarifnummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs keine Definition der Rippen von Tabakblättern enthält, kam es zu unterschiedlichen Auslegungen mit der Folge, wie sich aus den Akten ergibt, daß die Praxis der Mitgliedstaaten bei der Einreihung dieser Ware bis zum Erlaß der streitigen Verordnung nicht einheitlich war.
19 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß die Kommission diese uneinheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs abstellen wollte.
20 Außerdem ist festzustellen, daß die Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß die Kommission bei der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Tarifnummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre Befugnisse überschritten hätte, indem sie die in Rede stehenden Waren als Tabakabfälle tarifierte. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Gemeinsamen Zolltarif zu verweisen (siehe z. B. die Urteile vom 15. Februar 1977 in den verbundenen Rechtssachen 69 und 70/76, Dittmeyer/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof, Slg. 1977, 231, und vom 22. März 1984 in der Rechtssache 90/83, Paterson/Weddel, Slg. 1984, 1567), wonach der Ausdruck Abfälle sich nicht auf völlig wertlose Gegenstände bezieht, da diese sowieso nicht tarifiert werden müssen, sondern auf Nebenerzeugnisse von geringerem Wert als andere Erzeugnisse.
21 Nach alledem ist festzustellen, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3517/84 beeinträchtigen könnte.
Kosten
22 Die Auslagen der britischen und der belgischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom High Court of Justice von England und Wales, Divisional Court der Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 2. Juni 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Verordnung Nr. 3517/84 der Kommission vom 13. Dezember 1984 ist dahin auszulegen, daß die Rippen von Tabakblättern der Sorte flue-cured Virginia in die Tarifstelle 24.01 Β des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sind.
2) Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.