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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.1987 – C-223/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:381

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 22. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Republik Irland erließ 1983 den Fisheries (Amendment) Act, der die für die Fischerei geltenden innerstaatlichen Vorschriften, nämlich den Fisheries (Consolidation) Act von 1959, dahin gehend abänderte, daß diesem eine Sektion 222 Β eingefügt wurde, wonach in Irland registrierte Fischereifahrzeuge innerhalb wie außerhalb der ausschließlichen Fischereizonen des Landes nur benutzt werden dürfen, wenn ihnen eine entsprechende Lizenz erteilt wurde. Der zuständige Minister kann diese Erteilung an die Bedingung knüpfen, daß mindestens 75 % der Besatzung des Fahrzeugs aus Angehörigen der EWG bestehen.

2 Die Firma Pesca Valentia Limited, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist ein in Form einer joint venture gegründetes irisches Fischereiunternehmen, in dem zu 26 % irische und zu 74 % spanische Interessen vertreten sind und das seit seiner Gründung im Jahre 1980 unter Benutzung von in Irland registrierten Fischereifahrzeugen seine Tätigkeit in den irischen Gewässern ausübt, wobei es sich hauptsächlich dem Fang von Stockfischen widmet, die im wesentlichen zur Ausfuhr auf den spanischen Markt bestimmt sind.

3 Aufgrund der vorerwähnten irischen Rechtsvorschriften von 1983 besaß das dieser Firma gehörende Fahrzeug Monte Marin eine vom irischen Fischereiminister, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die Zeit vom 17. August 1984 bis zum 16. August 1985 ausgestellte Lizenz.

4 Diese Lizenz enthielt insbesondere folgende Bestimmungen:

a) Das in dieser Lizenz bezeichnete Fahrzeug darf weder innerhalb noch außerhalb der ausschließlichen Fischereigrenzen des Staates für die Seefischerei benutzt werden, wenn nicht mindestens 75 % der Besatzungsmitglieder irische Staatsbürger oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

b) Das Fahrzeug darf nicht für die Seefischerei in demjenigen Teil der ausschließlichen Fischereizone des Staates verwendet werden, der innerhalb einer von den Basislinien aus berechneten Entfernung von zwölf (12) Seemeilen liegt.

5 Als das Fahrzeug am 11. September 1984 in der irischen Fischereizone, aber außerhalb des irischen Küstenstreifens angehalten und kontrolliert wurde, hatte es eine Besatzung an Bord, deren Zusammensetzung nicht den vorgeschriebenen Bedingungen entsprach. Aus diesem Grund wurde ein Strafverfahren gegen den Kapitän eingeleitet.

6 In Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erhob Pesca Valentia vor dem irischen High Court eine Klage, mit der sie geltend machte, die in Rede stehenden irischen Vorschriften seien erstens auf einem Sachgebiet ergangen, das zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft gehöre, und verstießen zweitens gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag.

7 Um das Gewicht dieser beiden Klagegründe beurteilen zu können, hat das vorlegende Gericht die beiden Fragen gestellt, die ich Sie nunmehr zu prüfen bitte.

I — Zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (erste Vorlagefrage)

8 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts lautet wie folgt:

Verbieten es Artikel 100 und 102 der Beitrittsakte von 1972, Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 einem Mitgliedstaat, Vorschriften zu erlassen, gemäß denen die Besatzung von Schiffen, die den Fischfang innerhalb der ausschließlichen Fischereizonen dieses Staates ausüben, einen Mindestanteil von EWG-Angehörigen aufweisen muß?

9 A — Ich schlage Ihnen vor, zunächst die Bestimmungen der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) zu untersuchen.

10 Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt: Zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Förderung einer rationellen Nutzung der biologischen Schätze des Meeres und der Binnengewässer werden eine gemeinsame Regelung für die Ausübung der Fischerei in den Meeresgewässern sowie spezifische Maßnahmen für geeignete Aktionen und für die Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet eingeführt.

11 Gemäß Artikel 2 [dürfen] die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fischerei in den ihrer Oberhoheit oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern ... zu keiner unterschiedlichen Behandlung anderer Mitgliedstaaten führen.

12 Weiter heißt es dort: Die Mitgliedstaaten gewähren insbesondere allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern.

13 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß es Sache eines jeden Mitgliedstaates ist, diejenigen Vorschriften zu erlassen, denen er die Ausübung der Fischerei in den seiner Oberhoheit oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern zu unterwerfen gedenkt, vorbehaltlich des Verbotes, hierbei die Fischereifahrzeuge der übrigen Mitgliedstaaten zu diskriminieren (dieses Problem werde ich im Rahmen der zweiten Vorlagefrage prüfen).

14 Dieses Ergebnis wird durch den zweiten Absatz von Artikel 2 bestätigt, in dem es heißt, daß die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gebiet sowie die sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 ergebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften [mitteilen].

15 Schließlich bestimmt Artikel 3 derselben Verordnung, daß die Mitgliedstaaten ... die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle von ihnen geplanten Änderungen an der gemäß Artikel 2 festgelegten Fischereiregelung [unterrichten].

16 Da die Verordnung somit von der Vorstellung ausgeht, daß sich die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit weiterentwickelt, läßt sich offensichtlich nicht behaupten, die Mitgliedstaaten hätten ganz allgemein die Zuständigkeit verloren, auf dem Gebiet der Fischerei rechtsetzend tätig zu werden.

17 Dieses erste Ergebnis wird durch den letzten Teil des Artikels 1 sowie durch die Artikel 5, 6 und 9 bis 12 der gleichen Verordnung bekräftigt, aus denen eindeutig hervorgeht, daß die Hauptverantwortung auf dem Gebiet der Strukturpolitik bei den Mitgliedstaaten verbleibt, während die Gemeinschaft nur eingreift, um diese Politik zu koordinieren.

18 Den Beweis dafür, daß die Maßnahmen, die die Ausübung der Seefischerei regeln, zur Strukturpolitik gehören, liefert unter anderem Artikel 12, in dem es heißt, daß es insbesondere Aufgabe des Strukturausschusses ist, für die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Strukturpolitik, insbesondere über die Regelungen für die Ausübung der Seefischerei, Sorge zu tragen.

19 Gemäß der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 101/76 ist [es] von Belang, daß sich die Fischwirtschaft in rationeller Weise entwickelt und ein angemessener Lebensstandard der Bevölkerung, die von der Fischerei lebt, sichergestellt wird.

20 Dieser Lebensstandard der Fischer hängt nun aber mit Gewißheit nicht nur von den verfügbaren Fischbeständen ab, sondern auch von der Zahl der Fahrzeuge, die diese Bestände ausbeuten. Eine rationelle Entwicklung auf diesem Sektor ist nicht möglich, wenn die Anzahl der Fischereifahrzeuge über ein vernünftiges Maß hinaus erhöht wird. Die Verordnung sieht deshalb vor, daß die Mitgliedstaaten (Artikel 8) oder die Gemeinschaft (Artikel 9) Beihilfen gewähren können, um die Produktivität insbesondere durch eine Umstrukturierung der Fangflotten zu erhöhen.

21 Die Verordnung Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1), die auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 101/76 gestützt ist, strebt ebenfalls im Rahmen der mehrjährigen Programme ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Meeresschätzen an (vgl. insbesondere die dritte Begründungserwägung sowie die Artikel 3, 4 und 11).

22 Schließlich soll die Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (ABl. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15) die Mitgliedstaaten ermuntern, mit Hilfe eigener Rechts- und Verwaltungsvorschriften spezifische Maßnahmen zur strukturellen Anpassung ihrer Fischereiflotten zu treffen (siehe insbesondere die fünfte, sechste und siebte Begründungserwägung). Diese Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, denjenigen Schiffen, deren Rentabilität wegen der Fangbeschränkungen nicht gesichert ist, pauschale Stillegungsprämien zu gewähren, oder Außerdienststellungsentschädigungen zu zahlen, um die Kapazität der Fangflotten endgültig zu verringern, soweit die Fahrzeuge wegen ihrer technischen Merkmale nur schwer den voraussichtlichen mittelfristigen Fangmöglichkeiten angepaßt werden können.

23 Am 24. April 1985 erließ die Kommission gemäß der vorerwähnten Verordnung Nr. 2908/83 eine Entscheidung betreffend das von Irland gemäß der Verordnung Nr. 2908/83 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (ABl. L 157 vom 15. 6. 1985, S. 23). Hierin stellt sie billigend fest, daß das irische Programm eine Erneuerung der Flotte ohne Erhöhung der Gesamttonnage vorsieht, die mit mittelfristig voraussehbaren Möglichkeiten zur Nutzung der Fischbestände vereinbar ist. Sie nimmt davon Kenntnis, daß die irischen Behörden bereits eine ständige Kontrollregelung für Neuzugänge von Schiffen von über zwanzig Metern (65 Fuß) Länge eingerichtet haben, um eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu gewährleisten und den Fischereiaufwand optimal zu verteilen (siehe auch Anhang I, Punkt 4 der Entscheidung).

24 In Anhang II, der die Überschrift Schlußfolgerungen trägt, stellt die Kommission überdies fest, daß die irischen Behörden so bald wie möglich ihre Lizenzregelung für Fischereifahrzeuge ausdehnen müssen, um die Bestände und Kapazitäten besser ins Gleichgewicht zu bringen. Sie billigt ebenso die Absicht der irischen Behörden, jeden Antrag auf Modernisierung oder Ersatz von Schiffen nach strikten Kriterien zu prüfen.

25 Alle diese Vorschriften liefern, wenn es dessen noch bedurft hätte, den Beweis dafür, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gemeinschaft gesetzten Maßstäbe dafür zuständig geblieben sind, alle für eine rationelle Umgestaltung ihrer Fischereiflotte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

26 Diese Zuständigkeit umschließt notwendigerweise die Befugnis, zu verhindern, daß die Ergebnisse all dieser mit Hilfe bedeutender — sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Gemeinschaft aufgebrachter — Mittel unternommenen Bemühungen dadurch in Frage gestellt oder umgangen werden, daß Schiffe, die zuvor in Drittländern registriert waren und deren Besatzung sich überwiegend aus Angehörigen dieser Länder zusammensetzt, sich in einem Mitgliedstaat registrieren lassen und die Fischereiflotte hierdurch unkontrolliert vergrößern.

27 Man könnte sich natürlich fragen, weshalb Irland keine Maßnahmen getroffen hat, die bereits im Stadium der Registrierung der in Rede stehenden Schiffe eingegriffen hätten. Aber man kann einem Mitgliedstaat nicht die Befugnis absprechen, zu entscheiden, daß das Recht, die Flagge dieses Staates zu führen, oder die Registrierung nicht automatisch zur Ausübung der Fischerei berechtigen, daß es hierzu vielmehr einer besonderen, in Form einer Lizenz erteilten Erlaubnis bedarf, von der überdies nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden darf.

28 Der Vollständigkeit halber möchte ich noch, wie dies das Vereinigte Königreich und die Kommission getan haben, an Ihre Rechtsprechung erinnern, wonach sich dem bloßen Schweigen einer Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation auf einem bestimmten Sektor nicht entnehmen läßt, daß die Mitgliedstaaten auf diesem Sektor keinerlei Maßnahmen mehr treffen dürften (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/83, Jongeneel Kaas/Niederlande, Slg. 1984, 483). Im Gegenteil verbleibt ihnen, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Initiative ergreift, die Befugnis, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie unter Beachtung der für die gemeinsame Marktorganisation maßgebenden Mechanismen und Grundsätze für geeignet halten, die Strukturen eines bestimmten Sektors zu verbessern (Urteil vom 25. November 1986 in der Rechtssache 148/85, Direction generale des impôts/M.-L. Forest, Slg. 1986, 3449).

29 Im vorliegenden Fall betreffen die uns gestellten Fragen nicht eine gemeinsame Marktorganisation, sondern eine Verordnung, mit der im Wege der Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Strukturpolitik eingeführt wurde.

30 Die Grundsätze, die der Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen aufgestellt hat, gelten erst recht in einem solchen Fall.

31 Β — Das vorlegende Gericht nimmt außerdem Bezug auf Artikel 100 der Beitrittsakte sowie auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1). Diese Artikel ermächtigen die Mitgliedstaaten ausdrücklich, für ihre nunmehr auf eine Breite von 12 Seemeilen festgesetzten Küstenzonen von dem vorerwähnten Grundsatz des gleichen Zugangs aller Fischer der Gemeinschaft zu den Meeresgewässern der anderen Mitgliedstaaten abzuweichen.

32 Wenn diese Bestimmungen es somit einem Mitgliedstaat erlauben, den in den anderen Mitgliedstaaten registrierten Fischereifahrzeugen den Zugang zu seinen Küstenfischereizonen zu verwehren, so haben sie offensichtlich nichts mit der Frage zu tun, ob ein Mitgliedstaat eventuell die Ausübung der Fangtätigkeit in diesen Vorbehaltszonen durch seine eigenen Schiffe an Bedingungen knüpfen oder untersagen darf.

33 C — Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob Artikel 102 der Beitrittsakte von 1972 geeignet ist, den Mitgliedstaaten die Befugnis zu nehmen, Vorschriften wie diejenigen zu erlassen, um die es hier geht.

34 Aufgrund von Artikel 102 der Beitrittsakte von 1972, wonach [der Rat] spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt ... auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres [festlegt], liegt die Zuständigkeit für den Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze seit dem 1. Januar 1979 vollständig und endgültig bei der Gemeinschaft.

35 Der Gerichtshof hat dies in einer ganzen Reihe von Urteilen bestätigt.

36 Hieraus folgt, daß die Mitgliedstaaten ... daher nicht mehr berechtigt [sind], eine eigene Zuständigkeit in bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Gewässern auszuüben, und daß der Erlaß derartiger Maßnahmen einschließlich der Beschränkungen, die sie für die Fischereitätigkeiten mit sich bringen, ... seit diesem Endtermin zum Recht der Gemeinschaft [gehört]. Ebenso müssen die Fischbestände, hinsichtlich deren die Fischer der Mitgliedstaaten das gleiche Zugangsrecht haben, fortan den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unterliegen.

37 Da trotz des Ablaufs der in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit keinerlei Gemeinschaftsregelung ergangen war, hatte der Gerichtshof den Mitgliedstaaten seinerzeit noch die Befugnis zuerkannt, vorläufige Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, jedoch festgestellt, daß sie diese Befugnis nur als Sachwalter des gemeinsamen Interesses ausüben können.

38 Inzwischen ist jedoch auf dem in Rede stehenden Sachgebiet eine Gemeinschaftsregelung ergangen: Es handelt sich um die vorgenannte Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Diese Regelung ist somit nunmehr anwendbar und für die vorliegende Rechtssache maßgebend.

39 Um beurteilen zu können, ob die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Erlaß von zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres notwendigen Maßnahmen ausschließt, daß ein Mitgliedstaat eine Regelung der hier in Rede stehenden Art trifft, ist es erforderlich, den Begriff der Erhaltungsmaßnahmen näher zu bestimmen.

40 Der Sinn dieses Ausdrucks läßt sich der Verordnung Nr. 170/83 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen entnehmen, nämlich:

der Verordnung Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14),

der Verordnung Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 30) sowie den Verordnungen, die seither jährlich die zulässigen Gesamtfangmengen sowie deren Aufteilung auf die einzelnen Mitgliedstaaten (Quoten) festgesetzt haben.

41 Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß die in Rede stehenden Maßnahmen für jede Fischart oder Gruppe von Fischarten umfassen können:

die Festlegung von Zonen, in denen der Fischfang untersagt oder auf bestimmte Zeiträume, Schiffsarten, für die einzelnen Mitgliedstaaten jeweils errechnete Gesamtzahlen von zur gleichzeitigen Ausübung der Fischereitätigkeit zugelassenen Schiffen, Fanggeräte oder Verwendungsarten der Fänge beschränkt ist;

die Festsetzung von Normen für die Fanggeräte;

die Festsetzung einer Mindestgröße oder eines Mindestgewichts je Fischart;

eine Regelung für die Beifänge;

die Begrenzung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der der Fischereiflotte eines jeden Mitgliedstaats jeweils zugestandenen Fangmenge.

42 Nur der erste und der letzte dieser Punkte sind vorliegend von Interesse.

43 a)Aus den bisherigen Ausführungen sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Regina/Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 19) geht hervor, daß eine Regelung der Voraussetzungen für den Zugang zu den Fanggründen oder für die Ausübung der Fischerei unter bestimmten Umständen in dem Bestreben erlassen worden sein kann, die Fischbestände zu erhalten.

44 Es ist jedoch klar, daß die von Irland getroffenen Maßnahmen nicht einem solchen Bestreben entsprechen. Sie zielen nicht darauf ab, die Fischarten zu schützen (dieses Ziel wird durch die Festsetzung von Quoten und durch technische Erhaltungsmaßnahmen erreicht), sondern darauf, denjenigen Angehörigen der Mitgliedstaaten, die von der Seefischerei leben, eine angemessene Lebenshaltung zu sichern (siehe die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 101/76).

45 Aus diesem Grunde können Artikel 102 der Beitrittsakte und die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Gemeinschaft für Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ausschließlich zuständig ist, vorliegend keine Anwendung finden.

46 b)Aber selbst wenn man den gegenteiligen Standpunkt einnähme, könnte man hieraus nicht folgern, die in Rede stehenden Maßnahmen seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

47 Soweit Pesca Valentia Fischarten fängt, die einer Quotenregelung unterliegen, ist die beanstandete Regelung nämlich durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 gedeckt, die es den Mitgliedstaaten überläßt, in Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Einzelheiten der Verwendung der ihnen zugeteilten Quoten zu regeln.

48 Diese Auffassung wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 207/84 (Rederij L. de Boer/Produktschap voor Vis en Visprodukten, Slg. 1985, 3203) bestätigt. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden:

Wenn eine nationale Regelung die Zahl der Schiffe begrenzt, die zum Heringsfang auslaufen dürfen, indem sie die Teilhabe an der Quote von der Voraussetzung abhängig macht, daß der betreffende Fischer in der Lage ist, die gefangenen Heringe an Bord zu Matjesheringen zu verarbeiten (d. h. leicht zu salzen und auszunehmen), so stellt diese Regelung eine Einzelheit für die Nutzung der Quote im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 dar, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und mit den Vorschriften und dem Ziel dieser Verordnung sowie der Verordnung Nr. 1353/83 vereinbar ist (Randnr. 28)

49 Ebenso ist ein Mitgliedstaat, dem eine Quote für eine Fischart oder eine Gruppe von Fischarten zugeteilt wurde, befugt, den Zugang seiner Fischereifahrzeuge zu dieser Quote an bestimmte, die Zusammensetzung der Besatzungen betreffende Bedingungen zu knüpfen.

50 Zweitens wäre die umstrittene Bedingung auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Fahrzeuge von Pesca Valentia beabsichtigen sollten, Arten zu fischen, für die die Gemeinschaft keine Quoten festgesetzt hat. Ein Mitgliedstaat kann das Recht der seine Flagge führenden Fahrzeuge, derartige Arten zu fangen, ausschließen oder einschränken. Diese Möglichkeit wird, was die technischen Maßnahmen betrifft, ausdrücklich durch Artikel 20 der bereits erwähnten Verordnung Nr. 171/83 bestätigt, wo es heißt:

Diese Verordnung gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die nur für Fischer des betreffenden Mitgliedstaates anzuwenden sind, über die Mindestanforderungen dieser Verordnung hinausgehen und die eine bessere Bewirtschaftung oder eine bessere Nutzung der Quoten gewährleisten sollen oder die nicht unter Quoten fallende Arten oder aber Quoten betreffen, für welche diese Verordnung keine besonderen Maßnahmen vorsieht, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

51 Was für technische Maßnahmen zutrifft, muß notwendigerweise auch für eine Regelung gelten, wie sie Irland getroffen hat. Eine solche Regelung ist in der Tat mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wie wir bei der Prüfung der zweiten Frage sehen werden.

52 Ich möchte jedoch nochmals betonen, daß die irische Regelung meiner Auffassung nach keine Erhaltungsmaßnahmen darstellt.

53 Aus der Gesamtheit der bisherigen Ausführungen glaube ich den Schluß ziehen zu können, daß keine der'von dem vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage angeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts es einem Mitgliedstaat verbietet, Vorschriften zu erlassen, denen zufolge die in diesem Staat registrierten Schiffe nur unter der Voraussetzung Seefischerei betreiben dürfen, daß ihre Besatzungen einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen.

II — Das Problem der Diskriminierung (zweite Vorlagefrage)

54 Die zweite Frage des irischen High Court geht dahin, ob Vorschriften wie die in Irland geltenden eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen.

55 Es ist schwer zu verstehen, wieso eine Klausel, die in keiner Weise zwischen irischen Staatsangehörigen und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterscheidet, eine Diskriminierung zwischen Gemeinschaftsbürgern begründen könnte. Erscheint eine solche Klausel nicht geradezu als Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung?

56 Die Klägerin macht indessen geltend, zunächst einmal bestehe eine Diskriminierung zum Nachteil der Fischereiunternehmen des Vereinigten Königreichs, weil diese zum Fischfang in den irischen Gewässern nicht zugelassen seien, soweit die Besatzungen ihrer Fahrzeuge nicht ebenfalls zu mindestens 75 % aus Angehörigen der Gemeinschaft bestünden.

57 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich die vom irischen High Court gestellte Frage nicht auf diesen Aspekt der irischen Vorschriften erstreckt.

58 In zweiter Linie ist zu bemerken, daß die im Vereinigten Königreich registrierten Schiffe, was die Anforderungen an die Zusammensetzung der Besatzungen betrifft, vorliegend nicht anders behandelt werden als die Fahrzeuge der Klägerin des Ausgangsverfahrens oder, um es mit den Worten von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 zu sagen, daß die Regelung Irlands für die Ausübung der Fischerei in den seiner Oberhoheit oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern zu keiner unterschiedlichen Behandlung des Vereinigten Königreichs führt.

59 Es scheint, daß noch drei weitere Diskriminierungstatbestände geltend gemacht werden, nämlich:

eine Diskriminierung zugunsten konkurrierender Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten, in denen keine gleichartigen Vorschriften bestehen;

eine Diskriminierung zugunsten anderer irischer Unternehmen, die wegen der Art ihrer Fischereitätigkeit keiner gleichartigen Bedingung unterworfen seien;

eine Diskriminierung zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich daraus ergebe, daß der Inhaber einer Lizenz, deren Erteilung an die 75 %-Klausel geknüpft wurde, praktisch genötigt sei, irische Fischer einzustellen, da er seine Tätigkeit in den Gewässern dieses Landes ausübe.

60 Keiner dieser Unterschiede in der Behandlung fällt jedoch unter das Verbot des Artikels 7 EWG-Vertrag.

61 a)In seinem Urteil vom 3. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 185 bis 204/78 (Strafverfahren gegen van Dam en Zonen und andere, Slg. 1979, 2345, 2361) hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im übrigen nicht bestritten wird, ... nicht deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz [der] Nichtdiskriminierung angesehen werden [kann], weil angeblich einzelne Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden. Weiter heißt es dort, derartige Ungleichheiten ... [könnten] nicht den Vorwurf der Diskriminierung gegenüber Vorschriften eines Mitgliedstaates rechtfertigen, der [diese Vorschriften] auf jede seiner Hoheit unterliegende Person in gleicher Weise anwendet (Randnr. 10).

62 Die irischen Vorschriften sind also nicht deswegen diskriminierend, weil sie den in Irland registrierten Schiffen Bedingungen auferlegen, denen die Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten die dort registrierten Schiffe nicht unterwerfen.

63 b)Artikel 7, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist nicht auf eine unterschiedliche Behandlung anwendbar, die lediglich die Angehörigen ein und desselben Mitgliedstaates berührt. Derartige Differenzierungen, die ihren Grund ausschließlich in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben, werden vom Gemeinschaftsrecht nicht erfaßt.

64 c)Was den praktischen Vorteil bei der Anwerbung anbelangt, der angeblich den irischen Seefischern zugute kommt, so ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79 (Procureur du Roi/Debauve und andere, Slg. 1980, 833, 858) ausgeführt hat, derartige, auf natürliche Erscheinungen zurückzuführende Unterschiede könnten nicht als Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden, nach dem unter diesen Begriff nur Ungleichbehandlungen fallen, die auf menschliches Wirken und insbesondere auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zurückgehen (Randnr. 21).

65 Hiernach kann der Umstand nicht als diskriminierend angesehen werden, daß sich die irischen Staatsangehörigen bei der Einstellung von Fischern als Besatzungsmitgliedern von Schiffen, die ihre Tätigkeit in den irischen Gewässern ausüben, in einer günstigeren Lage befinden als die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten.

66 Keine geltend gemachten Unterschiede in der Behandlung oder Ungleichheiten fallen somit unter Artikel 7 EWG-Vertrag.

67 Schließlich meine ich, daß der Gerichtshof nicht zu dem Problem Stellung zu nehmen braucht, das die Kommission aufgeworfen hat, nämlich der Frage nach der etwaigen Unvereinbarkeit der irischen Rechtsvorschriften mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben. Wir haben es hier ja nicht mit einem Verfahren wegen Vertragsverletzung zu tun. Außerdem hat das vorlegende Gericht diese Frage nicht angeschnitten, was vermuten läßt, daß sie sich im Ausgangsverfahren nicht gestellt hat. Schließlich handelt es sich um ein ausgesprochenes Randproblem. Es könnte nämlich nur dann auftauchen, wenn die Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze von 25 % Angehörigen dritter Länder auf die Einstellung eines oder mehrerer Seefischer zurückzuführen wäre, die Irinnen geheiratet hätten. Im gegenwärtigen Stadium berechtigt nichts zu der Annahme, daß die irischen Behörden nicht bereit wären, derartige Besatzungsmitglieder als irische Fischer anzusehen.

III — Ergebnis

68 Mit Rücksicht auf all diese Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die beiden Fragen des irischen High Court zu antworten:

1) Weder Artikel 100 und 102 der Beitrittsakte von 1972 noch Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 noch schließlich Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 verbieten es einem Mitgliedstaat, Vorschriften zu erlassen, denen zufolge die Besatzung von Schiffen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind und ihre Fischereitätigkeit in den der Oberhoheit oder der Gerichtsbarkeit desselben Mitgliedstaates unterliegenden Meeresgewässern ausüben, einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen muß.

2) Derartige Vorschriften begründen keinerlei gemäß Artikel 7 verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.