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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1988 – C-223/86

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1988:14

In der Rechtssache 223/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom irischen High Court in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Pesca Valentia Limited

gegen

Minister for Fisheries and Forestry Ireland und Attorney General

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 100 und 102 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den europäischen Gemeinschaften (ABl. L 73, S. 14), Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19), Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) und Artikel 7 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due sowie der Richter T. Koopmans, K. Bahlmann, C. Kakouris und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Pesca Valentia Limited, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Solicitor Conway und Barrister P. Screenan,

im schriftlichen Verfahren vertreten durch Solicitors Conway, Kelleher und Tobin;

der irische Minister für Fischerei und Forstwirtschaft und der Attorney General, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Senior Counsel M. V. Landy und Barrister M. J. O'Reilly, in der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Verfahren vertreten durch L. J. Dockery als Bevollmächtigten;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten;

das Vereinigte Königreich, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Barristers Ch. Bellamy und M. N. Green und in der mündlichen Verhandlung sowie im schriftlichen Verfahren vertreten durch H. R. L. Purse, Treasury Solicitor's Department, Queen Anne' Chambers,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 2. juli 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 28. Mai 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 EWG-Vertrag, Artikel 100 und 102 der Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beitrittsakte), Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) sowie Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem irischen Ministerium für Fischerei und Forstwirtschaft sowie dem Attorney Generał einerseits und Pesca Valentia Ltd, einem irischen Fischereiunternehmen (nachstehend: Klägerin des Ausgangsverfahrens) andererseits aufgeworfen worden.

3 Irland hat 1983 den Fisheries (Amendment) Act erlassen, der unter anderem die einschlägige innerstaatliche Regelung, den Fisheries (Consolidation) Act von 1959, dahin gehend änderte, daß letzterem eine Sektion 222 Β eingefügt wurde, wonach in Irland registrierte Fischereifahrzeuge sowohl innerhalb als auch außerhalb der ausschließlichen Fischereizonen des Landes nur von Inhabern einer von dem zuständigen Minister erteilten Lizenz benutzt werden dürfen; der Minister war ermächtigt, diese Erteilung an die Bedingung zu knüpfen, daß mindestens 75 % der Besatzung des Fahrzeugs aus Angehörigen der EWG bestehen müßten. Jedoch war es statthaft, bestimmte Arten von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung zum Besitz einer solchen Lizenz auszunehmen; von dieser Befugnis machte der Minister Gebrauch, indem er Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 65 Fuß von dieser Verpflichtung befreite.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhielt für den Zeitraum vom 17. August 1984 bis zum 17. August 1985 eine Lizenz, die an die vorerwähnte Bedingung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Besatzung geknüpft war. Da sie diese Bedingung in Ermangelung verfügbarer irischer Arbeitskräfte nicht zu erfüllen vermochte und ihre Besatzung sich deswegen im wesentlichen aus spanischen Fischern zusammensetzte, wurde gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet, in dem sie geltend machte, die irischen Vorschriften verstießen gegen die oben genannten Bestimmungen der Beitrittsakte und der vorerwähnten Gemeinschaftsverordnungen.

5 Da der irische High Court die Auslegung dieser Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hielt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Verbieten es Artikel 100 und 102 der Beitrittsakte von 1972, Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 einem Mitgliedstaat, Vorschriften zu erlassen, gemäß denen die Besatzung von Schiffen, die den Fischfang innerhalb der ausschließlichen Fischereizonen dieses Staates ausüben, einen Mindestanteil von EWG-Angehörigen aufweisen muß?

2) Stehen derartige Vorschriften in Widerspruch zu Artikel 7 des Vertrages von Rom, weil sie zu einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führen?

6 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, bezieht sich die erste Frage auf Vorschriften eines Mitgliedstaates über die in diesem Staat registrierten Fischereifahrzeuge.

8 Gemäß Artikel 100 der Beitrittsakte sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2141/70 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft bis zum 31. Dezember 1982 in den ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern innerhalb einer Zone von sechs Seemeilen, die von den Basislinien des an der Küste gelegenen Mitgliedstaats aus berechnet wird, die Ausübung des Fischfangs nur solchen Schiffen zu gestatten, die herkömmlicherweise von den Häfen der betreffenden Küste aus in diesen Gewässern Fischfang treiben. Artikel 6 der bereits erwähnten Verordnung Nr. 170/83 hat die Sechsmeilenzone auf zwölf Meilen erweitert und die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.

9 Diese Bestimmungen bezwecken lediglich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, während des dort angegebenen Zeitraums und in den dort näher bezeichneten Gebieten vom Grundsatz des gleichen Zugangs aller Fischer der Gemeinschaft zu den Fanggründen und zur Fischerei abzuweichen; sie betreffen dagegen nicht die Bedingungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Besatzungen der Fahrzeuge, die in diesen Gebieten den Fischfang ausüben. Infolgedessen verbieten sie es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen zu treffen, wie sie die vor dem vorlegenden Gericht umstrittenen irischen Vorschriften darstellen.

10 Artikel 102 der Beitrittsakte lautet: Spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt legt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres fest. Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß seit dem 1. Januar 1979 die Zuständigkeit für den Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze vollständig und endgültig bei der Gemeinschaft liegt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) und in mehreren späteren Urteilen festgestellt hat (siehe zuletzt Urteil vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 24/83, Gewiese, Slg. 1984, 817). Diese Zuständigkeit der Gemeinschaft wurde mit dem Erlaß der vorerwähnten Verordnung Nr. 170/83 und der Verordnung Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24, S. 14) tatsächlich ausgeübt.

11 Eine staatliche Regelung, der zufolge die Besatzungen von Fischereifahrzeugen des betroffenen Mitgliedstaates einen Mindestanteil von Angehörigen der EWG aufweisen müssen, gehört indessen weder ihrem Gegenstand noch ihrem Zweck nach zu den Maßnahmen, die der Erhaltung der Fischbestände dienen, da die Anwendung einer solchen Maßnahme für sich betrachtet keinen Einfluß auf diese Bestände haben kann. Hieraus ergibt sich, daß dem Artikel 102 der Beitrittsakte kein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Verbot entnommen werden kann, Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren umstrittenen irischen Vorschriften zu ergreifen.

12 Das vorlegende Gericht bezieht sich ferner auf Artikel 1 und 2 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft, die an die Stelle der ebenfalls bereits genannten Verordnung Nr. 2141/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 getreten ist.

13 Es trifft zwar zu, daß diese Verordnung eine Regelung eingeführt hat, die auf die Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten sowie auf die Durchsetzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten und des gleichen Zugangs zu den Fanggründen und zur Fischerei abzielt; es trifft weiterhin zu, daß die Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Kommission (Artikel 5 und 10), die Befugnis der Gemeinschaft zum Erlaß von Vorschriften über die Ausübung des Fischfangs (Artikel 4) sowie schließlich ein Verfahren vorsieht (Artikel 6), das es der Gemeinschaft ermöglicht, Maßnahmen zur Koordinierung der Strukturpolitik auf dem Gebiet des Fischfangs zu treffen (Artikel 7). Aus den Bestimmungen der Verordnung geht jedoch hervor, daß die Mitgliedstaaten bis zum etwaigen Inkrafttreten derartiger Gemeinschaftsmaßnahmen in den ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern ihre eigenen Regelungen für die Ausübung des Fischfangs anwenden (Artikel 2) und ihre Strukturpolitik auf diesem Gebiet bestimmen können (Artikel 1). Außerdem bezieht sich die Verordnung auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder dort registriert sind, wobei sie es den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlassen, diese Begriffe näher zu bestimmen.

14 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten daher im Rahmen der durch die vorerwähnte Verordnung erlassenen Vorschriften der gemeinsamen Regelung oder in Anwendung ihrer Bestimmungen befugt, die Ausübung des Fischfangs durch Fahrzeuge, die ihre Flagge führen, in den ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Meeresgewässern zu regeln. Hieraus folgt, daß weder Artikel 1 noch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung es den Mitgliedstaaten untersagen, Maßnahmen zu treffen, die wie diejenige, um die es vorliegend geht, die Zusammensetzung der Besatzungen der Fischereifahrzeuge regeln, die ihre Flagge führen und in den ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Meeresgewässern den Fischfang ausüben.

15 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 100 und 102 der Beiţrittsakte von 1972, Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 sowie Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Vorschriften zu erlassen, gemäß denen die Besatzung von Schiffen, die in diesem Staat registriert sind und den Fischfang innerhalb der ausschließlichen Fischereizonen dieses Staates ausüben, einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen muß.

Zur zweiten Frage

16 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob Vorschriften eines Mitgliedstaates, gemäß denen die Besatzung von Schiffen, die in diesem Staat registriert sind und den Fischfang innerhalb der ausschließlichen Fischereizonen dieses Staates ausüben, einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen müssen, gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet.

17 Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens läuft eine derartige durch innerstaatliche Vorschriften aufgestellte Bedingung dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zuwider, wie es in Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 58 EWG-Vertrag sowie in Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 niedergelegt ist. Die Klägerin macht geltend, diese Bedingung benachteilige sie und andere irische Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern in anderen Mitgliedstaaten, deren Vorschriften keinerlei Bedingungen betreffend die Staatsangehörigkeit der Besatzung von Fischereifahrzeugen aufstellten.

18 Wie der Gerichtshof indessen in seinem Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm/Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1) entschieden hat, erfaßt Artikel 7 des Vertrages nicht Unterschiede in der Behandlung und Verzerrungen, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen und Unternehmen aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihrer Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind. Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 185 bis 204/78 (Strafverfahren gegen van Dam en Zonen und andere, Slg. 1979, 2345) ausgeführt, daß es nicht dem in Artikel 7 des Vertrages ausgesprochenen Diskriminierungsverbot widerspricht, wenn ein Mitgliedstaat strengere Vorschriften anwendet als die von anderen Mitgliedstaaten auf dem gleichen Sachgebiet angewandten, sofern jene Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und auf alle der Hoheitsgewalt jenes Staates unterliegenden Personen in gleicher Weise angewandt werden.

19 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt weiterhin vor, die umstrittene Bedingung führe zu einer Diskriminierung zu ihrem Nachteil und zum Nachteil anderer sich in der gleichen Lage befindender irischer Fischereiunternehmen, und zwar zugunsten anderer in Irland tätig werdender Unternehmen, deren Schiffe den Fischfang frei ausüben könnten, ohne daß die ihnen erteilten Lizenzen an gleichartige Bedingungen geknüpft wären.

20 Das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag bezieht sich jedoch nur auf eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und kann deshalb nicht in Fällen wie dem vorliegenden geltend gemacht werden, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorträgt, die in Rede stehenden innerstaatlichen Vorschriften diskriminierten bestimmte irische Fischereiunternehmen zugunsten anderer, ebenfalls irischer Fischereiunternehmen.

21 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Vorschriften eines Mitgliedstaates, gemäß denen die Besatzung der in diesem Staat registrierten und den Fischfang innerhalb der ausschließlichen Fischereizonen dieses Staates ausübenden Schiffe einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen müssen, nicht gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßen.

Kosten

22 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem beim irischen High Court anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom irischen High Court durch Beschluß vom 28. Mai 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 100 und 102 der Beitrittsakte von 1972, Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 sowie Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 verbieten es einem Mitgliedstaat nicht, Vorschriften zu erlassen, gemäß denen die Besatzung von Schiffen, die in diesem Staat registriert sind und den Fischfang innerhalb der ausschließlichen Fischereizonen dieses Staates ausüben, einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen muß.

2) Derartige innerstaatliche Vorschriften verstoßen nicht gegen Artikel 7 EWG-Vertrag.