Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1987 – C-42/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:383

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 23. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1. In dem beim französischen Kassationshof anhängigen Verfahren, aus dem es zu der jetzt zu behandelnden Vorlage gekommen ist, geht es um die Tarifierung von im Mai 1979 aus Taiwan importierten Koffern und Aktenkoffern, die aus Kunststofffolien hergestellt sind, die aus styrolhaltigem Harz, Butadien und Acrylnitril bestehen und durch Formen oder Pressen steif gemacht worden sind, ohne daß die Steifheit durch eine Unterlage erreicht worden ist.

2. Nach den Auseinandersetzungen, die bisher stattgefunden haben, kommt dafür in Betracht die Tarifstelle 42.02 B (Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben: ... B aus anderen Stoffen). Oder es kann an die Tarifnummer 39.07 E IV gedacht werden (andere Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 außer den unter A bis D aufgezählten).

3. Für die Einordnung in die zuerst genannte Tarifnummer treten ein die Beklagte des Ausgangsverfahrens und einige französische Vorinstanzen sowie das Sekretariat des Nomenklaturausschusses des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in einer Stellungnahme zur Vorbereitung einer Tarifentscheidung (auf die wir gleich zu sprechen kommen werden). Für die Heranziehung der an zweiter Stelle genannten Tarifnummer treten dagegen die spanische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein. Eine dritte Tarifstelle (von der in dem Vorabentscheidungsersuchen bekanntlich auch gesprochen wird) dürfte tatsächlich — um dies gleich zu sagen — nicht in Frage kommen.

B — Stellungnahme

Nach meiner Ansicht ist zu dieser Auseinandersetzung, deren Einzelheiten im Sitzungsbericht dargestellt sind, folgendes zu sagen.

4. 1. Klarzustellen ist vorweg, daß es nicht um die Auslegung der Verordnung Nr. 1/71 geht, die in der Vorlage genannt ist, sondern — in Anbetracht des Einfuhrzeitpunktes — um die der Verordnung Nr. 2800/78, die den zu jener Zeit maßgeblichen Zolltarif enthält.

5. 2. Wie Sie wissen, beziehen sich die spanische Regierung und die Kommission für ihre Ansicht einmal auf eine mit großer Mehrheit ergangene Tarifentscheidung des bereits erwähnten Nomenklaturausschusses vom 29. April 1967, in der zu einer entsprechenden Ware eine Einordnung in die Tarifnummer 39.07 im Hinblick darauf für richtig gehalten wurde, daß in der Tarifnummer 42.02, was Kunststoff angeht, nur von Folien die Rede ist (was Artikel ausschließe, die durch Formen nach einem Verfahren gewonnen werden, bei dem die Folien erwärmt und auf eine leer zu pumpende Form gespannt werden — formage sous vide). Sie verweisen zum anderen darauf, daß dieser Standpunkt durch eine zu einer entsprechenden Ware einstimmig ergangene Tarifentscheidung des Nomenklaturausschusses für den Gemeinsamen Zolltarif vom September 1978 bekräftigt und noch einmal im Jahre 1980 bestätigt wurde anläßlich der Beurteilung einer ebenfalls in diesem Sinne ergangenen Entscheidung der niederländischen Tarifkommissie.

6. Dazu ist zu sagen, daß solche Erkenntnisse für Streitfragen wie die jetzt zu beurteilende tatsächlich von besonderem Gewicht sind. Schon wiederholt nämlich wurde in der Rechtsprechung nicht nur zu den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, sondern auch zu den Tarifentscheidungen des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs betont, es handle sich um maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs und dies — wie es zu den Gemeinschaftserläuterungen im Urteil der Rechtssache 237/81 heißt —, weil es sich um Elemente der Rechtssicherheit handelt, die eine gleichmäßige Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleisten.

7. Wenn andererseits klar ist, daß solchen Äußerungen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (wie etwa im Urteil der Rechtssache 798/79 betont wurde), so scheiden sie jedoch als Beurteilungselemente nur aus, wenn sie die Tragweite des Gemeinsamen Zolltarifs ändern und deshalb mit ihm nicht vereinbar sind (Urteil der Rechtssache 798/79; in dem zu einer erläuternden Kommissionsverordnung ergangenen Urteil der Rechtssache 37/75 wird davon gesprochen, es dürfe der Wortlaut des Tarifs nicht geändert werden).

8. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist somit die, ob sich aus Wortlaut und System des Gemeinsamen Zolltarifs Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, die angeführten Tarifentscheidungen als falsch zu bezeichnen. Sie läßt sich nach allem, was uns vorgetragen worden ist, meiner Überzeugung nach schwerlich positiv beantworten.

9. Tatsächlich kann nicht gesagt werden, zwingende, aus Wortlaut und System des Tarifs zu gewinnende Gründe sprächen gegen eine Zuweisung der fraglichen Koffer zu der Tarifnummer 39.07. Denn von ihr werden ja erfaßt neben den unter E I bis III aufgeführten Waren andere Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 und es ist von besonderem Interesse, daß die Brüsseler Erläuterungen in diesem Zusammenhang ausführen, die Tarifnummer erfasse eine große Vielfalt von Artikeln, insbesondere solche, die durch Formen gewonnen werden, also einen Herstellungsvorgang, dem auch die im Ausgangsverfahren zu beurteilenden Waren unterworfen waren.

10. Andererseits kann nicht davon die Rede sein, der Wortlaut der Tarifnummer 42.02 dränge die Annahme auf, hierunter fielen Erzeugnisse wie die im vorliegenden Falle interessierenden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß in dieser sehr detail-Herten Tarifnummer (zu der die Erläuterungen sagen, hiervon würden allein erfaßt die im Wortlaut aufgeführten Artikel und ähnliche Behältnisse), was das jetzt interessierende Material angeht, nur von Kunststoff- folien gesprochen wird. Folien — das macht die Vorschrift 3 d zu Kapitel 39 klar — sind zu unterscheiden von Platten. Wenn dies aber notwendig ist, liegt es nach dem Wortsinn schon nahe anzunehmen, bei Folien handle es sich um dünne Platten und daher flexible Erzeugnisse. Naheliegend ist danach weiter, daß Erzeugnisse aus diesem Material ebenfalls flexibel (oder: weich) sind und daß sie — wenn sie Steifheit aufweisen — dies einer starren Unterlage verdanken (wie es in den Brüsseler Erläuterungen, die insoweit nicht zu beanstanden sind, gleichfalls heißt).

11. Da aber von den im Ausgangsverfahren zu beurteilenden Waren, auch wenn sicher ist, daß es sich bei dem verwendeten Material ursprünglich um Folien handelte, feststeht, daß sie durch den eingangs beschriebenen Vorgang steif geworden sind und somit nicht mehr gesagt werden kann, sie bestünden jetzt noch aus Folien, erscheint es sicherlich nicht zwingend, sie, anders als in den angeführten Tarifentscheidungen empfohlen, der Tarifnummer 42.02 zuzuweisen.

12. 3. Gegen die sich so als durchaus fundiert abzeichnende Erkenntnis vermögen die von Artimport dagegen vorgebrachten Argumente nichts Entscheidendes.

13. a) Dies gilt für den Hinweis darauf, daß in der Tarifnummer 42.02 nicht nur Gegenstände aus weichem Material aufgeführt sind (lederähnliche — wie die spanische Regierung sicher nicht zutreffenderweise meinte), sondern auch — wie die Erwähnung von Vulkanfiber und Pappe zeigt — solche aus steifem Material erfaßt werden (worauf übrigens auch in dem Urteil der Cour d'appel Rouen hingewiesen wird). Auch wenn an der Richtigkeit dieses Hinweises nicht zu deuteln ist (und deshalb die Brüsseler Erläuterungen in ihrer französischen Fassung beanstandet werden können, wo es heißt: Ces articles peuvent être souples, en raison de l'absence de support rigide ... ou rigide, du fait de l'existence d'un support...), so ist eben maßgeblich, daß in bezug auf Kunststoff im besonderen nur von Folien die Rede ist, also Gebilden, die nach dem System des Gemeinsamen Zolltarifs — wie gezeigt — als weich zu bezeichnen sind.

14. b) Entsprechendes gilt weiter für die Erkenntnis, daß in den zu Kapitel 39 gegebenen Erläuterungen auch Erzeugnisse erwähnt werden, die mit steifen Elementen versehen sind (contenant... une armature ou un réseau de renforcement; intercalation d'un réseau de renforcement...; intercalation de matières telles que feuilles métalliques, carton ...). Denn wenn danach möglicherweise anzunehmen ist, daß die zu der Tarifnummer 42.02 gegebenen Erläuterungen anfechtbar sind (soweit sie von einer steifen Unterlage sprechen), so bedeutet dies doch nicht, daß Kunststoffkoffer, die allein wegen des Formens steif sind, gegen den Wortlaut der Tarifnummer 42.02 (der von Folien spricht) dieser Position zugewiesen werden müssen.

15. c) Schließlich gilt eine solche Wertung auch für die Bezugnahme auf die allgemeine Tarifierungsvorschrift A 4 (Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, sind wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind); für den Hinweis darauf, daß. sich im Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) kein Anhaltspunkt dafür findet, Koffer dem Kapitel 39 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen; sowie für den Hinweis auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die beeinträchtigt würden, wenn nunmehr Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren zu beurteilenden der Tarifnummer 39.07 zugeordnet würden.

16. Tatsächlich kann auf die genannte Vorschrift deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil ja eine Tarifnummer vorhanden ist, die die fraglichen Erzeugnisse präzise erfaßt. Was weiter die Nimexe-Verordnung angeht, so ist wichtig, daß es sich um einen Kommissionstext für die Zwecke der Außenhandelsstatistik handelt, der als solcher natürlich keine zwingende Auslegungshilfe in Ansehung des vom Rat festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs bilden kann. Zum Aspekt der Rechtssicherheit aber ist zu sagen, daß darauf gestützte Überlegungen in Anbetracht der erwähnten eindeutigen Tarifentscheidungen und angesichts einer entsprechenden Praxis in den meisten Mitgliedsländern viel eher für die von der Kommission empfohlene Tarifierung sprechen.

17. Schließlich verlangt der Hinweis auf die Urteile Carlsen und Cleton keine andere Betrachtungsweise. In beiden Urteilen wird der Auslegungsgrundsatz bekräftigt, nach dem die Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen seien, so wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten der Kapitel festgelegt seien.

18. Die hier vorgenommene Einordnung beruht auf der Bewertung dieser objektiven Merkmale. Die Zweckbestimmung sowie die Beschaffenheit der Ware stellen sich als objektive Merkmale dar. Zwar ist ein Konflikt dergestalt denkbar, daß die Betrachtung der Zweckbestimmung einerseits und der Beschaffenheit andererseits eine Einordnung unter verschiedene Tarifnummern denkbar macht, jedoch ist dies eine rein theoretische Überlegung. Denn in dem zur Beurteilung anstehenden Fall kann die Zweckbestimmung nur insofern eine Rolle spielen, als zunächst die Beschaffenheit (Kunststoffolien) geklärt ist.

19. Da — wie bereits ausgeführt — eine Einordnung als Kunststoffolie ausscheidet, ist die Zweckbestimmung als Reiseartikel nicht ausschlaggebend.

20. 4. Ist danach klar, wie auf die Anfrage der französischen Cour de Cassation geantwortet werden muß, so ist zum Schluß noch kurz auf die Anregung von Artimport einzugehen, im Urteil auszusprechen, daß diese Klarstellung nur für die Zeit nach Urteilserlaß wirksam sein soll.

21. Dem zu folgen, sehe ich keinen Anlaß. Abgesehen davon, daß an eine analoge Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 (darum geht es im Grunde) in Vorabentscheidungsverfahren bisher nur im Rahmen von Gültigkeitsprüfungen gedacht wurde (wogegen es jetzt um die Auslegung der Verordnung Nr. 2800/78 und damit um die Bestimmung der Tragweite geht, den sie von ihrem Erlaß an hatte), kann im vorliegenden Fall nach meiner Auffassung schon deswegen nicht daran gedacht werden, für die vorzunehmende Klarstellung die Rückwirkung auf das Jahr 1979 auszuschließen, weil diese Klarstellung im Grunde nicht erst jetzt erfolgt, sondern schon durch eine Tarifentscheidung aus dem Jahr 1967 vorgenommen worden ist, und weil in dieser Weise auch die Praxis der meisten Mitgliedstaaten ausgestaltet war.

C — Schlußantrag

5. Zusammenfassend schlage ich also vor, auf die Anfrage der Cour de cassation so zu antworten:

22. Die Verordnung Nr. 2800/78 ist dahin auszulegen, daß Koffer und Aktenkoffer, die aus Kunststoffolien hergestellt sind, die aus styrolhaltigem Harz, Butadien und aus Acrylnitril bestehen und durch Formen oder Pressen steif gemacht worden sind, ohne daß die Steifheit durch eine Unterlage erreicht worden ist, zu der Tarifstelle 39.07 E IV des Gemeinsamen Zolltarifs gehören.