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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.12.1987 – C-42/86

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:526

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In der Rechtssache 42/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de cassation (Kammer für Handelssachen) in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Directeur général des douanes et droits indirects

gegen

Artimport und andere

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 39.07 E IV und 42.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Artimport und die Société nouvelle de transit et de courtage (SNTC) Tramar, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. M. Leonelli, Paris,

die spanische Regierung, vertreten durch F. Mansito Caballero, Director General de Coordinación Jurídica e Institucional Comunitaria, im schriftlichen Verfahren und durch D. F. J. Conde de Saro in der mündlichen Verhandlung als Bevollmächtigte,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Yataganas, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigter,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die französische Cour de cassation (Kammer für Handelssachen) hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Februar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifstellen 39.07 E IV und 42.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: G2T) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Directeur général des douanes et droits indirects (im folgenden: der Kläger) und der Firma Artimport in Paris (im folgenden: die Beklagte), der die Zuweisung von Koffern und Aktenkoffern zur Tarifstelle 39.07 E IV durch den Kläger betrifft.

3 Am 23. Mai 1979 hatte die Beklagte aus Taiwan Koffer und Aktenkoffer eingeführt, die sie unter der Tarifstelle 42.02 B des GZT angemeldet hatte. Der Kläger forderte die Zahlung von Zöllen in Höhe von 32708,18 FF mit der Begründung, daß die in Frage stehenden Koffer und Aktenkoffer unter die Tarifstelle 39.07 E IV des GZT fielen, weil ihre Steifheit von ihrem eigenen Material herrühre und nicht von einer Unterlage.

4 In der Folge rief der Kläger die Commission de conciliation et d'expertise douanière (Schlichtungs- und Zollbegutachtungsausschuß) an, die der Auffassung war, die in Frage stehenden Erzeugnisse fielen unter die Tarifstelle 42.02 B; der Kläger erhob Klage beim Tribunal de grande instance, das entschied, daß diese Erzeugnisse der Tarifstelle 39.07 E IV zuzuweisen seien. Die Beklagte legte Berufung bei der Cour d'appel Rouen ein, die der Auffassung war, die Tarifierung müsse nach 42.02 B erfolgen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, die Steifheit der streitigen Koffer aus Kunststoff werde durch Pressen oder Vakuumformung erreicht und nicht mit Hilfe irgendeiner Unterlage; diese Koffer fielen daher unter das Kapitel 39. Dagegen fielen Reiseartikel aus Kunststoffolien unter die Tarifnummer 42.02. Die in Frage stehenden Koffer seien daher als Waren aus Kunststoff (Tarifstelle 39.07 E IV) zu tarifieren.

5 Die Cour de cassation hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

War die Verordnung Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 am 23. Mai 1979 dahin auszulegen, daß Koffer und Aktenkoffer, die aus Kunststoffolien, bestehend aus styrolhaltigem Harz, Butadien und Acrylnitril, hergestellt und durch Formen oder Pressen steifgemacht worden sind, ohne daß die Steifheit durch eine Unterlage erreicht worden ist, als in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Taiwan unter die Tarifstelle 39.07 E IV, unter die Tarifstelle 42.02 B oder aber unter eine andere Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs fielen?

6 Es ist darauf hinzuweisen, daß der G2T Kunststoffe ... und Waren daraus (Kapitel 39) einerseits und Reiseartikel... und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben (Tarifnummer 42.02) andererseits unterscheidet. Innerhalb des Kapitels 39 umfaßt die Tarifstelle 39.07 E IV außer den in den Tarifstellen E I bis E III aufgezählten Waren die Waren aus den Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06, die nicht in den vorangehenden Tarifstellen dieses Kapitels enthalten oder nicht in anderen spezifischeren Kapiteln des G2T aufgeführt sind.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Vorlagefrage

8 Vorab ist festzustellen, daß in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum nicht die von der Cour de cassation in ihrer Frage genannte Verordnung galt, sondern die Verordnung Nr. 2800/78 des Rates vom 27. November 1978 (ABl. L 335, S. 1), die den während dieses Zeitraums geltenden Zolltarif enthält.

9 Die Kommission und das Königreich Spanien tragen vor, Erzeugnisse wie die in der Frage genannten seien Gegenstand eines Avises des Ausschusses für das Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 29. April 1967 gewesen. Dieser Avis, wonach derartige Erzeugnisse unter die Tarifnummer 39.07 fielen, beruhe darauf, daß die Tarifnummer 42.02, was Kunststoffe betreffe, nur Folien nenne und daher keine Waren erfassen könne, die durch Vakuumpressung oder -formung hergestellt seien. Diese Tarifierung werde durch einen anderen Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des GZT bestätigt, nach dem Waren wie die in der vorliegenden Rechtssache betroffenen ebenfalls der Tarifnummer 39.07 zuzuweisen seien.

10 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, bilden die Tarifentscheide des Ausschusses für das Schema des GZT wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des GZT durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, und können daher als maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung des GZT herangezogen werden. Diese Entscheide sind jedoch rechtlich nicht verbindlich, so daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des GZT selbst im Einklang steht und nicht deren Bedeutung ändert. Bei der Auslegung der Tarifstellen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, sind auch die entsprechenden Erläuterungen zu berücksichtigen.

11 Schon aus dem Wortlaut der Tarifnummer 42.02 ergibt sich, daß diese Tarifnummer nur die dort aufgezählten Waren und ähnliche Behältnisse umfaßt. Nach den Erläuterungen der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) zur Tarifnummer 42.02 erfaßt diese Tarifnummer Waren, die geschmeidig sein [können], beim Fehlen einer steifen Unterlage (feine Lederwaren), oder steif, wenn das Material, aus dem das Futteral oder die Hülle besteht, auf eine Unterlage gearbeitet ist (Waren wie Futterale und Etuis). In der Tarifnummer 42.02 sind aber nur Reiseartikel... aus ... Kunststoffolien genannt.

12 Koffer und Aktenkoffer wie die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, werden aus steifen Kunststoffplatten hergestellt, die nachträglich gepreßt werden. Nach den Erläuterungen zur NRZZ zu der Tarifnummer 39.07 erfaßt diese Tarifnummer ferner eine Vielzahl anderer Waren, auch fertiggestellte ..., die durch Stanzen, Pressen, Gießen oder irgendein anderes Verfahren erzeugt sind. Außerdem wird in diesen Erläuterungen angegeben, daß die Tarifnummer 39.07 Reiseartikel (Koffer aller Art) ... und ähnliche Behältnisse, die aus Kunststoffolien gefertigt sind und zu Nr. 42.02 gehören, nicht umfaßt.

13 Nach alledem ist das ausschlaggebende Kriterium für die Tarifierung nach der Tarifnummer 39.07 das Verfahren der Herstellung der Waren durch Vakuumpressung oder -formung. Dagegen sind der Tarifnummer 42.02 nur Reiseartikel aus Kunststoffolien zuzuweisen. Diese Auslegung steht insbesondere im Einklang mit dem Erfordernis einer Tarifierung auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse, so wie sie durch den Wortlaut der Tarifnummer des GZT und die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln definiert sind.

14 Auf die von der Cour de cassation vorgelegte Frage ist folglich zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2800/78 des Rates vom 27. November 1978 am 23. Mai 1979 dahin auszulegen war, daß Koffer und Aktenkoffer, die aus Kunststoffolien, bestehend aus styrolhaltigem Harz, Butadien und Acrylnitril, hergestellt und durch Formen oder Pressen steif gemacht worden sind, ohne daß die Steifheit durch eine Unterlage erreicht worden ist, als in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Taiwan unter die Tarifstelle 39.07 E IV des Gemeinsamen Zolltarifs fielen.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der spanischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der französischen Cour de cassation (Kammer für Handelssachen) mit Beschluß vom 11. Februar 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 2800/78 des Rates vom 27. November 1978 war am 23. Mai 1979 dahin auszulegen, daß Koffer und Aktenkoffer, die aus Kunststoffolien, bestehend aus styrolhaltigem Harz, Butadien und Acrylnitril, hergestellt und durch Formen oder Pressen steif gemacht worden sind, ohne daß die Steifheit durch eine Unterlage erreicht worden ist, als in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Taiwan unter die Tarifstelle 39.07 E IV des Gemeinsamen Zolltarifs fielen.