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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.09.1987 – C-134/87

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:388

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 134/87

Androniki Vlachou, Beamtin des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 21, rue Bertels, Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Klägerin,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michael Becker und Marc Ekelmans, Direktion für Rechtsfragen des Rechnungshofes, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, 29, rue Aldringen, Luxemburg,

Beklagter,

im wesentlichen wegen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes, durch die die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 1985 aufgehoben wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Frau Vlachou, Übersetzerin in der Besoldungsgruppe LA 6 in der griechischen Abteilung des Sprachendienstes des Rechnungshofes, hat mit Klageschrift, die am 28. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Februar 1987, durch die ihre Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 1985 aufgehoben wurde.

2 Die fragliche Beurteilung wurde am 27. Februar 1986 erstellt. Aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten Bemerkungen und nach Heranziehung eines mit der Prüfung der Übersetzungen von Frau Vlachou beauftragten externen Beisitzers wurde die Beurteilung mit Schreiben vom 16. Mai 1986 geändert.

3 Die Klägerin beantragte daraufhin, ihre Beurteilung dem Berufungsbeurteilenden vorzulegen, wobei sie eine weitere Verbesserung derselben sowie die Bekanntgabe des von dem externen Beisitzer erstellten Gutachtens über ihre Übersetzungsarbeiten begehrte. Mit Datum vom 18. Juli 1986 änderte der Berufungsbeurteilende die fragliche Beurteilung ab und verbesserte sie gemäß der vom Paritätischen Beurteilungsausschuß abgegebenen Stellungnahme. Der Berufungsbeurteilende weigerte sich jedoch, der Klägerin das von dem externen Beisitzer erstellte Gutachten bekanntzugeben, da dieses Dokument auch Beurteilungen über einen anderen Beamten enthalte.

4 Gegen die so geänderte Beurteilung legte die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 1987 räumte die Anstellungsbehörde ein, daß das Beurteilungsverfahren fehlerhaft gewesen sei, weil das Gutachten des externen Beisitzers der Klägerin — da es auch einen anderen Beamten betroffen habe — nicht bekanntgegeben worden sei, und beschloß, die fragliche Beurteilung aufzuheben und für den betreffenden Zeitraum eine neue Beurteilung zu erstellen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

5 Der Rechnungshof hat vorab mit der Begründung, da das betreffende Beurteilungsverfahren aufgehoben worden sei, habe die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache kein Rechtsschutzbedürfnis, die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

6 Gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die Klage wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung unzulässig ist, und hierüber ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 entscheiden.

7 Da die Akten alle für die Entscheidungsfindung erforderlichen Angaben enthalten, bedarf es keiner mündlichen Anhörung der Parteien.

8 Nach ständiger Rechtsprechung muß für jede Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (siehe zuletzt den Beschluß vom 18. März 1987 in der Rechtssache 13/86, Bonkewitz-Linder/Europäisches Parlament, Slg. 1987, 1417).

9 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache die fragliche Beurteilung schon von ihrer ersten Fassung an sowohl aus inhaltlichen als auch aus formalen Gründen angefochten hat. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, daß die Anstellungsbehörde des Rechnungshofes mit der Entscheidung, diese Beurteilung aufzuheben, einer von der Klägerin selbst in ihrer Verwaltungsbeschwerde angeführten Rüge, nämlich der der Fehlerhaftigkeit aufgrund der nicht erfolgten Bekanntgabe des von einem externen Beisitzer erstellten Gutachtens, stattgab.

10 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klägerin keinerlei Interesse hat, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufhebung ihrer Beurteilung vor dem Gerichtshof anzufechten. Durch diese Entscheidung wurde der Klägerin nämlich die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines neuen Beurteilungsverfahrens ihr berechtigtes Interesse an einer korrekten Beurteilung ihrer Fähigkeiten voll geltend zu machen.

11 In ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, daß das Gutachten des externen Beisitzers auch nach der Entscheidung über die Aufhebung ihrer Beurteilung in den Akten des Beurteilenden verbleibe, der mit der neuen Beurteilung betraut sei.

12 Wie der Rechnungshof jedoch zu Recht vorgetragen hat, ist es offensichtlich, daß das Verfahren zur Beurteilung der Klägerin infolge der Aufhebung der fraglichen Beurteilung von Anfang an neu durchgeführt werden wird und daß die im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens gesammelten Unterlagen und Informationen keinen Einfluß auf das neue Verfahren haben können.

13 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.