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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.09.1987 – C-340/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:384
In der Rechtssache 340/85
Acciaierie e Fernere di Porto Nogaro SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in San Giorgio di Nogaro (Udine), gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Mitglied ihres Verwaltungsrats Francesco Marano, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten im Beistand von Professor Paolo De Caterini, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985, durch die gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Überschreitung von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahlerzeugnisse verhängt worden ist, und, hilfsweise, Herabsetzung dieser Geldbuße
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliet,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Acciaierie e Fernere di Porto Nogaro SpA mit Sitz in San Giorgio di Nogaro (Udine) hat am 14. November 1985 gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung vom 9. Oktober 1985, durch die die Kommission eine mit 50 ECU pro Tonne Überschreitung errechnete Geldbuße in Höhe von 217650 ECU wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für Betonstahl (Gruppe V) um 1765 t, ihrer Erzeugungsquote für Stabstahl (Gruppe VI) um 2484 t und ihrer Lieferquote für die letztgenannte Gruppe um 522 t im zweiten Quartal 1983 gegen sie verhängt hat. Hilfsweise wird mit der Klage die Herabsetzung der verhängten Geldbuße begehrt.
2 Wegen des Sachverhalts, des Vorbringens der Klägerin und des Verteidigungsvorbringens der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
3 Für ihre Anfechtungsklage macht die Klägerin, die die Ziffern der von der Kommission angenommenen Überschreitungen nicht bestreitet, zwei Gründe geltend.
4 Erstens führt die Klägerin in ihrer Klageschrift aus, daß es ihr die Kommission dadurch, daß sie ihr eine Übertragungsentscheidung am Ende des ersten Quartals 1983 habe zugehen lassen und die Übertragung auf dieses Quartal beschränkt habe, unmöglich gemacht habe, aus dieser Entscheidung Nutzen zu ziehen. Wäre die Übertragung nicht dergestalt beschränkt worden, hätte es im zweiten Quartal 1983 keine Überschreitung gegeben.
5 Mit diesem Klagegrund wird die Gültigkeit der Entscheidung vom 2. März 1983 in Frage gestellt, die mangels Anfechtung innerhalb der im EGKS-Vertrag vorgeschriebenen Frist bestandskräftig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Kläger nicht anläßlich einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung die Rechtswidrigkeit anderer Einzelfallentscheidungen einredeweise geltend machen, die an ihn gerichtet waren und die bestandskräftig geworden sind. Der erste Klagegrund ist somit als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
6 Zweitens macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, das Schweigen der Kommission angesichts ihres Antrags auf Übertragung auf das zweite Quartal 1983 sei einer stillschweigenden Einverständniserklärung gleichgekommen, die die geahndeten Überschreitungen beseitigt habe.
7 Nach Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß sich der zweite Klagegrund auf derartige Gründe stützt, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
8 Sonach ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. Oktober 1985 abzuweisen.
9 Zur Begründung ihres Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße macht die Klägerin mehrere Argumente geltend.
10 Sie trägt zunächst vor, die Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für die Gruppe Betonstahl sei darauf zurückzuführen gewesen, daß sie ihre eigenen Produktionsaufzeichnungen nicht richtig gelesen habe.
11 Dieses Argument greift nicht durch, da sich die Klägerin nicht auf ihr eigenes Verhalten berufen kann, um die Nichteinhaltung ihrer Erzeugungsquote zu rechtfertigen.
12 Die Klägerin macht sodann geltend, es sei ungerecht gewesen, sie wegen der Überschreitungen, zu denen es im zweiten Quartal 1983 gekommen sei, zu bestrafen, weil es keine Überschreitung gegeben hätte, wenn die Kommission die nicht produzierten Quotenteile entsprechend ihrem Antrag auf das zweite Quartal 1983 übertragen hätte. Mangels einer ausdrücklichen negativen Antwort habe sie guten Glaubens annehmen dürfen, daß ihrem Antrag stattgegeben worden sei.
13 Dieses Vorbringen ist, was Betonstahl anbelangt, unerheblich. Bei dieser Gruppe hat nämlich die Kommission nur die Überschreitung geahndet, die auch dann noch bestanden hätte, wenn die Kommission die Übertragung auf das zweite Quartal 1983 vorgenommen hätte. Im übrigen entbehrt dieses Vorbringen, was Stabstahl betrifft, einer Grundlage. Denn für diese Gruppe hat die Kommission die Quoten der Klägerin mit Entscheidung vom 2. März 1983 herabgesetzt.
14 Schließlich macht die Klägerin geltend, die Geldbuße sei herabzusetzen, weil es sich um ihren ersten Verstoß gegen die betreffende Regelung gehandelt habe.
15 Insoweit ist darauf zu verweisen, daß in Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191, S. 1) ein Regelsatz von 75 ECU pro Tonne Überschreitung festgesetzt ist und die Geldbuße nach Absatz 2 dieses Artikels im Wiederholungsfall bis zum Zweifachen dieses Betrags pro Tonne erhöht werden kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Satz von 75 ECU normalerweise bei einem ersten Verstoß anwendbar ist. Ferner ist daran zu erinnern, daß die Geldbuße im vorliegenden Fall wegen der Unsicherheit in bezug auf die Verlängerung des Quotensystems im zweiten und dritten Quartal 1983 nur auf 50 ECU pro Tonne Überschreitung festgesetzt worden ist. Unter diesen Umständen ist das letzte Argument der Klägerin ebenfalls zurückzuweisen.
16 Sonach besteht kein Anlaß, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen.
17 Nach allem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.