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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1987 – C-340/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:303

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 18. Juni 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit einer an das Stahlunternehmen Acciaierie e Ferriere di Porto Nogaro SpA. (im folgenden: Klägerin) gerichteten Entscheidung vom 1. Februar 1983 setzte die Kommission die Erzeugungsquoten dieses Unternehmens für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes für das erste Quartal 1983 auf 1360 t bzw. 904 t für Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) und 8578 t bzw. 5670 t für Erzeugnisse der Gruppe VI (Stabstahl) fest. Mit einer Entscheidung vom 2. März 1983 erhöhte die Kommission die Quoten für das erste Quartal 1983 in bezug auf Erzeugnisse der Gruppe V auf 8901 t bzw. 5920 t und setzte die Quoten für Erzeugnisse der Gruppe VI auf 6606 t bzw. 4366 t herab, um der Installation einer zweiten Walzstraße Rechnung zu tragen. Mit der letzteren Entscheidung wurden auch für das zweite, dritte und vierte Quartal 1982 die Quoten der Gruppe V erhöht und die Quoten der Gruppe VI herabgesetzt. Der letzte Absatz der Entscheidung lautete wie folgt: Diese Regelung gilt vom zweiten Quartal 1982 bis zum ersten Quartal 1983; mit Rücksicht auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung werden Sie jedoch ermächtigt, vom zweiten Quartal bis zum ersten Quartal 1983 nach Meldung an die Kommission die Ihrem Unternehmen zugeteilten Quotenteile auf die folgenden Quartale zu übertragen, die in den betreffenden Quartalen nicht verbraucht worden sind.

Mit Fernschreiben vom 10. März 1983 teilte die Klägerin mit, daß sie die Entscheidung vom 2. März 1983 erst am 9. März 1983 erhalten habe. Sie beantragte dementsprechend, i) die Übertragung der nicht verbrauchten Quotenteile vom zweiten und den folgenden Quartalen des Jahres 1982 auf das erste Quartal 1983 zu genehmigen, ii) die Übertragung der nicht verbrauchten Quotenteile vom ersten auf das zweite Quartal 1983 zu genehmigen, da sie die Entscheidung vom 2. März 1983 zu spät erhalten habe, um die zusätzlichen Quoten noch innerhalb des ersten Quartals 1983 ausnützen zu können, und iii) ihre Lieferquoten weiter anzupassen. Mit einem Schreiben vom 22. März 1983 lehnte die Kommission den dritten Antrag ab und teilte mit, daß der zweite Antrag geprüft und sobald wie möglich beschieden werde. Es wurde jedoch nie ein Bescheid erteilt.

Durch eine weitere Entscheidung vom 2. März 1983 setzte die Kommission die Erzeugungs- und Lieferquoten der Klägerin für das zweite Quartal 1983 auf 9069 t bzw. 6046 t für Erzeugnisse der Gruppe V und 6606 bzw. 4366 t für Erzeugnisse der Gruppe VI fest.

Die Kommission stellte später fest, daß die Klägerin ihre Quoten sowohl im ersten als auch im zweiten Quartal 1983 überschritten habe. Für das erste Quartal 1983 verhängte sie keine Geldbuße; in bezug auf das zweite Quartal 1983 stellte sie demgegenüber fest, daß die Klägerin in dieser Zeit die Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe V um 1765 t, die Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe VI um 2484 t und

die Lieferquote für Erzeugnisse der Gruppe VI um 522 t überschritten habe. Insoweit verhängte sie mit Entscheidung vom 9. Oktober 1985 eine Geldbuße in Höhe von 217650 ECU (324838200 LIT) gegen die Klägerin.

Die Klägerin hat am 14. November 1985 eine Klage beim Gerichtshof eingereicht und beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 über die Verhängung dieser Geldbuße aufzuheben oder, hilfsweise, die Geldbuße nach billigem Ermessen herabzusetzen, da sie in gutem Glauben gehandelt habe. Die Klägerin macht erstens geltend, die angeblich über die Quoten hinaus erfolgten Produktionen und Lieferungen im zweiten Quartal 1983 seien nicht als Verstöße gegen die jeweiligen Quoten anzusehen, da es ihr wegen ihrer verspäteten Zuteilung faktisch unmöglich gewesen sei, die Mengen, die den von der Kommission erst am Ende des ersten Quartals 1983 gewährten Quoten entsprochen hätten, zu produzieren und zu liefern. Die Klägerin macht zweitens geltend, daß ihr Antrag auf eine automatische Übertragung dieser Quoten auf das folgende Quartal (das zweite Quartal 1983) von der Kommission nicht entsprechend der Logik der vorangegangenen Entscheidung, diese Mengen zu gewähren, geprüft worden sei, was im Widerspruch gestanden habe zu ihrer früheren Willensäußerung, dem Antrag stattzugeben.

Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung eine Reihe von neuen Punkten aufgeworfen und in ihren mündlichen Ausführungen aufgegriffen; so hat sie insbesondere behauptet, sie habe von Beamten der Kommission mündliche Zusagen dahin gehend erhalten, daß sie zur Übertragung nicht gebrauchter Quoten ermächtigt werden würde, daß die Quoten nur wegen eines betrieblichen Versehens seitens des Unternehmens überschritten worden seien und daß dieses jedenfalls im Rahmen der Gesamtquoten geblieben sei.

Dieses Vorbringen ist nach meiner Auffassung nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, weshalb das Urteil in dieser Rechtssache auf der Grundlage des Vorbringens in der Klageschrift zu ergehen hat.

Was die Erzeugnisse der Gruppe V betrifft, bei denen die Quoten erhöht wurden, war etwas da, was im Falle einer Genehmigung vom ersten auf das zweite Quartal 1983 hätte übertragen werden können: ein nicht gebrauchter Teil der Erzeugungsquote von 2686 t. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 10. März 1983 auf Übertragung dieser Menge nie eine sachliche Antwort bekommen. Meines Erachtens kann das Schweigen der Kommission nicht als eine Ermächtigung zur Übertragung ausgelegt werden, obwohl es, da die Kommission doch in ihrem Schreiben vom 22. März 1983 eine Antwort in Aussicht gestellt hatte, unbefriedigend ist, daß die Kommission später keine Antwort gegeben hat. Der Begründung der Entscheidung vom 9. Oktober 1985 läßt sich jedoch eindeutig entnehmen, daß die Kommission dem Umstand, daß die Angelegenheit ungewiß geblieben war, Rechnung getragen hatte; dementsprechend entschied sie im Zweifel für die Klägerin, indem sie die gesamte am Ende des ersten Quartals 1983 unverbraucht gebliebene Erzeugungsquote für die Gruppe V von der Menge abzog, für die sie die Geldbuße verhängte. Die Zahl von 1765 t, aufgrund deren die Geldbuße verhängt wurde, ergab sich nach diesem Abzug.

Bei der Gruppe VI war die Situation anders. Hier wurden die Quoten herabgesetzt. Es läßt sich unmöglich sagen, daß das Unternehmen durch die späte Mitteilung daran gehindert worden sei, in den verbleibenden Tagen des Quartals das zu nutzen, was ihm weggenommen worden war und was es jedenfalls nicht produziert hatte.

Folglich rechtfertigt der erste in der Klageschrift geltend gemachte Klagegrund eine Aufhebung der Entscheidung weder in bezug auf die Erzeugnisse der Gruppe V noch in bezug auf die Erzeugnisse der Gruppe VI.

Der zweite in der Klageschrift vorgebrachte Klagegrund geht dahin, daß die Kommission, weil sie die Übertragung nicht gebrauchter Quoten in früheren Quartalen zugelassen habe, verpflichtet gewesen sei, auch die Übertragung vom ersten auf das zweite Quartal 1983 zuzulassen. Mich überzeugt dieses Argument nicht. Die mit der Entscheidung der Kommission vom 2. März 1983 erteilte Ermächtigung zur Übertragung war ausdrücklich auf das erste Quartal 1983 beschränkt. Meines Erachtens kann dies nicht als Absichtserklärung, eine weitere Übertragung zuzulassen, ausgelegt werden; noch impliziert die bloße Tatsache dieser Entscheidung, daß weitere Ermächtigungen gegeben werden sollten. Das Schreiben der Kommission vom 22. März 1983 kann nicht im Sinne einer stillschweigenden Ermächtigung zur Übertragung gedeutet werden. Nach meiner Auffassung ist in diesem Fall nichts vorgefallen, was die berechtigte Erwartung begründet hätte, daß eine Genehmigung, wie sie bis zum ersten Quartal 1983 erteilt worden war, auch weiterhin erteilt werden würde. Der zweite mit der Klageschrift vorgebrachte Klagegrund ist deshalb nach meiner Ansicht zurückzuweisen.

Da bei der angefochtenen Entscheidung vom 9. Oktober 1985 der Klägerin bereits die Zweifel zugute gekommen sind, die möglicherweise aufgetreten waren, und da der Satz pro Tonne Überschreitung auf 50 ECU anstatt 75 ECU festgesetzt worden ist, besteht meines Erachtens kein Grund, an dem Betrag der Geldbuße etwas zu ändern.

Dementsprechend ist die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.