Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.1987 – C-132/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:390

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 29. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Klage wegen Vertragsverletzung wird beantragt, festzustellen

zum einen, daß die Republik Griechenland aufgrund der Artikel 2, 143 und 145 der Akte über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften verpflichtet war, zum 1. Januar 1981 die erforderlichen Maßnahmen in Kraft [zu setzen], um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags... nachzukommen (erste Rüge) ;

zum anderen, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Akte über den Beitritt, aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 2 der Richtlinie vom 11. Mai 1960 in der Fassung der Richtlinie vom 18. Dezember 1962 verstoßen hat, daß sie der Banque de Paris et des Pays-Bas (Belgien) (im folgenden: Paribas) nicht erlaubt hat, den Liquidationserlös aus Anlagen in Schuldverschreibungen der Griechischen Bank für industrielle Entwicklung (Hellenie Industrial Development Bank, im folgenden: HIDB) zu repatriieren oder einem konvertiblen Konto gutzuschreiben (zweite Rüge) und die angewachsenen, d. h. aufgrund des Anlagegeschäfts erworbenen Zinsen einschließlich der Einlage auf einem Sperrkonto von 1984 bis 1986 zu repatriieren (dritte Rüge).

2 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt,

daß die beiden Richtlinien durch das am 19. Mai 1986 veröffentlichte Dekret des Präsidenten Nr. 170/86 umgesetzt worden sind und

daß im Fall Paribas während des Verfahrens neue Entscheidungen der zuständigen griechischen Stellen ergangen sind, mit denen diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachgekommen sind.

Gestützt auf Ihre Rechtsprechung macht die Kommission jedoch geltend, die vorgeworfenen Vertragsverletzungen müßten festgestellt werden, weil sie ein Interesse daran habe, daß den Mitgliedstaaten ihre Verantwortung gegenüber den anderen Mitgliedstaaten wie auch gegenüber dem einzelnen vor Augen geführt werde. Was die zweite und dritte Rüge angehe, bleibe das Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit der inzwischen umgesetzten Richtlinien und des Artikels 67 Absatz 2 oder des Artikels 106 Absatz 1 zu entscheiden. Die Republik Griechenland mache nämlich geltend, daß Paribas sich nicht unmittelbar auf diese Richtlinien habe berufen können, weil diese inhaltlich weder genau noch unbedingt seien und die Mitgliedstaaten weiter das Recht hätten, die Art und die Rechtmäßigkeit der Geschäfte zu überprüfen. Im übrigen seien die Bestimmungen des Dekrets Nr. 170/86 des Präsidenten nicht mit Rückwirkung zum 1. Januar 1981 ausgestattet. Ein neuer Entwurf eines Dekrets, der in seinem Wortlaut dem Dekret aus dem Jahre 1986 entspreche, aber die Rückwirkung einführe, befinde sich im Stadium der Veröffentlichung. Solange jedoch Inhalt und Inkrafttreten dieses Dekrets unsicher seien, könne die Kommission die Klage weder ganz noch teilweise zurücknehmen.

3 Ihre Rechtsprechung erkennt ein Interesse der Kommission an, eine Klage wegen Vertragsverletzung auch dann aufrechtzuerhalten, wenn nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist hinreichende Änderungen im Recht des beklagten Mitgliedstaats eingetreten sind, denn

ein sachliches Interesse an einem Urteil des Gerichtshofes nach den Artikeln 169 und 171 des Vertrages (kann) deshalb bestehen, weil dieses die Grundlage für eine Haftung abgeben kann, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

4 Was die erste Rüge angeht, bestreitet die Republik Griechenland nicht, daß die beiden Richtlinien mit dem Inkrafttreten der Akte über den Beitritt hätten umgesetzt sein müssen. Die Vertragsverletzung steht also insoweit fest. Es besteht nach der zitierten Rechtsprechung ein sachliches Interesse an ihrer Feststellung.

5 Mit den beiden anderen Rügen beanstandet die Kommission lediglich die Praxis Griechenlands gegenüber Paribas. Sie hat in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes und in der Sitzung zum Ausdruck gebracht, daß ihre Klage nicht nur auf die Feststellung gerichtet sei, daß Griechenland gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, indem es der Paribas — die letztlich zu ihrem Recht kam — nicht erlaubte, die betreffenden Gelder auszuführen; vielmehr solle eine auch andere Fälle betreffende Praxis Griechenlands geahndet und vor allem festgestellt werden, daß die betreffenden Richtlinien unmittelbar anwendbar seien.

6 Ihrer Rechtsprechung ist zu entnehmen, daß das Interesse der Kommission an der Feststellung einer Vertragsverletzung, die nach Ablauf der in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht abgestellt ist, vermutet werden kann und daß allein dieses Organ darüber entscheiden kann, ob die Aufrechterhaltung oder die Rücknahme seiner Klage angebracht ist. Somit kann das Klageinteresse der Kommission hinsichtlich des Falls Paribas nicht bezweifelt werden. Der Hinweis auf ähnliche Fälle bedeutet nach meinem Verständnis, daß mit der in vorliegender Rechtssache zu treffenden Entscheidung allen Praktiken dieser Art begegnet werden könnte, nicht aber, daß damit eine Entscheidung über diese Praktiken beantragt wird.

Ein solcher Antrag wäre im übrigen auch unzulässig, weil nur die Paribas betreffenden Tatsachen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt wurden.

7 Hinsichtlich des berechtigten Interesses, gewisse Bestimmungen der Richtlinien für unmittelbar anwendbar erklären zu lassen, haben Sie bereits entschieden, daß die Artikel 169 bis 171

darauf [abzielen], daß Verstöße und deren Folgen in Vergangenheit und Zukunft tatsächlich beseitigt werden,

und daß

die nach den Artikeln 169 bis 171 erlassenen Urteile in erster Linie die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand haben.

Im vorliegenden Fall geht es nur darum, über die geltend gemachte Mißachtung der Verpflichtungen aus den den beklagten Mitgliedstaat bindenden Rechtsakten zu entscheiden, welche Wirkung auch immer diese Rechtsakte in dessen interner Rechtsordnung haben mögen. Die Frage der unmittelbaren Wirkung ist nämlich dem Vertragsverletzungsverfahren fremd. Daraus folgt, daß die Prüfung des Streitfalls hinsichtlich der beiden letzten Rügen auf die Verpflichtungen der Republik Griechenland zu beschränken ist, die dieser bezüglich der Erlaubnis der Repatriierung oder der Konvertibilität der durch Paribas in Wertpapieren angelegten Gelder und der Zinsen hieraus oblagen.

8 Es unterliegt keinem Zweifel, daß die zweite Rüge begründet ist. Dies haben im übrigen die zuständigen griechischen Behörden im Laufe des Verfahrens mittelbar eingeräumt, indem sie schließlich den gesamten Liquidationserlösen aus den Wertpapieranlagen der Paribas freie Konvertibilität zuerkannt hat. So hat auch der beklagte Staat in seiner Gegenerwiderung das ursprünglich in der Klagebeantwortung vorgebrachte Hauptargument, wonach die in Rede stehenden Geschäfte nicht in den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien fielen, aufgegeben und schließlich geltend gemacht, daß die Erlaubnis mit einer in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Echtheit des Geschäfts begründeten Verspätung erteilt worden sei. Dieses Überprüfungserfordernis vermag die gerügte Vertragsverletzung nicht zu beseitigen.

9 Die angewachsenen Zinsen schließlich, seien es die aus der Kapitalanlage oder die aus der Einlage auf dem Sperrkonto, sind als laufende Zahlungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 EWG-Vertrag einzustufen. Der Umstand, daß die Kommission auch Artikel 106 Absatz 1 in die Bezugsvermerke aufgenommen hat, zeigt die praktische Schwierigkeit auf, Zahlungen, die unter Artikel 67 Absatz 2 fallen, von den Zahlungen, die sich auf den Kapitalverkehr beziehen, im Sinne von Artikel 106 zu unterscheiden. Die zuletzt genannte Vorschrift hat einen engeren Anwendungsbereich als Artikel 67 Absatz 2, weil sie nur anwendbar ist, soweit der... Kapitalverkehr... zwischen den Mitgliedstaaten nach (dem) Vertrag liberalisiert ist. Artikel 67 Absatz 2 enthält diese Einschränkung dagegen nicht. Im vorliegenden Fall erscheint zwar die Anwendung von Artikel 106 Absatz 1 ausreichend, weil es sich um Zinsen aus einem vorbehaltlos liberalisierten Geschäft handelt, doch ist gleichwohl Artikel 67 Absatz 2 anzuwenden, weil die Wirkungen dieser Bestimmung im Bereich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs weiter gehen.

10 Demzufolge beantrage ich,

festzustellen, daß

die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 143 und 145 der Akte über die Bedingungen ihres Beitritts zu den Europäischen Gemeinschaften und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, namentlich gegen dessen Artikel 67 Absatz 2, verstoßen hat,

daß sie nicht zum 1. Januar 1981 die erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Bestimmungen der Richtlinie vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages in der Fassung der Richtlinie 63/21 vom 18. Dezember 1962 zur Ergänzung und Anderung dieser Richtlinie nachzukommen,

daß sie der Banque de Paris et des Pays-Bas (Belgien) die Erlaubnis versagt hat, den Liquidationserlös aus Anlagen in inländischen, an der Börse gehandelten Wertpapieren frei zu repatriieren oder einem konvertiblen Konto gutzuschreiben,

daß sie nicht den Transfer aller Zinsen aus diesen Kapitalanlagen aus Griechenland erlaubt hat;

der Republik Griechenland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.