Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.12.1987 – C-132/85

ECLI:EU:C:1987:558

In der Rechtssache 132/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater David R. Gilmour und Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Republik Griechenland, vertreten durch Yannos Kranidiotis, Berater für besondere Fragen im Außenministerium, und Lõukas Stefanou, Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: der Botschafter Griechenlands, 117, Val-Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften und aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat,

daß sie nicht die erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 (ABl. 43 vom 12. 7. 1960, S. 921) in der Fassung der Richtlinie 63/21/EWG (ABl. 9 vom 22. 1. 1963, S. 62) durchzuführen,

daß sie den Bestimmungen dieser Richtlinie in ihren Beziehungen zu einem einzelnen, der sich auf die Richtlinie berufen konnte, keine konkrete Wirkung verschafft hat, weil sie weder die freie Repatriierung des Liquidationserlöses aus Kapitalanlagen erlaubt hat, obwohl diese Repatriierung durch Artikel 2 dieser Richtlinie vorbehaltlos liberalisiert ist, noch die Gutschrift dieses Liquidationserlöses aus Kapitalanlagen auf einem konvertiblen Konto in Griechenland, und

daß sie den freien Transfer der aufgrund dieser Kapitalanlagen angewachsenen Zinsen aus Griechenland nicht erlaubt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 11. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung ihre Klage zurückgenommen und beantragt, der Republik Griechenland gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Die Republik Griechenland hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Erklärungen abgegeben.

Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung wird die Partei, die ihre Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall ist die Klagerücknahme durch das Verhalten der Republik Griechenland gerechtfertigt, weil diese erst nach Klageerhebung durch die Kommission die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Bestimmungen der Richtlinie vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag nachzukommen.

Somit sind der Republik Griechenland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Rechtssache 132/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2) Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.