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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1987 – C-164/86

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:432

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 8. Oktober 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Sie sollen über eine Frage entscheiden, die das Hessische Finanzgericht Ihnen in einem Rechtsstreit zwischen der Universität Bielefeld und dem Hauptzollamt Gießen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Konkret ersucht Sie das vorlegende Gericht, über die Gültigkeit einer Entscheidung zu befinden, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein in Amerika hergestelltes Lasergerät von der Zollbefreiung ausgeschlossen hat.

Zu dem Rechtsstreit kam es aufgrund der im Dezember 1979 erfolgten Einfuhr eines in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellten Lasersystems in die Bundesrepublik Deutschland, das von der Klägerin bestellt und für ein Forschungsvorhaben bestimmt war. Um von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs freigestellt zu werden, reichte die Klägerin bei der zuständigen Stelle einen Antrag ein, in dem sie das Gerät als YAG-Laser, Modell Quanta Ray DCR-1A bezeichnete und als Gegenstand des Forschungsvorhabens angab: Atomare Anregungsprozesse in starken Photonenfeldern, wobei die simultane Elektronen-Photonen-Streuung an freien Atomen untersucht werden sollte. Außerdem erklärte sie in dem Antrag, für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens sei das Leistungsvermögen des amerikanischen Lasersystems erforderlich, das von vergleichbaren Geräten einschließlich den in der Gemeinschaft von den Firmen J. K. Lasers und Quantel hergestellten nicht erreicht werde.

Der Beklagte gewährte mit vorläufigem Bescheid Zollbefreiung, ersuchte aber gleichzeitig die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt um eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt seien. Die Prüfungs- und Lehranstalt schlug dem Bundesminister der Finanzen die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) vor; nach Durchführung dieses Verfahrens stellte die Kommission mit Entscheidung 82/288 vom 13. April 1982 (ABl. L 131, S. 27) fest, daß das Gerät DCR-1A nicht von den Zöllen freigestellt werden könne, da nach Auskunft der Mitgliedstaaten ... in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt würden. Dies gelte für das in Frankreich hergestellte Gerät YG 482 der Firma Quantel und das im Vereinigten Königreich hergestellte Gerät HY series der Firma J. K. Lasers Ltd.

Gegen den dieser Entscheidung entsprechenden Bescheid des Beklagten erhob die Klägerin dann Klage vor dem Hessischen Finanzgericht und trug vor, die Leistungen des amerikanischen Lasers seien im Hinblick auf die Ziele des Forschungsvorhabens denen der in der Gemeinschaft hergestellten Geräte eindeutig überlegen. Insbesondere lasse sich unter Berücksichtigung der von der Klägerin gelieferten Vergleichsdaten die Entscheidung vom 13. April 1982 nur mit der Annahme erklären, daß die Kommission nicht berücksichtigt habe, daß das streitige Gerät nicht dem Standardmodell — zu dem sie sich in der Vergangenheit in verschiedenen ablehnenden Entscheidungen geäußert habe (so die Entscheidung 82/83, die zu dem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 4/84, Johann-Wolfgang-Goethe Universität/Hauptzollamt Frankfurt, Slg. 1985, 991, geführt habe) —, sondern einer viel leistungsfähigeren Sonderausführung (DCR-1 AA 1320) entsprochen habe.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1986 hat der Siebte Senat des Hessischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Entscheidung 82/288 der Kommission vom 13. April 1982 für das Gerät Quanta Ray Nd: YAG Laboratory Laser System, model DCR-1A deshalb ungültig, weil zwar gleichartige Geräte, wie von der Kommission angeführt, in der Gemeinschaft hergestellt wurden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen Zweckbestimmung, dem eingeführten Gerät mit der Typenbezeichnung DCR-1 AA 1320 unterlegen waren?

In unserm Verfahren hat nur die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung ist auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens erschienen.

2. Bekanntlich ist die Regelung über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters in der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) festgelegt. Diese Verordnungen sind später durch die bereits genannte Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 ergänzt worden, die an die Stelle der früheren Durchführungsverordnung Nr. 3195/75 vom 2. Dezember 1975 (ABl. L 316, S. 17) getreten ist.

Für unsere Zwecke ist insbesondere Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 von Bedeutung. Nach Absatz 1 dieses Artikels ist Voraussetzung für die Zollbefreiung, daß zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden; diese Gleichwertigkeit wird gemäß Absatz 3 zweiter Gedankenstrich ermittelt, indem die besonderen Merkmale und technischen Daten des... Geräts, dessen zollfreie Einfuhr ... beantragt worden ist, und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten ... Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich ... [letztgenanntes] zu denselben wissenschaftlichen Zwecken ... [eignet] und ... ebensolche Dienste leisten ... [kann] wie [das andere Gerät].

3. Es empfiehlt sich zu Beginn der Hinweis, daß dieser Rechtsstreit in vielen Punkten mit der genannten Rechtssache Johann-Wolfgang-Goethe-Universität vergleichbar ist, im Unterschied zu dieser aber im Bereich der formellen Rechtmäßigkeitserfordernisse zu lösen ist. Konkret handelt es sich nicht um die Auslegung der soeben zitierten Vorschrift. Statt dessen ist

a) zu entscheiden, ob die Kommission berücksichtigt hat, und wenn ja, ob sie dem hinreichend Rechnung getragen hat, daß der eingeführte Laser die stärkere Ausführung DCR-1AA 1320 des Modells DCR-1 A und leistungsfähiger als die vergleichbaren Geräte aus der Gemeinschaft war;

b) sodann ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Darstellung der Ergebnisse ihrer Untersuchung ihrer Verpflichtung aus Artikel 190 EWG-Vertrag nachgekommen ist.

Zum ersten Punkt meine ich, daß die Beweisführung des Kontrollorgans nicht schlüssig ist, wenn auch aus Gründen, die sich nur teilweise mit der von der Klägerin im Ausgangsverfahren und in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung decken. Sicherlich hat die Kommission nicht, wie sich aus der Entscheidung zu ergeben scheint, das Standardmodell beurteilt, sondern das verbesserte Gerät: Dies beweisen sowohl die Antwort der Kommission auf eine diesbezügliche Frage des Gerichtshofes als auch, in den entsprechenden Unterlagen, der Bericht über die Sitzungen des Ausschusses für Zollbefreiungen und das Schreiben der Firma Quantel an den französischen Industrieminister. Nachdem die Kommission richtig erkannt hatte, um welches Gerät es ging, hätte sie jedoch seine Andersartigkeit prüfen und in angemessener Weise begründen müssen, warum sie trotz dieser besonderen Beschaffenheit zu der Annahme der Gleichwertigkeit gekommen ist.

Nun, was immer die Kommission auch sagen mag, nichts von alledem geschah. Die formelhafte Abfassung der Entscheidung und die von mir genannten Unterlagen liefern nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission, obwohl in Kenntnis der höheren Leistungen des amerikanischen Lasers, diese für die eigene Entscheidung in Betracht gezogen hat. Wortlaut und Unterlagen beweisen eher das Gegenteil. So heißt es in den Protokollen des Ausschusses für Zollbefreiungen, daß die Entscheidung après une longue discussion et compte tenu de nombreux précédents erging. Der letzte Satz deutet darauf hin, daß den Besonderheiten des eingeführten Gerätes nicht die gebührende Beachtung geschenkt wurde. So bestätigt auch die dem Schreiben der Firma Quantel beigefügte Vergleichsübersicht nicht die Argumente der Kommission, sondern beweist wohl höchstens die Überlegenheit des eingeführten Geräts hinsichtlich fast aller Leistungsdaten und insbesondere der Spitzenwerte, die die Klägerin unwidersprochen für die Durchführung ihres Vorhabens stets als entscheidend angesehen hat.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission die eigenen Handlungen erschöpfend begründen muß, damit den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle ... sowie ... etwa beteiligten Angehörigen [der Mitgliedstaaten] die Unterrichtung darüber ermöglicht wird, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat (siehe, wenn auch im Rahmen einer Klage nach Artikel 173, das Urteil in der Rechtssache 294/81 vom 17. März 1983, Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe). Aufgrund meiner bisherigen Ausführungen liegt wohl auf der Hand, daß in unserm Fall das durch dieses Urteil vorgeschriebene Erfordernis nicht erfüllt ist und der Rechtsstreit daher zur Ungültigerklärung der Entscheidung führen muß. Im Begründungsteil der Entscheidung fehlt nämlich der wesentliche Kern der vergleichenden Prüfung, zu der die Kommission verpflichtet ist: die Darlegung der Gründe, weshalb Geräte, deren Verschiedenartigkeit außer Frage steht, als gleichwertig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1798/75 anzusehen sind; erst recht läßt sich nicht behaupten, daß diese Gründe im Verfahren deutlich geworden sind (so im wesentlichen Randnr. 31 der Entscheidungsgründe des zitierten Urteils).

Aufgrund dieses Ergebnisses scheint mir die Feststellung unerheblich, ob und inwieweit die Klägerin vor dem Erwerb des amerikanischen Geräts eine angemessene Untersuchung hinsichtlich der von Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellten Geräte durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang werden jedenfalls die von der Kommission geäußerten Vermutungen durch die Unterlagen entkräftet, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach der Sitzung vorgelegt hat. Sie beweisen nämlich, daß die Klägerin, wie sie stets vorgetragen hat, tatsächlich umfangreiche Nachforschungen angestellt hatte.

4. Aufgrund dieser Ausführungen schlage ich Ihnen vor, auf die Ihnen vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit Universität Bielefeld gegen Hauptzollamt Gießen mit Beschluß vom 13. Juni 1986 vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Die Entscheidung 82/288 der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät, das als Quanta-Ray Nd-YAG Laboratory Laser System Model DCR-1A bezeichnet worden ist, in Wirklichkeit aber dem Modell DCR-1AA 1320 entspricht, nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ist ungültig.