Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1987 – C-164/86
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:542
In der Rechtssache 164/86
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Universität Bielefeld
gegen
Hauptzollamt Gießen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 82/288 der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd-YAG Laboratory Laser System, Model DCR-1A nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 131, S. 27),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Universität Bielefeld, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Justitiar Hans-Jürgen Simm,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 13. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 82/288/EWG der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray-ND: YAG Laboratory Laser System, Model DCR-1A nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 131, S. 27), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, den die Universität Bielefeld (nachstehend: Klägerin) wegen der Weigerung der deutschen Zollbehörden angestrengt hat, Zollbefreiung bei der im Dezember 1979 erfolgten Einfuhr eines aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Laserstrahlsystems zu gewähren, das von der Klägerin für ein Forschungsvorhaben über atomare Anregungsprozesse in starken Photonenfeldern zur Untersuchung der simultanen Elektronen-Photonen-Streuung an freien Atomen bestimmt war.
3 Am 31. März 1980 erließ der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Hauptzollamt Gießen, einen dem Antrag der Klägerin auf Zollbefreiung entsprechenden vorläufigen Steuerbescheid. Zur Überprüfung dieser Entscheidung wandte sich die Bundesrepublik Deutschland an die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 318, S. 32).
4 Nach Beendigung des auf diese Weise eingeleiteten Verfahrens stellte die Kommission durch die streitige Entscheidung vom 13. April 1982 fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) nicht erfüllt seien, da in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt werden, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten. Die Kommission bezog sich hierfür insbesondere auf das Gerät YG 482 der französischen Firma Quantel und das Gerät HY series der britischen Firma J. K. Lasers Ltd.
5 Der Beklagte forderte daraufhin mit Steuerbescheid vom 27. Mai 1982 insgesamt 12664,10 DM Eurozoll und Einfuhrumsatzsteuer nach.
6 Im Verfahren vor dem nationalen Gericht trug die Klägerin vor, die Entscheidung der Kommission sei unzutreffend. Bei dem eingeführten Gerät handele es sich nicht um das Gerät DCR-1A der Firma Quanta Ray, sondern um die wesentlich leistungsfähigere Ausführung DCR-1AA 1320. Weder das Gerät YG 482 noch das Gerät HY series seien dem eingeführten Gerät, insbesondere was die für das Forschungsvorhaben benötigten Spitzenwerte angehe, gleichwertig.
7 Aufgrund dieses Sachverhalts hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Entscheidung 82/288 der Kommission vom 13. April 1982 für das Gerät Quanta Ray Nd: YAG Laboratory Laser System, Model DCR-1A deshalb ungültig, weil zwar gleichartige Geräte, wie von der Kommission angeführt in der Gemeinschaft hergestellt wurden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen Zweckbestimmung, dem eingeführten Gerät mit der Typenbezeichnung DCR-1AA 1320 unterlegen waren?
8 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und des Verwaltungsverfahrens sowie der einschlägigen Gemeinschaftsregelung und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
9 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen führt die Kommission aus, die Geräte der Firmen Quanta Ray, Quantel und J. K. Lasers erbrächten in ihrer Normalausführung vergleichbare Leistungen. Soweit diese Ausführungen den Anforderungen der Klägerin nicht genügten, sei zu prüfen, ob nicht nur das ausländische, sondern auch die im Bestellzeitpunkt vorhandenen europäischen Geräte innerhalb der Frist des Artikels 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 für das in Betracht kommende Forschungsvorhaben hätten angepaßt werden können. Nach Ansicht der Kommission steht diese Auffassung nicht im Gegensatz zum Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 4/84 (Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Slg. 1985, 991), in dem der Gerichtshof es für fehlerhaft gehalten habe, ein bereits vorhandenes ausländisches Gerät mit hypothetischen Modellausführungen der in der Gemeinschaft hergestellten Geräte zu vergleichen.
10 Dieser Auffassung der Kommission ist zuzustimmen. Bei Erlaß der streitigen Entscheidung scheint die Kommission jedoch nicht von dieser Auffassung ausgegangen zu sein. Obwohl sie auf eine Frage des Gerichtshofes bestätigt hat, daß sie seinerzeit gewußt habe, daß der Antrag auf Zollbefreiung eine Sonderausführung des ausländischen Gerätes betroffen habe, ist dies in der Begründung der Entscheidung nicht erwähnt worden, die anscheinend nur auf einen Vergleich der Normalausführungen der drei streitigen Geräte abstellt.
11 Darüber hinaus gibt es in den Schreiben der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller Quantel und J. K. Laser, die die französischen und die britischen Behörden der Kommission für diesen Vergleich übersandt haben, keinen Hinweis auf eine eventuelle Möglichkeit, die Normalausführungen der in der Gemeinschaft hergestellten Geräte für das in Betracht kommende Forschungsvorhaben anzupassen; in den Schreiben wird lediglich bestätigt, daß die Leistungen der streitigen Geräte allgemein gleich seien.
12 Da die Kommission vor dem Gerichtshof nicht bestritten hat, daß mit dem eingeführten Gerät Spitzenwerte erreicht werden können, die über den Werten der Normalausführungen der in der Gemeinschaft hergestellten Geräte liegen, und diese Werte für das betreffende Forschungsvorhaben notwendig waren, ist somit festzustellen, daß die streitige Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft und deshalb ungültig ist.
13 Infolgedessen ist auf die vom Hessischen Finanzgericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten, daß die Entscheidung 82/288 der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd-YAG Laboratory Laser System, Model DCR-1A nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ungültig ist.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 13. Juni 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Entscheidung 82/288/EWG der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd-YAG Laboratory Laser System, Model DCR-1A nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ist ungültig.