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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1987 – C-2/87

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:462

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 17. Oktober 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Sachverhalt und Gegenstand der Klage

1 Der Kläger, ein Beamter des Rechnungshofes, begehrt die Aufhebung eines Gutachtens des Arzteausschusses, der ihm nach einem am 8. Dezember 1980 eingetretenen Straßenverkehrsunfall am 5. Dezember 1985 einen Invaliditätsgrad von 9 % zuerkannt hat; er verlangt außerdem auf dieser Grundlage die Bildung eines besonderen Arzteausschusses, der den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit erneut untersuchen soll.

2 Außerdem beansprucht er die Zahlung von Verzugszinsen aus den Beträgen, die ihm von der Konsolidierung der Unfallfolgen an geschuldet würden; diese ist nach dem Urteil der Sachverständigen am 9. Dezember 1983 eingetreten.

3 Das beanstandete Gutachten ist das letzte einer Reihe von ärztlichen Stellungnahmen, die nach dem Unfall über die Unfallfolgen, über die der Kläger weiterhin klagt, ausgearbeitet worden sind.

4 Nachdem sein Gesundheitszustand von verschiedenen Fachärzten beurteilt worden war, die ihm Invaliditätsgrade zwischen 15 % und 40 % zuerkannten, wurde der Kläger von einem gemäß Artikel 18 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die gemeinsame Regelung) gewählten Arzt untersucht; dieser stellte (in einem Gutachten vom 15. November 1983) einen Invaliditätsgrad von 6 % fest. Auf dieser Grundlage zahlte der Beklagte dem Kläger am 1. August 1984 einen Betrag von 930030 BFR, der diesem Invaliditätsgrad entspricht.

5 Der Kläger war mit dem Ergebnis dieses Gutachtens nicht einverstanden und beantragte gemäß Artikel 21 der gemeinsamen Regelung die Bildung eines Ärzteausschusses; dieser wurde, wie es Artikel 23 der Regelung vorsieht, aus einem von dem Kläger benannten, einem anderen von der Beklagten benannten und einem dritten einvernehmlich von den ersten beiden ausgewählten Arzt gebildet.

6 Durch das Gutachten des ersten Ausschusses wurde ein Invaliditätsgrad von 9 % zuerkannt, worauf der Rechnungshof dem Kläger den Unterschiedsbetrag gegenüber den ursprünglich zuerkannten 6 %, d. h. 466016 BFR, zahlte.

7 Der Kläger war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und legte am 9. Juni 1986 eine Beschwerde ein, mit der er außer der Aufhebung des Gutachtens des Ärzteausschusses und der Zuerkennung von Verzugszinsen die Bildung eines besonderen Ärzteausschusses (oder Oberausschusses) zur erneuten Untersuchung seines Falles beantragte.

8 Gegen die Zurückweisung dieser Beschwerde durch den Beklagten hat der Beamte die vorliegende Klage erhoben.

II — Prüfung des Vorbringens der Parteien

9 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klar zum Ausdruck gebracht, daß die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Festsetzung des Invaliditätsgrades eines Beamten sich auf Fragen beschränken muß, die sich auf die Bildung und die Tätigkeit der Ärzteausschüsse beziehen, und sich nicht auf die von den Mitgliedern dieser Ausschüsse vorgenommenen ärztlichen Beurteilungen erstrecken kann.

10 Der Gerichtshof hat sich nur — in einem Verfahren, in dem es um den Begriff der Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 des Statuts ging — als befugt angesehen, jede Entscheidung aufzuheben, die von der Anstellungsbehörde aufgrund dieser Bestimmung getroffen wird und die deshalb rechtswidrig ist, weil sie auf der Schlußfolgerung eines Ärzteausschusses, die nicht stichhaltig ist, beruht. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt: Dies wäre dann der Fall, wenn der Ärzteausschuß von einem falschen Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit ausginge oder wenn sein Gutachten keinen verständlichen Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen es gelangt, herstellen würde.

11 Ebenso hielt der Gerichtshof sich für die Prüfung der Frage [für] zuständig, ob sich ein konsultierter Sachverständiger ... mit seinem Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit im Rahmen der Bestimmungen der gemeinsamen Regelung gehalten hat.

12 Um nichts Derartiges geht es jedoch in der vorliegenden Rechtssache, in der der Kläger nur die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Ärzteausschusses beanstandet, der ihn untersucht hat.

a) Die Bildung des Ärzteausschusses

13 Der Kläger behauptet, der Arzt, den der Beklagte als Mitglied des Ausschusses benannt habe, habe nicht über die erforderliche Unabhängigkeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt, da er das beanstandete erste Gutachten ausgearbeitet habe und außerdem ärztlicher Sachverständiger der beteiligten Versicherungsgesellschaft gewesen sei. Trotzdem habe er die Arbeiten des Ausschusses koordiniert.

14 Keine Rechtsvorschrift und kein Rechtsgrundsatz verbieten es jedoch, daß der Arzt, der die in Artikel 18 der gemeinsamen Regelung vorgesehene Untersuchung vorgenommen hat, Mitglied des Ärzteausschusses ist. Zum anderen ist der Umstand, daß er auch Arzt der Versicherungsgesellschaft ist, mangels konkreter Anhaltspunkte, aufgrund deren sich die Unabhängigkeit dieses Ausschußmitglieds in Frage stellen ließe, nicht geeignet, irgend einen Verdacht hinsichtlich der Art und Weise zu begründen, in der er seine Aufgabe wahrgenommen hat.

15 Im übrigen hat der Gerichtshof die gleichen Umstände bereits ausdrücklich als völlig regulär angesehen; er hat festgestellt, daß sie in keiner Hinsicht die Interessen des Beamten beeinträchtigen könnten und daher nicht ausreichen, um eine Beanstandung der Zusammensetzung des Ausschusses durch diesen zu begründen, umso mehr, als in der Regelung kein Ablehnungsrecht vorgesehen ist.

16 Außerdem hat der Beklagte seinen Vertreter in dem Ausschuß, wie es nach Artikel 23 Absatz 1 der gemeinsamen Regelung sein Recht war — ausgewählt, weil er sein Vertrauensarzt war; wie der Gerichtshof im Urteil Morbelli (Randnr. 24) festgestellt hat, hatte der Kläger kein Recht, sich in die Auswahl des [vom Rechnungshof] benannten Arztes [seines] Vertrauens einzumischen.

17 Der Kläger hat im übrigen den Arzt, zu dessen Benennung er berechtigt war, ebenfalls nach Artikel 23 ordnungsgemäß benannt, und der dritte Arzt ist, wie es diese Bestimmung vorsieht, einvernehmlich von den beiden anderen Mitgliedern des Ausschusses ausgewählt worden.

18 Somit sind die Erfordernisse der Ausgewogenheit und der Objektivität beachtet worden, die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegen, das durch die Artikel 19 bis 23 der gemeinsamen Regelung eingerichtet worden ist, deren Zweck es ist, die Beurteilung aller medizinischen Fragen, die für das Funktionieren des durch die Regelung geschaffenen Sicherungssystems von Bedeutung sind, medizinischen Sachverständigen zu übertragen.

19 Als der vom Beklagten benannte Arzt sich damit einverstanden erklärte, Mitglied des Ausschusses zu werden, hatte er natürlich einem Vergleich seiner Schlußfolgerungen mit der Stellungnahme zweier Kollegen zugestimmt, und es überrascht nicht, daß der Ausschuß den dem Kläger nach der ersten Untersuchung zuerkannten Invaliditätsgrad zu dessen Gunsten (von 6 % auf 9 %) berichtigt hat. Im übrigen hatte auch der vom Kläger benannte Arzt diesen zuvor untersucht und sich dabei (am 20. September 1983) für einen höheren Invaliditätsgrad ausgesprochen, als er schließlich von dem Ärzteausschuß mit seiner Zustimmung festgesetzt wurde.

20 Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien wurde das abschließende Gutachten nämlich von dem einvernehmlich ausgewählten Arzt abgefaßt und von allen ohne Vorbehalt unterzeichnet, was unabhängig von der Frage, wer die Arbeiten koordinierte (in dieser Frage liegt nur die Behauptung des Klägers vor), die Ordnungsmäßigkeit der Bildung des Ausschusses und des Ablaufs seiner Arbeiten bestätigt.

b) Die Tätigkeit des Ärzteausschusses

21 Der Kläger rügt erstens, daß er seine eigene Überzeugung nicht vor dem Arzteausschuß habe zur Geltung bringen können, um Auffassungen, die leichtfertig geäußert worden und unter dem Gesichtspunkt der Standespflichten kaum gerechtfertigt sind, durch die Vorlage der Stellungnahme einer von ihm konsultierten medizinischen Autorität entgegenzutreten.

22 Zweitens macht der Kläger geltend, in dem Gutachten des Ausschusses werde eine Scanner-Untersuchung erwähnt, die niemals durchgeführt worden sei: Bei ihm seien lediglich Röntgenuntersuchungen und eine Tomodensimetrie durchgeführt worden.

23 Drittens beruft sich der Kläger darauf, daß der Ausschuß Stellungnahmen von mehreren Ärzten, die er früher konsultiert habe, nicht berücksichtigt und sich zu einem großen Teil auf das Gutachten eines Facharztes für Neurologie gestützt habe, dessen Stellungnahme bereits vom Vertrauensarzt des Rechnungshofes übernommen worden sei, der bei der Vorbereitung des beanstandeten Gutachtens vom 15. November 1983 darauf zurückgegriffen habe. Der Kläger weist außerdem auf einen Widerspruch zwischen den Daten dieses Gutachtens und des Gutachtens des Neurologen insoweit hin, als es merkwürdig sei, daß dieses letztgenannte Gutachten, das ein späteres Datum als das erstgenannte (22./23. Dezember 1983) trage, diesem als Grundlage habe dienen können. Dies alles zeige das Durcheinander, in dem das Verfahren durchgeführt worden sei.

24 Zu diesen Behauptungen ist zusammenfassend folgendes festzustellen:

1) Das Verfahren der Festsetzung des Grades der dauernden Invalidität ist in Artikel 21 der gemeinsamen Regelung in der Weise geregelt, daß der Beamte oder seine Vertreter von dem Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde und der Stellungnahme des oder der gemäß Artikel 18 bestellten Ärzte in Kenntnis gesetzt werden und daß, wenn der Beamte dies beantragt, der vollständige ärztliche Bericht einem Arzt seiner Wahl übersandt wird. Der Beamte oder seine Vertreter können ebenso wie der Arzt seines Vertrauens auf diese Weise diese Unterlagen prüfen und gegebenenfalls beantragen, daß ein Ärzteausschuß tätig wird. Was diesen Ausschuß angeht, ist die kontradiktorische Anhörung des Beamten in der gemeinsamen Regelung nicht vorgesehen, und es hätte auch keinen Sinn, sie vorzuschreiben, berücksichtigt man die Zusammensetzung und die Art der Arbeiten des Ausschusses, die nach der Formulierung des Gerichtshofes so ausgestaltet sein müssen, daß man in diesem Stadium zu einer endgültigen Schlichtung aller medizinischen Fragen ... gelangen kann (Urteil Suss, Randnr. 11).

2) Die Interessen des Beamten werden dadurch gewahrt, daß es im Ärzteausschuß einen von ihm benannten Arzt seines Vertrauens gibt, der im übrigen im vorliegenden Fall allen Schlußfolgerungen des Ausschusses zugestimmt hat. Die dreiteilige Zusammensetzung des Ausschusses gewährleistet, wie wir gesehen haben, die Unparteilichkeit seiner Arbeiten und eine gerechte Abwägung der betroffenen Interessen.

3) Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, erfordert die Aufgabe dieses Ausschusses, in voller Objektivität und Unabhängigkeit medizinische Fragen zu beurteilen, ... daß er in der Beurteilung vollständig frei ist. Er hatte insbesondere zu beurteilen, inwieweit die ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen waren, die der Kläger selbst zu den Akten gegeben hatte; aus dem Gutachten des Ausschusses geht eindeutig hervor, daß dieser die Ergebnisse der früheren Sachverständigengutachten nicht nur berücksichtigt, sondern auch kritisch gewürdigt hat. Nur der Ausschuß war im übrigen zu der Entscheidung befugt, ob eine neue neurologische Untersuchung erforderlich oder überflüssig war, und er konnte im Rahmen seiner Beurteilungsfreiheit in ärztlicher Hinsicht die Schlußfolgerungen des zuvor konsultierten neurologischen Sachverständigen als zutreffend akzeptieren. Bei der Ausübung seiner funktionellen und beruflichen Unabhängigkeit hatte der Ausschuß auch allein darüber zu entscheiden, ob die Durchführung anderer Untersuchungen zweckmäßig war; in diesem Punkt sind in dem Gutachten des Ausschusses die Ergebnisse einer Scanner-Untersuchung erwähnt, deren tatsächliche Durchführung durch den Vertrauensarzt für das Personal des Rechnungshofes bestätigt worden ist (siehe die Antwort auf die Beschwerde), und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die zur Bezeichnung dieser Untersuchung verwendete medizinische Terminologie zu beanstanden.

4) Ein Widerspruch zwischen dem Datum des Gutachtens vom 15. November 1983 und dem des Gutachtens des Neurologen, den der Kläger festgestellt hat, kann auf die Gültigkeit des beanstandeten Gutachtens des Ärzteausschusses keinerlei Auswirkungen haben; es ist daher zwecklos, irgendeine Untersuchung darüber anzustellen, welche logischen Gründe (oder welches Versehen) zu diesem Widerspruch geführt haben können.

25 Aus diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, daß die Rüge in bezug auf die Tätigkeit des Ärzteausschusses nicht begründet ist.

c) Die Schlußfolgerungen des Àrzteausschusses

26 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1982, Chaumont-Barthel/Parlament, und Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission) behauptet der Kläger, der Unterschied zwischen der Entschädigung wegen dauernder Invalidität und der Entschädigung (wegen eines Schadens) immaterieller Art oder zwischen den wirtschaftlichen Folgen und den die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen betreffenden Folgen sei nicht berücksichtigt worden. Im einzelnen trägt er vor, die zuerkannte Entschädigung (die dem festgestellten Invaliditätsgrad entspreche), sei allenfalls ein — unzureichender — Ausgleich für die anatomischfunktionelle Invalidität, lasse aber die psychische Invalidität vollständig außer acht, die sich insbesondere aus einer mit dem Unfall zusammenhängenden Rentenneurose ergebe.

27 Diese Behauptungen scheinen auf einem Mißverständnis zu beruhen, das der Klärung bedarf.

28 Es ist nämlich klar zu unterscheiden — und dies sollte mit den beiden vom Kläger zitierten Urteilen geschehen — zwischen der Entschädigung wegen dauernder Teiloder Vollinvalidität des Beamten infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit (Artikel 12 der gemeinsamen Regelung), der Entschädigung bei einer dauernden Verletzung oder Entstellung, die zwar nicht seine Erwerbsfähigkeit mindert, aber seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und ihn deshalb im gesellschaftlichen Leben benachteiligt, und der ergänzenden Entschädigung, die nicht in der gemeinsamen Regelung vorgesehen ist, die aber gegebenenfalls geschuldet wird, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des Schadens sicherzustellen (Urteil Leussink, Randnr. 13).

29 In der vorliegenden Rechtssache geht es aber nur um die Bestimmung des Grades der dauernden Invalidität infolge des Unfalls nach dem in den Artikeln 18 bis 23 der gemeinsamen Regelung festgelegten Verfahren.

30 Was diese Invalidität betrifft, geht aber aus dem Gutachten des Ärzteausschusses hervor, daß dieser die gesamten realen posttraumatischen Folgen des Unfalls untersucht hat, daß er die subjektiven Beschwerden des Betroffenen berücksichtigt hat und daß er sie nicht als posttraumatische Folgeschäden, sondern als anlagebedingte Krankheiten angesehen hat. Bei der angeblichen Verminderung der Konzentrationsfähigkeit ist er davon ausgegangen, daß sie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen kann, und hat sich dabei im übrigen an die Schlußfolgerungen des neurologischen Sachverständigen gehalten, der eine allgemeine Untersuchung der in sein Fach fallenden Aspekte des Problems vorgenommen hatte.

31 In Anbetracht dessen ist das Ergebnis des Gutachtens des Ärzteausschusses, in dem dem Kläger ein Invaliditätsgrad von 9 % zuerkannt worden und eine Beurteilung seines gesamten Gesundheitszustandes in bezug auf seine Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden ist, als endgültig und abschließend anzusehen, wie es im Urteil Morbelli (Randnr. 29) formuliert worden ist.

III — Ergebnis

32 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß der Kläger mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, und daher der Antrag auf Aufhebung des beanstandeten Gutachtens und dementsprechend der Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen sowie derjenige auf Bildung eines ärztlichen Oberausschusses abzuweisen sind, zumal dieser letztgenannte Begriff weder im Statut noch in der Regelung eine Grundlage findet.

33 Gemäß Artikel 69 § 2 und Artikel 70 der Verfahrensordnung hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.