Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1988 – C-2/87
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1988:17
In der Rechtssache 2/87
Erich Biedermann, Beamter des Rechnungshofes, 25, Am Bounert, Rameldange (Großherzogtum Luxemburg), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michael Becker und Marc Ekelmans als Bevollmächtigter bzw. Mitbevollmächtigter, Beistand: Jean-Aimé Stoli als Rechtsberater, Zustellungsanschrift: 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung des Gutachtens des Ärzteausschusses vom 5. Dezember 1985, in dem der Grad der infolge eines Unfalls des Klägers eingetretenen Invalidität festgesetzt wird, und wegen Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes vom 8. Oktober 1986, mit der die auf Aufhebung dieses Gutachtens gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1987,
folgendes
Urteil§
1 Der Kläger, Beamter des Rechnungshofes, hat mit Klageschrift, die am 6. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes, durch die ihm ein Invaliditätsgrad von nur 9 % zuerkannt worden ist, und des Gutachtens des Ärzteausschusses, auf das sich diese Entscheidung stützt; außerdem beantragt er, anzuordnen, daß alle Gutachtertätigkeiten durch einen neuen ärztlichen Oberausschuß, insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen, wiederaufgenommen werden.
2 Der Kläger wurde am 8. Dezember 1980 Opfer eines Verkehrsunfalls, der zu einer dauernden Teilinvalidität führte, deren Grad durch einen vom Beklagten gemäß Artikel 18 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die Regelung) ausgewählten Arzt auf 6 % festgesetzt wurde.
3 Mit diesem Grad war der Kläger nicht einverstanden; er beantragte daher gemäß den Artikeln 21 bis 23 der Regelung die Bildung eines Ärzteausschusses, der ein Gutachten über den festzusetzenden Invaliditätsgrad abgeben sollte. Dieser Ausschuß trat tatsächlich zusammen und erkannte auf einen Invaliditätsgrad von 9 °/o.
4 Der Kläger war mit diesem vom Ärzteausschuß festgesetzten Grad nicht einverstanden und reichte eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts ein. Nachdem seine Beschwerde vom Beklagten zurückgewiesen worden war, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens vor dem Gerichtshof und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Vorab ist von Amts wegen festzustellen, daß der Klageantrag, anzuordnen, daß alle Gutachtertätigkeiten durch einen neuen ärzlichen Oberausschuß, insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen, wiederaufgenommen werden, unzulässig ist.
7 Die Rügen des Klägers betreffen sowohl die Bildung des Ärzteausschusses als auch den Ablauf und die Ergebnisse der Arbeiten des Ausschusses.
8 Vor der Prüfung dieser Rügen ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029) von den im Beamtenstatut vorgesehenen Rechtsbehelfen in diesem Bereich grundsätzlich nur Gebrauch gemacht werden kann, um eine Überprüfung zu erreichen, die sich auf Fragen der Bildung und der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Arzteausschüsse beschränkt; die Kontrolle des Gerichtshofes erstreckt sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemäßen Voraussetzungen erfolgt sind.
9 Der Kläger macht geltend, die Bildung des Ärzteausschusses sei deshalb mangelhaft gewesen, weil dem vom Beklagten ausgewählten Sachverständigen die notwendige Unabhängigkeit gefehlt habe, da er das erste beanstandete ärztliche Gutachten erstellt habe und er ärztlicher Sachverständiger bei dem betroffenen Versicherer sei.
10 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80 (Suss/Kommission, Slg. 1981, 2041) festgestellt, daß es der Zweck der Bestimmungen der Regelung ist, den Beamten eine doppelte Untersuchung zu garantieren, zunächst durch einen Vertrauensarzt des Organs und sodann, wenn keine Einigung erzielt wird, durch einen Ärzteausschuß, für den jede der Parteien einen Arzt ihres Vertrauens benennt, wobei die Interessen des Beamten dadurch gewahrt sind, daß dem Ärzteausschuß ein Arzt seines Vertrauens angehört und der dritte Arzt von den beiden jeweils von einer Partei benannten Ärzten einvernehmlich oder, wenn keine Einigung erzielt wird, durch den Präsidenten des Gerichtshofes benannt wird.
11 Aus demselben Urteil geht hervor, daß unter diesen Umständen nichts dagegen spricht, daß das Organ denselben Arzt benennt, den es gemäß Artikel 19 der Regelung für die Erstellung des ersten Gutachtens ausgewählt hatte, ebenso wie nichts dagegen spricht, daß der Beamte einen Arzt benennt, der ihn bereits untersucht hat, um auf seinen Antrag ein Gutachten zu erstellen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
12 Schließlich hat der Gerichtshof in diesem Urteil bereits festgestellt, daß der Umstand, daß das beklagte Organ einen Arzt ausgewählt hat, der auch von der Versicherungsgesellschaft anerkannt ist, die Interessen des Beamten nicht beeinträchtigen kann.
13 In der vorliegenden Rechtssache ist der dritte Arzt von den Vertrauensärzten des Organs und des Beamten einvernehmlich benannt worden, und das Gutachten des Ausschusses ist von allen seinen Mitgliedern vorbehaltlos unterzeichnet worden. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der Ausschuß ordnungsgemäß gebildet worden ist, und daß die Erfordernisse der Ausgewogenheit und der Objektivität, die den Artikeln 19 bis 23 der Regelung zugrunde liegen, beachtet worden sind.
14 Die erste Rüge des Klägers ist daher zurückzuweisen.
15 Der Kläger bringt mehrere Rügen in bezug auf die Tätigkeit des Ärzteausschusses vor, dessen Arbeiten nicht ordnungsgemäß abgelaufen seien.
16 Er trägt erstens vor, man habe ihm nicht erlaubt, seine Überzeugung zum Ausdruck zu bringen. Hierzu ist festzustellen, daß die Anhörung des Betroffenen durch den Ärzteausschuß in der Regelung nicht vorgeschrieben ist. In Anbetracht der Art der Arbeiten des Ausschusses, durch die keine streitige Auseinandersetzung entschieden, sondern ärztliche Feststellungen getroffen werden sollen, ist eine solche Anhörung auch nicht durch den Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten.
17 Der Kläger macht zweitens geltend, der Ärzteausschuß nehme in seinem Gutachten auf eine Untersuchung Bezug, die nicht der entspreche, die bei ihm vorgenommen worden sei. Er behauptet, entgegen den Feststellungen in dem Gutachten sei er nicht mit einem Scanner untersucht worden, sondern es hätten lediglich eine Röntgenuntersuchung und eine Tomodensimetrie stattgefunden.
18 Hierzu ist zu bemerken, daß sich die Rüge des Klägers auf die medizinische Bezeichnung einer Untersuchung bezieht, deren Vornahme er nicht bestreitet. Aus den Feststellungen in dem Schreiben des Dr. Arendt im Anhang zur Klagebeantwortung des Rechnungshofes, die vom Kläger nicht bestritten worden sind, ergibt sich aber, daß der Arzt, der die fragliche Untersuchung vorgenommen hat, diese ausdrücklich als examen radiologique et scanner [Röntgen- und Scanner-Untersuchung] bezeichnet hat.
19 Der Kläger trägt drittens vor, der Ausschuß habe die zuvor auf Antrag des Klägers von verschiedenen Ärzten erstellten Gutachten nicht beachtet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil vom 29. November 1984 festgestellt hat, daß die Aufgabe des Ärzteausschusses, in voller Objektivität und Unabhängigkeit medizinische Fragen zu beurteilen, es erfordert, daß er in der Beurteilung vollständig frei ist. Es ist folglich Sache des Ausschusses, zu entscheiden, inwieweit ärztliche Gutachten zu berücksichtigen sind, die zuvor auf Antrag des Beamten oder des Organs erstellt worden sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß der Ärzteausschuß die früheren Gutachten berücksichtigt und einer kritischen Prüfung unterzogen hat.
20 Schließlich trägt der Kläger vor, der Ausschuß habe sich auf das Gutachten eines neurologischen Sachverständigen gestützt, das bereits dem vom Rechnungshof gemäß Artikel 18 der Regelung eingeholten ersten Gutachten, das der Kläger beanstandet habe, zugrunde gelegen habe und das ein späteres Datum als dieses letztgenannte Gutachten trage.
21 Hierzu ist festzustellen, daß die vom Kläger angeführte Inkohärenz der Daten das erste, vom beklagten Organ gemäß Artikel 18 der Regelung eingeholte Gutachten betrifft. Der Ärzteausschuß ist aber gerade deshalb zusammengetreten, weil der Beamte mit diesem ersten Gutachten nicht einverstanden war und um eine zweite Untersuchung seiner Verletzungen vorzunehmen. Das vom Ärzteausschuß erstellte Gutachten, das unabhängig ist von dem gemäß Artikel 18 ausgearbeiteten Gutachten und allein Grundlage der Entscheidung des Rechnungshofes sein kann, kann von den angeblichen Formfehlern des ersten Gutachtens nicht berührt werden.
22 Die Rügen des Klägers in bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten des Ausschusses können daher nicht durchgreifen.
23 Der Kläger beanstandet schließlich die Ergebnisse der Arbeiten des Ärzteausschusses mit der Begründung, daß dieser bei seinen Schlußfolgerungen den von dem Unfall herrührenden psychischen und sozialen Schaden nicht berücksichtigt und damit die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage außer acht gelassen habe.
24 Hierzu genügt die Feststellung, daß sich aus den Akten ergibt, daß der Ärzteausschuß die Klagen des Klägers bezüglich der psychischen und sozialen Unfallfolgen geprüft und in Ausübung seiner ärztlichen Beurteilungsfreiheit einige dieser Klagen als nicht begründet außer acht gelassen, gleichwohl aber subjektive somatische Beschwerden bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades berücksichtigt hat. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
25 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.