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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1987 – C-277/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:456

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 27. Oktober 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 In dem zur Beurteilung stehenden Fall geht es um die angeblichen Folgen eines Unfalles in einem Kernkraftwerk, das der Kläger im Auftrag der Beklagten aufgesucht hatte.

2 Der Kläger stellt zahlreiche Anträge, aus denen sich der Streitgegenstand und die materielle Begehr wie folgt umschreiben lassen:

Der Kläger greift zunächst die Entscheidung der Beklagten vom 17. Januar 1984 an, mit der implizit die Anerkennung einer Berufskrankheit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts abgelehnt wurde;

er begehrt die Feststellung, daß das dieser Entscheidung zugrunde liegende (Mehrheits-)Gutachten ungültig sei, und zwar sowohl aus verfahrensrechtlichen als auch aus materiellen Gründen;

er beantragt die Einsetzung eines neuen Arzteausschusses ;

hilfsweise die Einholung eines Obergutachtens;

hilfsweise die Feststellung einer Berufskrankheit durch den Gerichtshof und den daraus folgenden Leistungsansprüchen;

schließlich begehrt er Schadensersatz wegen Beschäftigung in strahlengefährdeten Bereichen von 1973 bis Dezember 1975 trotz bekannter Hautkrankheit;

der Kläger beantragt erstmals in der Klageschrift die Anerkennung des Minderheitsgutachtens von Dr. Kater als alleingültiges Gutachten sowie Entschädigung für Karriereschäden und alle anderen materiellen Schäden.

3 Rein wirtschaftlich betrachtet erstrebt der Kläger die pauschale Kapitalabfindung nach Artikel 73 Absatz 2 des Statuts (das heißt Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts) sowie die vollständige Übernahme aller medizinischen im Zusammenhang mit der Berufskrankheit verursachten Kosten gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Statuts. Darüber hinaus begehrt er ein Grundurteil hinsichtlich des Ersatzes aller Folgeschäden sowie Schadensersatz wegen fürsorgelosen Verhaltens der Beklagten.

B — Stellungnahme

Zur Zulässigkeit der Klage

4 Die Beklagte erhebt weitgehende Einwände gegen die Zulässigkeit der Klageanträge. Lediglich die Anträge, die auf eine Überprüfung der Entscheidung vom 17. Januar 1984 abzielen, sowie des dieser zugrunde liegenden ärztlichen Gutachtens hält sie für zulässig.

5 Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1984 stellt eine Entscheidung dar, die grundsätzlich nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts angreifbar ist. In Artikel 28 der Regelung wird ausdrücklich auf die Anfechtbarkeit von in Anwendung der Regelung ergehenden Entscheidungen nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts verwiesen. Die Überprüfung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof ist deshalb zulässig. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung dieser Entscheidung ist auch eine Kontrolle des zugrunde liegenden Gutachtens in den nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gezogenen Grenzen zulässig.

6 Ein Antrag auf Einsetzung eines neuen Ärzteausschusses ist nicht zulässig. Die selbständige Konstituierung eines Ärzteausschusses fällt nicht in die Kompetenz des Gerichtshofes, sondern stellt ein von der Verwaltung nach deren Regeln vorzunehmendes Verfahren dar. Allein die Art und Weise der Benennung der Ausschußmitglieder, insbesondere der Vertrauensärzte der Parteien, kann nicht ohne weiteres von dem Gerichtshof ersetzt werden.

7 Der Zweck eines solchen Antrages wird im übrigen auch durch eine aufhebende Entscheidung wegen eines ungültigen Gutachtens erfüllt, so daß in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde.

8 Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zur inhaltlichen Ersetzung der angefochtenen Entscheidung durch den Gerichtshof ist ebenfalls nicht zulässig. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß dieser Antrag nur hilfsweise gestellt wurde. Auch hier muß die Argumentation Platz greifen, daß ein so weitreichender Eingriff in ein Verwaltungsverfahren nach Artikel 73 des Statuts in Verbindung mit der Regelung außerhalb der Kompetenzen des Gerichtshofes liegt. Der Gerichtshof hat mehrfach seine Prüfungsbefugnis dahin gehend konkretisiert, daß ein solches Ausschußverfahren und eine darauf aufbauende Entscheidung nur auf Verfahrensfehler, auf rechtliche Fehleinschätzungen von bestimmten Begriffen sowie offensichtliche Fehler in der Tatsachenbewertung und in den Schlußfolgerungen überprüfbar sind. Mängel dieser Art können aber nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

9 Dahingestellt kann bleiben, ob der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens als reiner Beweisantrag zulässig wäre. Die nach der zitierten Rechtsprechung allein überprüfbaren Tatsachen bedürfen einer solchen Begutachtung jedoch nicht.

10 Aus den gleichen Gründen, die gegen die Einsetzung eines neuen Arzteausschusses ebenso wie die Einholung eines Obergutachtens sprechen, entzieht sich die selbständige Feststellung einer Berufskrankheit den Befugnissen des Gerichtshofes. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof zwar nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung; soweit einer Entscheidung jedoch ärztliche Gutachten zugrunde liegen, die ihrerseits nur begrenzt überprüfbar sind, kann die Kompetenz der inhaltlichen Entscheidung nicht weiter gehen als die der Behörden. Die Leistungsansprüche nach Artikel 73 des Statuts sowie die in den Artikeln 10 f. der Regelung gewährten Ansprüche sind eine Rechtsfolge der wirksamen Feststellung einer Berufskrankheit beziehungsweise eines Unfalles. Unabhängig von der Anerkennung dieser Tatbestandsvoraussetzungen und dem dazu führenden Verfahren können diese Ansprüche deshalb nicht gewährt werden. Die in Rede stehenden Leistungen sind folglich nur nach erfolgreichem Abschluß der vorgeschriebenen Verfahrensweise zu beanspruchen. Das gilt sowohl für die Pauschalentschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 wie für die Erstattung der aus medizinischen Gründen veranlaßten Kosten in voller Höhe nach Artikel 73 Absatz 3. Das gleiche muß auch für die Dritten eingeräumten Ansprüche (zum Beispiel Artikel 73 Absatz 2 a Statut) und den nach der Regelung vorgesehenen Leistungen insbesondere für Folgeschäden gelten.

11 Zur Zulässigkeit von Schadensersatzansprüchen neben der Pauschalerstauung nach Artikel 73 des Statuts und der dazu erlassenen Regelung ist folgendes anzumerken: Die Beklagte ist der Ansicht, die nach Artikel 73 des Statuts und der gemeinsamen Regelung erstattungsfähigen Beträge seien limitativ. Diese Betrachtungsweise kann in dieser Absolutheit keine Gültigkeit beanspruchen. In den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Leistungen nach der Regelung nicht in allen Fällen als vollständiger Ausgleich angesehen werden. Aus der Regelung ließe sich nicht ableiten, daß eine ergänzende Entschädigung ausgeschlossen sei. Eine zusprechende Entscheidung setze demnach voraus, daß die Beklagte nach den allgemeinen Regeln für einen konkreten Schaden haftbar gemacht werden könnte und die nach dem Statut gewährten Leistungen nicht ausreichten.

12 Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Beschäftigung in strahlengefährdeten Bereichen von 1973 bis Dezember 1975 trotz bekannter Hautkrankheit besteht jedoch abgesehen von der generellen Möglichkeit der Beanspruchung von Schadensersatz ein anderes Zulässigkeitshindernis. Der Antrag steht im Verhältnis zu den Anträgen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts nicht in einem Eventualverhältnis, sondern beruht auf einem alternativen Tatsachenvortrag. Diese Antragstellung widerspricht dem Gebot der Bestimmtheit des Antrages. Da hier von der Zulässigkeit der Klageanträge zur Überprüfung des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts ausgegangen wird, kann der auf einem alternativen Tatsachenvortrag sich gegenseitig ausschließender Sachverhalte beruhende Antrag nicht zulässig sein.

13 Der Antrag des Klägers auf Entschädigung für Karriereschäden und alle anderen materiellen Schäden begegnet schon unter dem Aspekt der Bestimmtheit des Antrags Bedenken. Diesen Antrag hat der Kläger erstmalig in der Klageschrift gestellt. Auch bei großzügiger Auslegung ist diese Forderung nicht in das Beschwerdevorbringen hineinzuinterpretieren, die den zulässigen Streitgegenstand absteckt. Dieses Begehren ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtssache Herpels vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zwar hat der Gerichtshof in dieser Rechtssache einen Schadensersatzanspruch als zulässig betrachtet, der als solcher nicht in der Beschwerde formuliert war. Zur Begründung führte er an, der Antrag sei nur für den Fall der Aufhebung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung gestellt. Ein derartiges Subordinationsverhältnis der Anträge liegt hier nicht vor, denn der Kläger begehrt den Schadensersatz neben den nach Artikel 73 des Statuts in Verbindung mit der Regelung möglichen Ersatzansprüchen.

Zur Begründetheit

14 Es bleibt also die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beklagtenentscheidung vom 17. Januar 1984 sowie das dieser Entscheidung vorgelagerte Verfahren zu prüfen. Es ist zunächst zu untersuchen, ob die Regelung vollinhaltlich anwendbar ist und deshalb sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als Prüfungsmaßstab für das in Frage gestellte Vorgehen dienen kann. Zur Zeit der Ereignisse in Gundremmingen war die Regelung noch nicht in Kraft. Auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, grundsätzlich nur Ereignisse, die sich ein Jahr vor Inkrafttreten der Regelung ereignet haben, den Bestimmungen der Regelung zu unterwerfen, gebietet keine Anwendbarkeit dieser Vorschriften. Nachdem der Kläger jedoch förmlich die Anwendung der Regelung beantragt hatte und die Beklagte darauf durch eine mit der Regelung konforme Praxis reagiert hat, scheint deren Heranziehung zulässig.

15 Die Beklagte hat in diesem Verfahrensstadium darauf hingewiesen, daß vor Anwendung der Regelung ein Schaden festgestellt werden müsse. Diese Äußerung kann dahin verstanden werden, daß vor Zusicherung der nach der Regelung vorgesehenen Leistungen eine Schadensfeststellung zu erfolgen hätte, die im übrigen auch Gegenstand der Regelung ist. Nachdem faktisch sowohl bei der Konstituierung des Ärzteausschusses und dessen Arbeitsweise nach den Bestimmungen der gemeinsamen Regelung verfahren wurde und die Beklagte ihre Entscheidung vom 17. Januar 1984 ausdrücklich auf deren Artikel 23 gestützt hat, erscheint deren Anwendung angezeigt. Das eingeschlagene Verfahren ist deshalb auch an den Bestimmungen der Regelung zu messen.

16 Nach Artikel 21 der Regelung stellt die Behörde vor ihrer Entscheidung nach Artikel 19 dem Beamten einen Entscheidungsentwurf zu. Das Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 1976 kann als ein solcher Entscheidungsentwurf gewertet werden, da aus der dem Schreiben unmißverständlich hervorgeht, daß dieser Bescheid einer erneuten Prüfung und Entscheidung Ihres Falles nicht im Wege steht. Da die Regelung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, ist es unschädlich, daß das Schreiben nicht als Entscheidungsentwurf gekennzeichnet war.

17 Das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 1977, mit dem sie mitteilte, daß sie den Fall einer aus drei Ärzten bestehenden Ärztekommission zur Begutachtung unterbreiten wolle, kann als eine konkludente Anwendung des Artikels 23 der Regelung gelten.

18 Der Kläger rügt Verfahrensfehler bei der Einberufung des Ärzteausschusses, die zur Ungültigkeit des Gutachtens führen müßten. Tatsächlich war das Verfahren bis zur endgültigen Konstituierung des Ärzteausschusses bestehend aus Prof. Dr. Fliedner, Prof. Dr. Rosier und Dr. Kater sehr schwerfällig und zeitraubend. Im Ergebnis wird man die Einsetzung des Ausschusses gleichwohl als rechtmäßig betrachten können, da die Verzögerungen letztlich auf Umständen beruhten, die teilweise der Beklagten, teilweise dem Kläger oder keiner der beiden Parteien zuzurechnen sind. So kann weder der Tod von Prof. Mahnstein, noch die Nichtannahme des Mandats durch Dr. Semiller wegen Arbeitsüberlastung, noch die Zurückweisung der Beauftragung von Dr. Gubileo wegen mangelnder Deutschkenntnisse einer der Parteien angelastet werden beziehungsweise zur Unwirksamkeit des Verfahrens führen. Auch das zögerliche Verhalten der Beklagten bei der Benennung von Dr. Horn als drittes Ausschußmitglied, auf den sich Prof. Dr. Fliedner und Dr. Kater geeinigt hatten, kann mit dem Argument gerechtfertigt werden, daß nach Sinn und Zweck des Ausschußverfahrens das dritte Mitglied eine neutrale Position einnehmen soll. Da Dr. Horn Beamter der Beklagten war, konnte dessen Neutralität in Zweifel gezogen werden, so daß dessen Benennung nach der Einigung von Prof. Dr. Fliedner und Dr. Kater nicht unbedingt geboten war. Die Benennung von Prof. Dr. Rosier als dritten Ausschußarzt durch den Gerichtshof stellt sich schließlich als völlig korrekte, in Artikel 23 Absatz 2 der Regelung festgeschriebene Vorgehensweise dar.

19 Da das Zustandekommen des Ärzteausschusses als rechtmäßig zu betrachten ist, stellt sich die Frage, ob die von dem Ausschuß gewählte Vorgehensweise ordnungsgemäß war. Zwei Vorgänge geben hier zu Zweifeln Anlaß. Das ist einmal die Tatsache, daß kein mehrheitlich gebilligtes Protokoll über das Zusammentreten vom 18. September 1981 vorhanden ist und zum anderen der Umstand, daß sich die Ausschußmitglieder weder gemeinsam auf den Abschluß des Verfahrens, noch auf ein von allen Mitgliedern gebilligtes Gutachten geeinigt haben.

20 Es mag unerfreulich sein, daß es nicht möglich war, sich auf den Inhalt eines Protokolls zu einigen. Die Existenz einer solchen Niederschrift stellt jedoch kein konstitutives Element für eine wirksame Ausschußarbeit dar, so daß das Verfahren auch nicht aus diesem Grunde als unrechtmäßig zu betrachten ist.

21 Es ist interessant, sich in diesem Zusammenhang an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Ausschußarbeiten zu erinnern. Der Gerichtshof hat ausgeführt, wenn das Statut einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß vorsehe, gehe es davon aus, daß dieser bei fehlender Übereinstimmung mehrheitlich entscheiden könne. Wenn demnach ein Gutachten die Mehrheitsmeinung wiedergebe, sei es mit allen rechtlichen Folgen als gültig im Sinne des Statuts anzusehen. Auch gehe es nicht an, daß das von einem der Betroffenen benannte Mitglied eines Ärzteausschusses durch Verweigerung seiner Unterschrift das Verfahren blockieren und so die Anwendung der Statutsbestimmungen vereiteln könne. Der Gerichtshof hat die wiedergegebenen Ausführungen jeweils in Rechtsstreitigkeiten über Arbeiten des Invaliditätsausschusses nach Artikel 59 des Statuts gemacht. Den Grundsatz, daß ein Mehrheitsgutachten als gültig zu betrachten sei, hat er jedoch auch für ein Arzteausschußverfahren nach Artikel 73 in Verbindung mit der Regelung bestätigt.

22 Auch wenn sich diese Rechtsprechung vorwiegend auf das Abstimmungsverhältnis der Sachverständigen bei Erstellung des Gutachtens bezieht, so läßt sich wohl auf dieser Argumentation aufbauend der Schluß ziehen, daß auch bei Unstimmigkeiten während des laufenden Verfahrens das Mehrheitsprinzip eine Weiterführung der Ausschußarbeiten ermöglichen muß. Haben die Ausschußmitglieder also nicht einvernehmlich festgestellt, daß die Arbeiten abgeschlossen seien — Herr Dr. Kater hielt zum Beispiel noch weitere Aufklärungsmaßnahmen für erforderlich —, so sind die Arbeiten doch faktisch zu einem Abschluß gekommen, indem ein Mehrheitsgutachten erstellt wurde.

23 Das Verfahren beziehungsweise das aus den Arbeiten resultierende Gutachten ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Ausschußmitglieder keine Gelegenheit gehabt hätten, sich mit wesentlichen Tatsachen auseinanderzusetzen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem Ärzteausschuß die von ihm selbst veranlaßten Privatgutachten vorgelegt. Aus dem Minderheitsgutachen von Dr. Kater geht außerdem hervor, daß er während der Sitzung alle ihm wesentlich erscheinenden Umstände vorgetragen habe, seine Kollegen dazu jedoch in ihrem Gutachten nicht ausreichend Stellung genommen hätten. Das Verfahren als solches kann deshalb als ordnungsgemäß betrachtet werden.

24 Es bleibt zu prüfen, ob das Mehrheitsgutachten mit Mängeln behaftet ist, die zu dessen Unwirksamkeit führen. Vor einer Erörterung der einzelnen Aussagen der Schlußfolgerungen des Mehrheitsgutachtens muß nochmals herausgestellt werden, daß sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nur in begrenztem Umfang für die inhaltliche Überprüfung seines Gutachtens berechtigt sieht. Von den im Beamtenstatut vorgesehenen Rechtsbehelfen könne daher grundsätzlich nur Gebrauch gemacht werden, um eine Überprüfung zu erreichen, die sich auf Bildung und ordnungsgemäße Tätigkeit des Ausschusses beschränkt. Die ärztliche Beurteilung als solche sei als abschließend anzusehen, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen zustande gekommen sei. Der Gerichtshof könne selbst nicht entscheiden, ob eine Berufskrankheit vorliege. Allerdings könne er eine Entscheidung aufheben, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, daß die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses nicht stichhaltig sind. Ein derartiger Mangel könne zum Beispiel darin bestehen, daß der Ärzteausschuß von einem falschen Verständnis des Begriffs Berufskrankheit ausgeht oder aber das Gutachten keinen vernünftigen Zusammenhang zwischen medizinischen Feststellungen und Schlußfolgerungen erkennen ließe.

25 Der Gerichtshof ist folglich für die Prüfung zuständig, ob sich ein Gutachter mit seinem Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehalten hat. Das gleiche muß für den Rechtsbegriff Unfall im Sinne des Artikels 2 der Regelung gelten. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Regelung sind Berufskrankheiten all jene Krankheiten, die in der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, sofern der Bedienstete bei seiner dienstlichen Tätigkeit der Gefahr dieser Krankheiten ausgesetzt ist.

26 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Regelung gilt als Berufskrankheit auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Es kann demnach potentiell jede Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden, wobei jedoch für die in der europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführten erhebliche Beweiserleichterungen gelten. Ein Unfall, dessen Vorliegen ebenfalls die Leistungsansprüche nach Artikel 73 des Statuts und der Regelung auslöst, ist jedes auf äußerer Einwirkung beruhende plötzliche oder gewaltsame oder außergewöhnliche Ereignis, das eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten zur Folge hat.

27 In den Schlußfolgerungen des Mehrheitsgutachtens werden alle diese Elemente aufgenommen und als nicht erfüllt abgelehnt. Die Gutachter nehmen sowohl zur Frage nach einem Unfall als auch nach einer erlittenen Berufskrankheit Stellung. Der Kläger rügt unter anderem, die Gutachter hätten sich nicht mit seiner durch die Ereignisse in Gundremmingen verursachten seelischen Unversehrtheit konfrontiert. In dem Gutachten wird jedoch ausdrücklich ausgeführt, die geltend gemachten erheblichen psychischen Belastungen seien zur Kenntnis genommen worden. Die Ereignisse in Gundremmingen seien jedoch keine adäquate Ursache für eine Beeinträchtigung der seelischen Unversehrtheit des Klägers.

28 Mit dieser Begründung wird die im Schadensrecht erforderliche kausale Verknüpfung von Ereignis und Schaden verneint. Da der im Schadensrecht einschlägige Kausalitätsbegriff eine adäquate Verursachung beinhaltet, ist in der von dem Mehrheitsgutachten vorgenommenen Bewertung kein Rechtsfehler zu erblicken. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung entzieht sich — wie schon ausgeführt — der Kompetenz des Gerichtshofes.

29 Auch die Äußerungen zum Vorliegen einer Berufskrankheit unterliegen keinem Rechtsirrtum. Insbesondere sind die nach der europäischen Liste der Berufskrankheiten allein in Frage kommenden Krankheiten F 1 : Erkrankungen durch ionisierende Strahlungen oder B 2: am Arbeitsplatz zugezogene Hautentzündungen durch anderweitig nicht genannte Stoffe ausdrücklich als nicht vorliegend abgelehnt. Eine unfallbedingte Strahlenexposition liegt vor — wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat — bei einer unvorhergesehenen und ungewollten Strahlenexposition, bei der einer der für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten wird. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

30 Da der Kläger eine die Dosisgrenzwerte übersteigende Strahlenexposition nicht konkret behauptet, jedenfalls dafür keinen Beweis angetreten hat, kann auch nicht festgestellt werden, der Ausschuß sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Gutachter verneinen schließlich auch die Anwendbarkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Regelung im wesentlichen mit der Begründung, daß die Ereignisse des 19. November 1975 nicht für die bekannten Hautrötungen ursächlich oder verschlimmernd gewirkt hätten.

31 Schließlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß auch das vom Kläger inhaltlich akzeptierte Gutachten von Dr. Kater das Vorliegen eines Schadens nicht schlüssig behauptet. Die Bemerkung, somatische Folgen könnten nicht ausgeschlossen werden, sind für die Feststellung eines Unfalles beziehungsweise einer Berufskrankheit im Sinne des Statuts nicht genügend. Ein auf die zugrunde liegenden Ereignisse zurückführbarer Schaden muß definitiv vorliegen, denn eine Entscheidung nach Artikel 73 des Statuts kann nicht als eine Art Grundentscheidung dahin gehend ergehen, daß die Ereignisse potentiell geeignet sind, Schäden hervorzurufen.

32 Nach alledem ist festzuhalten, daß die Gutachter des Mehrheitsgutachtens weder von unzutreffenden Definitionen ausgegangen sind noch offensichtlich falsche Schlüsse gezogen haben.

33 So bleibt nur die Frage, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung vom 17. Januar 1984 als eine rechtmäßig ergangene Entscheidung nach Artikel 19 der Regelung zu werten ist. Das ist zweifelhaft, weil im eigentlichen Entscheidungsausspruch eine in einem Verfahren nach Artikel 78 (Dienstunfähigkeit) des Statuts ergangene Entscheidung bestätigt wird. Wie sich aus Artikel 25 der Regelung ergibt, sind die Verfahren nach den Artikeln 73 und 78 des Statuts völlig unabhängig voneinander. Es ist deshalb unzulässig, die Verfahren miteinander zu verbinden und damit eine klare Trennung der in beiden Verfahren zu ergehenden Entscheidungen zu verhindern. Allerdings war die Entscheidung in dem Verfahren nach Artikel 78 des Statuts schon seit geraumer Zeit ergangen und inhaltlich nicht mehr angefochten worden. Nach, dem Arzteausschußverfahren zur Feststellung eines Unfalles beziehungsweise einer Berufskrankheit stand nur noch eine Entscheidung im Verfahren nach Artikel 73 des Statuts aus. Dadurch, daß die Beklagte ihre Entscheidung ausdrücklich auf Artikel 23 der Regelung gestützt hat, mußte der Bescheid als eine implizite Ablehnung der Leistungsvoraussetzungen nach Artikel 73 des Statuts verstanden werden. Obwohl eine klarere Formulierung wünschenswert und geboten erscheint, kann der Bescheid vom 17. Januar 1984 als eine Entscheidung im Sinne des Artikels 19 der Regelung betrachtet werden.

34 Was nun die Geltendmachung von eventuellen Spätschäden betrifft, so muß festgehalten werden, daß die Beklagte schon in der dem Klageverfahren vorausgehenden Korrespondenz darauf verwiesen hat, daß bei Auftreten von Schäden eine erneute Prüfung und Entscheidung in der Sache möglich sei. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten noch einmal eindringlich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

35 Nach dem Wortlaut des Artikels 17 der Regelung erscheint die erneute Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit möglich. Eine Entscheidung darüber, ob die Ereignisse einen Unfall im Sinne des Statuts darstellen, erwächst jedoch in Rechtskraft. Aber auch was die Berufskrankheit betrifft, müßten neue Tatsachen vorgebracht werden. Für den Fall der Ermittlung neuer Tatsachen ist selbstverständlich auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

36 Die Kostenentscheidung hat nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu ergehen. In Beamtensachen tragen daher die Organe ihre Kosten selbst. Im vorliegenden Fall schlage ich jedoch eine Anwendung des Artikels 69 § 3 der Verfahrensordnung vor, nach dem der obsiegenden Partei die gesamten Kosten aufgebürdet werden können. Diese Auferlegung der Kostenlast rechtfertigt sich aus dem Verhalten der Beklagten, das mitursächlich für den Rechtsstreit war. Die Beklagte hat ihre Entscheidung vom 17. Januar 1984 zwar auf die Vorschriften der Regelung gestützt, in ihrem Ausspruch jedoch nur eine in einem unabhängigen Verfahren nach Artikel 78 des Statuts ergangene Entscheidung bestätigt. Als der Kläger um Klärung gebeten hat, wurde ihm keine Antwort erteilt. Auch als er schließlich eine förmliche Beschwerde einlegte, hat die Beklagte darauf nicht reagiert. Um keinen Rechtsverlust zu erleiden, war der Kläger also gezwungen, Klage zu erheben.

Ich schlage deshalb folgende Entscheidung vor:

C — Schlußantrag

Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.