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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1987 – C-277/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:540

In der Rechtssache 277/84

Heinz Günther Jänsch, pensionierter Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, D-2105 Seevetal, Bahnhofstr. 3, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater H. Etienne als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

insbesondere wegen Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 17. Januar 1984 (IX D 000347),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der Kläger, ein pensionierter Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag Klage unter anderem auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission (im folgenden: Beklagte) vom 17. Januar 1984 (IX D 000347) erhoben, in dem diese die Anerkennung einer Berufskrankheit stillschweigend ablehnte.

2 Am 19. November 1975 kam es in einem deutschen Kernkraftwerk zu einem Unfall. Einige Minuten nach dem Unfall wurde der Kläger in seiner Eigenschaft als Inspektor für Kernanlagen in die Personenschleuse des Reaktors eingelassen, in die schwach radioaktiver Dampf einströmte. Nach höchstens 15 Minuten wurde er wieder ausgeschleust.

3 Der aufgrund der Artikel 21 bis 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die Regelung) gebildete Ärzteausschuß, der aufgrund eines Beschlusses der Beklagten vom 20. Juli 1977 eingerichtet wurde und erst am 18. September 1981 zu seiner einzigen Sitzung zusammentrat, konnte sich nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen. Das Mehrheitsgutachten kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei bei dem Vorfall einer Wasserdampfwolke, aber keiner erhöhten, gefährlichen Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen; der Vorfall habe zu keiner Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten geführt.

4 Aufgrund dieser Schlußfolgerungen beschloß die Anstellungsbehörde am 17. Januar 1984, daß ihr Beschluß vom 16. Dezember 1982, wonach der Kläger in den Ruhestand versetzt und ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 70 % des letzten Grundgehalts gewährt wurde, in unveränderter Form ab 1. Januar 1983 wirksam bleibe.

5 Mit Schreiben vom 17. Februar 1984 erhob der Kläger Einwände gegen den angefochtenen Beschluß. Am 18. April 1984 legte er Beschwerde gegen die Entscheidung der Direktion der Verwaltung vom 17. Januar 1984 sowie gegen die bisher stillschweigende Ablehnung von Einwänden vom 17. Februar 1984 ein. Da diese Beschwerde von der Beklagten nicht beschieden wurde, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

6 Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Beschlusses der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 1984; mit seinen weiteren Anträgen begehrt er im wesentlichen Zahlung eines Kapitalbetrags als pauschalen Schadensersatz nach Artikel 73 Absatz 2 des Beamtenstatuts, vollständige Übernahme aller durch die Berufskrankheit verursachten Kosten gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Beamtenstatuts und Entschädigung für Karriereschäden sowie alle anderen materiellen Schäden.

7 Die Beklagte beantragt Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Mehrzahl der Klageanträge und wegen Unbegründetheit der Klage im übrigen.

8 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits und des Sachverhalts sowie der Anträge und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Zunächst ist festzustellen, daß die Regelung, obwohl erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten, in vollem Umfang als Prüfungsmaßstab für das in Frage gestellte Vorgehen herangezogen werden kann, da der Kläger ihre Anwendung förmlich beantragt hatte und die Beklagte darauf durch eine mit der Regelung konforme Praxis reagiert hat.

10 Die Zulässigkeit der Klage ist daher im Rahmen der Regelung zu prüfen. Der Aufhebungsantrag ist gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts zulässig. Von den übrigen Klageanträgen setzen einige die Aufhebung voraus; andere sind — vor dem Hintergrund des Systems der Regelung — die logische Folge des Aufhebungsantrags. Über ihre Zulässigkeit ist daher nur zu entscheiden, sofern dem Aufhebungsantrag stattgegeben wird. Der Antrag auf Entschädigung für Karriereschäden schließlich ist unzulässig, da er in der Klageschrift erstmals gestellt wurde.

11 Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses wie auch des diesem Beschluß vorausgehenden Verfahrens zu prüfen. Der Kläger rügt nämlich Verfahrensfehler bei der Einberufung des Ärzteausschusses, die zur Ungültigkeit des ärztlichen Gutachtens führen müßten. Insoweit ist zuzugeben, daß das Verfahren bis zur endgültigen Einberufung eines Ärzteausschusses tatsächlich sehr schwerfällig und zeitraubend war. Gleichwohl sind alle dabei möglicherweise begangenen Fehler durch die Konstituierung des Ärzteausschusses geheilt, die als solche vom Kläger nicht gerügt wird.

12 Die von diesem Ausschuß gewählte Vorgehensweise könnte in zweifacher Hinsicht angreifbar sein, nämlich wegen des Fehlens eines mehrheitlich gebilligten Protokolls über die Zusammenkunft vom 18. September 1981 und dadurch, daß sich die Ausschußmitglieder nicht über den Abschluß des Verfahrens geeinigt haben.

13 Hinsichtlich des Protokolls ist festzustellen, daß das Fehlen einer solchen Niederschrift zwar unerfreulich sein mag, ihre Existenz jedoch kein konstitutives Element für eine wirksame Ausschußarbeit darstellt. Überdies wirkte sich dieser Mangel im vorliegenden Fall nicht auf die weiteren Arbeiten des Ärzteausschusses aus.

14 Was die fehlende Einigung der Ausschußmitglieder über den Abschluß des Verfahrens angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach das Beamtenstatut, wenn es einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß vorsieht, davon ausgeht, daß dieser bei fehlender Einigung mehrheitlich entscheiden kann. Folglich kann der Ausschuß mehrheitlich über die Weiterführung der Ausschußarbeiten und ihren etwaigen Abschluß entscheiden. Dieser Grundsatz mag Einschränkungen erfahren in Fällen, in denen es an jeglicher Zusammenarbeit zwischen der Mehrheit und der Minderheit fehlt, aber dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Minderheitsgutachter ist nämlich erst zurückgetreten, nachdem der gesamte Ärzteausschuß über die Einzelheiten der ärztlichen Akte inhaltlich diskutiert hatte. Er hat sein Minderheitsgutachten ferner in Kenntnis des Gutachtenentwurfs der Sachverständigenmehrheit abgegeben. Schließlich hat diese ihren Entwurf vor dem Hintergrund des Minderheitsgutachtens überprüft und ist zu der Auffassung gelangt, er werde durch das Minderheitsgutachten nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen ist im Hinblick darauf, daß die Arbeiten faktisch zu einem Abschluß gekommen sind, indem ein Mehrheitsgutachten erstellt wurde, festzustellen, daß das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.

15 Somit ist zu prüfen, ob das Mehrheitsgutachten mit Mängeln behaftet ist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nur solche Entscheidungen eines Ärzteausschusses aufheben darf, die wegen fehlender Schlüssigkeit rechtswidrig sind. Dies wäre der Fall, wenn der Ärzteausschuß von einem falschen Verständnis des Begriffs Berufskrankheit ausginge oder wenn zwischen den in seinem Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem es gelangt, kein verständlicher Zusammenhang bestünde.

16 Der Gerichtshof ist folglich für die Prüfung zuständig, ob sich ein Gutachter mit seinem Verständnis der Begriffe Berufskrankheit und Unfall im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften gehalten hat.

17 Hierzu ist festzustellen, daß die Mehrheitsgutacher in ihrer abschließenden Beurteilung alle Tatbestandsmerkmale — sowohl der Berufskrankheit als auch des Unfalls — aufgeführt und als im vorliegenden Fall nicht erfüllt angesehen haben. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß das Mehrheitsgutachten die in der Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden (ABl. L 246, S. 1), enthaltenen Werte berücksichtigt hat. Es hat das Vorliegen einer Berufskrankheit F 1 (hervorgerufen durch ionisierende Strahlungen) ebenso ausgeschlossen wie dasjenige einer Berufskrankheit B 2 (am Arbeitsplatz zugezogene Hautentzündungen durch anderweitig nicht genannte Stoffe), da eine unfallbedingte Strahlenexposition, d. h. eine unvorhergesehene und ungewollte Strahlenexposition, bei der einer der für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten wird, in diesem Fall nicht vorgelegen habe. Auch die Ursache der beim Kläger festgestellten Hautrötungen wird in dem Gutachten eingehend diskutiert; es behandelt schließlich die Frage der seelischen Unversehrtheit des Klägers.

18 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß auch das vom Kläger inhaltlich akzeptierte Minderheitsgutachten nur die Bemerkung enthält, somatische Folgen könnten nicht ausgeschlossen werden; eine solche Bemerkung reicht zur Feststellung eines Unfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne des Beamtenstatuts nicht aus.

19 Da die Mehrheitsgutachter somit weder von unzutreffenden Begriffen ausgegangen sind noch offensichtlich falsche Schlüsse gezogen haben, ist ihr Gutachten rechtsgültig.

20 Es bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Beschluß eine rechtmäßig ergangene Entscheidung nach Artikel 19 der Regelung darstellt. Er ist ausdrücklich auf Artikel 23 der Regelung gestützt und muß somit als eine stillschweigende Verneinung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen nach Artikel 73 des Beamtenstatuts verstanden werden; deshalb ist er als Entscheidung im Sinne des Artikels 19 der Regelung zu betrachten, auch wenn insoweit eine klare Formulierung wünschenswert gewesen wäre.

21 Da der Aufhebungsantrag unbegründet ist, brauchen die übrigen Anträge nicht geprüft zu werden.

22 Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen. Jedoch ist festzuhalten, daß es dem Kläger für den Fall eventueller Spätschäden möglich bleibt, von der Beklagten die Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens, d. h. eine erneute Prüfung und Entscheidung, zu verlangen.

Kosten

23 Gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Verfahren von Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. Nach dieser Vorschrift kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

24 In Anbetracht des doppelten Fehlverhaltens der Beklagten, die weder auf das Ersuchen des Klägers um Aufklärung hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses noch auf seine förmliche Beschwerde gegen diesen Beschluß reagiert hat, war der Kläger gezwungen, Klage zu erheben, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

25 Da die Beklagte also dem Kläger die Kosten des vorliegenden Verfahrens verursacht hat, sind ihr sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.