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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.10.1987 – C-151/86
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:467
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 28. Oktober 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die verbundenen Rechtssachen 151 bis 154/86, Bauer und andere/Kommission, betreffen ebenso wie die verbundenen Rechtssachen 181 bis 184/86, Del Plato und andere/Kommission das von der Kommission am 3. Juni 1983 erlassene und in den Verwaltungsmitteilungen vom 24. Juni 1983 veröffentlichte Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten und Bediensteten auf Zeit der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn (im weiteren: die Verfahrensbestimmungen).
2 Während jedoch im Rahmen der verbundenen Rechtssachen 181 bis 184/86 mit den meisten Klagegründen die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensbestimmungen angegriffen wird, berufen sich die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen größtenteils auf Argumente, die auf eine angebliche Verletzung dieser Verfahrensbestimmungen gestützt sind.
3 Aus diesem Grunde erscheint es mir eher angebracht, für jede dieser beiden Gruppen von Rechtssachen getrennte Schlußanträge vorzutragen.
I — Zur Zulässigkeit
4 Mit ihrem zweiten Klageantrag beantragen die Kläger, die Kommission zu verurteilen, sie in die Liste der Bewerber aufzunehmen, die als zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet gelten. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß ein derartiger Antrag unzulässig ist. Der Gerichtshof kann nicht in die Vorrechte der Anstellungsbehörde eingreifen, indem er ihr Anordnungen erteilt, die ihre Entscheidung festlegen könnten (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65, M. Serio, Sig. 1966, 844, 859, II — D, und das Urteil vom 22. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, A. Moli, Slg. 1977, 1971, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe). Hinzu kommt, daß die Anstellungsbehörde, wie ich in meinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 181 bis 184/86 aufgezeigt habe, im vorliegenden Fall rechtsgültig den Ad-hoc-Ausschuß mit der Aufstellung einer Eignungsliste beauftragen konnte und also in diesem Bereich keine Zuständigkeit mehr hat.
II — Zur Begründetheit
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die in III Absatz 2 der Verfahrensbestimmungen niedergelegten Regeln
5 Dieser Klagegrund, der im Sitzungsbericht ausführlicher dargestellt wird, geht im wesentlichen dahin, daß der Ad-hoc-Ausschuß, nachdem er festgestellt habe, daß die Bewerber Inhaber eines Hochschuldiploms gewesen seien, und nachdem er eine Unterredung mit ihnen zur Ermittlung des Niveaus und der Art ihrer Fachkenntnisse geführt habe, die Kläger auf jeden Fall in die Eignungsliste hätte aufnehmen müssen, da sie Inhaber eines Hochschuldiploms seien.
6 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß Punkt III Absatz 2 Buchstabe d der Verfahrensbestimmungen von 1978, den der Gerichtshof schon im Rahmen der Rechtssache Adam und andere/Kommission (Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 80 bis 83/81 und 182 bis 185/82, Slg. 1984, 3411) geprüft hat, folgendermaßen lautete:
Die Bewerber, die Inhaber des Diploms einer Hochschule ... sind, ... gelten nach der Überprüfung des Diploms und einer Unterredung mit dem Ausschuß über ihren Fachbereich als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe.
7 Die gleiche Passage der streitigen Verfahrensbestimmungen von 1983 lautet:
Bewerber, die Inhaber (des Diploms einer Universität... sind ...) können (in der englischen Fassung heißt es: will be) nach der Überprüfung des Diploms und nach einer der Beurteilung des Niveaus und der Art ihrer Fachkenntnisse dienenden Unterredung mit dem Ausschuß als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe gelten.
8 Es scheint mir zulässig, die englische Fassung dieser Passage nicht zu berücksichtigen, da alle anderen sprachlichen Fassungen den Ausdruck können verwenden. Es bleibt festzustellen, ob die neue Fassung des Textes trotz dieser Änderung bedeutet, daß der Ausschuß verpflichtet war, alle Inhaber eines Universitätsdiploms schon aufgrund dieses Umstands in die Eignungsliste aufzunehmen.
9 Für eine solche Verpflichtung kann man die folgenden Argumente anführen:
a) Der Ausdruck Unterredung läßt an sich nicht an eine Prüfung oder ein Auswahlverfahren denken.
b) In dem Text heißt es : nach einer der Beurteilung des Niveaus und der Art der Fachkenntnisse dienenden Unterredung, und zum Beispiel nicht vorausgesetzt, daß oder sofern (z. B. sofern der Ausschuß das Niveau ihrer Fachkenntnisse aufgrund einer Unterredung für befriedigend hält).
c) Gemäß Punkt III Absatz 2 Buchstabe e umfaßt die Liste die Bewerber, die als geeignet gelten, und nicht die, die als am geeignetsten gelten.
Im übrigen ergibt sich aus Punkt II Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verfahrensbestimmungen, daß die nicht in die Liste aufgenommenen Bewerber als ungeeignet anzusehen sind (sofern sie nicht bei drei aufeinanderfolgenden Verfahren als ungeeignet abgelehnt wurden).
d) Der Ad-hoc-Ausschuß erkennt selbst an, daß er in der Frage gezögert habe, ob nicht von Amts wegen alle Inhaber von Diplomen in die Liste aufzunehmen gewesen seien.
Auf Seite 9 des Berichts des Ausschusses lesen wir nämlich:
Eine Schwierigkeit ergab sich für den Prüfungsausschuß daraus, daß die Hälfte der Bewerber entweder einen Hochschulabschluß oder ein gleichwertiges Diplom vorzuweisen hatte.
(Die deutsche Fassung ist noch sehr viel kategorischer; sie lautet: Das Hauptproblem des Prüfungsausschusses bestand darin, daß ...)
Der Ausschuß führt weiter aus :
Der Ausschuß hätte sich darauf beschränken können, nach einem Gespräch mit diesen Bewerbern deren Wissensstand und Fachgebiet zu vermerken; dies hätte jedoch praktisch den Ausschluß sämtlicher Bewerber ohne Hochschulabschluß bedeutet, oder aber es hätte eine mit den Verfahrensbestimmungen unvereinbar hohe Zahl von Bewerbern zum Verfahren zugelassen werden müssen. Der Ausschuß hat sich mehrheitlich darauf geeinigt, trotz des Risikos von Einspruchsverfahren, wie es sie in früheren Fällen gegeben hat, die zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A fähigen Bewerber ohne Unterscheidung nach Diplomen zu bestimmen.
10 Für die umgekehrte These, diejenige der Kommission, können folgende Argumente angeführt werden:
a) Es besteht eine allgemeine Praxis in der Gemeinschaft, wonach bei der Neueinstellung von Beamten oder bei Beförderungen kein Unterschied gemacht wird zwischen den Inhabern eines Diploms und den Personen, die eine gleichwertige Berufserfahrung nachweisen können. Die Inhaber eines Diploms haben keinerlei Prioritätsanspruch.
b) Bei der direkten Einstellung in Laufbahngruppe A wird unter den Bewerbern, die Inhaber eines Diplomes sind, eine strenge Auslese getroffen. Könnten sich solche Personen zunächst in der Laufbahngruppe B einstellen lassen, um danach einen wohlerworbenen Anspruch auf Aufnahme in eine Eignungsliste im Hinblick auf ein Aufrücken in die Laufbahngruppe A zu haben, so würde dieses Ausleseverfahren umgangen.
c) Wie die Kommission zu Recht ausführt, beinhaltet die Beurteilung des Niveaus der Fachkenntnisse notwendigerweise einen Vergleich zwischen den Niveaus der Fachkenntnisse der diplomierten Bewerber. Außerdem bedeutet der Ausdruck können als geeignet gelten, daß der Ausschuß berechtigt war, die Bewerber auszuwählen, deren fachliches Niveau nicht unter einer bestimmten Schwelle lag, die der Ausschuß aufgrund seines Ermessensspielraums festsetzen konnte.
d) Gemäß Punkt III Absatz 2 Buchstabe e der Verfahrensbestimmungen sind auf der Eignungsliste der oder die Fachbereiche jedes Bewerbers anzugeben. Es wird nicht präzisiert, daß eine Angabe hinsichtlich des fachlichen Niveaus erforderlich ist.
Natürlich wäre es wahrscheinlich mit diesem Text vereinbar gewesen, wenn der Ausschuß eine Liste aufgestellt hätte, die in abnehmender Reihenfolge des fachlichen Niveaus die Namen aller Bewerber mit einem Diplom enthalten hätte. Unter diesen Voraussetzungen wäre es jedoch im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes erforderlich gewesen, in diese Liste an den geeigneten Stellen auch die Bewerber ohne Diplom mit einem vergleichbaren fachlichen Niveau aufzunehmen. Diese Liste hätte schließlich alle oder fast alle Bewerber der beiden Gruppen umfaßt, da wir wissen, daß einige der Bewerber mit Diplom unter den letzten plaziert worden waren. Im Hinblick auf die Tatsache, daß es nur wenige verfügbare Stellen gab, hätten nur die bestplazierten Bewerber eine Möglichkeit gehabt, im Laufe des Geltungszeitraums der Eignungsliste ernannt zu werden.
Der Ad-hoc-Ausschuß hatte nun aber die Aufgabe, die von der Kommission vorzunehmenden Ernennungen zu erleichtern, indem er ihr eine Liste vorlegte, die die Zahl der verfügbaren Stellen nicht übermäßig überschritt.
e) Zu dem Argument der Kläger, der Ausschuß sei nicht berechtigt gewesen, die in den Verfahrensbestimmungen vorgesehene Unterredung in eine echte Prüfung umzuwandeln, indem er von den Bewerbern ein Referat und die Beantwortung von Fragen verlangte, kann folgendes festgestellt werden.
11 Der Gerichtshof erkennt traditionsgemäß sowohl den Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren als auch den Beförderungsausschüssen hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen sie die Fähigkeiten oder Verdienste der Bewerber bewerten wollen, einen sehr weiten Ermessensspielraum zu.
12 Der Ad-hoc-Ausschuß war also berechtigt, die Unterredung so zu organisieren oder zu strukturieren, daß er von den Bewerbern ein Kurzreferat verlangte und ihnen Fragen stellte, die aus einer zuvor erstellten Liste ausgewählt wurden. Ein einfaches Gespräch mit den Bewerbern hätte es dem Ausschuß wahrscheinlich nicht erlaubt, sich eine einigermaßen genaue Vorstellung von ihrem fachlichen Niveau zu verschaffen. Die Befähigung eines Bewerbers, ein Problem in Form eines Referats darzustellen, liefert hierfür ein gutes Kriterium.
13 Die Auslegung des Begriffes Unterredung durch den Ausschuß war demgemäß nicht offensichtlich fehlerhaft.
14 Ich bin der Auffassung, daß letzten Endes die zweite Reihe von Argumenten überzeugender ist als die erste und daß der erste Klagegrund also zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 98
15 Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes machen die Kläger geltend, mit der Auslese unter den Bewerbern, die Inhaber des Diploms einer Universität oder einer Hochschule seien, habe der Ausschuß ein Verfahren angewandt, das einem Auswahlverfahren gleichkomme. Aus Artikel 98 Absatz 2 des Statuts ergebe sich jedoch, daß die Anstellungsbehörde nicht nur die Möglichkeit, sondern die Verpflichtung habe, für den Übergang von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn von einer Laufbahngruppe in die höhere Laufbahngruppe kein Auswahlverfahren durchzuführen.
16 Wir müssen also versuchen, die genaue Tragweite des Artikels 98 Absatz 2 zu erhellen, wonach Artikel 45 Absatz 2 keine Anwendung findet auf Beamte, deren Dienstbezüge aus den Mitteln des Forschungsund Investitionshaushalts gezahlt werden. Nach dieser letzteren Bestimmung ist der Übergang eines Beamten ... einer Laufbahngruppe in eine ... höhere Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig. Da diese Vorschrift durch Artikel 98 ausgeschlossen wird, ist dieser Übergang also ohne Auswahlverfahren zulässig.
17 Meiner Auffassung nach liefe es jedoch den Regeln der Logik zuwider, aus diesen beiden Bestimmungen den Schluß zu ziehen, daß bei den Euratom-Beamten der Übergang von B nach A ohne Auswahlverfahren stattfinden muß.
18 Wenn die Kommission aber berechtigt ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, so ist sie ebenfalls berechtigt, ein Verfahren anzuwenden, das zwar von demjenigen des Auswahlverfahrens abweicht, jedoch einige kennzeichnende Merkmale dieses Verfahrens übernimmt.
19 Der Gerichtshof hat nämlich schon Gelegenheit gehabt, klarzustellen, daß
es der Anstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt ist, in einem allgemeinen internen Beschluß Regeln für die Ausübung des ihr im Beamtenstatut eingeräumten Ermessens aufzustellen (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis, Slg. 1985, 1731, 1734, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
20 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission auch in Fällen, in denen eine Stelle im Wege der Beförderung hätte besetzt werden können, weil es einen Bewerber mit dem erforderlichen Dienstalter gab, aufgrund ihres weiten Ermessensspielraumes ein Auswahlverfahren organisieren durfte (Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1701, 1709).
Zum Klagegrund hinsichtlich der Berücksichtigung der Haushaltsmittel
21 Die Kläger machen geltend, der Ad-hoc-Ausschuß hätte nicht, wie geschehen, den voraussichtlichen haushaltsmäßigen Zwängen Rechnung zu tragen brauchen.
22 Hierzu möchte ich folgendes ausführen. Die Anstellungsbehörde allein besitzt die Ernennungsbefugnis, und sie hat diese nicht an den Ad-hoc-Ausschuß delegiert. Sie übt diese Befugnis nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel aus (Punkt III Absatz 2 Buchstabe e). Der Ad-hoc-Ausschuß hat bei der Aufstellung der Eignungsliste den voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung zu tragen (Punkt I Buchstabe d). Entgegen dem Vorbringen der Kläger besteht zwischen diesen beiden Bestimmungen kein Widerspruch, da es sich einerseits um Ernennungen und andererseits um die Feststellung der Eignung handelt. Die ersteren erfolgen jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel für jedes Haushaltsjahr, die letztere wird ein für allemal unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel für die Jahre, in denen die Eignungsliste vermutlich gelten wird, getroffen; das sind zwei verschiedene Dinge.
23 Im übrigen ist sicher, daß der Ad-hoc-Ausschuß nicht nur den Stellen Rechnung getragen hat, die im Laufe eines einzigen Jahres vermutlich frei wurden, da er sonst eine viel kürzere Eignungsliste aufgestellt hätte.
Zu den Klagegründen hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes
24 Die Kläger machen zunächst geltend, der Gleichbehandlungsgrundsatz könne im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein, da sich die Bewerber mit Diplom nicht in der gleichen Situation befänden wie die Bewerber ohne Diplom. Sie erkennen im übrigen an, daß die Verfahrensbestimmungen diesem Unterschied dadurch Rechnung trügen, daß von den Bewerbern mit Diplom nicht die Vorlage einer schriftlichen Arbeit verlangt werde.
25 Die Kläger sind jedoch der Auffassung, sie hätten überhaupt nicht in eine Wettbewerbssituation gegenüber den Bewerbern ohne Diplom gebracht werden dürfen.
26 Aus den bereits zu Beginn getroffenen Feststellungen ergibt sich aber, daß die Gemeinschaft im allgemeinen von dem Grundsatz ausgeht, daß eine Berufserfahrung von einer gewissen Dauer und einem gewissen Niveau als einem Diplom gleichwertig anzusehen ist und es also gerechtfertigt ist, diese beiden Gruppen von Bewerbern miteinander in Wettbewerb treten zu lassen. Meiner Auffassung nach verletzt diese ständige Praxis der Gemeinschaft keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz.
27 Zweitens sind die Kläger der Ansicht, selbst wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar sei, müsse festgestellt werden, daß er verletzt worden sei, da die Bewerber ohne Diplom dadurch begünstigt worden seien, daß sie eine schriftliche Arbeit hätten vorlegen und dazu Fragen hätten beantworten dürfen.
28 Meiner Auffassung nach hat die Kommission jedoch keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, indem sie davon ausging, daß die Befähigung der Kläger — zumindest teilweise — durch den Besitz eines Diploms nachgewiesen sei, und daß die Vorlage einer schriftlichen Arbeit ihrerseits nicht erforderlich sei.
29 Man kann zwar nicht ausschließen, daß ein Bewerber in einem besonderen Fall seine Befähigung besser durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit und die Beantwortung von Fragen dazu beweisen kann, als wenn er gezwungen ist, ein improvisiertes Referat über ein Thema zu halten, das er von drei vom Ad-hoc-Ausschuß vorgeschlagenen Themen ausgewählt hat.
30 Die Kläger, die im übrigen der Auffassung sind, daß der Besitz eines Diplomes ihnen ipso facto einen Anspruch auf Aufnahme in die Eignungsliste verschaffen müsse, können jedoch nicht bestreiten, daß ihnen breitere und vertieftere Grundkenntnisse zugeschrieben werden als den Bewerbern, die ihre Fähigkeiten durch die Ausübung einer Tätigkeit erlangt haben, und daß diese Kenntnisse sie in den Stand setzen müßten, ohne allzu große Schwierigkeiten ein Referat über ein ihrem Fachgebiet zumindest benachbartes Thema zu halten. Bei Überprüfung der Liste der Referatsthemen, unter denen die Kläger auszuwählen hatten, ist nämlich festzustellen, daß dies auf die vorgeschlagenen Themen zutraf.
31 Die Fragen, die anschließend vom Ausschuß zu bestimmten Aspekten des ausgewählten Themas gestellt wurden, konnten die Bewerber also auch nicht völlig überraschen.
32 Ich bin deshalb der Auffassung, daß dieser Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen ist.
Schlußfolgerung
33 Aus all diesen Gründen kann ich Ihnen nur vorschlagen, die Klagen abzuweisen und über die Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu entscheiden.