Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1987 – C-151/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:541
In den verbundenen Rechtssachen 151 bis 154/86
Ernst R. Bauer, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Varese (Italien),
Reinhard Freidhof, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Ranco (VA) (Italien),
Horst Kutschera, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Brebbia (VA) (Italien),
Winfried Böttcher, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Ispra (Italien),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Potthast und Hans-Josef Rüber, Köln (Bundesrepublik Deutschland), Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Henri Etienne als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis von ihrem Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der in den Schreiben vom 16. September 1985 enthaltenen Entscheidungen, die Kläger nicht in die Liste der wissenschaftlichen und technischen Beamten und Bediensteten der Laufbahngruppe B aufzunehmen, die zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kläger, die als wissenschaftliche und technische Beamte der Laufbahngruppe B in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigt sind, haben mit gesonderten Klageschriften, die am 25. Juni 1986 beim Gerichtshof eingegangen sind, jeweils Klage erhoben auf Aufhebung der mit Schreiben vom 16. September 1985 bekanntgegebenen Entscheidungen, mit denen ihnen der Ad-hoc-Ausschuß, der die Eignung der wissenschaftlichen und technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A zu prüfen hatte, die Aufnahme in die zu diesem Zweck erstellte Eignungsliste versagt hat. Ferner begehren sie die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 4. April 1986, mit denen ihre Beschwerden gegen die vorgenannten Entscheidungen zurückgewiesen wurden.
2 In ihren Klageschriften beantragen die Kläger darüber hinaus, die Kommission zu verurteilen, sie in die Eignungsliste aufzunehmen, hilfsweise, den Ad-hoc-Ausschuß erneut im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Liste mit ihrer Bewerbung zu befassen.
3 Die Kläger bewarben sich 1983 darum, in die Laufbahngruppe A übernommen zu werden. Ihre Bewerbungen wurden gemäß dem von der Kommission am 3. Juni 1983 festgelegten Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten und Bediensteten auf Zeit der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn (Verwaltungsmitteilungen Nr. 409 vom 24. Juni 1983; im folgenden: Verfahrensbestimmungen) von einem Ad-hoc-Ausschuß geprüft.
4 Zum Abschluß des Verfahrens teilten der Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses und der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung den Klägern jeweils mit Schreiben vom 16. September 1985 mit, daß der Ad-hoc-Ausschuß beschlossen habe, sie nicht in die Liste der zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeigneten Bediensteten aufzunehmen. Die Beschwerden, die die Kläger gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts gegen diese Entscheidungen einlegten, wurden mit Entscheidungen der Kommission vom 4. April 1986 zurückgewiesen.
5 Wegen des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die Kläger stützen ihre Klagen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten rügen sie, daß der Ad-hoc-Ausschuß die ihm mit den Verfahrensbestimmungen zugewiesene Aufgabe verkannt habe. Mit dem zweiten Klagegrund machen sie geltend, daß der Ad-hoc-Ausschuß bei der Erstellung der Eignungsliste nicht, wie geschehen, die Haushaltslage hätte berücksichtigen dürfen. Der dritte Klagegrund wird darauf gestützt, daß die Bewerber in einer Weise ausgewählt worden seien, die unter Verstoß gegen das Beamtenstatut einem Auswahlverfahren entspreche. Mit dem letzten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz zur Gleichbehandlung gerügt.
Zu dem Vorbringen, der Ad-hoc-Ausschuß sei zur Aufnahme der Kläger in die Eignungsliste verpflichtet gewesen
7 Die Kläger machen geltend, nach den Verfahrensbestimmungen sei der Ad-hoc-Ausschuß verpflichtet gewesen, sie in die Eignungsliste aufzunehmen, da sie Inhaber eines Diploms einer Universität oder einer Hochschule seien. Der Ausschuß hätte sich darauf beschränken müssen, zu prüfen, ob sie Inhaber eines solchen Diploms seien, und den Fachbereich zu bestimmen, innerhalb dessen sie Tätigkeiten der Laufbahngruppe A ausüben könnten. Hiergegen könne nicht mit dem Gleichheitssatz argumentiert werden, da Bewerber mit Diplom und Bewerber ohne Diplom sich in objektiv verschiedenen Situationen befänden.
8 Nach Punkt III Absatz 2 der Verfahrensbestimmungen hat der Ad-hoc-Ausschuß die Bewerbungen nach dem dort festgelegten Verfahren zu prüfen. Das Verfahren beginnt mit der Prüfung der Bewerbungsunterlagen sowie einer etwaigen Unterredung mit dem Bewerber und gegebenenfalls mit dessen Dienstvorgesetzten. Hieran schließt sich grundsätzlich die Beurteilung einer Prüfungsarbeit wissenschaftlicher oder technischer Art an, deren Thema vom Ausschuß festgelegt wird. Jedoch sind Bewerber, die Inhaber eines Diploms einer Universität oder einer Hochschule sind und darüber hinaus bestimmte Anforderungen an die berufliche Erfahrung und das Dienstalter erfüllen, von der Vorlage der Prüfungsarbeit befreit. Diese Bewerber können nach der Überprüfung des Diploms und nach einer der Beurteilung des Niveaus und der Art ihrer Fachkenntnisse dienenden Unterredung mit dem Ausschuß als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe gelten. Der Ausschuß schließt seine Arbeit damit ab, daß er die Eignungsliste erstellt und sie zusammen mit einem mit Gründen versehenen Bericht der Anstellungsbehörde vorlegt.
9 Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der vorstehend zitierten Bestimmungen ergibt, können Bewerber, die Inhaber eines Diploms einer Universität oder einer Hochschule sind, als geeignet für den Wechsel der Laufbahngruppe gelten. Aus dem Besitz eines solchen Diploms erwächst ihnen somit kein Anspruch darauf, ohne weiteres als für die Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet anerkannt zu werden. Darüber hinaus ist dem Ad-hoc-Ausschuß ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, im Hinblick auf die Erstellung der Eignungsliste nicht nur die Art, sondern auch das Niveau der Fachkenntnisse der Bewerber zu beurteilen.
10 Zwar befinden sich Bedienstete, die Inhaber eines Diploms sind, in der Tat in einer objektiv anderen Lage als die übrigen Bewerber, so daß die Kommission eine besondere Regelung für die Beurteilung des Niveaus ihrer Kenntnisse treffen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hätte dieser Umstand jedoch keine günstigere Behandlung der Diplominhaber bei der Erstellung der Eignungsliste rechtfertigen können.
11 Alle Bediensteten der Laufbahngruppe B kommen nämlich unabhängig davon, ob sie Inhaber eines Diploms sind, in gleicher Weise für den Übergang in die nächsthöhere Laufbahngruppe in Betracht. Dabei ist eine Abwägung der Verdienste der Bewerber zugrunde zu legen, ohne daß einigen von ihnen allein deshalb ein Vorteil einzuräumen wäre, weil sie Inhaber eines Diploms sind.
12 Somit hatte der Ad-hoc-Ausschuß die Aufgabe, zu beurteilen, ob die Bewerber, die Inhaber eines Diploms sind, für den Wechsel in die nächsthöhere Laufbahngruppe geeignet waren, und er war nicht verpflichtet, alle diese Bewerber in die Liste aufzunehmen.
13 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zu dem Vorbringen, daß der Ausschuß nicht die Haushaltslage hätte berücksichtigen dürfen
14 Die Kläger tragen vor, der Ad-hoc-Ausschuß habe die Anzahl der in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber mit Rücksicht auf die Haushaltslage beschränkt. Dazu sei er nicht befugt gewesen, da die Haushaltslage erst bei Vornahme der tatsächlichen Ernennungen berücksichtigt werden dürfe.
15 Nach Punkt I Buchstabe d der Verfahrensbestimmungen hatte der Ausschuß bei der Aufstellung der Eignungsliste den voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung zu tragen. Dies kann — ohne daß darin, wie die Kläger geltend machen, ein Widerspruch zu Punkt III Absatz 2 Buchstabe e zu erblicken wäre, wonach die Ernennungen von der Anstellungsbehörde nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel beschlossen werden — nur als Aufforderung an den Ausschuß verstanden werden, die Anzahl der in die Eignungsliste aufzunehmenden Bediensteten auf die Zahl der während der Geltungsdauer der Liste voraussichtlich freiwerdenden Stellen abzustimmen und demgemäß zu begrenzen.
16 Durch die Bildung des Ausschusses sollte der Anstellungsbehörde nämlich die Auswahl erleichtert werden. Dieses Ziel wäre nicht erreicht worden, wenn die Anzahl der in die Eignungsliste aufgenommenen Bediensteten nicht auf die voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel abgestimmt gewesen wäre.
17 Der zweite Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zu dem Vorwurf, die Bewerber seien in einer Weise ausgewählt worden, die einem Auswahlverfahren entspreche
18 Die Kläger machen geltend, die in der geschilderten Weise vorgenommene Auswahl unter den Bewerbern entspreche einem Auswahlverfahren. Artikel 98 Absatz 2 des Statuts verbiete aber die Durchführung eines Auswahlverfahrens für den Übergang von wissenschaftlichen und technischen Beamten von einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe.
19 Nach Artikel 45 Absatz 2 ist der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe grundsätzlich nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig. Nach Artikel 98 Absatz 2 findet diese Vorschrift aber auf die in Artikel 92 genannten Beamten keine Anwendung. Wie sich aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt, soll die Anstellungsbehörde über den Wechsel von wissenschaftlichen und technischen Beamten in die nächsthöhere Laufbahngruppe ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens entscheiden können; ein Verbot der Durchführung eines solchen Verfahrens wird mit ihnen dagegen weder bezweckt noch bewirkt.
20 Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Kommission im vorliegenden Fall kein Auswahlverfahren im Sinne des Statuts einführen wollte. Da die Ausgestaltung des besonderen Verfahrens für den Übergang der wissenschaftlichen und technischen Beamten in eine höhere Laufbahngruppe in ihrem Ermessen stand, konnte sie wie jede zum Erlaß einer Ermessensentscheidung befugte Behörde ein Verfahren sui generis einführen. Wenngleich dieses Verfahren dazu bestimmt war, die zur Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignetsten Bewerber auszuwählen, unterschied es sich doch in mehreren Punkten von der Durchführung eines Auswahlverfahrens.
21 Somit ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zur Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
22 Die Kläger tragen vor, sie seien unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Art und Weise, in der ihre Unterredung mit dem Ausschuß durchgeführt worden sei, gegenüber den Bewerbern ohne Diplom benachteiligt worden.
23 Nach den Verfahrensbestimmungen konnte der Ausschuß selbst über die Form seiner Unterredung mit den Bewerbern, die Inhaber eines Diploms sind, entscheiden. Mit seiner Entscheidung, diese Unterredung in der Weise zu gestalten, daß die Betroffenen ein Referat über ein Thema ihres Fachgebiets halten und anschließend von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden sollten, hat der Ausschuß das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Nach Aktenlage deutet nichts darauf hin, daß die Bewerber mit Diplom durch die Bedingungen für die Vorbereitung der Referate oder durch die Auswahl der Themen für diese gegenüber den Bewerbern ohne Diplom hätten benachteiligt sein können, da bei ihnen aufgrund der Tatsache, daß sie Inhaber eines Diploms sind, wissenschaftliche und technische Kenntnisse vorauszusetzen waren.
24 Der vierte Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
25 Nach alledem können die Aufhebungsanträge der Kläger keinen Erfolg haben.
26 Dasselbe gilt, wobei die Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann, auch für die Anträge auf Verurteilung der Kommission zur Aufnahme der Kläger in die Eignungsliste oder zur erneuten Befassung des Ad-hoc-Ausschusses.
Kosten
27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Gemeinschaftsorgane in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.