Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1987 – C-227/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:473
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 10. November 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Am 2. Februar 1982 entschied der Gerichtshof über die Klagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81 (Slg. 1982, 153, 163, 169 und 175) und stellte fest, daß das Königreich Belgien nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte, um die nachstehenden Richtlinien des Rates umzusetzen: 78/176 vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19), 75/442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39), 75/439 vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) und 76/403 vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41). Der beklagte Staat hatte seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag somit nicht erfüllt.
Mit vier Klagen vom 23. Juli 1985, die Sie durch Beschluß vom 9. Oktober 1985 zu einer einheitlichen Rechtssache verbunden haben, beantragt die Kommission nunmehr, festzustellen, daß Belgien die genannten Urteile nicht durchgeführt und somit seine Verpflichtung aus Artikel 171 EWG-Vertrag verletzt hat.
2. Die belgische Regierung bestreitet die ihr von der Kommission vorgeworfenen Tatsachen nicht; sie führt sie jedoch, wie schon in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81, auf die verfassungsrechtlichen Hindernisse zurück, die sich aus dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. August 1980 ergeben hätten. Durch diese wichtige Reform seien den Regionen, in die Belgien aufgeteilt sei, bekanntlich eine Vielzahl von ausschließlichen Sachzuständigkeiten übertragen worden, darunter auch jene, auf die sich die vier Richtlinien bezögen. Es obliege somit den betreffenden Gebietskörperschaften, die Verpflichtungen aus diesen Rechtsakten zu erfüllen, und die jeweiligen Gesetzgebungsorgane hätten dies noch nicht getan.
Dieses Vorbringen geht fehl. Wie der Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1982 bestätigt hat, gehören die von der belgischen Regierung angeführten Gegebenheiten zu den internen Bestimmungen, Übungen oder Umständen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich nicht geeignet sind, die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben (zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 69/86, Kommission/Italien, Slg. 1987, 773, Randnr. 7). Außerdem liegen hinsichtlich der Richtlinie 78/176 solche Gegebenheiten ohnehin nicht vor. Auf dem von dieser Rechtsquelle geregelten Gebiet bleibt nämlich dem belgischen Staat eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Gleichwohl räumt er selbst ein, daß noch nicht alle zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.
Ich könnte hiermit meine Ausführungen abschließen. Der Fall hat jedoch noch eine problematische Seite, auf die ich Sie hinweisen möchte. Die belgische Regierung hat in der Sitzung mitgeteilt, daß die belgischen Rechtsvorschriften — anders als das italienische Recht (Artikel 6 des Dekrets Nr. 616 des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977) und das spanische Recht (Artikel 155 der Verfassung) — dem Staat nicht die Befugnis einräumten, die Regionen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts zu zwingen oder dieses Recht an deren Stelle unmittelbar selbst durchzuführen, wenn es auf Seiten der Regionen zu einer anhaltenden Verspätung kommt.
Die Belgien vorgeworfene Verspätung beträgt nun jedoch schon etwa zehn Jahre, und dies gibt zu zwei Bemerkungen Anlaß. Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag (nämlich das Ziel der Richtlinie innerhalb der von ihr gesetzten Fristen zu erreichen) und gemäß Artikel 5 Absatz 1 (alle zur Erfüllung der Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen zu treffen, die sich aus den Handlungen der Gemeinschaft ergeben) gleichermaßen allen Trägern öffentlicher Gewalt im Staat obliegen, einschließlich den Gerichten (Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26 der Entscheidungsgründe, und vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 51 bis 53).
Zweitens ist hervorzuheben, daß die Staaten es gemäß Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag zu unterlassen haben, alle Maßnahmen [und meines Erachtens somit auch ein Gesetz mit Verfassungsrang], welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten, in ihre Rechtsordnung einzuführen. Genauer gesagt dürfen die Staaten durch ihre... Rechtsvorschriften nicht die uneingeschränkte und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Wirksamkeit der zu dessen Vollzug ergangenen oder zu treffenden Maßnahmen beeinträchtigenund somit auch keine Maßnahmen ... ergreifen oder beibehalten, die [dessen] praktische Wirksamkeit... ausschalten könnten (Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Le-clerc/Au blé vert, Slg. 1985, 1, Randnr. 14).
3. Demgemäß kann ich nur beantragen, den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Klagen stattzugeben. Ich schlage Ihnen deshalb vor, festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1982 in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81 nicht befolgt hat.
Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.