Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1988 – C-227/85

ECLI:EU:C:1988:6

In den verbundenen Rechtssachen 227 bis 230/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Belgien, 4, rue de Girondins, résidence Champagne, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1982 in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1982, 153, 163, 169 und 175) durchzuführen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, C. Kakouris, R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 23. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Februar 1982 in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1982, 153, 163, 169 und 175) nicht nachgekommen ist.

2 In diesen Urteilen hatte der Gerichtshof festgestellt, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um

der Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19),

der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39),

der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) und

der Richtlinie 76/403 des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41)

nachzukommen.

3 Da die belgische Regierung der Kommission nichts über die Maßnahmen mitteilte, die sie getroffen hätte, um diesen Urteilen nachzukommen, richtete die Kommission am 16. April 1984 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag vier Schreiben an sie, in denen sie sie aufforderte, sich zu äußern. Da diese Schreiben nicht beantwortet wurden, erhob die Kommission, nachdem sie am 21. Dezember 1984 vier mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben hatte, die ebenfalls unbeantwortet blieben, die vorliegenden Klagen.

4 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und wegen des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Kommission macht geltend, die Tatsache, daß mehr als drei Jahre nach Verkündung der Urteile vom 2. Februar 1982 noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen seien, um die betreffenden Richtlinien in die belgische innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Artikel 171 EWG-Vertrag dar, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesen Urteilen ergeben.

6 Die belgische Regierung erklärt diese Verspätung mit den besonderen Schwierigkeiten, die sich aus der Übertragung eines erheblichen Teils der Zuständigkeiten auf die neuen regionalen Institutionen in Belgien ergäben, die durch die Loi speciale de réformes institutionnelles (Sondergesetz über die institutionellen Reformen) vom 8. August 1980 neu geschaffen worden seien.

7 In Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes hat die belgische Regierung ausgeführt, daß die Zentralgewalt für die Durchführung der Richtlinie 78/176 nur zum Teil zuständig sei. In der Sitzung hat der Bevollmächtigte der belgischen Regierung darauf hingewiesen, daß am 4. August 1986 eine königliche Verordnung über die Einleitung von Abwässern in Oberflächengewässer erlassen worden sei und daß somit auf der Zuständigkeitsebene der Zentralgewalt die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um den genannten Urteilen nachzukommen.

8 Hinsichtlich der Regionen hat die belgische Regierung dem Gerichtshof mitgeteilt, daß die flämische Region am 2. Juli 1981 ein Dekret über die Abfallwirtschaft erlassen sowie eine Reihe von Durchführungsverordnungen verabschiedet habe, die die vier Richtlinien erfaßten. Die belgische Regierung hat jedoch eingeräumt, daß in der wallonischen und der Brüsseler Region trotz der Bemühungen dieser beiden Regionen um die Durchführung der vier Richtlinien deren vollständige Anwendung noch ausstehe. In diesem Zusammenhang hat der Bevollmächtigte der belgischen Regierung in der Sitzung darauf hingewiesen, daß die belgischen Rechtsvorschriften dem Staat nicht die Befugnis einräumten, die Regionen zur Durchführung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu zwingen oder das Gemeinschaftsrecht an ihrer Stelle unmittelbar selbst durchzuführen, wenn es auf Seiten der Regionen zu einer anhaltenden Verspätung komme.

9 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Mai 1982 in den Rechtssachen 96/81 und 97/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791 und 1819) ausgeführt hat, steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Kompetenzen innerstaatlich so zu verteilen, wie er es für zweckmäßig hält, und eine Richtlinie mittels Maßnahmen durchzurühren, die von regionalen oder örtlichen Behörden getroffen werden. Diese Kompetenzverteilung entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, sicherzustellen, daß die Richtlinienbestimmungen uneingeschränkt und genau in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

10 Im übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.

11 In den genannten Urteilen vom 2. Februar 1982 hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinien nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchgeführt hat. Gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag hatte das Königreich Belgien die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs ergeben. Dieser Artikel gibt nicht an, innerhalb welcher Frist diese Maßnahmen getroffen werden müssen. Die Durchführung eines Urteils muß jedoch umgehend eingeleitet und schnellstens zum Abschluß gebracht werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, denn seit der Verkündung der in Rede stehenden Urteile sind bereits mehrere Jahre verstrichen.

12 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1982 in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1982, 153, 163, 169 und 175) immer noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinien des Rates 78/176 vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19), 75/442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39), 75/439 vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) und 76/403 vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41) durchzuführen.

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1982 in den Rechtssachen 68/81, 69/81, 70/81 und 71/81 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1982, 153, 163, 169 und 175) immer noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinien des Rates 78/176 vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54,S. 19), 75/442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39), 75/439 vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) und 76/403 vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41) durchzuführen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.