Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.11.1987 – C-150/87
ECLI:EU:C:1987:484
In der Rechtssache 150/87
1) Nashua Corporation mit Sitz in Nashua, New Hampshire 03061, Vereinigte Staaten von Amerika,
2) NV Nashua Belgium SA mit Sitz in Overijse, Belgien,
3) Nashua Copycat Limited mit Sitz in Berkshire, Vereinigtes Königreich,
4) Nashua Copygraph GmbH mit Sitz in Hannover, Bundesrepublik Deutschland,
5) Nashua Denmark A/S mit Sitz in Glostrup, Dänemark,
6) Nashua France SA mit Sitz in Créteil, Frankreich,
7) Nashua Nederland BV mit Sitz in 's-Hertogenbosch, Niederlande,
8) Nashua International Limited mit Sitz in Hamilton, Bermudas,
9) Nashua Reprographics SpA mit Sitz in Mailand, Italien, und
10) Nashua España SA mit Sitz in Barcelona, Spanien,
Prozeßbevollmächtigte: Solicitors Michael Hutchings und John Pheasant, Kanzlei Loveli, White & King, avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Zustellungsvollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst Hans-Jürgen Lambers und den Rechtsberater Erik H. Stein als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte H.-J. Rabe und M. Schütte, Kanzlei Schön & Pflüger, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 13. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan, soweit die Verordnung die Klägerinnen betrifft.
2 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 27. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund von Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit mit dem Antrag erhoben, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Kommission richtet. Zur Begründung seines Antrags beruft sich das beklagte Organ auf die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Mai 1985 in den Rechtssachen 256/84 (Koyo Seiko, Slg. 1985, 1351) und 260/84 (Minebea).
3 In ihrem Schriftsatz, der am 24. September 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, machen die Klägerinnen geltend, die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der von ihnen angebotenen Verpflichtung sei rechtswidrig und die rechtswidrige Handlung der Kommission führe unmittelbar zur Nichtigkeit der vorgenannten Verordnung, soweit sie die Klägerinnen betreffe.
4 Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der von der Klägerin zu 1 angebotenen Verpflichtung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens vor dem Gerichtshof sei (Rechtssache 133/87, Nashua Corporation/Kommission). Sie sind der Auffassung, daß, wenn kein Endurteil in der Rechtssache 133/87 erlassen werde, bevor der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache eine Entscheidung treffe, der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der von der Klägerin zu 1 angebotenen Verpflichtung durch die Kommission für die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 150/87 ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Daher dürfe dem Gerichtshof nicht die Möglichkeit verwehrt sein, zusätzliche Informationen bei der Kommission einzuholen oder den Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu befragen.
5 Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung für eine Eröffnung der mündlichen Verhandlung; er beschließt somit gemäß Artikel 91 § 4, auf der Grundlage der schriftlichen Erklärungen über die Einrede zu entscheiden.
6 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fügt sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozeß des Rates ein (Beschluß des Gerichtshofes vom 8. Mai 1985 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko, Slg. 1985, 1351, und Beschluß des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 299/85, Tokyo Juki, Slg. 1986, 2965).
7 Nach der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1), auf deren Grundlage die streitige Verordnung erlassen worden ist, hat die Kommission nämlich die Aufgabe, die Untersuchungen durchzuführen und aufgrund dieser Untersuchungen zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie es in der Weise fortsetzt, daß sie vorläufige Maßnahmen ergreift und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die Entscheidungsbefugnis steht jedoch dem Rat zu, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Meinung ist als die Kommission, oder aber aufgrund der Vorschläge der Kommission eine Entscheidung treffen kann.
8 Die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung eines Verpflichtungsangebots, die sich in den vorerwähnten EntScheidungsprozeß einfügt, bedeutet daher nicht notwendigerweise, daß der Rat eine Entscheidung auf der Grundlage der von der Kommission anschließend unterbreiteten Vorschläge trifft.
9 Demnach ist die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87 des Rates unzulässig, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtet.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten in bezug auf die von der Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobene Einrede der Unzulässigkeit.