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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.1987 – C-206/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:494
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 18. November 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache 293/84, Sorani u. a./Kommission, und in der Rechtssache 294/84, Adams u. a./Kommission, hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 11. März 1986 (Slg. 1986, 967, 977) eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 (zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B) aufgehoben. Diese Entscheidung war in einem an jeden der Kläger in diesen Rechtssachen gerichteten Formschreiben vom 7. September 1984 enthalten, und mit ihr wurde ihre Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt.
Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache ist ebenfalls eine Kommissionsbeamtin der Laufbahngruppe C, deren Zulassung zu den Prüfungen vom Prüfungsausschuß abgelehnt wurde. Sie ficht die Entscheidung in dem Formschreiben vom 7. September 1984, das auch sie erhalten hat, sowie die Entscheidung (vom 17. April 1985) an, mit der die Kommission ihre gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde (vom 5. Dezember 1984) zurückgewiesen hatte. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Vorgehens des Prüfungsausschusses sind in den Urteilen und meinen Schlußanträgen in den früheren Rechtssachen dargelegt, auf die ich verweise.
Die Kommission ist der Ansicht, daß die Klage unzulässig sei, da das Schreiben vom 7. September 1984 lediglich eine frühere Entscheidung bestätige, die aus einem weiteren Formschreiben — vom 15. Juni 1984 — hervorgehe, und daß die Klägerin die letztgenannte Entscheidung nicht mehr fristgerecht anfechten könne. Dieses Vorbringen wurde in den Rechtssachen Sorani und Adams mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine erneute Prüfung auf Antrag der Kläger und eine neue Entscheidung, nicht aber eine bloße Bestätigung, vorgelegen hätten. Der Bevollmächtigte der Kommission hat in der Sitzung eingeräumt, daß in dieser Hinsicht zwischen der vorliegenden Klage und den Rechtssachen Sorani und Adams keine Unterschiede bestünden. Das Vorbringen ist in der vorliegenden Rechtssache aus denselben Gründen zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der Klage wird nicht in Zweifel gezogen, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Beschwerde bezieht. Die Klage ist daher in vollem Umfang zulässig.
Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Sorani und Adams die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit der Begründung aufgehoben, die Kläger hätten keine Möglichkeit gehabt, zu der über sie geäußerten Ansicht der Vorgesetzten Stellung zu nehmen. Tatsächlich hatte der Prüfungsausschuß die Ansicht eines Vorgesetzten eingeholt, in den meisten Fällen des Assistenten des Generaldirektors der Generaldirektion, zu der der Bewerber gehörte (ein Assistent), und die Ansicht des betreffenden Assistenten keinem der Kläger zur Kenntnis gebracht.
Die Klägerin hat sich diesen Standpunkt in ihrer Klageschrift nicht zu eigen gemacht, obwohl sie sich in genau der gleichen Lage befand. Im Anschluß an diese Urteile hat sie den Gerichtshof um Genehmigung ersucht, ihr Vorbringen dadurch zu ergänzen, daß sie diesen Klagegrund den in ihrer Klageschrift genannten Klagegründen anfügt. In der Sitzung ist sie von diesem Standpunkt jedoch wieder abgerückt, weil der Prüfungsausschuß ihr im Anschluß an diese Urteile nachträglich die Möglichkeit eingeräumt hatte, zur Ansicht des betreffenden Assistenten Stellung zu nehmen.
Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen drei Argumente vorgebracht, die sich im wesentlichen, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses beziehen, die zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber in zwei Gruppen einzuteilen, a) diejenigen, die bereits sämtliche Tätigkeiten des Niveaus der Laufbahngruppe B ausübten oder bereits alle Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten dieses Niveaus besaßen, und b) diejenigen, die lediglich einige dieser Voraussetzungen oder diese in unzureichendem Maße besaßen, und nur die Bewerber der Gruppe a zu den Prüfungen zuzulassen.
Zunächst trägt die Klägerin vor, die Entscheidung des Prüfungsausschusses verstoße gegen das Erfordernis der ordnungsgemäßen Begründung, das insbesondere aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 des Anhangs III des Statuts abzuleiten sei. Diese Bestimmungen sehen folgendes vor:
Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein (Artikel 25 Absatz 2).
Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. ...
Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.
Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden ... (Artikel 5 des Anhangs III).
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die angefochtene Entscheidung überhaupt keine individuelle Begründung enthalte und daß das Schreiben, in dem sie verkörpert sei, ein Formschreiben sei, in dem die vom Prüfungsausschuß herangezogenen Kriterien mitgeteilt worden seien, ohne in irgendeiner Weise näher anzugeben, warum gerade die Klägerin nicht zu den Prüfungen zugelassen worden sei und insbesondere warum man nicht davon ausgegangen sei, daß sie zu der Zeit Tätigkeiten des Niveaus B ausgeübt habe oder hierzu umfassend befähigt gewesen sei.
Die Klägerin beruft sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 225/82 (Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991), in der der Kläger die Entscheidung, ihn nicht zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens zuzulassen, mit Erfolg angefochten hatte, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet war. Ich zitiere die einschlägigen Stellen dieses Urteils ausführlich, da der Gerichtshof darin Leitlinien für die Begründungserfordernisse aufgestellt hat, denen Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren nachzukommen haben, an denen eine große Zahl von Bewerbern teilnehmen, wie es bei dem Auswahlverfahren, um das es im vorliegenden Verfahren geht, der Fall ist:
... die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, [soll es] dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann.
Dieses Begründungserfordernis ist jedoch im Zusammenhang mit den verschiedenen Niveaus und Arten von Auswahlverfahren und insbesondere mit der Anzahl der an ihnen teilnehmenden Bewerber zu beurteilen. Bei Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl darf die Begründung der Ablehnungen nicht einen solchen Umfang annehmen, daß die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse und die Arbeit der Personalverwaltung unzumutbar erschwert würden. Um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen ein Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl gegenübersteht, kann zugelassen werden, daß der Prüfungsausschuß dem Bewerber in einem ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen läßt und individuelle Erklärungen erst später den Bewerbern gibt, die dies ausdrücklich verlangen, sofern allerdings diese individuellen Angaben vom Prüfungsausschuß vor Ablauf der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Frist gemacht werden, um es den Bewerbern zu ermöglichen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, falls sie dies für zweckmäßig halten.
Aus dem... Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, ... daß sie keinen Gesichtspunkt — auch nicht summarisch — einer individuellen Begründung enthielt (Randnrn. 15 bis 17 der Entscheidungsgründe des Urteils).
Die Entscheidung in der Rechtssache Verzyck folgt früheren Urteilen des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno u. a./Kommission (Sig. 1978, 2403); darin hat der Gerichtshof bezüglich eines Auswahlverfahrens mit mehr als 4000 Bewerbern ausgeführt, daß ein an abgewiesene Bewerber gerichtetes Formschreiben, das lediglich auf die Voraussetzung der Stellenausschreibung verweist, die sie nicht erfüllt haben, wobei jede Voraussetzung aus mehreren Teilen bestand, dem Erfordernis einer Begründung nicht [genügt], zumal eine derartige Verweisung nicht geeignet ist, dem Betroffenen ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann (S. 2416).
Zum gleichen Ergebnis gelangte der Gerichtshof in der Rechtssache 108/84 (De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947), in der sich der Kläger bei der Anstellungsbehörde darüber beschwert hatte, daß der Prüfungsausschuß bei der Ablehnung seiner Bewerbung für ein Auswahlverfahren seine Befähigungsnachweise unrichtig bewertet habe.
Unter Berücksichtigung dieser Urteile muß der Prüfungsausschuß zumindest denjenigen Bewerbern eine individuelle Erklärung geben, die dies ausdrücklich verlangen, und wenigstens summarisch die Gründe anführen, auf die sich die Entscheidung bezüglich dieses bestimmten Bewerbers gestützt hat.
Das ist bei der hier angefochtenen Entscheidung nicht der Fall. In ihr ist weder angegeben, ob die Klägerin deshalb abgelehnt wurde, weil sie keine Tätigkeiten des Niveaus B ausübte oder aber weil sie nicht die Voraussetzungen dafür besaß, noch, falls letzteres zutraf, in welcher Beziehung ihre Arbeit oder ihre Fähigkeiten nicht den Anforderungen entsprachen. Die Kommission trägt vor, die Entscheidung habe sich nicht auf allgemeine Kriterien beschränkt, sondern daneben seien in ihr die Parameter näher bestimmt worden, die dem von allen Bewerbern eingereichten Bewerbungsfragebogen entnommen worden seien. Nach meiner Ansicht beschränkt sich jedoch das Schreiben eindeutig auf eine Beschreibung der Art und Weise, in der der Prüfungsausschuß bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgegangen ist, und enthält keine Bezugnahme auf die Besonderheiten der Lage der Klägerin.
In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, in Anbetracht der Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren sei es ausreichend gewesen, daß der Prüfungsausschuß die Kriterien dargelegt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, jedem Bewerber im einzelnen zu erläutern, wie und inwieweit mit der Ausführung spezifischer Aufgaben der Nachweis für die Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Niveaus B erbracht werde. Dieses Argument wird hinfällig angesichts des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Verzyck, und die Entscheidung sollte wegen Fehlens einer Begründung oder einer hinreichenden Begründung aufgehoben werden.
Daraus ergibt sich, daß die übrigen Klagegründe nicht mehr geprüft zu werden brauchen. Für den Fall, daß der Gerichtshof den ersten Klagegrund anders beurteilt, gehe ich kurz auf sie ein.
Das zweite Argument geht dahin, daß in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht implizit die Ansicht vertreten werde, daß sie gegenwärtig keine Tätigkeiten des Niveaus B ausübe oder hierzu zumindest nicht voll befähigt sei. Hierin sei ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn ... jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten], sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze zu sehen.
Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 des Statuts umfaßt die Laufbahngruppe B Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst), und die Laufbahngruppe C Dienstposten mit ausführenden Aufgaben, die Mittelschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (mittlerer Dienst).
Die Klägerin macht geltend, es sei offensichtlich, daß sie in der Kanzlei der Generaldirektion IV, wo sie seit November 1979 arbeite, Tätigkeiten des Niveaus B ausübe, da ihr Vorgänger ein Beamter der Besoldungsgruppe B 2 (so nach der Klageschrift) oder B 3 (so nach der Erwiderung) gewesen sei. Zu ihren Gunsten greife nämlich eine gesetzliche Vermutung ein, da nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, den Beamten... in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle... ein[zuweisen]. Mangels Gegenbeweises (den die Kommission nicht erbracht habe) sei zu vermuten, daß ihr Vorgänger Tätigkeiten ausgeübt habe, die einem Beamten der Laufbahngruppe B angemessen gewesen seien. Hilfsweise beruft sie sich darauf, daß sie aufgrund der von ihr ausgeführten Arbeiten sowie der Tatsache, daß sie eine Bescheinigung besitze, die sie als Teilnehmerin eines von einem gewissen Herrn Hoffmann erteilten Lehrgangs für Archiwerwaltung ausweise, zumindest die Voraussetzungen dafür besitze, Tätigkeiten der Laufbahngruppe B auszuüben.
Die Kommission führt aus, der Prüfungsausschuß verfüge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes über ein weites Ermessen, und der Gerichtshof könne nur im Falle eines offensichtlichen Irrtums eingreifen. Eine Prüfung der regelmäßigen Beurteilungen der Klägerin zeige, daß die von ihr wahrgenommenen Aufgaben — Maschineschreiben, Sekretariats-, Registratur- und Ablageaufgaben — zur Laufbahngruppe C gehörten. Daß sie am Lehrgang von Herrn Hoffmann teilgenommen habe, beweise nicht, daß sie alle Voraussetzungen für die Ausübung von Tätigkeiten des Niveaus B besitze.
Auch wenn eine Entscheidung, die in Anbetracht der dem Prüfungsausschuß vorliegenden Unterlagen verkehrt oder ganz unvernünftig ist — und damit einen offensichtlichen Irrtum enthält —, ihre Aufhebung rechtfertigt, so bin ich doch nicht davon überzeugt, daß dieser Grund im vorliegenden Fall nachgewiesen ist und daß sich sagen läßt, daß der Prüfungsausschuß die Grenzen des Ermessensspielraums überschritten hat, der ihm zweifellos bei der Bewertung der Unterlagen zusteht. Dem Gerichtshof liegen keine Erkenntnisse beispielsweise über den Schwierigkeitsgrad der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben oder über die Frage vor, inwieweit ihre Arbeit kontrolliert wurde. Obgleich es auf den ersten Blick überraschend erscheint, daß, wenn ihr Vorgänger, wie sie sagt, der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 angehörte, sie nicht zugelassen wurde, kann sich der Gerichtshof doch nicht mit der bloßen Behauptung begnügen, daß sie im wesentlichen die gleiche Arbeit oder eine Arbeit des gleichen Niveaus erledigt. Für eine derartige Feststellung reichen die Beweise nicht aus, und ich würde das zweite Argument nicht akzeptieren.
Das dritte Argument, das neben den ersten beiden hilfsweise vorgebracht wird, geht dahin, daß der Prüfungsausschuß zu Unrecht die Bewerber in zwei Gruppen eingeteilt habe (nämlich diejenigen, die bereits Tätigkeiten des Niveaus B ausübten oder alle Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten besaßen, und diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht besaßen). Zum einen verstoße dies gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und gegen Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs III des Statuts, zum anderen werde damit der Zweck des Auswahlverfahrens mißachtet, was einen Ermessensmißbrauch und einen Verstoß gegen verschiedene Rechtsgrundsätze darstelle. Das Kriterium, das zur Bildung der beiden Gruppen herangezogen worden sei, treffe eine diskriminierende Unterscheidung zwischen denjenigen, die das Glück gehabt hätten, Aufgaben des Niveaus B übertragen zu bekommen, und denjenigen, die dieses Glück nicht gehabt hätten. Hiermit werde der Zweck eines Auswahlverfahrens, selbst eines internen Auswahlverfahrens, vereitelt, der darin bestehe, all denen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren erfüllten, die Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten zu beweisen, unabhängig von zufallsbedingten Umständen wie dem, ob ihnen Gelegenheit gegeben worden sei, Aufgaben des Niveaus B wahrzunehmen.
Zu den Prüfungen nur diejenigen zuzulassen, die tatsächlich bereits Tätigkeiten des Niveaus B ausgeübt haben, wäre nach meiner Ansicht im Rahmen dieses Auswahlverfahrens zu restriktiv gewesen, und diesen Personen sogar ein unmittelbares Recht auf Zulassung einzuräumen, hat, worauf ich in der Rechtssache Adams hingewiesen habe, seine Nachteile. Die Gruppe dadurch zu erweitern, daß man diejenigen, die ihre Voraussetzungen für sämtliche verlangten Tätigkeiten des Niveaus B nachgewiesen haben, zu den Prüfungen zuläßt, ist offensichtlich weniger restriktiv, hat jedoch den Nachteil, daß dadurch die Personen ausgeschlossen werden, die keine Gelegenheit hatten, ihre Voraussetzungen für das Niveau B nachzuweisen, und bringt unausweichlich in gewissem Maße eine subjektive Beurteilung der Bewerbungsunterlagen mit sich. Befriedigender scheint es zu sein, höhere Anforderungen an die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren zu stellen und das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen aufgrund der Prüfungen zu ermitteln.
Bei 800 zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern mußte der Prüfungsausschuß jedoch im Hinblick auf die Aufstellung des endgültigen Verzeichnisses einen Vergleichsmaßstab festlegen. Solange die Betroffenen über die Gründe im klaren waren, weshalb sie wegen mangelnder Voraussetzungen oder mangelnder Ausübung von Funktionen des Niveaus B abgelehnt wurden, so daß sie die Entscheidung anfechten konnten, wenn sie ganz unvernünftig war oder auf falscher Unterrichtung beruhte, bin ich nicht davon überzeugt, daß die zur Ermittlung der Voraussetzungen angewandte Methode, die sich auf sämtliche in Betracht kommenden Faktoren stützte, einen Ermessensmißbrauch darstellte.
Ich würde daher den dritten Klagegrund zurückweisen.
Da die Kommission die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht aufheben konnte, halte ich auch die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht für richtig. Unterbleibt dies, so beeinträchtigt das in keiner Weise die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, auf den die Klägerin nach meiner Ansicht Anspruch hat.
In Anbetracht der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin anerkannt hat, daß das klägerische Vorbringen bezüglich der Entscheidung vom 7. September 1984 sich auch auf die späteren Gespräche vom September 1986 und Dezember 1986 erstreckt, die zu dem Schreiben vom 12. Februar 1987 führten, in dem der Prüfungsausschuß offenbar erklärte, er bleibe bei seiner früheren Entscheidung (das der Ger richtshof jedoch nicht gesehen hat), ist es wohl nicht notwendig, die Frage zu prüfen, ob die Klage auch als gegen die spätere Entscheidung gerichtet zu behandeln ist. Liegt eine spätere Entscheidung vor, die aus besonderen Gründen angefochten wird, so besteht jedenfalls das umsichtige (und, so denke ich, notwendige) Vorgehen darin, rechtzeitig ein neues Verfahren anzustrengen.
Unter den gegebenen Umständen meine ich, daß die im Schreiben vom 7. September 1984 enthaltene Entscheidung, mit der die Zulassung der Klägerin zu den Prüfungen abgelehnt wurde, aufzuheben ist und die Kommission die Kosten der Klägerin zu tragen hat.