Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1987 – C-206/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:559
In der Rechtssache 206/85
Maria Beiten, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 6, square Marie-Louise, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/B/2/82, die Klägerin nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin, Beamtin der Laufbahngruppe C der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der ihr am 7. September 1984 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das organinterne Auswahlverfahren KOM/B/2/82 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren, mit der ihre Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt wurde.
2 Der Klägerin wurde mit Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 15. Juni 1984 mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren sich nach vergleichender Prüfung sämtlicher Bewerbungen, bei der er seiner Beurteilung eine Vielzahl von Gesichtspunkten zugrunde gelegt habe, wie die Berufserfahrung vor und nach der Einstellung, die allgemeine und/oder Fachausbildung, die Zusatzausbildung, die Beurteilungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen ausgeübten Tätigkeiten und die Mobilität, außerstande gesehen habe, die Klägerin in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen.
3 Mit Schreiben vom 12. Juli 1984 wies die Klägerin darauf hin, daß aus der obengenannten Mitteilung nicht hervorgehe, welche Kriterien der Prüfungsausschuß angewandt habe und unter Zugrundelegung welcher Qualifikationen er zu der Entscheidung gelangt sei, sie nicht in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen. Daher ersuchte sie den Leiter der Abteilung Einstellungen, sie hierüber binnen kürzester Frist in Kenntnis zu setzen.
4 Auf diesen Antrag unterrichtete der Leiter der Abteilung Einstellungen mit Schreiben vom 7. September 1984 die Klägerin darüber, daß der Prüfungsausschuß nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbung seine frühere Entscheidung bestätigt habe. Außerdem ging aus dieser Mitteilung hervor, daß der Prüfungsausschuß beschlossen hatte, nur die Bewerber zu den Prüfungen zuzulassen, die bereits Tätigkeiten der Niveaus B, BS oder BT ausübten oder alle Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten besaßen.
5 Nachdem die Beschwerde, die sie gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den diesem Urteil beigefügten Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Die Kommission macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Als die beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts sei nämlich das Schreiben vom 15. Juni 1984 anzusehen, mit dem der Klägerin die Entscheidung, sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, mitgeteilt worden sei, nicht aber das Schreiben vom 7. September 1984, das sich darauf beschränke, diese Entscheidung zu bestätigen und sie näher zu begründen.
8 Hierzu ist festzustellen, daß es sich bei den Schreiben vom 15. Juni und 7. September 1984 um Formschreiben handelt, von denen das erste an alle Bewerber, die nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen wurden, und das zweite an alle Bewerber, die nähere Angaben zu den Gründen für ihren Ausschluß sowie eine erneute Prüfung der Entscheidung über ihren Ausschluß verlangt hatten, gesandt wurde. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 293/84 (Sorani/Kommission, Slg. 1986, 967) festgestellt hat, hat jedoch in Anbetracht der Tatsache, daß die Entscheidung, die sich aus dem Schreiben vom 7. September 1984 ergibt, am Ende einer Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung über die Nichtzulassung erging, die der Prüfungsausschuß auf Antrag der Betroffenen vorgenommen hatte, diese zweite Entscheidung die vorangegangene Entscheidung ersetzt und kann nicht als eine bloße Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
9 Für ihre Klage macht die Klägerin folgende Gründe geltend:
Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts und Artikel 5 des Anhangs III des Statuts;
Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der austeilenden Gerechtigkeit sowie des Grundsatzes, daß jeder Verwaltungsakt mit einer rechtlich zulässigen Begründung zu versehen sei;
Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs III des Statuts sowie gegen den Zweck des Auswahlverfahrens und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der austeilenden Gerechtigkeit.
10 Mit ihrem ersten Klagegrund, der darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung nicht oder nicht hinreichend begründet sei, macht die Klägerin geltend, die am 7. September 1984 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses enthalte keinen — wenn auch nur summarischen — Gesichtspunkt einer individuellen Begründung. Der Grund, weshalb der Prüfungsausschuß der Ansicht gewesen sei, daß sie nicht bereits sämtliche Tätigkeiten des Niveaus B ausübe oder zumindest nicht alle Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten besitze, gehe nämlich weder aus dem Schreiben vom 7. September 1984, mit dem ihr diese Entscheidung mitgeteilt worden sei, noch aus sonstigen Unterlagen hervor, von denen sie hätte Kenntnis haben können.
11 Die Kommission hält dem entgegen, daß in dem Schreiben vom 7. September 1984 nicht lediglich die vom Prüfungsausschuß angewandten Kriterien angeführt worden seien, sondern auch die den Bewerbungsfragebögen, die von den Bewerbern selbst ausgefüllt worden seien, entnommenen Parameter, auf deren Grundlage der Prüfungsausschuß die Bewerbungsunterlagen geprüft habe, präzisiert worden seien. Ferner sei der Prüfungsausschuß angesichts der sehr großen Zahl von Bewerbern nicht gehalten gewesen, jedem Bewerber im einzelnen darzulegen, warum und in welchem Maße die Ausübung dieser oder jener Tätigkeit zeige, daß ein Bewerber alle Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Niveaus B besitze.
12 Für die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses Klagegrunds ist zunächst zwischen der Begründung im Schreiben vom 15. Juni 1984, das an sämtliche nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber gerichtet wurde, und der Begründung im Schreiben vom 7. September 1984 zu unterscheiden, das nach erneuter Prüfung ihrer Angelegenheit lediglich an die Bewerber gerichtet wurde, die ausdrücklich nähere Angaben zu den Gründen ihres Ausschlusses verlangt hatten.
13 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991) ergibt, ist, um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl auftreten, der Prüfungsausschuß für ein derartiges Auswahlverfahren berechtigt, in einem ersten Stadium den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er nur später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen gibt.
14 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist somit zu prüfen, ob das Schreiben vom 7. September 1984, mit dem ein Schreiben der Klägerin beantwortet wird, die darin ausdrücklich individuelle Erklärungen verlangt hatte, eine ausreichende Begründung enthält, um der Klägerin die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Entscheidung berechtigt oder mit einem Fehler behaftet ist, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen werden kann.
15 In dem Schreiben vom 7. September 1984 wird lediglich erwähnt, daß der Prüfungsausschuß den Inhalt aller Bewerbungsunterlagen eingehend geprüft, eine Reihe von Parametern, wie die Berufserfahrung vor und nach der Einstellung, die allgemeine und/oder Fachausbildung, die Zusatzausbildung, die Beurteilungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen ausgeübten Tätigkeiten und die Mobilität, berücksichtigt und mit den Vertretern der Generaldirektionen Gespräche geführt habe, um Auskünfte, insbesondere ihre Meinung über die Fähigkeiten der Bewerber zur Ausübung von Tätigkeiten des Niveaus der Laufbahngruppe B, einzuholen. In dem Schreiben wird an keiner Stelle näher darauf eingegangen, auf welche Weise die Anwendung dieser Parameter auf die Situation der Klägerin und die von dem Vertreter der betreffenden Generaldirektion erteilten Auskünfte zu der Schlußfolgerung führen konnten, daß die Klägerin nicht alle Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Niveaus B besitze. Daraus folgt, daß das Schreiben vom 7. September 1984 nicht als eine gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rechtssinne ausreichend begründete Entscheidung angesehen werden kann.
16 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 in dem am 7. September 1984 an die Klägerin gerichteten Schreiben, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, ist daher aufzuheben.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 in dem am 7. September 1984 an die Klägerin gerichteten Schreiben, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.