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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.1987 – C-338/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:495

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 18. November 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Fragen, die Ihnen der Pretore di Lucca in dem Rechtsstreit zwischen der Firma Pardini einerseits und dem italienischen Außenhandelsminister sowie der Banca toscana andererseits vorgelegt hat, drehen sich um zwei Themen, deren grundsätzliche Bedeutung Ihnen bekannt ist: die Rechtmäßigkeit des Erlasses rückwirkender Durchführungsmaßnahmen, die Bedeutung und die Tragweite des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Zwar läßt sich Ihrer Rechtsprechung insoweit schon eine gewisse Orientierung entnehmen, doch weist die vorliegende Rechtssache Besonderheiten auf, die ihre Schwierigkeit erhöhen.

I — Zur Zuständigkeit

2 Diese Rechtssache fordert vor der Sachprüfung die Klärung einer prozessualen Vorfrage. Wie Sie wissen, hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen anfänglich ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Ersuchens geäußert und Sie haben es für erforderlich gehalten, die italienische Regierung um Auskunft über gewisse Aspekte des Eilverfahrens nach Artikel 700 der italienischen Zivilprozeßordnung zu bitten, in dessen Rahmen der Pretore Sie um Vorabentscheidung ersucht. Gleichzeitig sind sowohl die italienische Regierung als auch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens aufgefordert worden, zum Kern des Problems Stellung zu nehmen, nämlich zur Zuständigkeit des Gerichtshofes — dieser Begriff scheint mir genauer zu sein als der der Zulässigkeit des Ersuchens —, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen eines innerstaatlichen Gerichts zu beantworten, wenn dieses eine, Vorabentscheidung für erforderlich für den Erlaß seines Urteils hält.

3 Die Antworten auf Ihre Fragen haben zwar den derzeitigen Verfahrensstand des Ausgangsverfahrens verdeutlicht und den Ablauf des Eilverfahrens nach italienischem Recht aufgeklärt, und die Kommission hat auch in der mündlichen Verhandlung ihre Einwände in dieser Hinsicht im wesentlichen zurückgezogen und dem Gerichtshof die Entscheidung insoweit anheimgestellt, doch muß ich sagen, daß meine eigenen Zweifel gleichwohl nicht völlig zerstreut worden sind. Die Darstellung der wesentlichen Züge des innerstaatlichen Verfahrens, in dem Sie angerufen werden, läßt noch einige Ungewißheit bezüglich Ihrer Zuständigkeit bestehen.

4 Zwar hatten Sie schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Auslegung von Artikel 177 selbst zu befassen, doch haben Sie, soweit ich sehe, den besonderen Gesichtspunkt, um den es heute geht, noch nicht behandelt. Der Wortlaut dieses Artikels und unbestreitbar auch der ihm zugrundeliegende Geist führen natürlich dazu, Fragen eines innerstaatlichen Gerichts nach der Auslegung und der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts zu beantworten, wenn die Antwort des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht, das selbst einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, dienen soll. Im vorliegenden Fall ist die Vorlageentscheidung aber ein Beschluß, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet werden und den das vorlegende Gericht inaudita altera parte auf ausdrücklichen Antrag der Firma Pardini erlassen hat, die ihren dahin gehenden Antrag mit der Notwendigkeit begründet, dem Gericht der Hauptsache — das nicht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidende Pretore ist und dessen Anrufung nicht sicher ist — die gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte an die Hand zu geben, die es für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält. Dieser ungewöhnliche Umstand zwingt mich, einige allgemeine Überlegungen zur Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens der hier gegebenen Art anzustellen.

5 Vorab sei folgendes gesagt: Hier wurde die Vorlageentscheidung anscheinend unter Verstoß gegen die italienische Zivilprozeßordnung erlassen, die den Pretore verpflichtet hätte, einen Termin für das Erscheinen der Parteien vor ihm zu bestimmen, um die einseitig erlassene Maßnahme nach streitiger Verhandlung zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben. Es hat sich jedoch gezeigt, daß der italienische Kassationsgerichtshof der Ansicht ist, daß ein solcher Fehler den Beschluß nicht rechtswidrig macht, und daß der Pretore noch immer das Recht hat, die Parteien zu laden, solange das Verfahren zur Hauptsache nicht anhängig ist.

6 Doch die Fehlerhaftigkeit des nationalen Verfahrens kann für die Frage der Befassung des Gerichtshofes nicht von Belang sein. Wie Sie nämlich im Urteil Reina entschieden haben, ist der Gerichtshof nicht befugt nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den innerstaatlichen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht.

7 Wichtiger ist folgendes. In der Tat ist notwendigerweise allein das Gericht zur Vorlage befugt, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Dieses Erfordernis ergibt sich in erster Linie aus dem Wortlaut von Artikel 177 selbst. Für die Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, heißt es dort ausdrücklich, daß ein solches Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen kann, wenn es dies zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. Dieses Erfordernis ist die notwendige Folge der dem vorlegenden Gericht zuerkannten weitgehenden Autonomie. Über die Entscheidung über die Opportunität der Vorlage, die Wahl ihres Zeitpunkts, die Erheblichkeit und die Formulierung der Fragen hinaus, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht diese Autonomie nicht nur gegenüber den Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern auch gegenüber den Gerichten höherer Instanzen. Keine Ihrer Entscheidungen verdeutlicht dies besser als das Urteil Rheinmühlen, in dem Sie nach dem Hinweis darauf, daß die in Artikel 177 Absatz 2 genannten nationalen Gerichte

ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, daß eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen,

ausgeführt haben:

Sonach kann eine innerstaatliche Rechtsnorm, die nicht-letztinstanzliche Gerichte an die rechtliche Beurteilung des übergeordneten Gerichts bindet, diesen Gerichten nicht das Recht nehmen, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen, um die es in dieser rechtlichen Beurteilung geht.

Einem innerstaatlichen Gericht kann mit anderen Worten das Recht zur Anrufung des Gerichtshofes nicht durch eine Entscheidung eines Gerichts höherer Instanz, die die Vorlageentscheidung ändert oder aufhebt, genommen werden.

8 Diese Autonomie der innerstaatlichen Gerichte hat ihr Gegenstück darin, daß kein Gericht gezwungen werden sollte, eine Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage entgegenzunehmen, die es nicht selbst formuliert hat.

9 Niemand bestreitet, daß das Vorabentscheidungsverfahren die Berücksichtigung Ihres Urteils in erster Linie durch das vorlegende Gericht selbst verlangt. Dieser Gedanke hat Sie etwa in der Rechtssache Irish Creamery gegenüber einem Vorbringen, mit dem die Zulässigkeit eines angeblich verfrühten Vorabentscheidungsersuchens bestritten wurde, zu der Feststellung veranlaßt, daß das nationale Gericht, das die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat, darüber zu entscheiden hat, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Verfahrensstadium eine Vorlage angebracht ist. Ausgehend von diesem Gedanken haben Sie in den Urteilen Damiani und Moser ausgeführt, daß es aus eben diesem Grund Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts ist, die Erheblichkeit der aufgeworfenen Fragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. Auf diese Rechtsprechung haben Sie unlängst im Urteil Pretore di Salò hingewiesen, in dem Sie im übrigen, wie im Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache Wünsche auf das innerstaatliche Gericht, an das [die Vorabentscheidung] gerichtet ist, abgestellt haben.

10 Somit spricht alles dafür, daß nur das Gericht, das im Anschluß an Ihre Vorabentscheidung ein Urteil zu erlassen hätte, den Gerichtshof nach Artikel 177 anrufen kann. Die Protagonisten in diesem Dialog zwischen den Gerichten sind ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein konkreter Rechtsstreit anhängig ist, und der Gerichtshof, der anläßlich dieses Rechtsstreits ersucht wird, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte zu entwickeln, selbst wenn die Vorabentscheidung aufgrund der Bindungswirkung der Urteile Auswirkungen über die Rechtssache hinaus hat, in deren Rahmen sie ergangen ist.

11 Gewiß schließt die Bindungswirkung der Vorabentscheidungen ein, daß die Beru-fungs- und Kassationsgerichte durch die Vorabentscheidungen gebunden sind, die auf Ersuchen des Gerichts erster Instanz ergangen sind. In einem solchen Fall hat aber das vorlegende Gericht seine Entscheidung sehr wohl im Anschluß und in Befolgung Ihres Urteils erlassen, und die Gerichte höherer Instanz geraten im Wege der nationalen Rechtsmittelverfahren damit in Berührung. Aus dieser Sicht stellt sich die Frage der Bindungswirkung von Vorabentscheidungen, allerdings in ganz anderer Weise als im vorliegenden Fall. Im übrigen können die innerstaatlichen Gerichte den Gerichtshof nach Ihrer Rechtsprechung erneut anrufen. Zur Frage der Bindungswirkung im Bereich der Vorabentscheidungen haben Sie niemals direkt die Stellung der innerstaatlichen Gerichte erläutert, die in einem Rechtsstreit zu entscheiden haben, der in erster Instanz zu einer Vorabentscheidung geführt hat. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß im Unterschied zum Tenor von Urteilen in Streitsachen, der mit der Wendung hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden eingeleitet wird, in Vorabentscheidungen der Ausdruck hat der Gerichtshof für Recht erkannt verwendet wird, worin eine objektive Konzeption der Auslegung im Wege der Vorabentscheidung zum Ausdruck kommt. Diesen Gedanken bestätigt das Urteil Benedetti, in dem es heißt,

daß ein Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren über eine Rechtsfrage befindet ... .

Diese Konzeption findet sich auch im Urteil Denkavit italiana, in dem es heißt:

Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

12 In dem bereits erwähnten Beschluß in der Rechtssache Wünsche haben Sie eindeutig festgestellt, daß

ein Urteil, in dem der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans befindet, mit Rechtskraft über eine oder mehrere Fragen des Gemeinschaftsrechts entscheidet.

Nach herrschender Meinung sind in erster Linie das vorlegende Gericht und weiter alle anderen innerstaatlichen Gerichte, die sich der durch die Vorabentscheidung geklärten Frage gegenübersehen, durch die Vorabentscheidung gebunden, wobei sie jedoch die Befugnis zu einer erneuten Vorlage behalten; die Befugnis haben Sie immer anerkannt, und im Urteil International Chemical Corporation sowie in dem Beschluß in der Rechtssache Wünsche haben Sie die Voraussetzungen für ihre Ausübung verdeutlicht. Außerdem haben Sie schon im Urteil Da Costa anerkannt, daß die Bindungswirkung der erteilten Auslegung die in Artikel 177 Absatz 3 genannten Gerichte von ihrer Vorlagepflicht entbinden kann. Diese Auffassung haben Sie im Urteil Cilfit sowohl bestätigt als auch verfeinert.

13 Es bleibt die Frage der Begründung des Vorlagebeschlusses. Sie haben, wohl erstmals, im Urteil Foglia/Novello festgestellt, daß es,

um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem Vertrag zu erfüllen ... unerläßlich [ist], daß die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben.

Diese Begründungspflicht, die anläßlich einer sehr eigenartigen Rechtssache formuliert wurde, wurde im Urteil Holdijk bestätigt, in dem Sie verdeutlicht haben, daß die Begründung nicht nur dazu dient, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern daß sie auch die Mitgliedstaaten und die sonstigen in Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes genannten Betroffenen in die Lage versetzen soll, ihr Recht, vor dem Gerichtshof Erklärungen abzugeben, sachdienlich auszuüben. Schließlich haben Sie diese Begründungspflicht in den Urteilen Haug-Adrion und Bertini bekräftigt.

14 Mit Ausnahme der Rechtssache Foglia/Novello haben Sie sich jedoch niemals für unzuständig erklärt, wenn die Vorlageentscheidung keine Begründung enthielt, und selbst in jener Rechtssache haben Sie sich aus anderen Gründen als wegen des Fehlens einer Begründung für unzuständig erklärt. In der Rechtssache Bertini haben Sie das Fehlen einer Begründung bedauert, doch haben Sie unter den Umständen jener Rechtssache entschieden, daß es der Prozeßökonomie zuwiderlaufen würde, das Vorabentscheidungsersuchen nur aus diesem Grund nicht zu beantworten. So waren Sie auch nach Prüfung der Akten in der Rechtssache Haug-Adrion in der Lage, den Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage zu klären, obwohl diese sehr allgemein und sehr ungenau formuliert war. Gewiß ist die Begründung wichtig, wie etwa das Urteil Tissier zeigt, in dem Sie die Vorabentscheidungsfragen vor allem aus der Begründung des Vorlageurteils herausgeschält haben.

15 Der Beschluß des Pretore Lucca enthält keinerlei Begründung, und man könnte sogar zu der Auffassung neigen, daß die Vorlage aus dem von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Grund beschlossen worden ist, um nämlich dem Gericht der Hauptsache die Entscheidung des eventuell vor ihn gelangenden Rechtsstreits zu ermöglichen. Wäre dies unbestreitbar und ausschließlich der Fall, so würde ich Ihnen ohne Zögern vorschlagen, Ihre Zuständigkeit zu verneinen. In dieser Hinsicht besteht jedoch ein Zweifel. Ferner ergibt sich aus den Erläuterungen der italienischen Regierung und der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, daß das vorlegende Gericht solange befaßt bleibt, als die Sache nicht beim Gericht der Hauptsache anhängig ist, und daß es die erlassenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofes nach streitiger Verhandlung noch bestätigen, ändern oder aufheben kann. So wenig wahrscheinlich dies auch ist, ist es doch diese — und nur diese — Möglichkeit, die mich zu der Auffassung gelangen läßt, daß Sie sich für zuständig erklären sollten. Ich halte es jedoch für wesentlich, daß Sie bei dieser Gelegenheit deutlich feststellen, daß ein Gericht Sie im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für ein anderes Gericht um Auskunft ersuchen kann.

II — Zur Sache

16 Kommen wir nun zur Sache. Dieses Verfahren wirft komplexe Probleme der zeitlichen Geltung der Vorschriften im agromonetären Bereich auf. Die Fragen, die Sie an die Kommission und an die italienische Regierung gerichtet haben, zeugen davon. Aber durch die Vorlagefragen und über die Besonderheiten dieses Falles hinaus sind Sie aufgerufen, sich zu Grundsätzen von fundamentaler Bedeutung zu äußern.

A — Zur Rückwirkung

17 Das Problem der Rückwirkung, das den Kern der ersten beiden Vorlagefragen bildet, stellt sich bezüglich der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge. Die Vorschrift lautet:

Die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge werden entsprechend geändert, falls ein neuer repräsentativer Kurs wirksam wird, der vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung beschlossen wurde.

Dieser Wortlaut entspricht etwa dem von Artikel 7 der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission, mit der die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge eingeführt wurde.

18 Sie werden um die Auslegung dieses Artikels ersucht, weil der Rat mit der Verordnung Nr. 1223/83 vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse eine neue Parität zwischen der italienischen Lira und der grünen Währung festgesetzt hat und weil die Kommission am selben Tag die beiden Durchführungsverordnungen Nr. 1244/83 und Nr. 1245/83 erlassen hat, die sich auf die vorliegende Rechtssache in zweifacher Weise auswirken:

Erstens schaffen sie die Währungsausgleichsbeträge, und zwar auch die im voraus festgesetzten Beträge, für die Zeit vom 17. bis 23. Mai 1983 ab.

Zweitens enthalten sie eine zeitliche Beschränkung des Rechts, das Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 vom 30. Juli 1968 jedem Betroffenen einräumt und das dahin geht, unter bestimmten Umständen die Annullierung der Vorausfestsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels zu beantragen. Dieser Aspekt ist Gegenstand der vierten Frage und soll später behandelt werden.

19 Die Verordnung Nr. 1223/83, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1983 veröffentlicht wurde, trat nach ihrem Artikel 8 am 23. Mai 1983 in Kraft. Die Kommission schaffte jedoch am 20. Mai 1983 durch die beiden genannten Verordnungen, die im Amtsblatt vom 23. Mai 1983 veröffentlicht wurden und am selben Tag in Kraft traten, die Währungsausgleichsbeträge für Italien mit Wirkung vom 17. Mai 1983 ab, während nach dem Anhang VII der Verordnung Nr. 1223/83 der neue repräsentative Kurs der italienischen Lira, der zu dieser Abschaffung geführt hatte, erst vom 23. Mai an galt. Es geht mit anderen Worten darum, zu welchem Zeitpunkt die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge anzupassen waren.

20 Hierüber gehen die Meinungen der Kommission auf der einen und der italienischen Regierung sowie der Firma Pardini auf der anderen Seite am weitesten auseinander. Für die Kommission erfolgt die Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge an dem Tag, an dem der Rat die Änderung der repräsentativen Kurse beschließt. So soll also die Verordnung des Rates vor ihrer förmlichen Annahme, vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und vor ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfalten, und zwar im vorliegenden Fall über die Mitteilung ihres Inhalts an die Presse. Dagegen sind die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge nach Ansicht der Firma Pardini und der italienischen Regierung erst mit Wirkung von dem Tag anzupassen, an dem die Verordnung zur Änderung der repräsentativen Kurse wirksam wird.

21 Wir haben also vier Daten zu berücksichtigen:

den 17. Mai als den Tag, an dem der materielle Beschluß des Rates gefaßt und der Presse mitgeteilt wurde (obwohl der italienische Vorbehalt noch nicht aufgehoben worden war);

den 20. Mai als den Tag der Annahme der Verordnung durch den Rat;

den 21. Mai als den Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt;

schließlich den 23. Mai als den Tag ihres Inkrafttretens.

Die ersten beiden Fragen beziehen sich auf den 17., 20. und 21. Mai. Die grundsätzliche Frage geht jedoch dahin, ob die Verordnung des Rates Nr. 1223/83 vor dem 23. Mai, dem Tag ihres Inkrafttretens, Wirkungen entfalten konnte.

22 Artikel 191 EWG-Vertrag stellt den allgemeinen Grundsatz auf:

Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Im Urteil Neumann haben Sie ausgeführt:

Die weitgehende Freiheit, die den Verfassern der Verordnungen hiermit eingeräumt wird, ist allerdings nicht jeder richterlichen Kontrolle entzogen, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger rückwirkender Festsetzung.

23 Ich bin versucht, im Einklang mit der klassischsten Orthodoxie zu sagen, daß eine Verordnung vor ihrem Inkrafttreten keinerlei Rechtswirkung entfalten kann. Die Rechtssicherheit gebietet diese Entscheidung, und der Ausschluß der Rückwirkung erscheint als ein tragender Grundsatz. Aber im wirtschaftlichen Bereich unterliegen die Rechtsgrundsätze Ausnahmen, und Ihre Rechtsprechung erkennt in der Tat an, daß dies der Fall sein kann. Vor der Untersuchung jedoch, ob es einen hinreichenden Grund dafür gibt, daß eine Ratsverordnung zur Änderung der repräsentativen Kurse der grünen Währungen als Rechtsgrundlage für eine Verordnung der Kommission zur rückwirkenden Änderung der in einem Fall wie dem vorliegenden im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge dienen kann, ist zu klären, wie sich die Rechtslage bei einer am Wortlaut orientierten sachgerechten Lektüre der Bestimmungen darstellt.

24 Insoweit scheint es mir jedoch so zu sein, daß nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 die Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge erst erfolgt, nachdem der neue repräsentative Kurs wirksam geworden ist. Das heißt für den vorliegenden Fall im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1223/83 und dem Anhang VII, die dies ausdrücklich vorsehen, daß der neue Kurs vom 23. Mai 1983 an gilt. Wenn diese Bestimmungen auch relativ klar sind, ist ihre Bedeutung doch unterschiedlicher Auslegung zugänglich.

25 Die Kommission hat ein Wortlautargument in Verbindung mit systematischen Überlegungen vorgebracht, um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung neuer Koeffizienten von Ausgleichsbeträgen zu stützen. Ihrer Ansicht nach können von dem Tag an, an dem der Rat den materiellen Beschluß zur Änderung der repräsentativen Kurse gefaßt hat, die Anpassungen der im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträge erfolgen, und zwar vor allem deshalb, weil der Ausdruck beschlossen in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 sich nur auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung im Rat beziehen könne. Für diese Auffassung spreche die Überlegung, daß die Wirtschaftsteilnehmer, wenn die Änderung der repräsentativen Kurse einmal beschlossen sei, nicht mehr vorgeben könnten, sie wüßten nicht, daß eine Senkung der Währungsausgleichsbeträge unmittelbar bevorstehe.

26 Hat es am 17. Mai 1983 einen Beschluß des Rates gegeben? Das ist sehr zweifelhaft. Der italienische Vorbehalt wurde erst drei Tage später aufgehoben, und so ist auch der 20. Mai das Datum, an dem die Verordnung nach dem im Amtsblatt veröffentlichten Text angenommen wurde. Hervorzuheben ist, daß es, solange die Verordnung nicht offiziell angenommen wurde, allenfalls einen Vorbeschluß geben kann. Es stellt sich dann nicht die Frage, ob der Beschluß am 17. Mai gefaßt wurde, sondern ob die Ankündigung der unmittelbar bevorstehenden Festsetzung neuer repräsentativer Kurse eine Änderung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge von diesem Zeitpunkt an, also noch vor der förmlichen Annahme des Beschlusses, rechtfertigen kann.

27 Der Wortlaut allerdings spricht nicht für eine solche Betrachtungsweise; wir müssen unsere Aufmerksamkeit also dem Vorbringen der Kommission zuwenden, wonach die Wirtschaftsteilnehmer nach der Herausgabe der Pressemitteilung kein berechtigtes Vertrauen mehr darauf gehabt hätten, daß der im Zeitpunkt der Vorausfestsetzung gültige Kurs auch tatsächlich auf sie angewandt werden würde. Wir kennen natürlich die Verordnung der Kommission Nr. 3152/85 vom 11. November 1985, auf die im Verfahren hingewiesen worden ist und nach der die Entscheidung über die Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses von ihrer öffentlichen Bekanntmachung an als bekannt gilt. Aber diese Verordnung betrifft nur das Recht auf Annullierung bestimmter Dokumente, und sie ist ohnehin später als die Verordnung erlassen worden, um deren Auslegung Sie im vorliegenden Fall ersucht werden. Sie spielt also hier keine Rolle. Wollte man gleichwohl etwas aus ihr ableiten, so spräche es meiner Ansicht nach gegen den Standpunkt der Kommission. Es ließe sich nämlich sagen, daß, wenn die Kommission die Klarstellung für erforderlich gehalten hat, daß die Änderung mit der Herausgabe der Pressemitteilung des für die betreffende Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zuständigen Organs als bekannt gelten kann, diese Frage vor Erlaß dieser Verordnung nicht entschieden war.

28 Wir stehen demnach vor einer Situation, für die sich aus den Vorschriften zu ergeben scheint, daß erstens die Entscheidung über die Änderung der repräsentativen Kurse der grünen Währung vor der Stellung des Antrags auf Vorausfestsetzung ergangen sein muß und zweitens die Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge erst nach dem Wirksamwerden dieser neuen Kurse erfolgen kann. In unserem Fall vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, daß die Ankündigung einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung dem Erlaß der Entscheidung selbst gleichstehe und daß folglich die Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge, die ja nach dem Wirksamwerden neuer Kurse vorgesehen ist, rückwirkend bis zum Tag dieser Ankündigung erfolgen könne.

29 Angesichts der anwendbaren Rechtsvorschriften vermag ich die Ansicht der Kommission nicht zu teilen. Vor ihrem förmlichen Erlaß gibt es keine Entscheidung im Rechtssinne, und es kann keine Anpassung von Währungsausgleichsbeträgen vor dem Wirksamwerden der repräsentativen Kurse geben.

30 Kann es aber, auch wenn mir diese Antwort angesichts der in Rede stehenden Vorschriften geboten zu sein scheint, einen hinreichenden Grund für eine andere Auslegung, ein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls, wie es im Urteil CNTA heißt, an einer anderen Auslegung geben? Es sei gleich gesagt, daß eine Auslegung, die es erlaubte, Verordnungsbestimmungen Rückwirkung zuzuerkennen, nur bei Ungültigkeitsgründen und unabweisbaren Notwendigkeiten, hier der wirtschaftlichen Rationalität, geboten wäre.

31 Zunächst sei daran erinnert, daß das Gemeinschaftsrecht nach Ihrer Rechtsprechung nicht jede Möglichkeit rückwirkender Regelung ausschließt. Wie Sie jedoch betont haben, kann eine Verordnungsbestimmung ausnahmsweise mit Rückwirkung versehen werden, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Würde der Sachverhalt in der Rechtssache Pardini die Rückwirkung rechtfertigen und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt?

32 Ungeachtet dessen, daß hiervon in den Begründungserwägungen ihrer Verordnung nicht die Rede ist, führt die Kommission aus, sie habe das Ziel verfolgt, die Spekulation zu verhindern. Schon die Verordnung Nr. 243/78 sah Maßnahmen gegen Mißbräuche spekulativer Art — wie es in der dritten Begründungserwägung heißt — vor, die sich aus der Vorausfestsetzung insbesondere der Währungsausgleichsbeträge ergeben können. Demgemäß sieht diese Verordnung u. a. folgendes vor: gleichzeitige Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge und der Abschöpfungen oder Erstattungen, gleiche Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge und der Abschöpfungen oder Erstattungen, die sechs Monate nicht überschreiten darf, Beschränkung der Lizenz mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf das Gebiet des vom Antragsteller angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrmitgliedstaats. Im vorliegenden Verfahren hat die Kommission vor allem einen Gesichtspunkt immer wieder betont, nämlich den des Vertrauensschutzes. Nach Ansicht der Kommission konnte, wer am 17. Mai 1983 einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung zum selben Tag gestellt hatte, damit rechnen, daß eine Herabsetzung der Währungsausgleichsbeträge unmittelbar bevorstand; daher könne er nicht die Aufrechterhaltung der im voraus festgesetzten Beträge aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen.

33 Da aber vor dem 20. Mai 1983, dem Tag, an dem Italien seinen Vorbehalt aufgab und der in der Verordnung selbst angegeben ist, keine Entscheidung -im Rechtssinne vorlag, bin ich aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Auffassung, daß die Aufhebung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge allenfalls auf den Tag der Veröffentlichung der Verordnung, d. h. auf den 21. Mai 1983, zurückverlegt werden kann. Dies wäre der Fall, wenn der mit der Regelung verfolgte Zweck diese Lösung geböte und wenn selbst vor dem Inkrafttreten neuer repräsentativer Kurse das Fehlen eines berechtigten Vertrauens die Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr zu der Annahme berechtigte, daß die im voraus festgesetzten Beträge auf sie angewandt werden müßten.

34 Diese These macht eine Erörterung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes oder genauer der Frage erforderlich, ab wann ein Wirtschaftsteilnehmer sich nicht mehr auf diesen Grundsatz berufen kann. Dieser Grundsatz bedeutet im deutschen Recht, wo er besonders weit entwickelt worden ist, daß bestimmte Erwartungen, die ein Rechtssubjekt durch sein schlüssiges Verhalten bei einem Rechtspartner oder bei der weiteren Rechtsgemeinschaft erwirkt, rechtsgestaltend wirken. Der Begriff des Vertrauensschutzes, der oft und in unterschiedlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten in Anspruch genommen wird, tauchte schon 1965 in Ihrer Rechtsprechung auf; im Urteil Töpfer haben Sie anerkannt, daß dieser Grundsatz Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und daß seine Verletzung eineVerletzung dieses Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des ... Artikels [173] darstellt.

35 Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Presse mitgeteilt worden sei, daß die Umrechnungskurse der grünen Währung geändert würden, hätten sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Aufrechterhaltung der vor dem Inkrafttreten der neuen repräsentativen Kurse, aber nach dieser Mitteilung festgesetzten Währungsausgleichsbeträge zu erreichen. Wenn man diesen Gedankengang ins Extreme fortführt, müßte man dann nicht so weit gehen zu sagen, daß unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines Abbaus der Währungsausgleichsbeträge und daher angesichts des ständigen Bemühens um die Verringerung des Abstands zwischen grüner und allgemeiner Währung immer mit einer Änderung der repräsentativen Kurse und nachfolgender Herabsetzung dieser Beträge zu rechnen ist? Ließe sich in diesem Sinne zum Beispiel nicht sagen, daß die Wirtschaftsteilnehmer von dem Zeitpunkt an keinen Vertrauensschutz mehr geltend machen konnten, zu dem der Kommissionsvorschlag im Amtsblatt veröffentlicht worden war, also hier am 7. Februar 1983? Die Kommission räumt selbst ein, daß die Entscheidungen über die Änderungen der repräsentativen Kurse der grünen Währung monatelang erwartet würden, daß ihre allgemeine Richtung vorhersehbar sei und daß ihre eigenen Vorschläge auf diesem Gebiet weithin bekannt seien. Nach ihrer Ansicht sollen aber erst von dem Zeitpunkt an, zu dem im Rat eine — und sei es auch unvollständige und noch nicht förmlich festgelegte — Einigung erzielt und der Presse mitgeteilt worden sei, die Wirtschaftsteilnehmer, die an diesem Tag eine Vorausfestsetzung erwirkt hätten, sich nicht mehr auf ihr Vertrauen in die Beibehaltung der im voraus festgesetzten Beträge berufen können.

36 Nach Ansicht der Kommission beseitigt also eine Pressemitteilung ein bestehendes Vertrauen. Diese Betrachtungsweise scheint den Gedanken nahezulegen, daß die Rückwirkung die Regel sein könnte, wenn die Mauer des Vertrauensschutzes gefallen ist. Diese Auffassung stellt die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtrückwirkung auf eine Stufe. Sie ist kategorisch zurückzuweisen: Die Nichtrückwirkung ist die Regel, die Rückwirkung die Ausnahme, die niemals den Vertrauensschutz und erst recht nicht ein wohlerworbenes Recht beeinträchtigen darf.

37 Eigentlich bin ich nämlich der Auffassung, daß im Hinblick auf die im voraus festgesetzten Beträge statt mit dem Begriff des Vertrauensschutzes mit dem der wohlerworbenen Rechte zu arbeiten ist.

38 Aus Ihrer Rechtsprechung ergibt sich zwar, daß es vor der Durchführung des Geschäfts, für das die Ausgleichsbeträge vorgesehen sind, keinen gesicherten Anspruch auf diese Beträge gibt, doch gilt das wohl nicht für den Fall der Vorausfestsetzung. Diese ist gerade zu dem Zweck eingeführt worden, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, sich gegen die Währungsschwankungen zu wappnen. Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 243/78 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ist der wirtschaftliche Grund der Vorausfestsetzung, daß dem Handel... hierdurch Sicherheit geboten werden muß. Aus dem Urteil CNTA läßt sich ableiten, daß der Begünstigte mit einer Vorausfestsetzung ein Recht erwirbt; insoweit ist auf das Urteil Merkur hinzuweisen, in dem Sie festgestellt haben, daß das System der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge im Zusammenhang mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs der Klägerin, die über eine Ausfuhrlizenz mit im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen verfügte, einen Anspruch auf diese Beträge gab.

39 Allgemeiner haben Sie im Urteil Groupement d'intérêt économique Union Malt entschieden, daß der Inhaber einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ... einen gesicherten Anspruch auf Erhalt der im voraus festgesetzten Erstattung bei der Ausfuhr hat. Dieser Grundsatz gilt logischerweise für alle Fälle der Vorausfestsetzung.

40 Welche wirtschaftlichen Faktoren auch immer eine rückwirkende Regelung rechtfertigen mögen, die Rechtssicherheit muß gewahrt sein. Wie Generalanwalt Warner ausgeführt hat, darf die Rückwirkung nicht zugelassen werden, um die Aufgaben für die Exekutive zu erleichtern. In der Sitzung hat der Bevollmächtigte der Kommission jedoch eingeräumt, daß sie die Methode der Rückwirkung für die Ausgleichsbeträge aus rein administrativen Gründen gewählt habe. Es hätte dem Recht besser entsprochen, die mit der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik betrauten nationalen Stellen anzuweisen, die Erteilung von Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung auszusetzen, ein Weg, der, wie die Kommission in der Sitzung eingeräumt hat, nach den Vorschriften durchaus zulässig gewesen wäre. Es ist erstaunlich, daß die Kommission die Vorausfestsetzung zugelassen hat, obwohl sie beabsichtigte — entsprechend ihrer üblichen Praxis, wie wir in der Sitzung erfahren haben —, die im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträge rückwirkend anzupassen. Die Vorausfestsetzung darf nicht völlig ihres Inhalts entleert werden. Gedacht zum Schutz der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Währungsschwankungen, würde sie, folgte man dem Gedankengang der Kommission, zu einem zweischneidigen rechtlichen Instrument: Entweder müßte das geplante Geschäft zu ungünstigeren Bedingungen oder gar mit Verlust abgewickelt werden, oder die Kaution, die zur Sicherung der Abwicklung zu den im voraus festgesetzten Bedingungen gestellt worden ist, würde einbehalten. Eine solche Alternative kann nicht befriedigen.

41 Zwar können die Natur und die Notwendigkeiten des Systems, auf die Sie in einem anderen, gleichwohl aber die Währungsausgleichsbeträge betreffenden Zusammenhang hingewiesen haben, ausnahmsweise und unter der zweifachen Voraussetzung, daß das angestrebte Ziel es erfordert und daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird, das Inkrafttreten eines Rechtsakts der Gemeinschaft zu einem vor seiner Veröffentlichung liegenden Zeitpunkt rechtfertigen; unter anderem in den Urteilen Racke und Decker haben Sie jedoch entschieden;

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es... im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. .

Nach einem grundlegenden Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung darf ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen.

42 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr, 1160/82 ist meiner Ansicht nach in dem Sinne zu verstehen, daß nur die nach der tatsächlichen Veröffentlichung der neuen repräsentativen Kurse im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge angepaßt werden dürfen und daß diese Anpassung nach dem Inkrafttreten dieser neuen Kurse für die nach diesem Tag durchgeführten Geschäfte erfolgt. Das bedeutet, daß die Abschaffung der Währungsausgleichsbeträge durch die vom 23. Mai an in Kraft befindlichen Verordnungen der Kommission nur die zwischen dem 21. und dem 23. Mai im voraus festgesetzten Beträge betreffen konnte. Diese Antwort und die ihr vorausgegangenen Ausführungen veranlassen mich zur Bejahung der ersten Frage des Pretore Lucca, so daß sich die Beantwortung der zweiten Frage erübrigt.

Β — Zur Annullierung

43 Die Problematik der Rückwirkung verschärft sich noch, wenn man sich den letzten beiden Vorlagefragen zuwendet, die im wesentlichen den Anspruch auf Annullierung der Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung betreffen.

44 Der Pretore ersucht im wesentlichen um die Auslegung mehrerer Bestimmungen verschiedener Rats- und Kommissionsverordnungen, um Auskunft darüber zu erhalten, ob es dem Inhaber einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung sowohl der Abschöpfungen als auch der Währungsausgleichsbeträge freisteht, in bestimmten Fällen deren Annullierung zu beantragen.

45 Zur Beantwortung dieser Frage sind die entsprechenden Vorschriften zu prüfen. In erster Linie geht es um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates, wonach

jeder betroffenen Person, die eine vorherige Festsetzung für ein bestimmtes Geschäft herbeigeführt hat, auf schriftlichen Antrag, der der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen zur Festsetzung der angepaßten Beträge zugehen muß, die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels gewährt wird.

46 Nach Ansicht der Kommission gilt diese Vorschrift nur für die Beträge, die in Rechnungseinheiten vorgesehen und in Landeswährung ausgedrückt sind, und nicht für die Währungsausgleichsbeträge, die in Landeswährung berechnet und ausgedrückt sind.

Außerdem betreffe Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung nur die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit (jetzt Ecu), nicht aber die Änderung des Verhältnisses zwischen grüner und allgemeiner Währung.

47 Die Verordnung Nr. 1223/83 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse sieht aber in Artikel 4 Absatz 1 vor, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1134/68 auf den von ihr geregelten Bereich Anwendung finden. Nach Artikel 4 Absatz 2 ist Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 nur anwendbar, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Kurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt. Eine gleichlautende Bestimmung enthält Artikel 4 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse, die durch die Verordnung Nr. 1223/83 aufgehoben wurde. Die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 ist auch in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 878/77 vorgesehen. Die Frage der Annullierung von im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträgen stellt sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1054/78, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Annullierung der Vorausfestsetzung beantragt werden kann, denn wie bereits dargelegt, können die Währungsausgleichsbeträge erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978 im voraus festgesetzt werden.

48 Mit ihrer Verordnung Nr. 1244/83, die zur Durchführung der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates erlassen wurde, beschränkte die Kommission jedoch die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ratsverordnung Nr. 1134/68 und damit das Recht, die Annullierung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung zu beantragen, auf die vor dem 17. Mai 1983 erteilten Lizenzen.

49 Die Kommission erläutert dazu, daß im Falle der Änderung der repräsentativen Kurse der grünen Währung die Möglichkeit einer Annullierung der im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträge nicht vorgesehen zu werden brauche, da diese von ihr selbst mit Rücksicht auf das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer angepaßt würden. Die im voraus festgesetzten Abschöpfungen und Erstattungen dagegen würden automatisch von den Mitgliedstaaten angepaßt, ohne daß dem berechtigten Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen werde; dies rechtfertige es, daß das Recht, deren Annullierung zu beantragen, in ihrer Verordnung nur zugunsten derjenigen vorgesehen sei, die im Zeitpunkt der Vorausfestsetzung auf die Beibehaltung der Abschöpfungen und/oder Erstattungen zu den im voraus festgesetzten Sätzen hätten vertrauen dürfen, hier also die Inhaber von vor dem 17. Mai 1983 erteilten Lizenzen.

50 Ich halte diese unterschiedliche Behandlung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge einerseits und der im voraus festgesetzten Abschöpfungen und Erstattungen andererseits nicht für begründet. Entgegen der Auffassung der Kommission läßt sich nicht sagen, daß das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer immer geschützt werde, wenn sich das Verhältnis zwischen der Parität der Währung eines Mitgliedstaats und der Ecu oder dem repräsentativen Kurs der grünen Währung ändere. Diese These wirft nämlich erneut die Frage auf, von welchem Zeitpunkt an anzunehmen ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr auf die Beibehaltung der Beträge zu den im voraus festgesetzten Sätzen vertrauen dürfen; ich habe bereits dargelegt, daß es rechtlich zutreffender wäre, die Lage unter dem Gesichtspunkt eines wohlerworbenen Rechts des Inhabers einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung zu beurteilen. Einen Ausschluß des Rechts zur Beantragung der Annullierung von Lizenzen mit im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträgen mit der Begründung, letztere würden unter Beachtung des berechtigten Vertrauens der Inhaber angepaßt, halte ich insoweit für willkürlich, als die Kommission der Auffassung ist, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer von einem von ihr festgelegten Zeitpunkt an (hier der Ankündigung einer baldigen Entscheidung, deren Erlaß durch den Rat, wie die Kommission in der Sitzung eingeräumt hat, sich zeitlich nicht sicher vorhersagen läßt) von der Herabsetzung der Währungsausgleichsbeträge wissen müsse. Nach Ansicht der Kommission müssen die Wirtschaftsteilnehmer also entweder das von ihnen ursprünglich beabsichtigte Geschäft zu anderen Bedingungen abwickeln, als sie bei Erteilung der Lizenz mit Vorausfestsetzung gegen Bankbürgschaft vorlagen, oder sie müssen unter Verlust der Kaution darauf verzichten. Eine solche, der Billigkeit zuwiderlaufende Lösung gebieten weder die Vorschriften noch die Notwendigkeiten des Systems. Die Möglichkeit der Annullierung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung unter den in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Voraussetzungen müßte zugunsten aller im voraus festgesetzten Beträge anerkannt werden, ob es sich nun um Abschöpfungen, Erstattungen oder Währungsausgleichsbeträge handelt.

51 Die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen sind, wie Sie wissen, nach und nach präzisiert worden. Die erstmals in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vorgesehene Annullierung der Vorausfestsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels ist nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates nur möglich, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Umrechnungskurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt.

52 Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission ist die Möglichkeit der Annullierung von Vorausfestsetzungen, die vor der Änderung des betreffenden Betrags beantragt wurden, auf die Vorausfestsetzungen beschränkt, die beantragt wurden, bevor die Änderung vorhersehbar war.

53 Der Vollständigkeit halber sei auf die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3152/85 der Kommission, um die es hier nicht geht, hingewiesen, in der es heißt: Es wird davon ausgegangen, daß die Betroffenen den Nachteil in Kauf nehmen, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses bekannt war, Geschäfte abschließen, die nach dieser Änderung ausgeführt werden. In diesem Fall ist eine Annullierung nicht gerechtfertigt.

54 Aus den hier anwendbaren Vorschriften ergibt sich, daß die Annullierung der Lizenzen mit Vorausfestsetzung nur dann gewährt wird, wenn deren Inhaber durch die Änderung des Kurses der grünen Währung einen Nachteil erleiden. Wenn, wie die Kommission ausgeführt hat, diejenigen, die sich die Währungsausgleichsbeträge und die Abschöpfungen im voraus haben festsetzen lassen, keinen Nachteil erleiden, weil die erstgenannten von der Kommission und die zweitgenannten von den Mitgliedstaaten angepaßt werden, so gibt es doch keinen Grund, das Recht, die Annullierung zu beantragen, in diesem Punkt auszuschließen. Die Kommission hat mich ebensowenig von der Notwendigkeit und damit der Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Regelung der Vorausfestsetzungen überzeugt.

55 Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission ist in dem Sinne auszulegen, daß die Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge nicht vor dem Wirksamwerden neuer repräsentativer Kurse erfolgen kann und daß sie die Vorausfestsetzungen nicht berührt, die vor dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des neuen repräsentativen Kurses im Amtsblatt vorgenommen worden sind.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates ist in dem Sinne auszulegen, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Inhaber einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfungen und der Währungsausgleichsbeträge ist, infolge der Änderung der repräsentativen Kurse, die ihm einen Nachteil bringt, die Annullierung erlangen kann, wenn der Antrag auf Vorausfestsetzung vor der Veröffentlichung dieser Änderung im Amtsblatt gestellt worden ist.

Artikel 1 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission gilt nicht für Anträge auf Annullierung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung, die vor dem 21. Mai 1983 erteilt worden sind.