Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.1987 – C-111/86
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:499
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 19. November 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richten
1 Mit der Ihnen vorliegenden Klage begehrt Frau Évelyne Delauche, Beamtin der Kommission in der Besoldungsgruppe A 4 und stellvertretende Leiterin der Abteilung Statut in der Direktion Personal (GD IX-A1), die Aufhebung dreier Entscheidungen der Kommission und ersucht Sie ferner, die Kommission zu verurteilen, an sie Schadensersatz zu leisten sowie die durch das vorliegende Verfahren bedingten Kosten zu tragen.
2 Bei den fraglichen drei Entscheidungen handelt es sich
1) um die vom 11. Juli 1985, mit der die Kommission die Bewerbung der Klägerin um die am 12. April 1985 ausgeschriebene Planstelle des Leiters der Abteilung IX-Bl Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche ablehnte;
2) um die vom 29. Juli 1985, mit der Herr Roberto Capogrossi in die besagte Planstelle eingewiesen wurde;
3) um die vom 10. März 1986, mit der die Kommission es ablehnte, der gegen die beiden vorgenannten Entscheidungen eingelegten Beschwerde abzuhelfen.
3 Die Klage wird auf vier Aufhebungsgründe gestützt, die jeweils nacheinander hilfsweise geltend gemacht werden. In erster Linie beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Beamtenstatut, insbesondere Artikel 5 Absatz 3, sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen als allgemeinen Rechtsgrundsatz. Das zweite Angriffsmittel wird auf das Fehlen einer angemessenen Begründung gestützt, die nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts erforderlich sei. Mit dem dritten Angriffsmittel beruft sich die Klägerin erneut auf einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie auf einen Mißbrauch von Befugnissen durch die Beklagte. Zuletzt macht sie eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und der Fürsorgepflicht geltend.
4 Zum Angriffsmittel der fehlenden Begründung sind in Anbetracht des Urteils in der Rechtssache Bonino keine längeren Erörterungen anzustellen: Hiernach findet die Rechtsprechung, wonach die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit Beförderungen mit Gründen zu versehen, auch auf den Fall Anwendung, daß sich unter den Bewerbern Frauen befinden, so daß der Gleichheitsgrundsatz sich hier nicht auswirkt. Im übrigen schien die Klägerin in der Sitzung auf dieses Angriffsmittel verzichtet zu haben.
5 Bevor auf die wesentlichen Angriffsmittel dieser Rechtssache eingegangen werden soll, ist das äußerst hilfsweise geltend gemachte Angriffsmittel zu prüfen, das die angebliche Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes betrifft. Hierzu wird namentlich vorgetragen, die Anstellungsbehörde hätte das Interesse der Klägerin an einer Beförderung berücksichtigen müssen, zumal die Kommission durch ihre verschiedenen Erklärungen den Eindruck erweckt habe, daß zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes wirksame Maßnahmen getroffen würden. Außerdem hätten die Mobilität der Klägerin sowie die Tatsache, daß sie vorübergehend Aufgaben eines Abteilungsleiters wahrgenommen habe, für sie sprechen müssen.
6 Erinnern wir uns daran, daß nach Ihrer Rechtsprechung die vorübergehende oder vertretungsweise Ausübung einer Tätigkeit zwar im Hinblick auf eine Beförderung zu berücksichtigen ist, dem Betroffenen jedoch keinen Anspruch auf Neueinstufung gibt. Ebensowenig hat der Stellvertreter eines Beamten, dessen Dienstposten freigeworden ist, einen Anspruch darauf, in diese Planstelle eingewiesen zu werden, auch wenn er die hierfür notwendigen Eigenschaften besitzt. Außerdem kann sich ein Beamter nur dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er sich gegenübersieht einer Lage, die das impliziert, was man als Verletzung einer Verpflichtung bezeichnen könnte, und zwar nur dann, wenn ihm durch die Verwaltung bestimmte Zusicherungen gegeben wurden die geeignet waren, bei ihm begründete Hoffnungen [zu wecken]. Im vorliegenden Fall wurde gegenüber der Klägerin keinerlei bestimmte Verpflichtung übernommen; sie kann sich daher nicht aufgrund von Absichtserklärungen, die allgemeine Leitlinien für eine wünschenswerte Politik enthalten, auf ein berechtigtes Vertrauen berufen. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den vorgelegten Informationen, daß bei der Kommission gewisse Maßnahmen zur Verbesserung der gegenwärtigen Lage eingeleitet wurden. Im übrigen hängt dieses Argument mit dem zusammen, das die Art und Weise betrifft, wie die Anstellungsbehörde ihr Ermessen ausgeübt hat, und das Gegenstand des dritten Angriffsmittels der vorliegenden Klage ist.
7 Mit diesem macht die Klägerin geltend, die Ablehnung ihrer Bewerbung stelle einen Mißbrauch von Befugnissen durch die Anstellungsbehörde dar, der sich nur mit der frauenfeindlichen Politik der Kommission erklären lasse. Um auf dieses Argument zu erwidern, braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß nach ständiger Rechtsprechung die Anstellungsbehörde bei der im dienstlichen Interesse zu treffenden Wahl der besten Bewerber um die zu besetzenden Dienstposten über ein weites Ermessen verfügt. Die gerichtliche Nachprüfung der auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen ist nach dieser Rechtsprechung im wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen des Zulässigen nicht überschritten hat und ihr kein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist.
8 Hiernach sind nicht nur die — im übrigen unbestrittenen — Eigenschaften der Klägerin, sondern auch die des letztlich erfolgreichen Bewerbers zu berücksichtigen, und zwar um die Verdienste der Bewerber miteinander zu vergleichen. Der Gerichtshof kann jedoch die Beurteilung der Qualifikationen und der Eignung der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
9 Nun, Herr Capogrossi zählte ebenso wie die Klägerin zu den drei Personen, die nach Ansicht des Beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 besondere Berücksichtigung verdienten. Es läßt sich jedoch kein offensichtlicher Fehler in der Ernennung einer Person für die Stelle des Leiters der Abteilung Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche erkennen, die Diplome in den Fächern Wirtschaft und Handel besitzt, die über die Erfahrung von Herrn Capogrossi verfügt, wie sie aus den Unterlagen hervorgeht, über die ausgezeichnete Beurteilungen abgegeben wurden und die sich entsprechend dem Vorschlag des für die betreffende Abteilung zuständigen Kommissionsmitglieds gegenüber den übrigen Bewerbern durchsetzt. Es ist völlig verständlich, daß die Kenntnisse auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik als ausschlaggebend für die Besetzung der Stelle des Leiters einer Abteilung angesehen wurden, die sich unter anderen mit den komplexen Fragen der Altersversorgung befaßt. Das bedeutet allerdings nicht, daß die übrigen vom Beratenden Ausschuß in die engere Wahl gezogenen Bewerber nicht die zur Ausübung dieser Tägigkeit erforderlichen Eigenschaften besaßen. Ganz im Gegenteil, die drei von diesem Ausschuß vorgeschlagenen Personen erfüllten alle in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen. Die Gründe, weshalb die Kommission es vorzog, Herrn Capogrossi zu ernennen, wurden in dem Schreiben vom 10. März 1986, mit dem Vizepräsident Christophersen die Klägerin über die Zurückweisung ihrer Beschwerde in Kenntnis setzte, einleuchtend dargelegt, und man kann nicht, wie die Klägerin es tut, behaupten, daß die schließlich von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl überraschend oder mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet war.
10 Außerdem ist schwer einsehbar, wie die Klägerin die Kommission beschuldigen kann, sich ihr gegenüber in frauenfeindlicher Weise diskriminierend verhalten zu haben. Ihr beruflicher Werdegang war nämlich ganz bemerkenswert. Anfänglich — im Jahre 1959 — in der Besoldungsgruppe C 12 eingestellt, erklomm sie rasch die Dienstaltersstufen, um achtzehn Monate später in die Besoldungsgruppe B 10 eingestuft zu werden. Nach regelmäßigen Beförderungen innerhalb der Laufbahngruppe B wurde sie 1965 in die Laufbahngruppe A eingestuft und kletterte dort die Dienstalterstufen bis zur Besoldungsgruppe A 4 hinauf, die sie 1979 erreichte. Die Klägerin vertritt indessen wegen ihrer aufeinanderfolgenden vergeblichen Versuche, nach Besoldungsgruppe A 3 befördert zu werden, den Standpunkt, die einzige Erklärung hierfür liege in der frauenfeindlichen Politik der Kommission. Es ist schwer verständlich, wie die Klägerin sich auf ein derartiges Argument stützen kann, da ihr beruflicher Werdegang hinreichend belegt, daß sie nicht das Opfer irgendeines ungünstigen Vorurteils war.
11 Der Kern der Klage liegt in Wirklichkeit im ersten Angriffsmittel. Hiermit versucht die Klägerin, ein Prioritätsrecht zugunsten der Frauen durch die Rechtsprechung für den Fall begründen zu lassen, daß Frauen in gravierender Weise unterrepräsentiert sind und männliche und weibliche Bewerber als gleichermaßen geeignet zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit angesehen werden. Sie stützt dieses Prioritätsrecht auf den Gleichheitsgrundsatz und ist der Ansicht, daß nur aufgrund der Anerkennung eines derartigen Rechts die tatsächliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen auf den höheren Rangstufen des europäischen öffentlichen Dienstes berichtigt werden könne.
12 Es läßt sich nicht bestreiten, daß bei der Kommission ein bedauerliches numerisches Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen in der Laufbahngruppe A, um uns auf diese zu beschränken, besteht, das sich in dem Maße verstärkt, in dem man sich den höheren Besoldungsgruppen nähert. Aus dem Bericht des Ausschusses des Europäischen Parlaments für die Rechte der Frau zur Situation der Frauen in den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1987, dessen Zahlenmaterial der Situation am 6. Mai 1986 entspricht, ergibt sich, daß von 2937 Beamten der Laufbahngruppe A 2657 Männer und 280 Frauen sind. Ist dieser zehnprozentige Anteil, so beschränkt er auch ist, in jeder Besoldungsgruppe vorzufinden? Keineswegs. Bis zur Besoldungsgruppe A 5 hält sich dieser Anteil und wird tatsächlich oft überschritten. Von der Besoldungsgruppe A 4 an nimmt der Anteil an weiblichen Bediensteten in spektakulärer Weise ab. So kommen in dieser Besoldungsgruppe nur noch 43 Frauen auf 817 Männer. In der Besoldungsgruppe A 3 gibt es 6 Frauen und 347 Männer. In der Besoldungsgruppe A 2 sind die 132 Beamten sämtlich männlich, und in der Besoldungsgruppe A 1 gibt es bei 43 Männern nur eine Frau. Dieser zu Recht besorgniserregende Zustand ist weder für die Kommission noch generell für die Gemeinschaftsorgane spezifisch. Sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene wird auch das dringende Bedürfnis empfunden, ein Mittel zu finden, das es immer mehr Frauen ermöglicht, Zugang zu Stellungen zu erhalten, die insgesamt in der Praxis bisher weitgehend den Männern vorbehalten waren.
13 Unter diesen Gesichtspunkten wird das Prioritätsrecht zugunsten der Frauen von der Klägerin ins Feld geführt. Im wesentlichen hält sie daran fest, daß dann, wenn mehrere Personen unterschiedlichen Geschlechts mit gleicher Eignung und gleichen Eigenschaften sich um einen bestimmten Dienstposten bewürben, die Frau zu berücksichtigen sei, wenn in der Zusammensetzung der betreffenden Gruppe ein schwerwiegendes Ungleichgewicht zu Lasten der Frauen bestehe.
14 Auch wenn unbestreitbar ein Bedürfnis besteht, eine positive Aktion — eine affirmative action — zugunsten der Frauen zu unternehmen, so scheint mir doch nicht, daß dies in zweckmäßiger Weise im Wege der Proklamation eines Prioritätsrechts durch die Rechtsprechung geschehen kann. Tatsächlich handelt es sich nicht nur um ein Beförderungsproblem, sondern auch um ein Einstellungsproblem. Jede spezifische Maßnahme zugunsten einer Minderheitsgruppe würde den Grundsatz der formalen Gleichheit verletzen. Vorstellbar wäre es jedoch, daß unter ganz bestimmten Umständen und zur Erreichung eines vorrangigen Ziels, daß der Entscheidung für eine Gesellschaft entspricht, die ihrerseits dazu bestimmt ist, die sich aus Vorurteilen der Vergangenheit ergebenden Ungleichheiten zu beseitigen, Vorschriften erlassen werden können, die einen derartigen Grundsatz antasten, aber gleichwohl rechtlich fundiert sind.
15 Mehrere Verfahren, die bereits in anderen Zusammenhängen befürwortet oder angewandt worden sind, wären möglich. Man könnte beispielsweise nach Art der Empfehlung in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation der Frauen bei den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften daran denken, daß konkrete Zielsetzungen festgelegt werden, wonach die Zahl der Frauen in den Besoldungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, jährlich um einen bestimmten Prozentsatz steigt. In Betracht käme außerdem die Einführung eines Quotensystems bei Einstellungen und Beförderungen oder auch die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe je nachdem, ob es sich um Männer oder Frauen handelt. Im Gemeinschaftsrecht könnten derartige Maßnahmen jedoch nur durch den Gesetzgeber getroffen werden, und bis zum Erlaß derartiger Bestimmungen, über deren Rechtmäßigkeit Sie wahrscheinlich zu befinden haben würden, kann bei Einstellungen und Beförderungen keine andere Regel als die der Neutralität in bezug auf das Geschlecht angewandt werden. Mangels einer spezifischen Vorschrift kann die Klägerin sich daher nicht auf irgendein Prioritätsrecht berufen.
16 Da die Kommission keinen Amtsfehler und keine Rechtswidrigkeit begangen hat, beantrage ich, die Klage abzuweisen und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.