Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1987 – C-111/86
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:562
In der Rechtssache 111/86
Evelyne Delauche, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Kommission die Bewerbung der Klägerin um die Planstelle eines Abteilungsleiters (Stellenausschreibung KOM/680/85) ablehnte, und einer Entscheidung, mit der die Kommission einen anderen Bewerber in diese Planstelle einwies, sowie wegen Verurteilung der Kommission, der Klägerin für den aufgrund dieser Entscheidungen erlittenen Schaden Ersatz zu leisten,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin, Beamtin der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Kommission ihre Bewerbung um die Planstelle eines Abteilungsleiters (Stellenausschreibung KOM/680/85) ablehnte, und einer Entscheidung, mit der die Kommission einen anderen Bewerber in diese Planstelle einwies, sowie auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin für den aufgrund dieser Entscheidungen und — allgemeiner — wegen des Fehlens geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts erlittenen Schaden Ersatz zu leisten.
2 Die Klägerin ist Inhaberin eines Rechtsdiploms. Am 1. Januar 1979 erreichte sie die Besoldungsgruppe A 4. Seither bewarb sie sich sechsmal um Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3. Jedesmal wurden männliche Bewerber ernannt.
3 Am 12. April 1985 machte die Kommission eine Stellenausschreibung (KOM/680/85) zur Besetzung der Planstelle des Leiters der Abteilung Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche bekannt. Die Klägerin bewarb sich um diese Stelle.
4 Mit Entscheidung vom 11. Juli 1985, die keinerlei Begründung enthielt, lehnte die Kommission die Bewerbung der Klägerin ab. Mit Entscheidung vom 29. Juli 1985 wies die Kommission Herrn Capogrossi in die fragliche Planstelle ein, der Diplome in den Fächern Wirtschaft und Handel besitzt und im Fach Versicherungsmathematik spezialisiert ist. Herr Capogrossi war am 1. Januar 1983 nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden.
5 Am 24. September 1985 reichte die Klägerin eine Beschwerde gegen die obengenannten Entscheidungen ein. Diese Beschwerde wurde zunächst am 24. Januar 1986 stillschweigend, sodann am 10. März 1986 ausdrücklich zurückgewiesen.
6 Am 12. Mai 1986 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Zur Anfechtungsklage
Zum Angriffsmittel der Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten Prioritätsrechts
8 Die Klägerin macht mit einem ersten Angriffsmittel geltend, daß dann, wenn mehrere Bewerber als zur Besetzung eines Dienstpostens gleichermaßen geeignet angesehen würden und eines der beiden Geschlechter bei den Dienstposten des fraglichen Niveaus stark unterrepräsentiert sei, dem Bewerber, der dem unterrepräsentierten Geschlecht angehöre, der Vorzug zu geben sei. Im vorliegenden Fall habe die Kommission in ihrer Antwort auf die Beschwerde ausdrücklich anerkannt, daß die Bewerbung der Klägerin ebenso wert sei, berücksichtigt zu werden, wie die des erfolgreichen Bewerbers. Im übrigen gehe aus Statistiken der Kommission hervor, daß Frauen weniger als 2 % der Dienstposten der Besoldungsgruppen A 3, A 2 und A 1 besetzten. Unter diesen Umständen sei die Kommission verpflichtet gewesen, der Klägerin den Vorzug zu geben.
9 Es ist festzustellen, daß die erste der beiden von der Klägerin angeführten Voraussetzungen dafür, daß, wie sie vorträgt, dem Bewerber, der dem unterrepräsentierten Geschlecht angehöre, ein Prioritätsrecht zustehe, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Aus der Antwort auf die Beschwerde geht nämlich hervor, daß die Kommission nicht den Standpunkt vertrat, daß die Klägerin zur Besetzung des fraglichen Dienstpostens ebenso geeignet sei wie Herr Capogrossi. Die Kommission war vielmehr der Ansicht, daß dem dienstlichen Interesse mit der Ernennung des Herrn Capogrossi eher gedient sei als mit der der Klägerin.
10 Sonach ist das erste Angriffsmittel zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob dann, wenn die von der Klägerin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dem Bewerber, der dem unterrepräsentierten Geschlecht angehört, tatsächlich ein Prioritätsrecht zusteht.
Zum Angriffsmittel der fehlenden Begründung
11 Mit einem zweiten Angriffsmittel beruft sich die Klägerin darauf, daß die angefochtenen Entscheidungen wegen fehlender Begründung rechtswidrig seien. Zwei Gründe hätten es geboten, diese Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen.
12 Der erste Grund sei der, daß die von der Kommission getroffene Auswahl überraschend gewesen sei. Die Klägerin könne sich nämlich gegenüber dem erfolgreichen Bewerber auf eine bessere Kenntnis der in der Stellenausschreibung aufgezählten Gebiete und auf eine größere Mobilität berufen. Außerdem sei sie älter als ihr Mitbewerber, und ihre Dienstzeit bei der Kommission und in der Besoldungsgruppe A 4 sei länger als seine. Unter diesen Bedingungen hätte die Kommission die Entscheidung über die Ernennung des Herrn Capogrossi begründen müssen.
13 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71 (Bernardi/Europäisches Parlament, Slg. 1972, 603) und 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099) entschieden hat, die Beförderungsverfügungen weder gegenüber ihren Adressaten, die sie nicht beschweren können, noch gegenüber den nichtbeförderten Bewerbern, denen die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen nachteilig sein könnten, mit Gründen versehen zu werden brauchen. Das erste Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
14 Der zweite Grund, aus dem die angefochtenen Entscheidungen hätten begründet werden müssen, liegt nach Ansicht der Klägerin in den besonderen Erfordernissen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Die Anstellungsbehörde sei nämlich gehalten, die Ablehnung der Bewerbung einer Frau zu begründen, wenn die Umstände, wie im vorliegenden Fall, eine frauenfeindliche Diskriminierung vermuten ließen. Ohne eine derartige Begründungspflicht müßte nämlich die Bewerberin, die darauf bedacht wäre, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darzulegen, einen Beweis erbringen, der ihr unmöglich wäre.
15 Es ist festzustellen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85 (Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739) bereits für Recht erkannt hat, daß sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen keine Verpflichtung zur Begründung der Beförderungsverfüguhgen ergibt, auch wenn einige der Bewerber Frauen sind. Das zweite Argument der Klägerin geht daher ebenfalls fehl.
16 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das zweite Angriffsmittel zurückzuweisen ist.
Zum Angriffsmittel der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
17 Mit einem dritten Angriffsmittel macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Entscheidungen verletzten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, da die Kommission mit dem Erlaß dieser Entscheidungen eine frauenfeindliche Diskriminierung vorgenommen habe. Ihre Beurteilungen wiesen nämlich aus, daß sie sämtliche für den Dienstposten eines Abteilungsleiters erforderlichen Eigenschaften besitze. Die aufeinanderfolgenden Ablehnungen ihrer Bewerbungen um derartige Dienstposten ließen sich daher nur mit dem entschiedenen Willen der Kommission erklären, die Ernennungen von Frauen auf dieser Ebene der Hierarchie zu verhindern.
18 Dazu ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anstellungsbehörde bei Beförderungen über ein weites Ermessen verfügt und der Gerichtshof seine Kontrolle auf die Frage zu beschränken hat, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (Urteil vom 21. April 1983 in der Rechtssache 282/81, Ragusa/Kommission, Slg. 1983, 1245; Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 26/85, Vaysse/Kommission, Slg. 1986, 3131; Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 306/85, Huybrechts/Kommission, Slg. 1987, 629).
19 Im vorliegenden Fall wurden in der Stellenausschreibung im wesentlichen eingehende Kenntnisse der Statutsbestimmungen und der sonstigen auf die Beamten anwendbaren Vorschriften sowie eine sichere Eignung zur Personalführung gefordert. Aus den Beurteilungen von Herrn Capogrossi geht hervor, daß dieser zwölf Jahre lang mit großer Sachkunde die Tätigkeit eines Verwaltungsrats im Bereich der statutarischen Rechte ausgeübt und bei seiner Arbeit eine bemerkenswerte Eignung zur Personalführung bewiesen hatte.
20 Somit hat die Kommission nicht bei der Auswahl des erfolgreichen Bewerbers ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt oder sich von Erwägungen leiten lassen, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun haben.
21 Unter diesen Umständen ist das dritte Angriffsmittel zurückzuweisen.
Zum Angriffsmittel der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht
22 Mit einem vierten Angriffsmittel führt die Klägerin an, die Kommission habe durch die Ablehnung ihrer Bewerbung den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen.
23 Hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes beruft sich die Klägerin auf die zahlreichen Erklärungen der Kommission über die Notwendigkeit, die Präsenz der Frauen in verantwortungsvollen Stellungen zu fördern. Aufgrund dieser Erklärungen habe sie damit rechnen dürfen, daß ihre Bewerbung erfolgreich sein werde.
24 Es ist festzustellen, daß die Klägerin persönlich keine Zusicherungen erhalten hat, die in ihr die Hoffnung hätten wecken können, daß sie befördert werden würde. Sie kann daher jedenfalls nicht geltend machen, daß die angefochtenen Entscheidungen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzten.
25 Was den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angeht, so trägt die Klägerin vor, die Kommission hätte nach den wiederholten Ablehnungen ihrer Bewerbungen um Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 ihrem Interesse daran, endlich befördert zu werden, Rechnung tragen müssen.
26 Aus dem Urteil vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80 (Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539) geht hervor, daß die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Behörde nicht daran hindern können, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für notwendig hält. Wie oben ausgeführt wurde, ist die Kommission bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses nicht offensichtlich fehlerhaft vorgegangen. Die Kommission hat daher nicht gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verstoßen, als sie deren Bewerbung ablehnte.
27 Das vierte Angriffsmittel ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
28 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Anfechtungsklage unbegründet ist und deshalb abzuweisen ist.
Zur Schadensersatzklage
29 Die Klägerin beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihr für den materiellen und immateriellen Schaden Ersatz zu leisten, den sie zum einen durch den Erlaß der streitigen Entscheidungen und zum anderen dadurch erlitten habe, daß die Kommission es unterlassen habe, praktische Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß bei Beförderungen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts vorkämen.
30 Es ist daran zu erinnern, daß die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, denn erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
31 Die Rüge, die darauf gestützt wird, daß die Kommission die streitigen Entscheidungen erlassen hat, ist unbegründet. Die Prüfung der Anfechtungsklage ergibt nämlich, daß die Kommission keine rechtswidrige Handlung begangen hat, als sie diese Entscheidungen erließ.
32 Was die Rüge angeht, die Kommission habe es unterlassen, praktische Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß bei Beförderungen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts vorkämen, so betrifft sie eine Frage der allgemeinen Politik bei der Einstellung und Beförderung von Frauen. Diese Rüge ist unzulässig, da die Klägerin kein persönliches Interesse daran nachweist, im Rahmen der vorliegenden Klage das Vorgehen der Kommission auf dem Gebiet der Gleichbehandlung der Geschlechter im europäischen öffentlichen Dienst zu beanstanden.
33 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Schadensersatzklage unbegründet und daher abzuweisen ist.
Kosten
34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Anfechtungsklage wird abgewiesen.
2) Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.