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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.1987 – C-323/86

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:500

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 19. November 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Tribunal du travail Nivelles hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; sie betreffen die Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Giuseppe Collini, der italienischer Staatsbürger ist, arbeitete sieben Jahre in seinem Heimatland und wanderte dann nach Belgien aus, wo er fünfunddreißig Jahre lang beschäftigt war.

3 Hätte sich die berufliche Laufbahn des Herrn Collini auf diese fünfunddreißig Arbeitsjahre in Belgien beschränkt, so hätte er nach den belgischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Altersrente von 326390 BFR gehabt; diese Zahl hätte sich daraus ergeben, daß den fünfunddreißig Jahren tatsächlich geleisteter Arbeit gemäß Artikel 11 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 acht Jahre fiktiver Arbeitszeit hinzugerechnet worden wären.

4 Der belgische Sozialversicherungsträger, das Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten, nachstehend als ONPTS bezeichnet), berechnete jedoch die Herrn Collini zu gewährende Rente in der Weise, daß es auch die sieben Jahre Berufstätigkeit in Italien berücksichtigte.

5 Da eine berufliche Laufbahn in Belgien fünfundvierzig Jahre nicht überschreiten kann, wandte das ONPTS die sogenannte externe Antikumulierungsvorschrift des Artikels 11 ter der Königlichen Verordnung Nr. 50 an, indem es die Anzahl der fiktiven Versicherungsjahre, auf deren Anrechnung Herr Collini Anspruch gehabt hätte, von acht auf drei herabsetzte, wodurch die zulässige Höchstgrenze von fünfundvierzig Jahren (35 + 7 + 3) erreicht wurde.

6 Demgemäß gewährte das ONPTS Herrn Collini eine Rente von 300490 BFR, zu der eine von Italien zu zahlende Rente von 23829 BFR hinzukam; der letztgenannte Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der in Italien und der in beiden Ländern insgesamt abgeleisteteten Arbeitszeit.

7 Da Herr Collini zuvor in Italien gearbeitet hatte, erhielt er somit eine Rente von 324319 BFR, also eine Rente, die niedriger ist als diejenige, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er lediglich fünfunddreißig Jahre in Belgien gearbeitet hätte (326390 BFR).

8 Er ist infolgedessen der Auffassung, es sei wegen seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer benachteiligt worden; deshalb hat er im Ausgangsverfahren die Methode beanstandet, nach der das ONPTS seine Altersrente berechnet hat.

9 Vor dem vorlegenden Gericht hat er geltend gemacht, ihm stehe mindestens der Betrag zu, auf den er nach den belgischen Rechtsvorschriften Anspruch gehabt hätte, wenn sich seine berufliche Laufbahn auf die fünfunddreißig Arbeitsjahre in Belgien beschränke hätte (326390 BFR).

10 Weiterhin hat er vorgetragen, die anzuwendende Antikumulierungsvorschrift sei die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71; seine Rente müsse daher in anderer Weise berechnet werden, als es der belgische Träger getan habe.

11 Seiner Meinung nach ist Artikel 46 Absatz 3 zwar nur anwendbar, wenn verschiedene, in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten einander überschneiden; das sei jedoch vorliegend der Fall.

12 Dieser Sachverhalt gab dem Tribunal du travail Nivelles Anlaß, dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13 Diese Fragen sind im Sitzungsbericht wiedergegeben.

14 Bevor wir uns ihnen zuwenden, ist eine Vorfrage zu klären.

15 Beide Parteien des Ausgangsverfahrens haben schließlich eingeräumt, daß das Gemeinschaftsrecht vorliegend anwendbar sei, da es günstiger sei als die belgischen Rechtsvorschriften.

16 Dies ergebe sich aus dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, wonach eine, die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welche den Versicherten in einem Mitgliedstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar und somit unanwendbar sei.

17 Dieser Grundsatz, den der Gerichtshof in Zusammenhang mit der gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschrift von Artikel 46 Absatz 3 aufgestellt hat, ist auch auf innerstaatliche Antikumulierungsvorschriften anwendbar.

18 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, [würde] der Zweck der Artikel 48 bis 51 ... verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern (Urteil in der Rechtssache Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13).

19 Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenfalls, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann anzuwenden ist, wenn er für den Arbeitnehmer günstiger anzuwenden ist als die bloße Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einschließlich — gegebenenfalls — einer externen Antikumulierungsvorschrift.

20 Es erscheint zweckmäßig, die Bestimmungen von Artikel 46 kurz zu beschreiben, um sie dann auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

21 Wie sich aus früheren Ausführungen des Gerichtshofes ergibt, hat der belgische Sozialversicherungsträger den Betrag zu berechnen, auf den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, wenn er keine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhielte. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die Anwendung einer innerstaatlichen Antikumulierungsvorschrift insoweit ausgeschlossen.

22 In unserem Fall gelangt man auf diese Weise zu einem Betrag von 326389 BFR, der fünfunddreißig tatsächlich abgeleisteten zuzüglich acht fiktiven Arbeitsjahren entspricht.

23 Weiterhin hat das ONPTS den Betrag der Leistung zu berechnen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen von Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b ergeben würde, und ihn mit dem genannten Betrag zu vergleichen, um festzustellen, welches der — allein zu berücksichtigende — höhere dieser beiden Beträge ist.

24 Der Träger muß somit gemäß Absatz 2 Buchstabe a den theoretischen Betrag der Leistung berechnen, auf die der Betroffene Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für ihn galten oder gelten, zurückgelegten Versicherungszeiten in Belgien zurückgelegt worden wären.

25 Wenn die in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten in Belgien zurückgelegt worden wären, hätte Herr Collini zweiundvierzig tatsächliche Arbeitsjahre abgeleistet, zu denen aufgrund von Artikel 11 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 zehn fiktive Arbeitsjahre hinzugekommen wären.

26 In Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die belgischen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollständigen Leistung maximal fünfundvierzig Arbeitsjahre fordern, beträgt der in Buchstabe a dieses Absatzes bezeichnete theoretische Betrag vorliegend 336748 BFR.

27 Auf der Grundlage dieses theoretischen Betrages wird dann gemäß Absatz 2 Buchstabe b der von Belgien tatsächlich geschuldete Betrag ermittelt, und zwar nach dem Verhältnis zwischen den vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten.

28 Nach welcher Methode man auch immer die hier in Rede stehenden Versicherungszeiten berechnet, der in Anwendung der Buchstaben a und b ermittelte Betrag ist vorliegend stets niedriger als derjenige, der auf der Grundlage von Absatz 1 errechnet wurde (326390 BFR).

29 Gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ist nur der letztgenannte Betrag zu berücksichtigen.

30 Aufgrund von Absatz 3 Unterabsatz 1 hat der Betroffene Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge (hier: 326389 BFR + 23829 BFR = 350218 BFR), wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge. — vorliegend zu unterstellen: der Betrag der belgischen Leistung (336748 BFR) — die obere Grenze bildet.

31 Da jene Summe über dieser Obergrenze liegt, hat der Träger, der Artikel 46 Absatz 1 anwendet (vorliegend der belgische Träger), seine Leistung in der in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels bezeichneten Weise zu berichtigen.

32 Um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, werde ich nunmehr das bei dieser Berichtigung einzuschlagende Verfahren untersuchen.

A — Zur ersten Vorlagefrage

33 Mit seiner ersten Frage möchte das Tribunal du travail Nivelles erfahren, ob die Antikumulierungsvorschrift von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen eine ungerechtfertigte Häufung von Rentenansprüchen vorliegt — d. h. in allen Fällen, in denen der Betrag überschritten wird, der dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er seine sämtlichen Versicherungszeiten nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hätte, sondern lediglich in demjenigen Staat, nach dessen Rechtsvorschriften er Anspruch auf die höchste Rente hätte —, oder nur dann, wenn die Überschreitung der Obergrenze darauf zurückzuführen ist, daß verschiedene Versicherungszeiten einander überschneiden.

34 Genau genommen erscheint die Beantwortung dieser Frage im Rahmen des Ausgangsverfahrens nur dann erforderlich, wenn man davon ausgeht, daß im vorliegenden Fall keine Überschneidung von Versicherungszeiten gegeben ist.

35 Liegt eine solche Überschneidung vor, ist nämlich Artikel 46 Absatz 3 unzweifelhaft anwendbar.

36 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof jedoch nicht nach dem Inhalt des Begriffes der Überschneidung von Versicherungszeiten.

37 Ich brauche daher dem Gerichtshof lediglich vorzuschlagen, die gestellte Frage unmittelbar zu beantworten. Der Nutzen dieser Antwort ist offensichtlich, um so mehr als eine bejahende Antwort das vorlegende Gericht in die Lage versetzt, das Problem der Anwendbarkeit von Artikel 46 Absatz 3 unmittelbar zu lösen, ohne daß es notwendig wäre, zuvor irgendeinen anderen Begriff auszulegen.

38 Meiner Meinung nach kann die Antwort nur bejahend lauten.

39 Wie aus der achten Begründungerwägung der Verordnung Nr. 1408/71 eindeutig hervorgeht, ist die Antikumulierungsvorschrift von Artikel 46 Absatz 3 zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ... notwendig (Hervorhebung von mir). Die Überschneidung ist daher lediglich ein typisches Beispiel, das die Verfasser der Verordnung gewählt haben, um die Sachverhalte zu verdeutlichen, die zu einer ungerechtfertigten Häufung führen können.

40 Die Kommission hat in ihren Erklärungen auf die Artikel 76 und 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung und Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 hingewiesen. Sie führt ein anderes konkretes Beispiel dafür an, daß die Antikumulierungsvorschrift auch ohne Überschneidung von Versicherungszeiten zum Zuge kommen kann, nämlich die Häufung von Invaliditätsrenten, von denen eine aufgrund von innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, nach denen der Betrag dieser Rente ohne Berücksichtigung der Versicherungsdauer zu errechnen ist.

41 Im übrigen wurde die vorliegende Frage bereits in dem Urteil vom 13. März 1986 in der Rechtssache Sinatra geprüft, wo es heißt:

Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist anwendbar, wenn der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen von den zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist und die Mindestzeit zurückgelegt worden ist, von der der Erwerb des Anspruchs nach diesen Rechtsvorschriften abhängt....

42 Desgleichen ist Artikel 46 Absatz 3 in den Fällen anwendbar, in denen die dort bezeichnete Obergrenze deswegen überschritten wird, weil den tatsächlich abgeleisteten Arbeitsjahren fiktive Arbeitsjahre hinzugerechnet werden, die sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beziehen lassen und bei denen, wie ich schon jetzt feststellen möchte, schwerlich von einer Überschneidung die Rede sein kann.

B — Zur zweiten Vorlagefrage

43 Mit seiner zweiten Frage möchte das Tribunal du travail Nivelles erfahren, wie sich der Berichtigungskoeffizient, von dem in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rede ist, im einzelnen errechnet.

44 Die Problematik, die das vorlegende Gericht hiermit zur Sprache bringt, ergibt sich insbesondere daraus, daß der erste Unterabsatz des vorerwähnten Absatzes 3 auf die Absätze 1 und 2 verweist, während der zweite Unterabsatz lediglich auf Absatz 1 Bezug nimmt.

45 Aus diesen Gründen fragt das Gericht, wie der Berichtigungskoeffizient zu ermitteln ist, wenn nur eine der Leistungen, um die es geht, gemäß Absatz 1 bestimmt wurde, d. h. wenn nur eine von ihnen eine Leistung ist, auf die der Arbeitnehmer nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anspruch hat, ohne daß es notwendig wäre, gemäß Artikel 45 die Versi-cherungs- oder Wohnzelten zu berücksichtigen, die aufgrund der Rechtsvorschriften irgendeines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden (unabhängige Leistung).

46 Das ist vorliegend bei der belgischen Rente der Fall, nicht aber bei der italienischen, die im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b als nach dem Verhältnis ermittelte (proratisierte) Leistung bezeichnet werden kann.

47 Wie auch aus den Erklärungen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten hervorgeht, ist hier zwischen zwei Unterfragen zu unterscheiden.

48 Die erste geht dahin, ob die proratisierte Rente (vorliegend die von Italien gewährte) ebenfalls gekürzt werden kann; die zweite betrifft die Bestimmung der bei der Kürzung anzuwendenden Berechnungsmethode.

49 Was die erste Unterfrage betrifft, so ist das ONFTS der Auffassung, daß auch die italienische Rente zu kürzen sei, räumt allerdings ein, daß sich die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in ihrer Entscheidung Nr. 91 vom 12. Juli 1973 im gegenteiligen Sinne ausgesprochen habe.

50 Das ONPTS stützt diese Ansicht hauptsächlich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Sinatra, wo es heißt, daß der Betrag, der sich aufgrund des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Vergleichs als der höhere erweist, ... gegebenenfalls nach Absatz 3 dieses Artikels gekürzt [wird]. Dem ONFTS zufolge unterliegt der proratisierte Rentenbetrag ebenfalls der in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Kürzung, da dieser Absatz auf beide Unterabsätze von Absatz 1 Bezug nehme.

51 Herr Collini und die Kommission meinen dagegen, daß nur die unabhängige (belgische) Leistung berichtigt werden müsse, da sie die einzige sei, deren Betrag gemäß Artikel 46 Absatz 1 bestimmt wurde.

52 Meiner Meinung nach ist diese letztgenannte Auffassung zutreffend.

53 Man muß sich vergegenwärtigen, daß die Kürzung, von der Artikel 46 Absatz 3 handelt, durch den Träger, der Absatz 1 anwendet vorzunehmen ist; dieser Träger berichtigt... seine Leistung.

54 Vorliegend ist derjenige Träger, dem es obliegt, Absatz 1 anzuwenden, das belgische ONPTS, denn nur dieses gewährt eine unabhängige Rente, d. h. eine Rente, auf die der Arbeitnehmer unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 45 Anspruch hat.

55 Es trifft zwar zu, daß der zweite Unterabsatz von Artikel 46 Absatz 1 sich auf die Buchstaben a und b von Absatz 2 bezieht. Dies geschieht jedoch nur für die Zwecke des von ihm geforderten Vergleichs zwischen den jeweils nach den innerstaatlichen und nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für ein und dieselbe Leistung berechneten Beträgen; dieser Vergleich dient der Feststellung des höchsten dieser Beträge, der allein zu berücksichtigen ist.

56 Die Leistung, deren Berichtigung Absatz 3 Unterabsatz 2 vorschreibt, ist also nicht die proratisierte Leistung; im übrigen ist nicht recht einzusehen, wie der belgische Sozialversicherungsträger ([der] Träger, der Absatz 1 anwendet) den vom italienischen Versicherungsträger gezahlten Betrag kürzen könnte.

57 Diese Überlegungen sind es, die der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücken wollte, indem er bestimmte, daß der Träger seine Leistung zu berichtigen hat, d. h. diejenige, die zu gewähren diesem Träger obliegt. Wie die Kommission hervorhebt, wollte der Gesetzgeber verhindern, daß die proratisierten Renten gekürzt werden.

58 Wenden wir uns nunmehr dem zweiten Aspekt des Problems zu, der die bei der Berichtigung anzuwendene Rechenmethode betrifft.

59 Nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht (Hervorhebung von mir).

60 Was die Auslegung dieses Unterabsatzes betrifft, so meine ich, daß von den verschiedenenen hierzu vorgetragenen Auffassungen unzweifelhaft nur diejenige der Kommission zutrifft.

61 In der Tat ist es der Zweck dieses Unterabsatzes, die Aufteilung des den höchsten theoretischen Betrag überschreitenden Betrages auf die verschiedenen staatlichen Träger vorzunehmen, die Absatz 1 anwenden, und zwar für den Fall, daß der Arbeitnehmer im Laufe der Zeit verschiedenen Rechtsordnungen unterworfen war, die unabhängige Leistungen gewähren.

62 Hieraus ergibt sich, daß auf den überschießenden Betrag (d. h. auf die Differenz zwischen der Summe aus allen unabhängigen und allen proratisierten Leistungen einerseits und dem höchsten theoretischen Betrag andererseits) ein Koeffizient anzuwenden ist, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung (d. h. dem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 allein zu berücksichtigenden höchsten Leistungsbetrag, in unserem Fall 326389 BFR — nicht, wie Herr Collini meint, dem höchsten theoretischen Betrag) und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht (d. h. der Summe aller unabhängigen Leistungen und nicht, wie Herr Collini ausführt, der unabhängigen und der proratisierten Leistungen).

63 Wie die Kommission dargelegt hat, führt diese Methode zu dem Ergebnis, daß jeder Träger, der eine unabhängige Leistung gewährt, diese um einen Betrag kürzt, der sich zu jenem Differenzbetrag verhält wie die Leistung des betreffenden Trägers zur Gesamtheit der unabhängigen Leistungen.

64 Es liegt auf der Hand, daß, wenn nur ein Träger eine unabhängige Leistung gewährt, die Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen gleich dieser Leistung ist (in unserem Fall gleich 326389 BFR).

65 Der Koeffizient, der auf den Differenzbetrag (in unserem Fall 13470 BFR) angewandt werden muß, ist alsdann gleich 1 (326389/326389) von dem Betrag der unabhängigen Leistung ist daher die gesamte Differenz abzuziehen.

66 Der Umstand, daß nur ein Träger Absatz 1 anwendet, schafft also keine besondere Lage, denn die Berechnungsmethode ist genau die gleiche wie in dem Fall, daß mehrere Träger diesen Absatz anzuwenden haben.

67 Die Kommission hat somit Recht; die Berechnungsmethode, die das Formular E 209 verwendet und die die Kommission in der Anlage zu ihren Erklärungen dargelegt hat, ist zutreffend (wenn sich vielleicht auch sagen ließe, daß die von mir angewandte, zum gleichen Ergebnis führende Berechnungsmethode den Sinn des in Absatz 3 Unterabsatz 2 bezeichneten rechnerischen Verhältnisses besser verdeutlicht).

68 Herr Collini hat nach alledem Anspruch auf 312919 BFR zu Lasten Belgiens (also auf einen Betrag, der höher ist als der Betrag von 300490 BFR, der der nach den belgischen Rechtsvorschriften einschließlich der externen Antikumulierungsvorschrift berechneten Leistung entspricht) und auf 23829 BFR zu Lasten Italiens, insgesamt somit auf 336748 BFR.

69 Dieses Ergebnis bedeutet, daß die obere Grenze, die der höchste der... theoretischen Beträge... bildet (Absatz 3 Unterabsatz 1) ohne jeden Abstrich eingehalten wird.

70 Ich schlage Ihnen daher vor, die Fragen des Tribunal du travail Nivelles wie folgt zu beantworten:

1. Die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Berichtigung ist stets dann vorzunehmen, wenn der höchste der gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels berechneten theoretischen Beträge niedriger ist als die Summe der jeweils gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berechneten Leistungen, unabhängig davon, ob eine Überschneidung von Versicherungszeiten vorliegt oder nicht.

2. Wenn gemäß Artikel 46 Absatz 3 die dort bezeichnete Kürzung vorzunehmen ist und nur eine der Leistungen, um die es geht, nach Absatz 1 dieses Artikels berechnet wurde, hat der für die Gewährung dieser Leistung zuständige Träger von dem errechneten Betrag den Gesamtbetrag der Differenz zwischen dem höchsten der theoretischen Beträge und der Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen abzuziehen.