Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1987 – C-323/86
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:574
In der Rechtssache 323/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Nivelles (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Collini
gegen
Office national des pensions pour travailleurs salariés
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Herr Collini, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Gewerkschaftsvertreter D. Rossini,
das Office national des pensions pour travailleurs salariés, Beklagter des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt M. Lardinois, Brüssel, in der mündlichen Verhandlung durch Herrn J. Peltot,
die italienische Regierung, vertreten durch P. G. Ferri, Avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal du travail Nivelles hat mit Urteil vom 16. Dezember 1986 zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 1; nachstehend als Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Collini, Wanderarbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit, und dem belgischen Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten, nachstehend als ONFTS bezeichnet). Herr Collini hat eine berufliche Laufbahn von sieben Jahren in Italien und fünfunddreißig Jahren in Belgien zurückgelegt. Er beanstandet, daß das ONPTS seine belgische Rente nach Maßgabe der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 11 ter der Königlichen Verordnung Nr. 50 über die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer (nachstehend als Königliche Verordnung Nr. 50 bezeichnet) berechnet hat. Seiner Auffassung nach hätte das Amt die Antikumulierungsvorschrift von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden müssen.
3 Die fünfunddreißig Arbeitsjahre in Belgien hätten, für sich allein genommen, Herrn Collini Anspruch auf eine Rente in Höhe von 326389 BFR eingeräumt. Das ONPTS hätte diese Rente in der Weise berechnet, daß es gemäß Artikel 11 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 diesen fünfunddreißig Jahren acht Jahre fiktiver Versicherungszeit hinzugefügt hätte. Mit Rücksicht auf die von Herrn Collini in Italien abgeleistete Arbeitszeit hat das Amt jedoch die Antikumulierungs-vorschrift des Artikels 11 ter dieser Königlichen Verordnung angewandt; demgemäß hat es die Zahl der fiktiven Versicherungsjahre von acht auf drei herabgesetzt und Herrn Collini infolgedessen eine Rente von nur 300490 BFR zuerkannt.
4 Außer dieser belgischen Rente erhält Herr Collini eine italienische Rente. Die sieben Jahre, in denen Herr Collini in Italien gearbeitet hat, hätten für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Der zuständige italienische Träger konnte ihm jedoch eine Rente von 23829 BFR bewilligen, indem er die Gesamtdauer der von Herrn Collini jeweils in Italien und in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigte.
5 Die belgische Rente von 326389 BFR stellt eine unabhängige Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar, die italienische Rente von 23829 BFR dagegen eine proratisierte Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung.
6 Aus alledem geht hervor, daß die Summe aus der — nach Maßgabe der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 11 ter der Königlichen Verordnung Nr. 50 gekürzten — belgischen Rente (300490 BFR) und der proratisierten italienischen Rente (23829 BFR) unter dem Betrag der unabhängigen belgischen Rente liegt, auf die Herr Collini gemäß Artikel 11 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 Anspruch gehabt hätte, wenn seine Laufbahn sich auf fünfunddreißig in Belgien abgeleistete Arbeitsjahre beschränkt hätte (326389 BFR). Somit hat Herr Collini, der sieben Jahre in Italien und fünfunddreißig Jahre in Belgien gearbeitet hat, eine Rente erhalten, die niedriger ist als diejenige, die ihm zuerkannt worden wäre, wenn er lediglich fünfunddreißig Jahre in Belgien gearbeitet hätte. Er erblickt hierin eine Verletzung der Rechte, die er aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften erworben habe, und verlangt, daß seine belgische Rente gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt werde, insbesondere unter Anwendung der Antikumulierungsvorschrift von Absatz 3 dieses Artikels.
7 Dieser Sachverhalt hat das Tribunal du travail Nivelles veranlaßt, dem Gerichtshof folgende Fragen nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzulegen:
1) Muß die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Kürzung in allen Fällen vorgenommen werden, in denen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgestellte Leistung ihr unterliegt, oder, wie aus der achten Begründungserwägung der Verordnung hervorzugehen scheint, nur dann, wenn sich verschiedene Versicherungszeiten überschneiden?
2) Berücksichtigt man, daß der erste Unterabsatz des vorgenannten Absatzes 3 auf die Absätze 1 und 2 Bezug nimmt, während sich der zweite Unterabsatz lediglich auf Absatz 1 bezieht, wie errechnet sich dann der Berichtigungskoeffizient im einzelnen, falls nur eine der Leistungen, um die es geht, nach Maßgabe von Absatz 1 zu bestimmen ist?
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Zur ersten Frage
9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen erfahren, ob die Summe der gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistungen in allen Fällen gekürzt werden muß, in denen sie die in Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Obergrenze überschreitet, oder nur in denjenigen, in denen sich diese Überschreitung aus der Überschneidung von Versicherungszeiten ergibt.
10 Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 setzt die Obergrenze fest, bis zu der ein Wanderarbeitnehmer Anspruch auf die Summe der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechneten Leistungen hat, d. h. auf die Summe der unabhängigen Leistungen einerseits und der proratisierten andererseits. Nach diesem Artikel entspricht die Obergrenze dem höchsten theoretischen Leistungsbetrag, d. h. dem Betrag, auf den der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er alle in Rede stehenden Versicherungszeiten nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hätte, sondern allein in demjenigen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ihm die höchste Rente gewährt hätten. Es steht fest, daß diese Obergrenze im vorliegenden Fall dem Betrag der belgischen Rente entspricht, auf die Herr Collini Anspruch gehabt hätte, wenn er zweiundvierzig Jahre in Belgien gearbeitet hätte, und daß diese gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und c berechnete theoretische belgische Rente sich auf 336748 BFR beläuft. Somit hat Herr Collini bis zu dieser Obergrenze Anspruch auf die Summe der unabhängigen belgischen Leistung (326389 BFR) und der proratisierten italienischen Leistung (23829 BFR).
11 Wie der Gerichtshof in Randnummer 19 seines Urteils vom 13. März 1986 in der Rechtssache 296/84 (Sinatra/FNROM, Slg. 1986, 1047) in Erinnerung gerufen hat, geht aus Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hervor, daß Artikel 46 einschließlich der Antikumulierungsvorschrift seines Absatzes 3 auf Leistungen bei Invalidität entsprechend anzuwenden ist, wenn für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist. Artikel 46 ist daher in den Fällen anwendbar, in denen für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, wobei die Rechtsvorschriften des einen Staates die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig machen (sogenannte Rechtsvorschriften des Typs B), die des anderen Staates dagegen nicht, sofern die für die Entstehung des Leistungsanspruchs vorgeschriebene Mindestzeit zurückgelegt ist (sogenannte Rechtsvorschriften des Typs A). Obwohl das Zusammentreffen der verschiedenen Leistungen in solchen Fällen nicht auf einer Überschneidung von Versicherungszeiten beruht, kommt Artikel 46 zum Zuge. Damit ist dargetan, daß Artikel 46 Absatz 3 anwendbar ist, sobald die Summe der Leistungen, um die es geht, die dort vorgesehene Obergrenze überschreitet, auch wenn diese Überschreitung nicht auf eine Überschneidung von Versicherungszeiten zurückzuführen ist.
12 Überdies ist auf die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 hinzuweisen, wonach die in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehene Obergrenze zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen [notwendig ist], die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben könnnen. Diese Erwägung bestätigt lediglich, daß die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 nicht nur dann anwendbar ist, wenn die Überschreitung der Obergrenze auf eine Überschneidung von Versicherungszeiten zurückzuführen ist.
13 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen die durch den höchsten theoretischen Rentenbetrag gebildete Obergrenze überschreitet, selbst wenn diese Überschreitung nicht auf eine Überschneidung von Versicherungszeiten zurückzuführen ist.
Zur zweiten Frage
14 Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht im wesentlichen Auskunft darüber erhalten, wie im Falle der Überschreitung der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 bezeichneten Obergrenze die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgeschriebene Berichtigung vorzunehmen ist, wenn nur ein Träger eine unabhängige Leistung gewährt.
15 Gemäß diesem Unterabsatz 2 berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht. Für den Fall, daß mehrere Träger unabhängige Leistungen gewähren, verpflichtet diese Bestimmung somit jeden von ihnen, seine Leistung um einen Betrag zu berichtigen, der dem Verhältnis zwischen dieser Leistung und der Summe der unabhängigen Leistungen entspricht. Hiernach zielt Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 darauf ab, den Betrag, um den die in Unterabsatz 1 genannte Obergrenze überschritten wird, auf die verschiedenen Träger aufzuteilen, die unabhängige Leistungen gewähren. Diese Aufteilung setzt voraus, daß Kürzungskoeffizienten ermittelt werden, und zwar nach Maßgabe des jeweiligen rechnerischen Anteils der einzelnen unabhängigen Leistung an der Summe dieser unabhängigen Leistungen.
16 Hieraus folgt, daß eine solche Aufteilung nicht vorzunehmen ist, wenn nur ein Träger eine unabhängige Leistung gewährt. In diesem Fall ist nämlich das Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen, von dem Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 spricht, notwendigerweise gleich 1 zu 1. Unter diesen Umständen hat der Träger, der als einziger die unabhängige Leistung gewährt, diese in der Weise zu berichtigen, daß er sie um den vollen Betrag kürzt, um den die Summe der unabhängigen Leistung und der proratisierten Leistung die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze überschreitet.
17 Im übrigen beruht die Anwendung der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 für die Berichtigung vorgeschriebenen Berechnungsweise auf dem Grundsatz, daß die Summe der jeweils nach den Unterabsätzen 1 und 2 berechneten Leistungen nicht über der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Obergrenze liegen darf. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des letztgenannten Unterabsatzes. Hieraus geht nämlich hervor, daß der Wanderarbeitnehmer nur bis zu der dort vorgesehenen Obergrenze Anspruch auf die Summe der in Rede stehenden Leistungen hat.
18 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß, wenn nur ein Träger eine unabhängige Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 gewährt, nur dieser Träger seine Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu kürzen hat; er hat diese Kürzung in der Weise vorzunehmen, daß er seine Leistung um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe der jeweils nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 bezeichnete Obergrenze überschreitet.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Nivelles mit Urteil vom 16. Dezember 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berechneten Leistungen die durch den höchsten theoretischen Rentenbetrag gebildete Obergrenze überschreitet, selbst wenn diese Überschreitung nicht auf eine Überschneidung von Versicherungszeiten zurückzuführen ist.
2) Gewährt nur ein Träger eine unabhängige Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, so hat nur dieser Träger seine Leistung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels zu kürzen; er habe diese Kürzung in der Weise vorzunehmen, daß er die Leistung um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe der jeweils nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 bezeichnete Obergrenze überschreitet.