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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.1987 – C-422/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:498

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 19. November 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 166/85 (Bullo und Bonivento, Slg. 1987, 1583) hat diese Kammer im Wege der Vorabentscheidung befunden, daß die Bestimmungen und der Zweck der Richtlinie 77/780 des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30) es nicht verbieten, den Bediensteten [dieser Institute] ... für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.

Wie Sie sich erinnern werden, ging es bei dem fraglichen Mitgliedstaat um Italien und hatte die Corte d'appello Venedig Sie um Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ersucht. Bevor aber Ihre Entscheidung erging, hat die Pretura Montagnana im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Graziano Mattiazzo, den Direktor einer dort ansässigen Bank, mit Beschluß vom 25. Oktober 1985 folgende Fragen an Sie gerichtet:

1) Ist die Richtlinie 77/780 bei der Regelung der Aufnahme der Tätigkeit der Kreditinstitute davon ausgegangen, daß die Annahme von Spareinlagen schlicht eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, für die die von den Verträgen gewährleisteten Grundfreiheiten gelten, oder hat sie vielmehr auf die Erfordernisse des Schutzes der Spartätigkeit und des Schutzes der Verbraucher/Sparer als vorrangige Werte abgestellt, so daß die Tätigkeit der Kreditinstitute eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft — mit allen sich hieraus ergebenden Folgen für die rechtliche Beurteilungen im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten — darstellt?

2) Bezieht sich die in Artikel 1 des genannten Rechtsakts niedergelegte Definition der Zulassung auf einen mitgliedstaatlichen Hoheitsakt gleich welcher Form, der jedoch dadurch gekennzeichnet ist, daß er die Rechtsstellung des Kreditinstituts (eben unter Berücksichtigung der öffentlichen Bedeutung der von ihm ausgeübten Tätigkeit) begründet oder überträgt, oder bezieht sie sich vielmehr auf irgendeine allgemeine Ermächtigung zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die — als Ausdruck der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit — bereits Bestandteil der Gesamtheit von Rechten ist, die jedem Rechtssubjekt im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zustehen?

3) Ist eine innerstaatliche Regelung, die für jeden, der eine kreditwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Beschränkungen und Verbindlichkeiten festlegt oder ihm einen besonderen Status im Hinblick auf den Charakter der ausgeübten Tätigkeit als einer öffentlichen Aufgabe zuweist, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie, wie sie sich aus den Begründungserwägungen ergibt, mit den auf Gemeinschaftsebene verfolgten Zielen vereinbar?

In Anbetracht der großen Ähnlichkeit zwischen den hier und den von der Corte d'appello Venedig aufgeworfenen Problemen hat die Kanzlei des Gerichtshofes das vorlegende Gericht aufgefordert, ihr mitzuteilen, ob es sein Ersuchen nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache 166/85, a. a. O., noch aufrechtzuerhalten gedenke. Die Antwort vom 14. April 1987 bejahte dies. Da, so teilte die Pretura mit, das der... Vorlage zugrunde liegende Vorbringen von dem vom Gerichtshof... [bereits] geprüften Vorbringen zum Teil abweicht, ist es vorstellbar, daß auch die Entscheidung zur Sache anders ausfällt als das Urteil in der Rechtssache Bullo und Bonivento.

2. Ich sehe keine Möglichkeit, daß sich die Annahme des italienischen Richters bewahrheitet. Zunächst erinnere ich daran, daß ich in meinen Schlußanträgen vom 22. Januar 1987 in der Rechtssache 166/85 folgende Auffassung vertreten habe: Die Richtlinie 77/780 enthält... keine Bestimmung, die auch nur entfernt oder mittelbar das Beschäftigungsverhältnis und den Status der in den Kreditinstituten Beschäftigten regelt. Desgleichen setzt das von ihr angestrebte Ziel — die freie Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute im gesamten Gebiet der Gemeinschaft — nicht voraus, daß diese Personen von der Verpflichtung entbunden werden, die Strafvorschriften des Niederlassungsstaats zu beachten, zumindest solange diese nicht in diskriminierender Weise abgefaßt sind oder angewandt werden. Und ich habe hinzugefügt: Mir ist wohlbekannt, daß die Qualifizierung der Bediensteten der Privatbanken als mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Personen in Italien Gegenstand lebhafter Debatten ist, und ich halte persönlich die Argumente derjenigen für überzeugend, die diese Qualifizierung für anachronistisch oder jedenfalls im Verhältnis zu den heutigen Anforderungen der Aufsicht über das Kreditwesen für übertrieben halten. Es bleibt jedoch die Tatsache, daß es sich um ein reines Problem innerstaatlichen Rechts handelt, dessen Lösung allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist.

Diese Auffassung ist durch das Urteil vom 7. April 1987 mit nicht weniger deutlichen Worten bekräftigt worden. Dort heißt es: Die Richtlinie läßt... die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Rechtsstellung der Kreditinstitute unberührt und verpflichtet sie insbesondere nicht dazu, den Aufgaben und Befugnissen, die das Kreditinstitut seinen Bediensteten überträgt, privatrechtlichen Charakter zu verleihen.

Mehr noch: Die Vereinigten Strafsenate der italienischen Corte di cassazione haben kürzlich aufgrund Ihrer Auslegung bestätigt, daß die Stellung der Bankbediensteten nur auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnung zu bestimmen sei und daß zu diesem Zweck der Weg einer umfassenden Gesetzesreform in der Weise einzuschlagen ist, daß die Erfordernisse des Schutzes des öffentlichen Interesses auf dem Kreditsektor ... mit den Erfordernissen der Unternehmereigenschaft jeder Art von Kreditinstituten in Einklang zu bringen sind (Urteil vom 23. Mai 1987, Tuzet und Borgatti, S. 27 f. des maschinenschriftlichen Textes, den der italienische Avvocato dello Stato in der Sitzung vom 28. Oktober 1987 zu den Akten gereicht hat). Dementsprechend hat die Corte di cassazione entschieden, daß — infolge des kürzlich erlassenen Präsidialdekrets Nr. 350 vom 26. Juni 1985, mit dem die Richtlinie 77/780 durchgeführt wurde — die Bankbediensteten dann, wenn sie ihre übliche Tätigkeit der Annahme von Spareinlagen und der Vergabe von Krediten ausüben, für die Anwendung des Strafrechts nicht als mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Personen angesehen werden können (S. 24).

Daher ist die Schlußfolgerung erlaubt, daß die von der Pretura Montagnana geäußerten Zweifel auch im Hinblick auf das innerstaatliche Recht nicht mehr begründet sind. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts möchte die Pretura jedenfalls wissen, ob die Bestimmungen und der Zweck der Richtlinie 77/780 es der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats verbieten, Bankbediensteten eine bestimmte Rechtsstellung zuzuweisen. Dieses Problem haben Sie aber bereits einer Lösung zugeführt, die auch gegenüber den verschiedenen Argumenten der Pretura umfassend bleibt.

3. Aufgrund all dieser Erwägungen und in Anbetracht des Urteils vom 7. April 1987 in der Rechtssache 166/85 (Bullo und Bonivento) schlage ich Ihnen vor, die Fragen, die die Pretura di Montagnana im Strafverfahren gegen Graziano Mattiazzo mit Beschluß vom 25. Oktober 1985 im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gestellt hat, wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 77/780 des Rates vom 12. Dezember 1977 läßt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Rechtsstellung der Kreditinstitute unberührt und verpflichtet sie nicht dazu, den Aufgaben und Befugnissen, die das Kreditinstitut seinen Bediensteten überträgt, privatrechtlichen Charakter zu verleihen. Insbesondere verbieten es die Bestimmungen und der Zweck dieses Rechtsakts nicht, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.