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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1987 – C-422/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:571
In der Rechtssache 422/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura di Montagnana in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren
gegen
Graziano Mattiazzo
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/780 des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die italienische Regierung, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis, Juristischer Dienst der Kommission, Beistand: Silvio Pieri, italienischer Beamter im Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Regelung über den Austausch zwischen nationalen und Gemeinschaftsbeamten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Pretura Montagnana hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/780 des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Graziano Mattiazzo, dem zur Last gelegt wird, es als Direktor einer Zweigstelle der Banca Populare di Padova e Treviso und damit als mit öffentlichen Aufgaben Betrauter im Sinne des Artikels 358 des italienischen Codice Penale (Strafgesetzbuch) unterlassen zu haben, den Justizbehörden anzuzeigen, daß ein Bankscheck ohne Deckung ausgestellt worden war, obwohl ihm dies aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt war, und sich dadurch gemäß Artikel 362 des Codice Penale strafbar gemacht zu haben. Diese Anklage geht davon aus, daß die Ausübung der Banktätigkeit in Italien eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darstellt.
3 Da die Pretura der Ansicht war, daß das Strafverfahren Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat sie das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen beantwortet hat:
1) Ist die Richtlinie 77/780 bei der Regelung der Aufnahme der Tätigkeit der Kreditinstitute davon ausgegangen, daß die Annahme von Spareinlagen schlicht eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, für die die von den Verträgen gewährleisteten Grundfreiheiten gelten, oder hat sie vielmehr auf die Erfordernisse des Schutzes der Spartätigkeit und des Schutzes der Verbraucher/Sparer als vorrangige Werte abgestellt, so daß die Tätigkeit der Kreditinstitute eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft — mit allen sich hieraus ergebenden Folgen für die verschiedenen rechtlichen Beurteilungen im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten — darstellt?
2) Bezieht sich die in Artikel 1 der genannten Richtlinie niedergelegte Definition der Zulassung auf einen mitgliedstaatlichen Hoheitsakt gleich welcher Form, der jedoch dadurch gekennzeichnet ist, daß er die Rechtsstellung des Kreditinstituts (eben unter Berücksichtigung der öffentlichen Bedeutung der von ihm ausgeübten Tätigkeit) begründet oder überträgt, oder bezieht sie sich vielmehr auf irgendeine allgemeine Ermächtigung zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die — als Ausdruck der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit — bereits Bestandteil der Gesamtheit von Rechten ist, die jedem Rechtssubjekt im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zustehen?
3) Ist eine innerstaatliche Regelung, die für jeden, der eine kreditwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Beschränkungen und Verbindlichkeiten festlegt oder ihm einen besonderen Status im Hinblick auf den Charakter der ausgeübten Tätigkeit als einer öffentlichen Aufgabe zuweist, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie, wie sie sich aus den Begründungserwägungen ergibt, mit den auf Gemeinschaftsebene verfolgten Zielen vereinbar?
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Es ist darauf hinzuweisen, daß eine Frage der Corte d'appello Venedig, in der es um dieselben nationalen Rechtsvorschriften ging und die ähnliche Probleme wie die des vorliegenden Falles aufwarf, Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 166/85 (Bullo und Bonivento, Slg. 1987, 1583) war.
6 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Richtlinie 77/780 keine Bestimmung über den den Kreditinstituten nach dem internen Recht der Mitgliedstaaten zu verleihenden Status enthält und somit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Rechtsstellung solcher Institute unberührt läßt. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, daß weder die Bestimmungen noch der Zweck der Richtlinie 77/780 es verbieten, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.
7 Von diesem Urteil in Kenntnis gesetzt, teilte die Pretura Montagnana dem Gerichtshof mit, daß sie ihr Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.
8 Die Prüfung der vorliegenden Rechtssache hat gegenüber der Rechtssache 166/85 nichts Neues ergeben. Unter diesen Umständen genügt die Verweisung auf die Begründung des Urteils vom 17. April 1987, das dem vorliegenden Urteil in Abschrift beigefügt ist.
9 Auf die von der Pretura di Montagnana gestellten Fragen ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 77/780 die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Rechtsstellung der Kreditinstitute unberührt läßt. Weder die Bestimmungen noch der Zweck dieser Richtlinie verbieten es, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.
Kosten
10 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Pretura Montagnana durch Beschluß vom 25. Oktober 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Richtlinie 77/780/EWG läßt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Rechtsstellung der Kreditinstitute unberührt. Weder die Bestimmungen noch der Zweck der genannten Richtlinie verbieten es, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.