Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.12.1987 – C-50/86
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:527
In der Rechtssache 50/86
Les Grands Moulins de Paris, Frankreich, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffman, 18, avenue de la Porte Neuve, Postfach 191, L-2011 Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch ihre Organe:
1) Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jacques Delmoly von seinem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
2) Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Denise Sorasio von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für den Schaden, den die Klägerin angeblich durch die Nichtgewährung von Produktionserstattungen für das Erzeugnis Granidon erlitten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Société Les Grands Moulins de Paris hat mit Klageschrift, die am 20. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Schadensersatz für den angeblich durch die Nichtgewährung von Produktionserstattungen für das von ihr seit 1969 hergestellte neue Erzeugnis Granidon verursachten Schaden.
2 Die Klägerin macht geltend, der Rat und die Kommission hätten dadurch ihr gegenüber die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst, daß sie für Granidon trotz entsprechender Anträge der Klägerin nicht die Produktionserstattungen gewährt hätten, die für die herkömmlicherweise in der Brauindustrie verwendeten Erzeugnisse (Stärke und Maisgritz) vorgesehen seien, die durch Granidon, bei dem es sich um eine Weizenstärke handele, in bezug auf diese Verwendung ersetzt werden könnten.
3 Der Rat vertritt die Ansicht, er habe mangels eines entsprechenden Vorschlags der Kommission niemals über die Gewährung von Produktionserstattungen für Granidon entscheiden können. Daher sei die Vertretung der Gemeinschaft vor dem Gerichtshof ausschließlich Sache der Kommission.
4 Die Kommission beantragt Klageabweisung. Sie macht unter anderem geltend, Granidon sei ein Vorprodukt von Weizenstärke, das unter keine der allgemein anerkannten Gruppen falle, und die Klägerin habe in keiner Weise nachgewiesen, daß Granidon die herkömmlicherweise in der Brauindustrie verwendeten Erzeugnisse, für die Erstattungen gewährt würden, ersetzen könne.
5 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß Granidon ein Erzeugnis ist, das aus Weichweizen gewonnen wird und 85 % Stärke enthält. Granidon gleicht somit nicht denjenigen Erzeugnissen, die in der Verordnung Nr. 367/67 des Rates vom 25. Juli 1967 (ABl. 174, S. 36) mit späteren Änderungen aufgeführt sind, mit der Produktionserstattungen (Erstattungen bei der Erzeugung) für in der Brauindustrie verwendeten Maisgritz festgesetzt wurden. Ferner steht fest, daß die französische Verwaltung, als sie 1969 mit einem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Erstattungen für Granidon befaßt war, dieses Erzeugnis wegen seines zu hohen Proteingehalts nicht als Weizenstärke ansehen zu können glaubte, für die aufgrund der Verordnung Nr. 371/67 des Rates vom 25. Juli 1967 (ABl. 174, S. 40) mit späteren Änderungen, mit der für zur Herstellung von Stärke bestimmten Mais und Weichweizen Produktionserstattungen festgesetzt worden waren, ein Anspruch auf Erstattungen bestand. In diesem Zusammenhang hat die Kommission, ohne daß die Klägerin ihr widersprochen hätte, vorgetragen, durch die Reinigung von Granidon erhalte man Weizenstärke;, für die nach der geltenden Regelung ein Anspruch auf Erstattungen bestehe. Schließlich steht fest, daß die Produktionserstattungen für alle Verwendungen stärkehaltiger Erzeugnisse in Lebensmitteln 1986 mit einer Übergangszeit von drei Jahren abgeschafft wurden.
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675, und vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79, Pool, Slg. 1980, 569) ist die Haftung der Gemeinschaft für ihre Rechtsetzungstätigkeit an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn es ist erforderlich, daß eine rechtswidrige Handlung der Organe vorliegt, daß ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
8 Zur ersten Voraussetzung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt (Urteile vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, und in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045), daß die Haftung der Gemeinschaft für ihre Rechtsetzungstätigkeit, soweit diese wie im vorliegenden Fall wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend schwerwiegende (qualifizierte) Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann. Auf einem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, das durch ein für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausnahmsweise ausgelöst werden, nämlich nur dann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben sollte.
9 Zur Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft gehört es auch, daß die Gemeinschaftsorgane die Produktionserstattungen, die für die herkömmlicherweise in der Brauindustrie verwendeten Erzeugnisse vorgesehen sind, für Granidon nicht gewährten. Somit ist anhand der oben genannten Kriterien zu prüfen, ob durch dieses Verhalten die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst worden ist.
Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes
10 Die Klägerin macht geltend, die Organe hätten den in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verletzt, daß sie die Erstattungen, die für herkömmlicherweise in der Brauindustrie verwendete Erzeugnisse vorgesehen gewesen seien, für Granidon nicht gewährt hätten. Der genannte Grundsatz stelle eine höherrangige, die einzelnen schützende Rechtsnorm dar, die der Gerichtshof stets angewandt habe, indem er die Ungleichbehandlung von Herstellern von Substitutionserzeugnissen, für die vergleichbare Sachverhalte bestanden hätten, für rechtswidrig erklärt habe.
11 In der Tat hat der Gerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (SA Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson u. a./ONIC, Slg. 1977, 1795) für Recht erkannt, daß die 1975 erfolgte Abschaffung der bis dahin für Maisgritz gewährten Produktionserstattungen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für ein Substitutionserzeugnis, nämlich für Maisstärke, unter den Umständen des damaligen Falles eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellte. Es lag nämlich kein objektiver Umstand vor, aufgrund dessen hätte festgestellt werden können, daß für die fraglichen Erzeugnisse nicht länger vergleichbare Sachverhalte bestanden; dies war insbesondere deshalb der Fall, weil Maisgritz bei der Bierherstellung durch Stärke ersetzt werden kann und die Brauindustrie ihre Wahl zwischen den beiden Erzeugnissen im wesentlichen von den Kosten der Versorgung abhängig macht.
12 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof dagegen der Ansicht, daß die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, daß für Granidon und die herkömmlicherweise in der Brauindustrie verwendeten Erzeugnisse tatsächlich ein vergleichbarer Sachverhalt im Sinne des angeführten Urteils besteht.
13 Zum einen hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, daß Granidon tatsächlich die herkömmlichen Erzeugnisse ersetzen kann. Zwar haben bestimmte Brauereien tatsächlich zum Teil Granidon eingesetzt, doch geht aus den Akten hervor, daß die Verwendung dieses Erzeugnisses in der Brauindustrie bestimmte technische Probleme aufwirft.
14 Zum anderen war die Klägerin — auch nach Aufforderung durch den Gerichtshof — nicht in der Lage, Schriftstücke von Brauereien vorzulegen, die geeignet gewesen wären, ihre Behauptung zu bestätigen, daß die Wirtschaftsteilnehmer den traditionellen Erzeugnissen im wesentlichen aufgrund der durch die Nichtgewährung von Erstattungen verursachten unterschiedlichen Bezugskosten den Vorzug gäben. Aus einem Bericht über Vorsprachen der Klägerin bei Brauereien geht beispielsweise hervor, daß eine große Brauerei Granidon keinesfalls, und zwar nicht einmal zum gleichen Preis wie Gritz, gekauft hätte.
15 Da somit keine Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm dargetan worden ist, kann schon deshalb nicht angenommen werden, daß im vorliegenden Fall die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst worden sei.
Zu der Rüge, daß die Organe die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hätten
16 Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß die Organe die Grenzen ihres Ermessens dadurch in einer die Haftung der Gemeinschaft auslösenden offenkundigen und erheblichen Weise überschritten hätten, daß sie die Produktionserstattungen für Granidon nicht gewährten.
17 In den angeführten Urteilen vom 4. Oktober 1979 hat der Gerichtshof tatsächlich eine Haftung der Gemeinschaft insoweit für gegeben erachtet, als durch die rechtswidrige Abschaffung der Erstattungen für Maisgritz und für Quellmehl die Gleichbehandlung der Hersteller ohne hinreichende Begründung aufgegeben worden war, während sie seit dem Beginn der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide eingehalten worden war. Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, daß der von den klagenden Unternehmen behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausging, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt.
18 Im vorliegenden Fall ergibt sich demgegenüber aus den Akten, daß es Granidon bei Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen noch nicht gab. Außerdem sind mit dem Erzeugnis noch in jüngster Zeit technische Versuche durchgeführt worden, deren beweiskräftige Ergebnisse noch nicht allgemein anerkannt sind. Ferner heißt es in einem von der Klägerin vorgelegten Schriftstück aus dem Jahr 1983, daß eine Brauerei an der Fortsetzung der Erprobung von Granidon interessiert sei, um genau zu ergründen, wie sich das Erzeugnis in den Anlagen verhalte. Schließlich hat die Klägerin Granidon offenbar jahrelang nur in kleinen Mengen und versuchsweise in den Verkehr gebracht.
19 Es ist darauf hinzuweisen, daß es der Klägerin trotz des Ausschlusses von Granidon von der Förderung durch die Erstattungen, die aufgrund der Verordnung Nr. 367/67 gewährt werden, freistand, aus Granidon Weizenstärke zu gewinnen, für die nach der geltenden Regelung ein Anspruch auf Erstattungen bestand.
20 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihres Ermessens dadurch in offenkundiger und erheblicher Weise überschritten hätten, daß sie die Produktionserstattungen für ein Erzeugnis nicht gewährten, das zu der Zeit, als die Kommission bereits deren Abschaffung für alle Verwendungen stärkehaltiger Erzeugnisse in Lebensmitteln eingeleitet hatte, noch neu war.
21 Diese Rechtsentwicklung war für die Klägerin im übrigen seit langem vorhersehbar und bekannt. Das Verhalten der Organe hatte somit nicht die nachträgliche Auferlegung eines wirtschaftlichen Risikos in der Form der Abschaffung bisher gewährter Erstattungen ohne objektive Begründung zur Folge. Insoweit kann nicht angenommen werden, daß der behauptete Schaden, unterstellt, er läge vor, über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausginge, die die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin mit sich bringt.
22 Nach alledem hat die Klägerin weder die Verletzung einer höherrangigen, zum Schutz der einzelnen bestimmten Rechtsnorm noch eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des Ermessens darzutun vermocht, das den Organen im Bereich der Landwirtschaft zusteht. Dies allein reicht aus, um die Klage abzuweisen, so daß über das Vorliegen und die Art des Schadens und über dessen Kausalzusammenhang mit dem den Organen vorgeworfenen Verhalten nicht entschieden zu werden braucht.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr auf den Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission.
3) Der Rat trägt seine eigenen Kosten.