Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1987
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1987 – C-50/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:459
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 27. Oktober 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A—) Sachverhalt
1 In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, begehrt die Société Les Grands Moulins de Paris, die Klägerin, von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch deren Organe Rat und Kommission, den Beklagten, den Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben will, daß die Organe der Gemeinschaft für das von ihr hergestellte Produkt Granidon nicht die für Substitutionserzeugnisse vorgesehenen Produktionserstattungen gewährt hatten.
2 Die Klägerin hält die unterschiedliche Behandlung von Granidon einerseits und seinen Substitutionserzeugnissen andererseits für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, durch die Verweigerung der Produktionserstattungen einen Schaden erlitten zu haben, den sie in drei Punkte aufgliedert:
nicht gezahlte Produktionserstattungen für Granidon in Höhe von 31214,48 FF,
entgangener Gewinn der letzten fünf Jahre in Höhe von 6 Mio FF,
Kosten für die Herstellung von Granidon 271000 FF.
3 Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung von 6302224,48 FF zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Klageerhebung zu verurteilen,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
4 Der beklagte Rat beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen, als sie gegen den Rat gerichtet ist,
in diesem Stadium des Verfahrens die Kostenentscheidung vorzubehalten.
5 Die beklagte Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
B—) Stellungnahme
I—) Zur Zulässigkeit
6 Der beklagte Rat ist der Meinung, die Klage sei zu Unrecht gegen ihn gerichtet: Der mögliche haftungsbegründende Tatbestand sei die fehlende Einbeziehung von Granidon in das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die Produktionserstattungen gewährt würden. Die Kommission habe dem Rat jedoch niemals einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Der Rat habe deshalb nie über die Zulassung des Granidon zur Produktionserstattung entscheiden können. Deswegen sei es allein Sache der Kommission, die Gemeinschaft vor dem Gerichtshof zu vertreten.
7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt es innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung im Interesse einer guten Rechtspflege, daß die Gemeinschaft, wenn durch das Verhalten eines ihrer Organe ihre Haftung ausgelöst wird, vor dem Gerichtshof durch das oder die Organe vertreten wird, denen das die Haftung auslösende Verhalten zur Last fällt. Folglich hatte der Gerichtshof bei einer Schadensersatzklage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die sich auf eine angeblich rechtswidrige Rechtsetzung des Rates gestützt hatte, die Klage gegen die Gemeinschaft, vertreten durch Rat und Kommission, zugelassen, da der Rat die streitige Maßnahme auf Vorschlag der Kommission erlassen hatte.
8 Dasselbe muß gelten, wenn die die Haftung der Gemeinschaft auslösende Maßnahme auf ein gesetzgeberisches Unterlassen des Rates zurückzuführen wäre. Angesichts des Zusammenwirkens von Rat und Kommission beim Gesetzgebungsverfahren, bei dem der Kommission zwar das Initiativrecht, dem Rat jedoch die Endentscheidung zukommt, erscheint es nicht sinnvoll, wenn die Gemeinschaft allein durch ihr Organ Kommission vertreten wird, die ja die unterlassene gesetzgeberische Maßnahme nicht aus eigener Befugnis hätte setzen können. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der Rat im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 43 EWG-Vertrag nur auf Vorschlag der Kommission handeln kann, da es dem Rat gemäß Artikel 152 EWG-Vertrag freisteht, die Kommission zur Unterbreitung entsprechender Vorschläge aufzufordern. Dies hat er jedoch hinsichtlich der hier vorliegenden Problematik nicht getan.
9 Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Parteien nicht ernsthaft vorgetragen. Die beklagte Kommission führt zwar an, die Klägerin hätte sicherlich vor der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Entscheidungen anfechten können, mit denen die Zahlung der Produktionserstattung abgelehnt wurde, und innerhalb dieser Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof anregen können. Sie räumt aber gleichwohl ein, daß die Schadensersatzklage gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als ein eigenständiger Rechtsbehelf anzusehen ist. Dem ist zuzustimmen.
10 Die Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch Rat und Kommission, ist somit zulässig.
II—) Zur Begründetheit
1. Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane
11 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft habe sich ihr gegenüber deswegen haftbar gemacht, weil sie Granidon nicht zu der Regelung der Produktionserstattungen zugelassen habe, die für die traditionell im Brauwesen verwendeten Erzeugnisse gewährt würden. Granidon könne als ein Substitutionserzeugnis für Stärke und Maisgritz, also für Produkte, die herkömmlicherweise im Brauwesen verwendet würden, eingesetzt werden. Wenn für Stärke und Maisgritz Produktionserstattungen gewährt würden, für das Substitutionserzeugnis Granidon jedoch nicht, dann stelle dies eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.
12 Die Kommission, die sich von den beklagten Organen als einzige inhaltlich zu dem Vorwurf der Klägerin geäußert hat, weist zunächst darauf hin, daß es sich bei Granidon um ein Erzeugnis eigener Art handle, welches nicht zu den Produkten zu rechnen sei, für die eine Produktionserstattung bis 1986 beziehungsweise bis 1989 gewährt würde. Erst wenn man Granidon in einem weiteren Verfahrensabschnitt von den noch vorhandenen Proteinen säubere, komme man notwendigerweise zur Herstellung von Stärke, für die dann allerdings die Produktionserstattungsregelung gelten würde.
13 Die Substituierbarkeit des Granidon im Verhältnis zu anderen im Brauwesen verwendeten Erzeugnissen, für die ein Anspruch auf Produktionserstattung bestehe, sei keinesfalls erwiesen.
14 Zunächst ist festzuhalten, daß das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis nicht mit denjenigen Erzeugnissen identisch ist, für die Produktionserstattungen gewährt wurden. Auch demjenigen Produkt, dem es wohl am ähnlichsten sein dürfte, nämlich der Weizenstärke, ist es angesichts seines hohen Proteingehalts nicht völlig gleich. Wenn auch erst durch die Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis festgelegt wurde, daß der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse in allen Fällen mindestens 97 % betragen muß, kann nicht angenommen werden, daß während des Zeitraums von über 18 Jahren, in dem Produktionserstattungen für bestimmte Stärkesorten gewährt wurden, der Begriff der Stärke nicht definiert gewesen wäre. Zumindest dürfte es auszuschließen sein, daß ein Produkt, welches nur zu 85 % aus Stärke bestand, als Stärke im Sinne der Produktionserstattungen angesehen werden konnte. Andernfalls hätte die Klägerin aufgrund des geltenden Rechts Produktionserstattungen verlangen können.
15 Dem entspricht auch das Verhalten der Klägerin, die nach ihrem eigenen Vortrag während des Zeitraums, in dem sie Granidon hergestellt hatte, niemals versucht hatte, für dieses Erzeugnis die Produktionserstattungen für Stärke zu erhalten.
16 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes gehalten war, auch für Granidon als Substitutionserzeugnis für bestimmte im Brauwesen verwendete Produkte Produktionserstattungen zu gewähren.
17 Zur Stützung ihrer These, auch Substitutionserzeugnisse müßten wegen der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in den Genuß von Produktionserstattungen gelangen, hat sich die Klägerin insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 sowie vom 4. Oktober 1979 berufen.
18 In den erstgenannten Urteilen hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, daß nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung von Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen habe. Diese Vorschrift verbiete zwar ohne Zweifel jede Diskriminierung zwischen Erzeugern des gleichen Produkts, sie ziele jedoch nicht mit der gleichen Deutlichkeit auch auf die Beziehung zwischen verschiedenen Handelsund Gewerbezweigen im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Das in der angeführten Vorschrift ausgesprochene Diskriminierungsverbot sei jedoch nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehöre. Nach diesem Grundsatz dürften vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß ein Differenzieren objektiv gerechtfertigt wäre.
19 Anhand dieser Grundsätze hat dann der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 die Abschaffung der Produktionserstattung für Quellmehl unter gleichzeitiger Beibehaltung der Produktionserstattung für Stärke geprüft, wobei er die Besonderheit zu berücksichtigen hatte, daß die gemeinschaftliche Regelung bis zum Jahre 1974 von der Substituierbarkeit der beiden Erzeugnisse ausgegangen war. Da die beklagten Organe der Gemeinschaft in dem genannten Verfahren nicht in der Lage gewesen waren, die ab 1974 einsetzende unterschiedliche Behandlung der beiden Produkte zu rechtfertigen, hat der Gerichtshof dann in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 für Recht erkannt, daß das Vorliegen objektiver Umstände, welche die vorgenommene Änderung der bis dahin geltenden Regelung hätte rechtfertigen können, nicht nachgewiesen sei. Mithin stellte die Abschaffung der Erstattung für Quellmehl bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für Maisstärke eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.
20 Vergleichbares hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 ausgeführt. Auch in diesem Urteil hat er für Recht erkannt, daß vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die beiden streitigen Produkte (Grobgrieß und Feingrieß aus Mais einerseits, Maisstärke andererseits) während eines langen Zeitraumes hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung gleichbehandelt worden seien, das Vorliegen objektiver Umstände, welche eine Änderung der gemeinschaftlichen Regelung hätte rechtfertigen können, nicht nachgewiesen sei. Auch in diesem Fall hat er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt.
21 In den genannten Urteilen vom 4. Oktober 1979 hat der Gerichtshof dann die Konsequenz aus den zitierten Entscheidungen vom 19. Oktober 1977 gezogen und im wesentlichen einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Firmen festgestellt.
22 Den genannten Entscheidungen ist die Besonderheit gemeinsam, daß zuvor in gleicher Weise behandelte Erzeugnisse von einem bestimmten Zeitpunkt an unterschiedlich behandelt worden sind. Dies allein hätte den Gerichtshof jedoch wohl noch nicht zur Bejahung der Verletzung des Diskriminierungsverbotes geführt, wenn die Organe der Gemeinschaft in der Lage gewesen wären, ihre Auffassung zu untermauern, daß die Substituierbarkeit der genannten Produkte aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht mehr bestehe. Somit scheint mir in den genannten Entscheidungen noch ein weiterer Rechtsgrundsatz implizit mitenthalten zu sein, nämlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die betroffenen Marktteilnehmer durften sich nämlich darauf verlassen, daß die Organe der Gemeinschaft von der Substituierbarkeit der genannten Produkte, die ja in den Rechtsakten der Gemeinschaft anerkannt worden war, bis zu einer objektiven Änderung der Sachlage ausgehen würden. Denn nur wenn die Substituierbarkeit der Produkte feststeht, ist es möglich, den allgemeinen Gleichheitssatz beziehungsweise das Diskriminierungsverbot heranzuziehen.
23 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Gerichtshofes in seinen beiden Urteilen vom 19. Oktober 1977, daß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages zwar ohne Zweifel jede Diskriminierung zwischen Erzeugern des gleichen Produkts ausschließt, jedoch nicht mit der gleichen Deutlichkeit auch auf die Beziehungen zwischen verschiedenen Handelsoder Gewerbezweigen im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse abzielt. Insoweit scheint mir die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft hinsichtlich der Frage der Vergleichbarkeit ähnlicher Erzeugnisse einen gewissen Beurteilungsspielraum auch bei der Anwendung des Gleichheitssatzes einzuräumen. Wenn nun ein solcher Beurteilungsspielraum schon bei traditionell erzeugten Produkten eingeräumt wird, so muß er um so mehr eingeräumt werden, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Bedeutung eines neu auf den Markt gebrachten Erzeugnisses zu würdigen, um dann die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen ziehen zu können. Schließlich spielt in diesem Falle der Grundsatz des Vertrauensschutzes keine Rolle mehr.
24 In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß die in Artikel 11 der Gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vorgesehene Produktionserstattung nicht der Stabilisierung des Getreidepreises dienen soll — dazu dient die Interventionsregelung —, sondern vielmehr das Ziel verfolgt, der Verarbeitungsindustrie die benötigten Grunderzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung zu stellen, als sich dieser bei der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation ergeben würde.
25 Die Gewährung der Produktionserstattung stellt sich somit für die Erzeuger der Stärkeprodukte als Reflex der Begünstigung der Industrie dar. Deshalb ist bei der Anwendung des Gleichheitssatzes auf mögliche Substitutionserzeugnisse neuer Art, also auf Erzeugnisse, die den indirekt begünstigten Erzeugnissen nicht unmittelbar vergleichbar sind, eine gewisse Zurückhaltung angebracht.
26 Die Klägerin hat zwar dargelegt, daß ihr Erzeugnis in der Brauindustrie mit gewissen Erfolgen verwendet werden konnte, ohne jedoch eindeutig nachzuweisen, daß es den herkömmlichen Produkten voll substituabel ist. Weiter steht fest, daß es sich bei dem fraglichen Produkt um ein Vorprodukt der Stärke handelt, welches durch einen weiteren Verarbeitungsvorgang zu Stärke verarbeitet werden und dann in den Genuß der Produktionserstattungen gelangen könnte.
27 Bei dieser Sachlage kann Granidon nicht mit der Stärke gleichgesetzt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt somit nicht vor.
2. Zu den besonderen Haftungsvoraussetzungen für legislatives Unrecht
28 Da ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane nicht festgestellt werden konnte, würde sich eine weitere Prüfung der Schadensersatzklage erübrigen; lediglich der Vollständigkeit halber wird noch auf das weitere Vorbringen der Klägerin hilfsweise eingegangen.
29 Unterstellt, das Handeln der Gemeinschaftsorgane wäre rechtswidrig gewesen, so wäre zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Haftung der Gemeinschaftsorgane für legislatives Unrecht aufgestellt hat, im vorliegenden Fall erfüllt sind.
30 Bei Rechtsetzungsakten, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, kann diese Haftung nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Insoweit hat der Gerichtshof unter anderem im Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 festgestellt, daß unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet gelten, das betroffene Organ seine Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben muß.
31 Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, daß die Verletzung des Diskriminierungsverbots als eine Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm angesehen werden kann. Würde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zum Beispiel die Erzeuger des gleichen Produktes unterschiedlich behandeln, könnte dies durchaus ihre Haftung auslösen. Dies kann jedoch nicht in demselben strengen Sinne gelten, wenn es um die Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten geht. Schließlich bezieht sich das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 EWG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 ausgeführt hat, nicht mit der gleichen Deutlichkeit auch auf die Beziehung zwischen den verschiedenen Handels- oder Gewerbezweigen im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Darüber hinaus haben wir es im vorliegenden Fall mit einer angeblichen Diskriminierung durch Unterlassen zu tun, so daß die Frage aufzuwerfen wäre, von welchem Zeitpunkt an eine Rechtspflicht der Gemeinschaftsorgane zum Handeln zu bejahen wäre, auf deren Verletzung sich ein Haftungsanspruch erst stützen könnte.
32 Einen ersten Antrag auf Einbeziehung von Granidon in die Regelung der Produktionserstattung hat die Klägerin im Juni 1973 bei der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission gestellt, zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Antwort erhalten. Die Klägerin hat es dabei bewenden lassen.
33 Wenn man noch eine Rechtspflicht der Kommission bejahen kann, den Antrag der Klägerin zu prüfen und darüber zu befinden, ob es geboten wäre, für Granidon eine Produktionserstattung zu gewähren, so kann man dennoch aus folgenden Gründen in der Nichtgewährung dieser Erstattung keine schwerwiegende Verletzung des Gleichheitssatzes und auch keine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Befugnisse sehen: Da die Kommission seit 1970 bestrebt war, die Regelung über die Produktionserstattung einzuschränken, und da ihre Vorschläge zumindest teilweise im Rat erfolgreich gewesen waren — bis der Gerichtshof durch seine Urteile vom 19. Oktober 1977 die auf Vorschlag der Kommission ergangenen Ratsverordnungen für ungültig erklärt hatte —, kann man es der Kommission nicht anlasten, daß sie zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bestrebt war, die Produktionserstattungen einzuschränken, nicht neue Produkte noch zusätzlich in die Produktionserstattungsregelung durch den Rat aufnehmen lassen wollte. Sie hat somit noch innerhalb ihres wirtschaftspolitischen Entscheidungsspielraums gehandelt, selbst wenn sie durch dieses Handeln den Gleichheitsgrundsatz verletzt haben sollte. Wenn die beklagte Kommission versucht hat, zur Frage der Produktionserstattungen eine einheitliche und schlüssige Wirtschaftspolitik zu verfolgen, so kann darin keine offenkundige und erhebliche Überschreitung ihrer Befugnisse gesehen werden.
34 Vergleichbares muß dann auch für die von der Klägerin in den Jahren 1984 und 1985 gestellten Anträge auf Einbeziehung von Granidon in die Erstattungsregelung gelten. Zwar ist auch einzuräumen, daß die Entwicklung und die Vermarktung des von der Klägerin hergestellten Erzeugnisses durch den von 1970 bis 1986 dauernden recht langwierigen Entscheidungsprozeß der Gemeinschaftsorgane behindert worden sein mag: Dies liegt an der Schwerfälligkeit des Entscheidungsmechanismus der Gemeinschaft, die ein Marktteilnehmer, der auf einem reglementierten Markt Subventionen für ein neu entwickeltes Produkt erhalten möchte, von dem er weiß, daß Subventionen bislang nicht vorgesehen sind, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hinnehmen muß.
35 Somit wären selbst beim rechtswidrigen Handeln der Gemeinschaftsorgane die Voraussetzungen, die an die Haftung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für legislatives Unrecht im wirtschaftspolitischen Bereich zu stellen sind, nicht erfüllt.
3. Zum eingetretenen Schaden
36 Äußerst hilfsweise wäre noch auf das Vorliegen eines Schadens sowie auf die Existenz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unterlassen der Gemeinschaft und dem Schadenseintritt bei der Klägerin einzugehen.
37 Dieser Schaden ließe sich in drei Elemente aufgliedern: entgangene Produktionserstattung, entgangener Gewinn und überflüssige Produktionskosten.
a) Entgangene Produktionserstattungen
38 Dem Antrag auf Zahlung von 31214,48 FF wäre stattzugeben, da dieser Betrag der Höhe nach von der beklagten Kommission in ihrer Gegenerwiderung nicht mehr bestritten wurde.
b) Entgangener Gewinn
39 Die Klägerin schätzt den Gewinn, den sie erzielt hätte, wenn Granidon aufgrund der Gewährung von Produktionserstattungen wettbewerbsfähig gewesen wäre, für die letzten fünf Jahre vor der Klageerhebung auf 6 Mio FF. Diese Schätzungen beruhen auf Vermutungen über den möglichen Marktanteil, den Granidon im Brauereiwesen hätte erreichen können. Diese Vermutungen werden, wie die Klägerin vorträgt, auf Marktuntersuchungen gestützt, die ihrerseits von der Klägerin angestellt worden sind und nicht erkennen lassen, auf welchen objektiven Umständen der erhoffte Umsatz beruhen soll. Auch die dem Gerichtshof auf dessen Verlangen vorgelegten Korrespondenzstücke zwischen verschiedenen Brauereien und der Klägerin lassen keinen zuverlässigen Schluß auf die Höhe des erwarteten Absatzes zu. Darüber hinaus ist festzustellen, daß nach der von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1985/86 vorgelegten Kostenrechnung selbst bei Gewährung der Produktionserstattung noch ein Verlust aufgetreten wäre. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, mindestens anzudeuten, wie sich aus diesem Verlust insgesamt positiv ein Gewinn von 6 Mio FF für die vergangenen fünf Jahre ableiten ließe. Da sie dies jedoch nicht getan hat, hat sie nicht den Beweis erbracht, daß ihr tatsächlich der genannte Gewinn entgangen ist.
c) Ersatz der Produktionskosten
40 Diese Kosten in Höhe von 271000 FF hat die Klägerin nicht näher untermauert. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, weswegen im Jahre 1985 die Einstellung eines Projektleiters erforderlich wurde, nachdem die Entwicklung von Granidon bereits Ende der sechziger Jahre abgeschlossen gewesen sein soll. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß unmittelbare Produktionskosten in die allgemeine Kostenrechnung für Granidon einzubeziehen wären, die ein Element darstellen, das bei der Berechnung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen wäre.
41 Die unmittelbaren Produktionskosten können somit nicht als selbständig zu ersetzender Schaden anerkannt werden.
4. Kosten
42 Da die Klage somit abzuweisen sein wird, ist die Klägerin gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen mit Ausnahme der Kosten des Rates, der keinen ausdrücklichen Kostenantrag gestellt hat.
C—) Schlußantrag
Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden :
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Rates.
3) Der Rat trägt seine Kosten selbst.