Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.12.1987 – C-11/86

ECLI:EU:C:1987:561

In der Rechtssache 11/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie sich geweigert hat, einige Bestimmungen der Entscheidung 85/403/EWG der Kommission vom 19. Juli 1985 zur Änderung der Entscheidung 8 5/341/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Belgien anzuwenden, und indem sie insbesondere die für die Aufsicht zuständigen Veterinärbehörden angewiesen hat, Erzeugnisse nicht zuzulassen, die aus Fleisch im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Entscheidung hergestellt sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

Die Klägerin hat dem Gerichtshof mit Schriftsatz, der am 9. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Fernschreiben, das am 26. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, von der Klagerücknahme Kenntnis genommen und keine Einwände dagegen erhoben, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Rechtssache 11/86 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.