Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.12.1987 – C-289/85

ECLI:EU:C:1987:560

In der Rechtssache 289/85

Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Aufhebung der Entscheidung 85/403 der Kommission vom 19. Juli 1985 zur Änderung der Entscheidung 85/341 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Belgien, nämlich nur soweit Artikel 1 Nr. 4 den Artikel 3 der Entscheidung 85/341 der Kommission vom 21. Juni 1985 dahin gehend ändert, daß nach dessen Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii die Verbote gemäß Absatz 1, Schweinefleischerzeugnisse in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbringen, nicht für Erzeugnisse gelten, die mit Fleisch in der dort beschriebenen besonderen Art und Weise zubereitet worden sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

Die Klägerin hat dem Gerichtshof mit Schriftsatz, der am 9. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Kommission hat mit Fernschreiben, das am 20. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, von der Klagerücknahme Kenntnis genommen und unter Bezugnahme auf ihren in der Rechtssache 11/86 gestellten Kostenantrag beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Rechtssache 289/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.