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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1987 – C-147/87
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:576
In der Rechtssache 147/87
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Saada Zaoui, wohnhaft in Nanterre,
gegen
Caisse régionale d'assurance maladie de l'île de France (CRAMIF), Paris, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Frau E. Belliard und C. Chavance als Bevollmächtigte,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Griesmar, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre hat mit Urteil vom 9. Oktober 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caisse régionale d'assurance maladie de l'Ile de France (im folgenden: die Krankenkasse) und dem in Algerien geborenen und mit einer französischen Staatsangehörigen verheirateten Saada Zaoui, der eine französische Invaliditätsrente bezieht und dem die Krankenkasse die Gewährung der Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité verweigert hat.
3 Nach französischem Recht wird die Ergänzungszulage den Beziehern von Leistungen bei Alter oder Invalidität gewährt, die nicht über ausreichende Mittel verfügen; sie wird vom Fonds national de solidarité gewährt, einer Einrichtung, die 1956 geschaffen wurde, um den Schutz älterer Menschen zu fördern, insbesondere durch die Verbesserung der Pensionen, Ruhegehälter, Renten und Altersbeihilfen.
4 Die Gewährung der Ergänzungszulage wurde von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, daß Herr Zaoui nicht in den Genuß dieser Vergünstigung kommen könne, da er nicht französischer Staatsangehöriger sei. Das vorlegende Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, daß der Betroffene tatsächlich nicht die französische Staatsangehörigkeit besitze, daß er sich auf keine andere Staatsangehörigkeit berufen könne und daß ihm auch die Zuerkennung der Eigenschaft eines Staatenlosen durch eine Entscheidung des Office français de protection des réfugiés et apatrides [Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen] verweigert worden sei.
5 Während der Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht machte Herr Zaoui geltend, die Zulage des Fonds national de solidarité müsse ihm in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gewährt werden, denn seine Ehefrau sei französischer Staatsangehörigkeit. Die Krankenkasse trug ihrerseits vor, die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité falle überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, da sie keine Leistung der sozialen Sicherheit, sondern eine Leistung der Sozialhilfe darstelle, die durch diese Verordnungen nicht erfaßt werde.
6 Unter diesen Umständen hat das innerstaatliche Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1) Fällt die in den Artikeln L 685 (a. F.) und L 707 (a. F.) des Code de la sécurité sociale vorgesehene Zulage des Fonds national de solidarité in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 oder irgendeiner anderen Verordnung der Europäischen Gemeinschaften?
2) Kann sich Herr Zaoui, der nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzt (und dem bis heute die Eigenschaft eines Staatenlosen nicht zuerkannt worden ist), dessen Ehefrau aber französische Staatsangehörige ist, auf die Regelung der Europäischen Gemeinschaften berufen?
7 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen der französischen Regierung und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
8 Die erste Frage betrifft den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 in bezug auf die nach französischem Recht vom Fonds national de solidarite gewährte Ergänzungszulage. Diese Frage war bereits Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379 bis 381/85 und 93/86 (Giletti und andere, Slg. 1987, 955). In diesem Urteil befand der Gerichtshof, daß Rechtsvorschriften wie die in Frage stehenden, soweit sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleihen, durch die die Höhe der Renten der sozialen Sicherheit, unabhängig von jeder Beurteilung der individuellen Bedürftigkeit und Verhältnisse, die für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, erhöht werden soll, zum System der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gehören.
9 Auf die erste Frage ist demgemäß zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte Ergänzungszulage, die den Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, nicht von ihrem sachlichen Geltungsbereich ausnimmt, soweit die Betroffenen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine solche Zulage haben.
Zur zweiten Frage
10 Die zweite Frage bezieht sich auf den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 in bezug auf die Lage eines Rentenempfängers in einem Mitgliedstaat, der weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats noch die Eigenschaft eines Staatenlosen besitzt und der mit einem Arbeitnehmer verheiratet ist, der Staatsangehöriger des erstgenannten Mitgliedstaats ist.
11 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gelten deren Vorschriften für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) entschieden hat, stehen den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu, also solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.
12 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß die vom Fonds national de solidarité gewährte Ergänzungszulage den Beziehern bestimmter Renten unabhängig von irgendeiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Arbeitnehmer gezahlt wird. Daraus folgt, daß der Anspruch auf diese Ergänzungszulage kein abgeleitetes Recht im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
13 Ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, kann sich daher nicht auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um eine Ergänzungszulage zu beanspruchen, die an eine Rente geknüpft ist, die er in diesem Mitgliedstaat in anderer Eigenschaft als der eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers bezieht.
14 Die Kommission hat in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof noch die Frage aufgeworfen, ob der Betroffene in einem Fall wie dem vorliegenden sich auf die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) stützen kann, um in einem Mitgliedstaat die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer zu erhalten. Sie hat dies jedoch verneint.
15 Dieser Ansicht ist zu folgen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35 und 36/82 (Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723) entschieden hat, gelten die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nämlich nicht für Sachverhalte, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt. Dies ist sicherlich bei Arbeitnehmern der Fall, die niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben.
16 Ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, kann sich daher nicht auf die Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer zu beanspruchen, wenn der Arbeitnehmer, zu dessen Familie er gehört, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft niemals ausgeübt hat.
Kosten
17 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre mit Urteil vom 9. Oktober 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, nimmt eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte Ergänzungszulage, die den Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, nicht von ihrem sachlichen Geltungsbereich aus, soweit die Betroffenen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine solche Zulage haben.
2) Ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, kann sich
weder auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um eine Ergänzungszulage zu beanspruchen, die an eine Rente geknüpft ist, die er in diesem Mitgliedstaat in anderer Eigenschaft als der eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers bezieht,
noch auf die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, um die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer zu beanspruchen, wenn der Arbeitnehmer, zu dessen Familie er gehört, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft niemals ausgeübt hat.