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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1988 – C-8/87

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:68

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 9. Februar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Andrianou-Gkizinou und der griechischen Finanzverwaltung über Investitionsbeihilfen bittet Sie das erstinstanzliche Kollegialgericht Athen um Auslegung der Verordnung Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (ABl. L 51, S. 1). Insbesondere bittet das vorlegende Gericht um Auskunft, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die von dieser Regelung vorgesehenen Vorteile zu gewähren, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, und ob sie im Wege einer Auswahl unter den Beihilfeanträgen bestimmte Gemeinschaften aufgrund ihrer Rechtsform ausschließen können.

Die Firma Andrianou-Gkizinou, ein landwirtschaftliches Unternehmen griechischen Rechts, ist eine aufgrund Artikel 2 der genannten Verordnung anerkannte Baumwollerzeugergemeinschaft. Am 5. Oktober 1984 legte sie ein Investitionsvorhaben vor, das in dem Erwerb einer Erntemaschine bestand. Das Vorhaben wurde von den zuständigen nationalen Behörden gebilligt, die es in das der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelte allgemeine Investitionsprogramm aufnahmen. Die Kommission ihrerseits genehmigte dieses Programm durch Entscheidungen 83/106 vom 7. März 1983 und 85/412 vom 23. Juli 1985 (ABl. 1983, L 66, S. 18, bzw. ABl. 1985, L 229, S. 19).

Da die beantragten Investitionsbeihilfen die von dem Programm vorgesehene Summe überschritten, entschloß sich die griechische Verwaltung dazu, eine Auswahl vorzunehmen, und die Vorteile vorzugsweise genossenschaftlich ausgestalteten Gemeinschaften zu gewähren. Dementsprechend lehnte sie es ab, der Firma Andrianou-Gkizinou die genannte Subvention zuzuerkennen, wogegen diese Klage vor dem erstinstanzlichen Kollegialgericht Athen erhob, das durch Entscheidung vom 30. Juni 1986 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

a) Muß jeder Mitgliedstaat nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 389/82 einer anerkannten Erzeugergemeinschaft eine Beihilfe zu Investitionen gewähren, die im Rahmen der Zielsetzungen dieser Artikel getätigt worden sind, sofern die Investitionen gebilligt und in das jährliche Wirtschaftshilfeprogramm des Mitgliedstaats aufgenommen worden sind?

b) Darf ein Staat unter den oben zu a genannten Voraussetzungen eine Auswahl unter den Anträgen treffen und jenen den Vorrang einräumen, die von genossenschaftlich ausgestalteten Gemeinschaften gestellt worden sind?

In dem vorliegenden Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Letztere sowie die griechische Regierung sind auch bei der mündlichen Verhandlung zugegen gewesen.

2. Wie die Kommission zutreffend bemerkt, beruht der Hinweis der ersten Frage auf Artikel 4 auf einem Versehen. Für die Lösung des vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Problems ist nämlich nur Artikel 5 maßgeblich; danach ... gewähren die Mitgliedstaaten den auf der Grundlage von Artikel 2 gebildeten anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen Beihilfen für Investitionen, die a) notwendig sind zur Anwendung der gemeinsamen Regeln ... [und] zur Vermarktung ...; b) zur Verwendung durch die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung ... bestimmt sind; c) sich in ... genehmigte Programme einfügen.

Die gesamte Frage spitzt sich offenkundig darauf zu, ob der Begriff gewähren eine Verpflichtung ausdrückt oder nicht. Nach Ansicht der griechischen Regierung trifft letzteres zu. Ich bin gegenteiliger Auffassung. Wenn nämlich die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu einem Verhalten verpflichten, so ergänzen sie das Verb, das den Inhalt der Verpflichtung ausdrückt, nicht durch ein Hilfsverb (müssen, verpflichtet sein zu), sondern verwenden es unmittelbar im Indikativ Präsens. Der EWG-Vertrag bietet für diese Technik zahllose Beispiele, die sich zum großen Teil auf die Mitgliedstaaten beziehen: vgl. Artikel 5, 6, 11, 12, 14 Absätze 3 und 6, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16, 17 Absätze 2 und 3, Artikel 18, 23 Absatz 1, Artikel 27, 31 bis 33, 35, 37 Absätze 1 und 2, Artikel 40, 50, 53, 64, 67, 68, 71, 72, 74 usw.

3. Ich komme zur zweiten Frage. Nach Ansicht der griechischen Regierung hat die Verwaltung zwischen den verschiedenen Erzeugergemeinschaften keineswegs in diskriminierender Weise aufgrund ihrer Rechtsform unterschieden, sondern objektive Kriterien angewandt. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht. Ihm steht entgegen, daß das vorlegende Gericht seine Frage auf den Gesichtspunkt der Rechtsform der Gruppen stützt, unter denen ausgewählt wird; ihm steht auch entgegen, daß die griechische Regierung auf den von Andrianou-Gkizinou verfolgten Erwerbszweck verweist, um den Ausschluß dieser Gemeinschaft von der in Rede stehenden Beihilfe zu rechtfertigen. Bekanntlich unterscheiden sich nämlich die Genossenschaften von anderen Gesellschaften gerade dadurch, daß sie in erster Linie die Förderung ihrer Mitglieder bezwecken.

Unter diesem Blickwinkel ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 389/82 auszulegen. Dieser bestimmt, daß die Anerkennung Gemeinschaften erteilt wird, die die Rechtspersönlichkeit oder die notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, und zeigt hiermit deutlich auf, daß die Rechtsform, in der die Gemeinschaft ausgestaltet ist, unberücksichtigt bleiben muß. Hieraus folgt, daß die Mitgliedstaaten die Vorteile der durch die Verordnung vorgesehenen Regelung bestimmten Gemeinschaften nicht allein deshalb verweigern können, weil sie eine bestimmte Rechtsform haben.

Eine solche unterschiedliche Behandlung wäre darüber hinaus auch mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar, das gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten ist. Sie liefe im übrigen Ihrer Rechtsprechung zuwider: siehe hinsichtlich des Begriffs hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber das Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi/Region Toskana, Slg. 1986, 4039, Randnr. 10).

4. Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, auf die vom erstinstanzlichen Kollegialgericht Athen durch Entscheidung vom 30. Juni 1986 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit zwischen der Firma Adrianou-Gkizinou und der griechischen Finanzverwaltung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

a) Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die von einer anerkannten Erzeugergemeinschaft beantragten Beihilfen für im Rahmen der Zielsetzungen der genannten Bestimmung durchzuführende Investitionen zu gewähren, sofern diese Investitionen gebilligt und in das jährliche Wirtschaftshilfeprogramm aufgenommen worden sind.

b) Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 ist dahin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, bestimmte Erzeugergemeinschaften allein aufgrund ihrer Rechtsform von den Vorteilen der Verordnung auszuschließen.