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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1988 – C-8/87

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1988:93

In der Rechtssache 8/87

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Polymeles Protodikeio (erstinstanzliches Kollegialgericht) Athen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

BaumwollerzeugergemeinschaftOmada Paragogon Vamvakiou Andrianou-Gkizinou & Sia Thiva/EGA, Gesellschaft (für Landwirtschaft) griechischen Rechts mit Sitz in Athen,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch ihren Finanzminister,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Arvanitis, Tsiokas und Stamoulis;

die Beklagte des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch die Herren Stavropoulos, Laios und Spathopoulos, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Herrn Laios;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Yataganas,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1988,

folgendes

Urteil§

1 Das Polymeles Protodikeio (erstinstanzliches Kollegialgericht) Athen hat mit Entscheidung vom 30. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (ABl. L 51, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Baumwollerzeugergemeinschaft Omada Paragogon Vamvakiou Andrianou-Gkizinou & Sia Thiva/EGA (Klägerin) gegen die Griechische Republik über die Weigerung der griechischen Behörden, eine Investitionsbeihilfe zu gewähren.

3 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Klägerin von den griechischen Behörden gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 389/82 anerkannt worden war; diese Verordnung bestimmt, daß die Mitgliedstaaten Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen anerkennen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

4 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten den Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen für bestimmte Investitionen Beihilfen gewähren, legte die Klägerin ein Investitionsvorhaben vor, das von den griechischen Behörden in das von der Kommission genehmigte nationale Entwicklungsund Rationalisierungsprogramm aufgenommen wurde. Da der Endbetrag der geplanten Investitionen den im Programm vorgesehenen überschritt, gewährte die Griechische Republik die Beihilfen vorzugsweise den in der Rechtsform der Genossenschaft organisierten Gemeinschaften.

5 Auf die Klage gegen die Griechische Republik auf Zahlung der Beihilfe hat das Polymeles Protodikeio Athen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Muß jeder Mitgliedstaat nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 389/82 einer anerkannten Erzeugergemeinschaft eine Beihilfe zu Investitionen gewähren, die im Rahmen der Zielsetzungen dieser Artikel getätigt worden sind, sofern die Investitionen gebilligt und in das jährliche Wirtschaftshilfeprogramm des Mitgliedstaats aufgenommen worden sind?

2) Ist der Mitgliedstaat, obwohl die Investition bereits gebilligt, in das genannte Wirtschaftshilfeprogramm aufgenommen und von einer anerkannten Erzeugergemeinschaft getätigt worden ist, aufgrund der vorerwähnten Artikel in Verbindung mit den Zielsetzungen der genannten Verordnung berechtigt, aufgrund einer Auswahl und zu Lasten einer nicht genossenschaftlich organisierten Gemeinschaft diese Beihilfe einer anderen, genossenschaftlich organisierten Gemeinschaft zu gewähren?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Zur Beantwortung der ersten Frage ist Artikel 5 im weiteren Rahmen der Verordnung Nr. 389/82 und von deren Zielen zu untersuchen.

8 Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung obliegt es den Mitgliedstaaten, Baumwollerzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen anzuerkennen, die bestimmten in der Verordnung festgelegten rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen genügen, und der Kommission den Beschluß über die Anerkennung mitzuteilen.

9 Gemäß Artikel 6 und 8 erstellen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung von Baumwolle, die für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil desselben gelten. Nach Übermittlung dieser Programme an die Kommission obliegt es dieser, über die Genehmigung der Programme, eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von Subventionen durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu entscheiden.

10 Nach Artikel 5 gewähren die Mitgliedstaaten, um zur Verbesserung der Angebotsund Vermarktungsstrukturen und zur Vereinheitlichung und zur Hebung der Qualität beizutragen, den auf der Grundlage von Artikel 2 gebildeten anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen unter anderem dann Beihilfen für Investitionen, wenn sich diese Investitionen in von der Kommission genehmigte Programme einfügen.

11 Nach alledem kann ein Mitgliedstaat eine Beihilfe zu einer Investition einer gemäß Artikel 2 anerkannten Erzeugergemeinschaft nicht mehr versagen, wenn diese sich in ein nationales, von der Kommission genehmigtes Programm einfügt.

12 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 dahin gehend auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gemäß Artikel 2 anerkannten Erzeugergemeinschaften die Investitionsbeihilfen zu gewähren, wenn sich die Investitionen in von der Kommission genehmigte nationale Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung einfügen.

13 Zur Beantwortung der zweiten Frage ist festzustellen, daß die Verordnung gemäß ihrem Artikel 1 auf jede Erzeugergemeinschaft, definiert als jede Organisation von Erzeugern von weder gekrempelter noch gekämmter Baumwolle, anwendbar ist, ohne daß die Rechtsform, die diese Organisation aufweisen muß, näher bezeichnet wäre.

14 Nach Artikel 2 müssen die Erzeugergemeinschaften zu ihrer Anerkennung bestimmte Voraussetzungen rechtlicher Art erfüllen; über ihre Rechtsform ist nichts ausgesagt.

15 Unter diesen Umständen darf ein Mitgliedstaat einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes Programm einfügen, nicht mit der Begründung versagen, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt.

16 Eine solche unterschiedliche Behandlung wäre nicht nur ohne Grundlage in der Verordnung, sondern würde auch, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi, Sig. 1986, 4039) ausgesprochen hat, gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen, das die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik beachten müssen.

17 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 389/82 dahin gehend auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes Programm einfügen, nicht mit der Begründung versagen darf, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Polymeles Protodikeio Athen mit Entscheidung vom 30. Juni 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor ist dahin gehend auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gemäß Artikel 2 anerkannten Erzeugergemeinschaften die Investitionsbeihilfen zu gewähren, wenn sich die Investitionen in von der Kommission genehmigte nationale Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung einfügen.

2) Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 389/82 ist dahin gehend auszulegen, daß ein Mitgliedstaat einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes Programm einfügen, nicht mit der Begründung versagen darf, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt.