Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.02.1988 – C-283/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1988:102
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 25. Februar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, die Feststellung, daß das Königreich Belgien, der Beklagte, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) und aus den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Artikel 8 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und daß sie die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Diese Frist ist am 2. Januar 1984 abgelaufen.
3. Der Beklagte bestreitet nicht, daß in Belgien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um der Richtlinie fristgerecht nachzukommen.
4. Zwar haben wir in der heutigen mündlichen Verhandlung gehört, daß in bezug auf einen Teil der Richtlinie inzwischen Umsetzungsmaßnahmen durch ein Königliches Dekret erfolgt sind; es steht aber außer Zweifel, daß dies nicht fristgerecht geschehen ist.
5. Ich schlage dem Gerichtshof deswegen vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.