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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.06.1988 – C-283/86

ECLI:EU:C:1988:325

In der Rechtssache 283/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Etienne Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Conseil adjoint im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Jan Devadder als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Belgien in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. L 213, S. 1) und aus den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1988 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. November 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. L 213, S. 1) und aus den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 82/470 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Diese Frist ist am 2. Januar 1984 abgelaufen.

3 Da die Kommission von der belgischen Regierung innerhalb der festgesetzten Frist keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erhalten hatte, richtete sie am 16. April 1985 ein Mahnschreiben an diese und forderte sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten hierzu zu äußern. Da sie die ihr mit Schreiben vom 2. und 28. August 1985 übersandten Äußerungen der belgischen Regierung nicht für ausreichend hielt, gab die Kommission am 11. April 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. In Beantwortung dieser Stellungnahme wies die belgische Regierung mit Schreiben vom 4. September 1986 auf die Schwierigkeiten hin, die es verhindert hätten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen. Die Kommission stellte fest, daß das Königreich Belgien noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte; sie hat daher die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die belgische Regierung räumt ein, daß sie noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen getroffen habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie mitgeteilt, daß die belgischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Reisevermittler nunmehr — nach Erlaß des Arrêté royal vom 22. Oktober 1987 zur Änderung des Arrêté royal vom 30. Juni 1966 über die Stellung der Reisebüros — den Vorschriften der Richtlinie entsprechen. Hinsichtlich der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs sei ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über die Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Güterverkehrs erarbeitet worden, der dem Parlament jedoch noch nicht zur Verabschiedung vorgelegt worden sei, da dessen Kammern am Ende des vorangegangenen Jahres aufgelöst worden seien.

6 Die Rüge betreffend den nicht erfolgten Erlaß von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf Reisevermittler muß vom Gerichtshof geprüft werden. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, daß die vom Königreich Belgien erlassenen Rechtsvorschriften die Vertragsverletzung beseitigt haben, was von der Kommission bestritten wird, weil die nach den Artikeln 4 und 7 der Richtlinie erforderliche Benennung der zuständigen nationalen Behörden und Stellen nicht erfolgt ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens, wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag gesetzten Frist beseitigt worden ist.

7 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung der in den Richtlinien aufgestellten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

8 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.