Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.03.1988 – C-309/86
ECLI:EU:C:1988:107
In der Rechtssache 309/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, als Bevollmächtigten, Beistand: Ivo M. Braguglia, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um
der Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABl. L 109, S. 1)undder Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. L 109, S. 18)
nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco O. Due und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, C. G. Kakouns, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 15 Dezember 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Arukéi 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um
der Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Anderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABl. L 109, S. 1)
und
der Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABL L 109, S. 18)
(nachstehend: die Richtlinien) nachzukommen.
2 Die Richtlinien sehen vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um ihnen binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und daß sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Richtlinien wurden der Italienischen Republik am 8. April 1982 bekanntgegeben.
3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die zur Umsetzung dieser Richtlinien getroffenen Maßnahmen erhielt, forderte sie sie mit Schreiben vom 12. November 1984 auf, sich zu äußern. Mit Fernschreiben vom 6. März 1986 antwortete die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften, daß das italienische Gesundheitsministerium eine geeignete Methode zur Analyse von Detergentien prüfe, die einen ersten Schritt zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ermöglichen könne. Nachdem die Kommission am 14. Mai 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, die unbeantwortet blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
4 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die italienische Regierung räumt ein, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben, trägt jedoch vor, daß die italienischen Rechtsvorschriften, namentlich das Gesetz Nr. 136 vom 13. April 1983 über die Methode zur Bestimmung des Prozentsatzes der biologischen Abbaubarkeit synthetischer anionischer Detergentien, Bestimmungen enthielten, die die Erreichung bestimmter mit den Richtlinien angestrebter Ziele ermöglichten. Somit bestehe die Vertragsverletzung lediglich in einer nur teilweisen Anwendung dieser Richtlinien.
6 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 9. April 1987 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1987, 1733) bekräftigt hat, die Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft in das innerstaatliche Recht die vollständige Anwendung dieser Richtlinien tatsächlich gewährleisten muß. Die italienische Regierung räumt jedoch ein, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betreffenden Richtlinien nicht in vollem Umfang umsetzen.
7 Demzufolge ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 82/242/EWG und 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 nachzukommen.
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG sowie der Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.