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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-56/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:113

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 8. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Rechtlicher Rahmen und Verfahren

Den rechtlichen Rahmen der vorliegenden Sache und die großen Linien des Verfahrens, zu dem sie geführt hat, habe ich in meinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric Company/Rat (TEC), geschildert (Slg. 1988, 5855, 5884).

Brother Industries Ltd ist ein japanischer Hersteller von — mechanischen, elektrischen und elektronischen — Schreibmaschinen, die die Firma unter ihrem eigenen Namen auf den Weltmärkten verkauft. Mit der Herstellung von elektronischen Schreibmaschinen hat sie 1980 begonnen.

Die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls belegte die von Brother Industries Ltd in Japan hergestellten elektronischen Schreibmaschinen mit einem vorläufigen Antidumpingzoll von 43,7 %.

Mit ihrer am 25. Februar 1985 eingereichten Klageschrift erhob Brother Industries Ltd zusammen mit sieben seiner in der EWG ansässigen Tochtergesellschaften gegen die Kommission Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls sowie auf Schadensersatz (Rechtssache 56/85).

Die am 19. Juni 1985 erlassene Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls setzte einen endgültigen Zoll in Höhe von 21 % fest und bestimmte, daß die Beträge, die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegt worden waren, in Höhe desselben Satzes (21 %) vereinnahmt werden sollten.

Mit am 12. August 1985 eingereichter Klageschrift erhoben dieselben Klägerinnen (nachstehend zusammenfassend als Brother bezeichnet, falls sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt) gegen Rat und Kommission Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls, soweit sie auf Brother anwendbar ist, sowie auf Schadensersatz in Höhe eines am Tage des Urteils festzusetzenden Betrags und gemeinschaftliche Verurteilung von Rat und Kommission zur Tragung der Kosten (Rechtssache 250/85). Die in dieser Sache vorgebrachten Rügen gleichen denen, die — lediglich ausführlicher — in der Rechtssache 56/85 geltend gemacht werden.

Mit am 29. August 1985 eingereichtem Schriftsatz beantragte Brother die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls (Rechtssache 250/85 R). Mit Beschluß vom 18. Oktober 1985 wies der Präsident des Gerichtshofes den Antrag zurück; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten (Slg. 1985, 3459, 3465).

In ihrer am 26. März 1986 eingereichten Erwiderung in der Rechtssache 250/85 nahm Brother ihre Schadensersatzklagen sowohl in dieser Rechtssache als auch in der Rechtssache 56/85 zurück. Mit Schreiben vom 8. April 1986 stellte Brother weiterhin klar, daß sich der in der Rechtssache 250/85 gestellte Antrag auf Nichtigerklärung nicht gegen die Kommission richtete. Aus diesen Erklärungen ergibt sich, daß die Klage in der Rechtssache 250/85 in vollem Umfang zurückgenommen wurde, soweit sie gegen die Kommission erhoben worden war. Infolgedessen ordnete der Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Mai 1986 die Streichung der Rechtssache 250/85 im Register des Gerichtshofes an, soweit die Klage gegen die Kommission gerichtet war, und verurteilte Brother zur Tragung der der Kommission als Beklagter entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Mit einem weiteren Beschluß, ebenfalls vom 16. Mai 1986, ließ der Gerichtshof die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Rechtssache 250/85 zu und behielt die Entscheidung über die Kosten (der Streithilfe) vor. Auch das CETMA trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Rechtssache 250/85 bei.

Rechtssache 56/85

Die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls ist gemäß den Artikeln 11 und 12 der Grundverordnung, ihrem eigenen Artikel 3 und der Verordnung Nr. 1015/85 des Rates zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer (ABl. 1985, L 108, S. 18) wirkungslos geworden, soweit ihre Bestimmungen nicht von der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls übernommen wurden, was zum Beispiel für die 30. bis 33. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls zutrifft, die durch die 32. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls bestätigt wurden. So wurden die Beträge, die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegt worden waren, gemäß Artikel 2 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls zum Satz von 21 % vereinnahmt, nicht zu dem vorläufig festgesetzten Satz von 43,7 %; nach Artikel 11 Absatz 7 der Grundverordnung war die Differenz zu erstatten. Meiner Ansicht nach müssen alle in dieser Weise zur Einführung eines endgültigen Zolls eingegliederten Bestimmungen der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls im Wege einer gegen die erstgenannte Verordnung gerichteten Klage angefochten werden, was Brother in der Rechtssache 250/85 getan hat. Die Bestimmungen der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls, die nicht in dieser Weise bestätigt wurden, sind hinfällig; insofern bleibt nichts übrig, was für nichtig erklärt werden könnte.

Brother vertritt die Auffassung, die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls habe ungeachtet des Ablaufs ihres Geltungszeitraums eine Rechtslage geschaffen, die weiterhin Gegenstand einer gesonderten richterlichen Kontrolle sein könne. Die einzige relevante Wirkung dieser Verordnung, auf die sich Brother stützt, ergibt sich in Wahrheit aus der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls. Brother macht geltend, das mit der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls gewählte Vorgehen habe zu ungerechtfertigten Unterschieden zwischen den angewandten provisorischen Zollsätzen geführt, so daß TEC bei der endgültigen Erhebung des vorläufigen Zolls lediglich einen Zoll in Höhe von 6,9 %, Brother dagegen einen Zoll in Höhe von 21 % zu entrichten gehabt habe. Der bei der endgültigen Erhebung anzuwendende Zollsatz ist aber in Artikel 2 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls festgelegt; diese Bestimmung bildet die vollstreckbare Entscheidung, die Gegenstand einer Klage sein kann. Es mag sein, daß sie teilweise die Bestimmungen der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls übernimmt; es läßt sich jedoch nicht behaupten, die beanstandete Wirkung werde durch die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls geschaffen.

Brother hat sich ferner auf die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls verfügte Einstellung des Verfahrens gegen Nakajima berufen. Diese Entscheidung wurde jedoch widerrufen und durch eine Reihe anderer Maßnahmen ersetzt, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargestellt habe. Meiner Meinung nach ist die Behauptung unrichtig, die Nakajima betreffende Rechtslage sei durch die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls geschaffen worden.

Wenn der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls irgendeine über den 19. Juni 1985 hinausgehende unabhängige Wirkung beigemessen werden könnte, so wäre eine Entscheidung des Gerichtshofes ohne Zweifel gerechtfertigt. Ebenso wäre eventuell eine Entscheidung über einen sich ausschließlich aus der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls ergebenden Verlust oder Schaden denkbar (z. B. einen Zinsverlust bei den als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten, später erstatteten Beträgen), wenn Brother einen solchen Verlust oder Schaden geltend machen könnte; allerdings vermag ich nicht recht zu sehen, wie ein nach Artikel 215 EWG-Vertrag ersetzbarer Schaden festgestellt werden könnte. In jedem Falle hat Brother seinen Schadensersatzantrag in der Rechtssache 56/85 zurückgenommen.

Ich bin daher der Auffassung, daß die Klage in der Rechtssache 56/85 seit dem 19. Juni 1985 völlig gegenstandslos ist und abgewiesen werden muß; Brother hat die Kosten der Kommission zu tragen. Die in dieser Rechtssache erörterten Fragen müssen im Rahmen der Rechtssache 250/85 entschieden werden.

Rechtssache 250/85

Brother stützt ihre Klage in der Rechtssache 250/85 auf sechzehn Rügen, die sich in fünf Kapitel gliedern lassen: I — Normalwert; II — Ausfuhrpreis; III — Vergleich; IV — Schaden; V — Interessen der Gemeinschaft.

I — Normalwert

In ihren Ausführungen zum Normalwert macht Brother folgendes geltend:

1 Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung sei insofern verletzt, als die Gemeinschaftsbehörden Preise auf Märkten verglichen hätten, auf denen Angebot und Nachfrage jeweils völlig unterschiedlich gelagert seien, so daß ein gerechter Preisvergleich nicht möglich gewesen sei. Diese Rüge ist aus den Gründen zurückzuweisen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe. Daß auf dem Inlandsmarkt nur wenige oder überhaupt keine Verkäufe stattfinden, kann kein Grund dafür sein, die Beteiligten von den Wirkungen der Grundverordnung freizustellen. Ein wirksamer Schutz gegen Dumping ist besonders dann notwendig, wenn, wie im vorliegenden Falle, das betroffene Erzeugnis hauptsächlich für die Ausfuhr hergestellt wird.

2 Die Gemeinschaftsorgane hätten ihre ständige Praxis geändert und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung verletzt, da die als Grundlage für die Errechnung des Normalwerts herangezogenen Inlandspreise für Mengen gegolten hätten, die zu geringfügig gewesen seien, als daß sie Ausfuhren zu Dumpingpreisen hätten gestatten (das heißt subventionieren) können. Meiner Ansicht nach fordern die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht, daß die Inlandsverkäufe die gedumpten Ausfuhren finanzieren. Die Definitionen des Dumpings in Artikel 6 des GATT, Artikel 2 Absatz 1 des Kodex und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung sprechen sämtlich eindeutig gegen das Erfordernis einer derartigen Beziehung. Was die angebliche Änderung einer bestehenden Praxis betrifft, so meine ich, daß Brother das Bestehen einer ständigen Praxis vor der Festsetzung der im vorliegenden Falle zugrunde gelegten Schwelle von 5 % nicht nachgewiesen hat. Im übrigen halte ich die Festsetzung dieser Schwelle aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC und in den verbundenen Rechtssachen 277 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, 5768) dargelegten Gründen für rechtmäßig.

3 Es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung vor, da der Normalwert der Mehrzahl der von der Klägerin ausgeführten Modelle auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises ihres angeschlossenen Händlers in Japan berechnet worden sei. Die elektronischen Schreibmaschinen von Brother Industries Ltd werden auf dem japanischen Markt über eine Vertriebsgesellschaft, Brother Sales Ltd, abgesetzt. Brother Industries Ltd hat nur einen Anteil von etwa 15 % des Gesellschaftskapitals von Brother Sales Ltd (dem Gerichtshof liegen allerdings keine Informationen über andere Mittel vor, mit deren Hilfe eine Kontrolle über die Vertriebsgesellschaft ausgeübt werden könnte, wie Stimmrechte, gemeinsame Geschäftsführer oder gemeinsames Personal, indirekte Beteiligungen, vertragliche Bindungen oder blo-, ßer wirtschaftlicher Druck). Dennoch ist meines Erachtens nicht zweifelhaft, daß es sich um eine mit der Muttergesellschaft verbundene Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung handelt, so daß die Gemeinschaftsorgane berechtigt waren, die Verkäufe von Brother Industries Ltd an Brother Sales Ltd außer Betracht zu lassen und den Normalwert der in ausreichenden Mengen auf dem japanischen Markt verkauften Modelle auf der Grundlage des beim ersten externen Verkauf, das heißt den Verkäufen von Brother Sales Ltd, angewandten Preises zu berechnen. Ich meine, daß der Normalwert bei diesen Modellen zu Recht auf den tatsächlichen inländischen Verkaufspreis von Brother Sales Ltd gestützt wurde, so daß die vorliegende Rüge keinen Erfolg haben kann.

4 Es liege eine Verletzung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung vor, da der rechnerisch zu ermittelnde Wert bestimmter von Brother Industries Ltd ausgeführter Modelle auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises des mit dieser Firma verbundenen japanischen Händlers berechnet worden sei. Diese Rüge gleicht der vorhergehenden, abgesehen davon, daß sie die Modelle betrifft, die Brother nicht — oder nicht in ausreichenden Mengen — auf dem japanischen Markt verkaufte und für die der Normalwert daher rechnerisch ermittelt werden mußte. Aus den in meinen Schlußanträge in der Rechtssache TEC dargelegten Gründen halte ich die Feststellung in der 15. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls für zutreffend, daß der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii so zu ermitteln ist, als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten. Da der auf dem tatsächlichen Inlandspreis beruhende Normalwert meines Erachtens zu Recht auf die Verkaufspreise von Brother Sales Ltd gestützt wurde, ist es, wie ich meine, nicht zu beanstanden, daß bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in gleicher Weise vorgegangen wurde. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

5 Die in den Normalwert der drei Modelle von Brother, für die dieser Wert rechnerisch ermittelt wurde, einbezogene Gewinnspanne (71,18 %) sei überzogen und unrichtig berechnet worden, was einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung sowie einen Ermessensmißbrauch darstelle. Der Rat habe die bei Brother Sales Ltd in Japan angefallenen allgemeinen Vertriebskosten nicht durch das Volumen ihrer Verkäufe in Japan, sondern durch das Volumen der weltweit getätigten Verkäufe der gesamten Brother-Gruppe (die mit Brother Sales Ltd nichts zu tun hätten) geteilt und damit zwangsläufig die Gesamtkosten von Brother Sales Ltd unterbewertet (dergestalt, daß sie fast auf Null geschrumpft seien), den Gewinn der Firma in Japan dagegen gleichzeitig zu hoch angesetzt.

Da Brother Sales Ltd ausschließlich in Japan verkauft hat, hätten ihre Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten meiner Meinung nach durch das Volumen ihrer Verkäufe in Japan geteilt werden müssen; die Verkäufe außerhalb Japans wurden durch andere Firmen getätigt, und es scheint mir nicht angemessen, sie in diesen besonderen Rechenvorgang einzubeziehen. Ich glaube, daß in diesem Punkt ein Fehler vorliegt; aber Brother hat keinen Ermessensmißbrauch nachgewiesen, so daß dieses Vorbringen zurückzuweisen ist. Dieser Fehler hat aber keinen Einfluß auf die Zahl, die als rechnerisch ermittelter Normalwert zugrunde gelegt wurde. Die Posten Gewinnspanne und Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sind von denselben Faktoren abgeleitet und stehen untereinander in Zusammenhang; wenn der eine steigt, sinkt der andere. Brother selbst stellt dies in ihren Ausführungen fest: wenn der Gewinn überbewertet worden sei, so deswegen, weil Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten zu niedrig angesetzt worden seien. Verringert man die Gewinnspanne, um den beanstandeten Fehler zu korrigieren, so müssen daher Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten im gleichen Verhältnis erhöht werden; die Endzahl, die den rechnerisch ermittelten Normalwert der in Rede stehenden Modelle der Firma Brother darstellt, ändert sich nicht. Die vorliegende Rüge kann daher nicht zur Aufhebung der Verordnung führen.

II — Ausfuhrpreis

In dem Abschnitt, der sich mit dem Ausfuhrpreis beschäftigt, macht Brother folgendes geltend:

6 Es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung vor, da der Rat fordere, daß die Ausfuhrpreise die zweimalige Erwirtschaftung eines normalen Gewinns gestatteten: eines ersten normalen Gewinns auf den Preis, zu dem der Hersteller an seine Tochtergesellschaft in der EWG verkaufe, und eines zweiten normalen Gewinns auf den Preis, zu dem diese Gesellschaft ihrerseits an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft weiterverkaufe. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Canon und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927, 5958) dargelegt habe, durften die Gemeinschaftsbehörden bei der Festsetzung des Ausfuhrpreises von dem Preis absehen, den die japanische Muttergesellschaft ihrer europäischen Tochtergesellschaft berechnet hatte; da dieser Preis ein Verrechnungspreis ist, dürfen diese Behörden ebenfalls den Gewinnbetrag außer Betracht lassen, der sich hieraus für die europäische Tochtergesellschaft ergibt, und statt dessen auf eine angemessene Gewinnspanne abstellen, die auf dem Gewinn beruht, den ein unabhängiger Importeur unter den gleichen Umständen erzielt hätte. Meines Erachtens stand das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane in Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung, so daß die Rüge keinen Erfolg haben kann.

7 Die Kosten des den Käufern gewährten Kredits seien unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung zweimal in Ansatz gebracht worden: einmal als Finanzierungskosten, ein anderes Mal durch Abzüge vom Wiederverkaufspreis. Die Gemeinschaftsorgane haben dies eingeräumt; die Berechnungen wurden im Laufe des Verfahrens durch Verringerung der Dumpingspanne um 1,5 % berichtigt. Im Falle Brother wurden eine Dumpingspanne von 33,6 % und ein Schaden von 21,9 % festgestellt; die niedrigere dieser Zahlen — die des Schadens — ergab dann den Zollsatz (21 %). Infolgedessen hat sich die Berichtigung der Dumpingspanne nicht auf den Zollsatz ausgewirkt; nach meiner Auffassung liegt keine Unkorrektheit mehr vor, die die Nichtigerklärung der Verordnung rechtfertigen würde.

III — Vergleich

In dem Abschnitt, der den Vergleich betrifft, trägt Brother folgendes vor:

8 Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sei verletzt worden, da auf der Basis ab Werk ermittelte Ausfuhrpreise mit einem auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises von Brother Sales Ltd festgesetzten Normalwert verglichen worden seien.

9 Hilfsweise macht die Firma geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vor, da sich die Gemeinschaftsbehörden geweigert hätten, die die Vergleichbarkeit der Preise berührenden Unterschiede zu berücksichtigen.

10 Noch weiter hilfsweise beruft sie sich auf eine angebliche Verletzung von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsbehörden es abgelehnt hätten, von den Wiederverkaufspreisen der Firma Brother Sales Ltd einen Prozentsatz für Gemeinkosten abzuziehen, der mindestens ebenso hoch gewesen wäre wie der Prozentsatz der bei den Tochtergesellschaften von Brother in der EWG anfallenden Gemeinkosten.

11 Weiterhin seien die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verletzt worden, da auf diese Weise die Handelsstufe, auf der ein Exporteur auf seinem Inlandsmarkt und auf dem Markt der EWG tätig werde, einen entscheidenden Einfluß auf das Bestehen und den Umfang einer Dumpingspanne habe.

12 Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei verletzt worden, da die Unklarheit und die Schwankung der Antidumpingpraxis der Gemeinschaftsorgane es Brother unmöglich gemacht hätten, sei es auch nur theoretisch, die Preise ihrer Ausfuhren in die EWG so festzusetzen, daß ein Dumping vermieden werde.

Meiner Meinung nach sind alle den Vergleich betreffenden Rügen aus den Gründen zurückzuweisen, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen TEC und Canon dargelegt habe.

IV — Schädigung

In dem Abschnitt, der sich mit der Schädigung beschäftigt, führt Brother folgendes aus:

13 Die für die Berechnung des Schadens angewendete Methode sei nicht sachgerecht gewesen; man habe Preise mit Kosten verglichen; außerdem sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen TEC und Canon dargelegt habe, halte ich den Rückgriff auf Zielpreise bei der Feststellung des Schadensumfangs für rechtmäßig. Ich meine, daß entgegen der Behauptung von Brother offensichtlich Preise mit Preisen verglichen worden sind; was die Brother hierüber erteilten Auskünfte betrifft, so meine ich, daß die Gemeinschaftsorgane der Firma die erbetenen Auskünfte erteilt haben, soweit es das sich aus der Grundverordnung ergebende Gebot der Vertraulichkeit gestattete.

14 Die Schadensfeststellung sei auf nicht sachgerechte Berechnungen von Berichtigungen im Verhältnis zwischen verschiedenen Modellen sowie auf eine Ungleichbehandlung der Exporteure gestützt. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Canon dargelegt habe, ist meines Erachtens nicht der Nachweis erbracht worden, daß die in der 34. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls beschriebene Wahl einer in der Mitte zwischen den jeweiligen Schätzungen der Exporteure und der Erzeuger der Gemeinschaft liegenden Zahl rechtswidrig gewesen wäre. Brother deutet an, da Olivetti am 14. Mai 1985 einen Kooperationsvertrag mit Toshiba, der Muttergesellschaft von TEC beschlossen habe, könnten TEC oder Olivetti oder beide Firmen irreführende Schätzungen vorgelegt haben; Brother selbst erklärt jedoch, sie wisse nicht, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Offensichtlich liegt kein Beweis für diese Behauptung vor; sie ist daher zurückzuweisen.

15 Bei der Schätzung der Preisunterbietungen sei von Zielpreisen für von Herstellern in der Gemeinschaft verkaufte, aber aus Drittländern stammende Modelle ausgegangen worden. Der Rat entgegnet und Brother räumt ein, daß zwei der angeblich in Drittländern hergestellten Modelle in Wirklichkeit in der Gemeinschaft hergestellt worden seien und daß zwei in Japan hergestellte, in der Gemeinschaft auf OEM-Basis (original equipment manufacturer: Ein Importeur verkauft im Ausland hergestellte Erzeugnisse unter seiner eigenen Marke) vertriebene Modelle bei der Feststellung des Schadens nicht verwertet worden seien. Was die anderen von Brother genannten Modelle betrifft, so hat der Rat eingeräumt, daß sie zwar in der Gemeinschaft von Olivetti verkauft, tatsächlich aber in Singapur hergestellt worden seien; er hat diesen Irrtum im Laufe des Verfahrens durch Erlaß der Verordnung Nr. 113/86 vom 20. Januar 1986 (ABl. 1986, L 17, S. 2) korrigiert. Diese Berichtigung hat nicht zu einer Änderung des im Falle Brother anwendbaren Zollsatzes geführt. Die Rüge ist daher gegenstandslos geworden.

V — Die Interessen der Gemeinschaft

16 Schließlich erklärt Brother, die Interessen der Gemeinschaft seien für die Zwecke von Artikel 12 der Grundverordnung unvollständig gewürdigt worden, da der gegen die japanischen Hersteller festgesetzte Antidumpingzoll eher dem amerikanischen Exporteur IBM als den Erzeugern der Gemeinschaft zugute kommen werde, und da Verkäufe, die zu den durch die Einbeziehung des Dumpings in die Kalkulation bedingten erhöhten Preisen erfolgen würden, falls solche Verkäufe überhaupt möglich sein sollten, in der Gemeinschaft unerwünschte inflationäre Wirkungen zeitigen würden.

Ich bin der Auffassung, daß die Lage der Hersteller in anderen Drittländern als Japan grundsätzlich keinen Einfluß auf den Ausgang eines Verfahrens haben kann, in dem es um die Feststellung geht, ob die japanischen Hersteller Dumping betrieben haben.

Soweit erwiesen ist, daß dies der Fall war und daß die Erzeugung der Gemeinschaft gegen dieses Dumping geschützt werden muß, begründet der Umstand, daß ein Hersteller aus einem anderen Drittland indirekt Vorteil aus der Einführung eines Antidumpingzolls ziehen könnte, nicht für sich allein eine Verletzung der Grundverordnung. Er mag einen der Faktoren darstellen, die die Gemeinschaftsorgane bei der Würdigung der Interessen der Gemeinschaft in Betracht ziehen können. Wie sich versteht, verfügen die Gemeinschaftsorgane in dieser Hinsicht über eine weite Ermessensbefugnis; nach meiner Überzeugung hat Brother nicht nachgewiesen, daß diese Befugnis hinsichtlich der Exporteure aus anderen Drittländern als Japan fehlerhaft ausgeübt worden wäre. Ebenso mußten die Gemeinschaftsorgane die Nachteile, die sich für die Verbraucher in der Gemeinschaft kurzfristig aus höheren Preisen ergeben, gegen die Notwendigkeit abwägen, den Fortbestand der Erzeugung in der Gemeinschaft zu sichern. Das haben sie getan, wie sich aus der 40. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ergibt; meiner Meinung nach hat Brother nicht nachgewiesen, daß sie von ihrer Ermessensbefugnis insofern einen rechtswidrigen Gebrauch gemacht hätten. Ich bin daher der Meinung, daß die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache 250/85 meiner Ansicht nach in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Der Rat und das CETMA haben einen Anspruch darauf, daß die ihnen entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ihrem Antrag entsprechend der Firma Brother auferlegt werden. Was die Kommission betrifft, so hat sie bereits durch den Beschluß vom 16. Mai 1986 erreicht, daß Brother zur Tragung der Kosten verurteilt wurde, die ihr als Beklagter entstanden sind, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Sie hat nunmehr einen Anspruch darauf, daß Brother auch diejenigen Kosten auferlegt werden, die der Kommission als Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache entstanden sind.

Ergebnis

Nach alledem komme ich zu folgendem Ergebnis:

Die Klage in der Rechtssache 56/85 ist entweder als gegenstandslos oder mutatis mutandis aus den gleichen Gründen abzuweisen wie denjenigen, die zur Abweisung der Klage in der Rechtssache 250/85 führen; Brother hat die der Kommisson in dieser Rechtssache entstandenen Kosten zu tragen.

Die Klage in der Rechtssache 250/85 ist abzuweisen; der Firma Brother sind die Kosten des Rates und des CETMA, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, sowie die der Kommission als Streithelferin entstandenen Kosten aufzuerlegen.