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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1988 – C-56/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1988:463

In der Rechtssache 56/85

Brother Industries Ltd, mit Sitz in Nagoya (Japan), im eigenen Namen sowie im Namen und für Rechnung ihrer nachstehend aufgeführten, in der EWG ansässigen Tochtergesellschaften handelnd:

Brother International (Belgium) SA, Zellik (Belgien),

Brother International Maskin A/S, Ishoj (Dänemark),

Brother International GmbH, Bad Vilbel (Bundesrepublik Deutschland),

Brother-Jones SMC Ltd, Manchester (Vereinigtes Königreich),

Brother International Corp. (Irl) Ltd, Dublin (Irland),

Brother International (Nederland) BV, Badhoevedorp (Niederlande), und

Brother France SA, Aulnay-sous-Bois (Frankreich),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Didier, Brüssel; Zustellungsanschrift: Kanzlei von Rechtsanwalt L. Mosar, 8, rue Notre-Dame, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Temple Lang und Frau M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte; Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3643/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. L 335, S. 43), soweit diese Verordnung die Klägerin betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. C. Moitinho de Almeida, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Brother Industries Ltd (nachstehend: Brother) mit Sitz in Nagoya (Japan) hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3643/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. L 335, S. 43), soweit diese Verordnung die Klägerin betrifft.

2 Die Tätigkeit von Brother erstreckt sich unter anderem auf die Herstellung von elektronischen Schreibmaschinen (nachstehend: ESM), die sie hauptsächlich im Ausland verkauft. 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA; Verband Europäischer Schreibmaschinenhersteller) bei der Kommission eine Beschwerde, in der der Klägerin und anderen japanischen Herstellern vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der genannten Verordnung Nr. 3643/84, mit der gegen Brother ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 43,7 % festsetzt wurde.

4 Diese Verordnung, deren wesentliche Bestimmungen gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 2 nur für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat galten, wurde im Laufe des Verfahrens durch die Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. L 163, S. 1) ersetzt, die am 23. Juni 1985 in Kraft getreten ist und gegen die sich eine weitere, am 12. August 1985 erhobene Klage von Brother richtet.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

6 Unter den vorstehend dargelegten Umständen sowie angesichts der Tatsache, daß die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1698/85 in Höhe des endgültigen Zolls, der im Falle von Brother niedriger ist als der vorläufige Zoll, vereinnahmt worden sind, ist festzustellen, daß Brother keinerlei Rechtswirkungen der Verordnung Nr. 3463/84 geltend machen kann.

7 Nach alledem ist die Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten. Da der Gerichtshof mit Urteil vom heutigen Tag die Klage von Brother gegen die Verordnung Nr. 1698/85, die an die Stelle der Verordnung Nr. 3643/84 getreten ist, abgewiesen hat, Brother also mit ihrem dortigen Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.